Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
Verein GmbH AG KG aa Genossenschaft VvaG Kapitalgesellschaften Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften Außengesellschaften Verein Innengesellschaften Kapitalgesellschaften Genossenschaft VVaG
Körperschaften Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaft VVaG GmbH rechtsfähig eg VVaG AG Nicht rechtsfähig KGaA Rechtsformen Der eingetragene Verein: ist juristische Person klassisch der Sportverein; der Verein spielt aber auch im Wirtschaftsleben eine nicht unbedeutende Rolle, insbesondere in der Sozialbranche Der nichtrechtsfähige Verein: folgt den Regeln der GbR
Unternehmensgruppen Schlagwort: Konzern Einheitliche Leitung mehrerer Unternehmen, z.b. aufgrund Identität der Leitungsorgane Kann vertraglich geregelt sein durch sog. Beherrschungsverträge (Vertragskonzern) Häufiger: sog. faktischer Konzern Rechtsformen Die Genossenschaft: Zweck ist nicht die eigene Gewinnerzielung, sondern die Unterstützung der Mitglieder bei deren wirtschaftlicher Betätigung Der VVaG: Zweck ist die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
Personen - Kapitalgesellschaft Gemeinschaftliche Selbstverwaltung Prinzip der Einstimmigkeit Gesamthand Grundsätzlich Gesellschafterstellung nicht übertragbar Verwaltung durch Organe Mehrheitsprinzip Gesellschaft Inhaber des Vermögens Grundsätzlich Gesellschafterstellung übertragbar Gesellschaftsvertrag Gegenseitiger Vertrag, der einstimmig geschlossen werden muss Grundlagengeschäft
Inhalt Form der Gesellschaft Gesellschaftszweck Sitz Firma Gewinn- und Verlustbeteiligung Geschäftsführung und Vertretung Einlagen Ausscheiden und Wechsel von Gesellschaftern Wettbewerbsverbote Geschäftsführungsbefugnis Die auf die Verfolgung des gemeinsamen Zwecks gerichtete Tätigkeit
Vertretungsbefugnis Befugnis im Namen der Gesellschaft mit Wirkung für die Gesellschafter rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Offene Handelsgesellschaft
Haftung der Gesellschafter BGB G 128 HGB analog bei Eintritt: 130 HGB analog Bei Ausscheiden: 736 BGB i. V. m. 160 HGB: fünf Jahre OHG 128 HGB Bei Eintritt: 130 HGB Bei Ausscheiden: 160 HGB: fünf Jahre Rechtsscheinshaftung Wer zurechenbar einen Rechtsschein setzt, muss sich daran festhalten lassen, wenn der Andere darauf vertraut.
Kommanditgesellschaft Komplementär Kommanditist Unbeschränkte Haftung gemäß 128 HGB Geschäftsführungsbefugt Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis Haftung auf Einlage beschränkt 171 ff. HGB Keine Geschäftsführungsbefugnis Keine Vertretungsmacht
Haftung in der KG Für die Höhe der Einlage ist die Eintragung im Handelsregister maßgeblich. 172 Abs. 1 HGB: Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Haftung in der KG Eine Rückzahlung i.s.d. 172 Abs.4 HGB ist jede Zuwendung aus dem Vermögen der KG in das Privatvermögen des Kommanditisten, ohne dass dem Gesellschaftsvermögen eine gleichwertige Gegenleistung zufließt.
Haftung in der KG Unbeschränkte Haftung des Kommanditisten im Falle des 176 HGB Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus 2 oder 105 Abs. 2 ein anderes ergibt. Haftung in der KG Der Kommanditist, der in eine schon bestehende KG eintritt, haftet gemäß 176 Abs. 2 HGB persönlich und unbeschränkt für die zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung ins HR begründeten Verbindlichkeiten der KG.
Publikums-GmbH & Co KG Sonderform: - Die Publikums-GmbH & Co KG ( Massengesellschaft ) - dient regelmäßig als Kapitalsammelbecken zu Zwecken der Kapitalanlage (sog. Fonds) - deshalb auch kapitalistische KG genannt Publikums-GmbH & Co KG Häufige Motivation der Anleger- Kommanditisten: steuerliche Nutzung der Verluste der Gesellschaft ( Abschreibungsgesellschaften ) andererseits Venture Capital
Besonderheiten: Ein oder wenige Unternehmergesellschafter (regelmäßig Gesellschafter der phg-gmbh) Viele Kommanditisten, die ihre Beteiligung nicht primär unternehmerisch, sondern als Kapitalanlage verstehen. Publikums-GmbH & Co KG Der Gesellschaftsvertrag wird nicht individuell ausgehandelt, sondern von der phg vorgegeben (vergleichbare Situation zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) Die Kommanditbeteiligung wird für jeden der Anleger einheitlich gestaltet - Varianten nur in der Höhe der Beteiligung
Publikums-GmbH & Co KG Die Kommanditanteile werden im GV übertragbar gestaltet, damit die Anleger erzielte Gewinne der Gesellschaft auch realisieren können (anderenfalls wäre Zustimmung aller Mitgesellschafter für Übertragung erforderlich). Publikums-GmbH & Co KG Beschlüsse sind nach dem GV mit Mehrheit zu fassen Dabei wird nicht nach Kopfteilen, sondern nach Kapitalanteilen abgestimmt.
Publikums-GmbH & Co KG Von unternehmerischen Entscheidungen werden die Kommanditisten ganz ausgeschlossen. Insgesamt: Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Rechts der Personengesellschaften wird dazu genutzt, die Kommanditisten so weit wie möglich auf ihre Rolle als Kapitalgeber zu reduzieren. Publikums-GmbH & Co KG Deshalb: Gefahr für die Vermögensinteressen der Kommanditisten ( grauer Kapitalmarkt ) Rechtsprechung unterstellt den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG zum Schutz der Anleger einer Inhaltskontrolle
Publikums-GmbH & Co KG Ergänzend: Schutz vor falschen Angaben oder unzureichender Aufklärung im Vorfeld der Anlage durch die sog. Prospekthaftung der Initiatoren und Gründer sowie der Vermittler der Anlagen. Partnerschaftsgesellschaft Für Freiberufler Geführt im Partnerschaftsregister Grundsatz der Einzelvertretungsmacht Gesamtschuldnerische Haftung der Partner Haftungsbeschränkung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf handelnden Partner möglich