N e w s l e t t e r. April 2008



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Transkript:

N e w s l e t t e r April 2008 Cöster & Partner informieren Sie in diesem Newsletter über die Möglichkeiten, mit den Sportevents dieses Sommers (Fußball-EM und Olympia) zu werben. Ferner zeigen wir die bestehende und voraussichtlich neue Rechtslage beim Pfändungs- und Insolvenzschutz für Selbständige auf. Gerne senden wir Ihnen künftig unsere Newsletter auch per E-Mail. Teilen Sie uns hierfür einfach Ihre E-Mail-Adresse mit dem Vermerk "Newsletter" mit. I n h a l t : Marken-/Urheberrecht: Dabei sein ist alles? - Legal werben mit der Fußball-EM 2008 und Olympia Vollstreckungs-/Insolvenzrecht: Verbesserung des Insolvenz- und Pfändungsschutzes für Selbständige Impressum und Hinweise M a r k e n - u n d U r h e b e r r e c h t Dabei sein ist alles? - Legal werben mit der Fußball-EM und Olympia Der Sommer 2008 steht ganz im Zeichen des Sports. Am 07. Juni 2008 beginnt in Österreich und der Schweiz die Fußball-Europameisterschaft. Zwei Monate später, am 08. August 2008 treffen sich die Sportler aus aller Welt in Beijing, China, zu den 29. Olympischen Sommerspielen. Solche sportlichen Events haben auch einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Faktor. Bei der EURO 2004 erzielte die UEFA als Veranstalterin der Fußball-Europameisterschaft mit der Vergabe von Medien- und Marketingrechten einen Umsatz von rund 840 Mio.. Mit der Sommerolympiade 2008 will das Internationale Olympische Komitee (IOC) Einnahmen allein aus Sponsoring von 850 Mio. erzielen. Um den Sponsoren die zugesagte Exklusivität zu gewährleisten, haben die Veranstalter der jeweiligen Sportereignisse ein Rechteschutzprogramm ausgearbeitet. Dieses umfaßt den Schutz der offiziellen Bezeichnungen, Logos und Slogans durch Marken und Urheberrechte sowie die Verfolgung von Rechtsverletzern. Für die olympischen Bezeichnungen und Symbole besteht in Deutschland sogar ein gesetzlicher Schutz.

2 Besteht angesichts dieser Schutzprogramme für Unternehmen, die nicht zum Kreis der offiziellen Sponsoren und Partner gehören, überhaupt eine Möglichkeit, mit dem Sportevent für die eigenen Waren und Dienstleistungen zu werben? Mit etwas Fantasie und bei Beachtung der Schutzrechte der Veranstalter ist eine Werbung durchaus möglich. I. Werbung anläßlich Fußball-Europameisterschaft Die Logos der UEFA für die Veranstaltung oder die Maskottchen unterliegen dem Urheberschutz und dürfen daher ohne Zustimmung der UEFA nicht vervielfältigt und verbreitet werden, sofern nicht eine im Urhebergesetz geregelte Ausnahme vorliegt. Als Veranstalterin der Fußball-Europameisterschaft hat die UEFA diverse Bezeichnungen und Logos als Marken schützen lassen, u. a. auch EM 2008 und EURO 2008. Diese beiden Marken genießen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Schutz. Beispielhaft sind typische Fan-Artikel wie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Sportartikel zu nennen, aber auch für Kosmetika, Fahrzeuge, diverse Lebensmittel, Dienstleistungen von Restaurants, Hotels, Reisebüros und Reiseveranstaltern genießen diese Bezeichnungen Schutz. Es ist kaum ein Bereich zu finden, für den die Bezeichnungen EM 2008 und EURO 2008 nicht geschützt sind. 1. Markenschutz an EM 2008 und EURO 2008 für die UEFA Die Monopolisierung der Bezeichnungen EM 2008 und EURO 2008 durch die entsprechenden Markenrechte stößt auf Bedenken, insbesondere wenn man die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den deutschen Marken WM 2006 und Fußball-WM 2006 für die Fußball-Weltmeisterschaft berücksichtigt (veröffentlicht in GRUR 2006, 850). a) In diesen Entscheidungen hat der BGH darauf hingewiesen, daß der Verkehr daran gewöhnt ist, daß sportliche Ereignisse wie Europa- und Weltmeisterschaften mit der Abkürzung EM bzw. WM und dem Jahr ihrer Austragung abgekürzt werden. Wegen der allgemeinen Bekanntheit dieser Abkürzungen bringe der Verkehr die Bezeichnungen auch nur mit dem Sportereignis in Verbindung und sehe sie nicht als Hinweis, daß die mit WM 2006 gekennzeichneten Waren von einem bestimmten Unternehmen stammen, was für die Eintragung als Marke erforderlich wäre. Der BGH hat daher für Deutschland der Bezeichnung Fußball-WM 2006 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Bezeichnung WM 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen den Markenschutz versagt. b) Für EM 2008 müßten u. E. diese Grundsätze entsprechend gelten. Die Firma Ferrero hat daher die Löschung der Marken EM 2008 und EURO 2008 beantragt. Bei EM 2008 und EURO 2008 handelt es sich aber nicht um deutsche Marken, sondern um EU-Marken und das über die Löschung zu entscheidende EU-Markenamt in Alicante, Spanien, ist an die früheren Entscheidungen des BGH nicht gebunden, sondern kann autonom über die Schutzfähigkeit

3 der Bezeichnungen entscheiden. Da das EU-Markenamt die Bezeichnungen WM 2006 und Fußball-WM 2006, die von der FIFA auch als EU-Marken angemeldet worden waren, in erster Instanz - anders als der BGH - für sämtliche Waren und Dienstleistungen als schutzfähig angesehen hat, ist nicht unbedingt damit zu rechnen, daß den europäischen Marken EM 2008 und EURO 2008 der Schutz versagt werden wird. Eine endgültige Entscheidung dieser Frage wird angesichts der voraussichtlichen Verfahrensdauer erst deutlich nach der Fußball-Europameisterschaft 2008 fallen. Für die EU-Marken WM 2006 und Fußball- WM 2006 liegen bis heute noch keine endgültigen Entscheidungen vor. Da die deutschen Gerichte einer als Marke eingetragenen Bezeichnung nicht den Schutz absprechen dürfen, solange sie im Register noch nicht gelöscht ist, dürfen die Marken der UEFA nicht ohne entsprechende Lizenz genutzt werden. Nach den markenrechtlichen Bestimmungen ist jedoch nur eine kennzeichenmäßige Verwendung untersagt. Eine beschreibende Verwendung ist hingegen zulässig. Hier bietet sich also ein Einfalltor für die Werbung mit EM 2008, auch wenn man keine Lizenz der UEFA hat. 2. Unzulässigkeit kennzeichenmäßiger Verwendung Eine kennzeichenmäßige und damit unzulässige Verwendung ist dann gegeben, wenn der Verkehr aufgrund der Verwendung der Bezeichnung davon ausgeht, daß das so gekennzeichnete Produkt von einem bestimmten Unternehmen angeboten wird. Eine kennzeichenmäßige Verwendung ist z. B. der Aufdruck EM 2008 auf einem Bierkrug oder einem T-Shirt. Auch die Angabe EM 2008-Brot oder unsere EM 2008-Party stellen eine unzulässige Verwendung dar. Eine beschreibende und damit zulässige Verwendung stellen z. B. die Hinweise Reisen Sie mit uns zur EM 2008 oder unser Brot zur EM 2008 dar. In diesen Fällen wird nur auf die Bestimmung oder den Anlaß des Angebots hingewiesen, aber nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. 3. Anspielungen auf die EM 2008 Zulässig sind auch Werbemaßnahmen, die auf die EM 2008 anspielen, ohne die Bezeichnung des Turniers zu nennen. Die Verwendung neutraler Accessoires oder neutraler Begriffe aus dem Bereich des Fußballs im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt ( z. B. Schießen Sie sich nicht ins Aus ), die Veranstaltung von Fan-Wettbewerben oder die Gewährung von Rabatten während der EM sind nicht zu beanstanden, wenn nicht der fälschliche Eindruck erweckt wird, man zähle zu den offiziellen Sponsoren der Veranstaltung und wenn die sonst im Wettbewerb zu beachtenden Regelungen eingehalten werden. II. Werbung mit Olympia Bei der Werbung mit Olympia ist folgendes zu beachten:

4 1. Marken und Urheberrechte des IOC Auch das IOC hat für Olympia 2008 diverse Marken registrieren lassen, wie z. B. Beijing 2008 oder das offizielle Logo der Veranstaltung. Für die Verwendung dieser Marken gilt ebenfalls, daß ohne Lizenz nur eine beschreibende, jedoch keine kennzeichenmäßige Verwendung gestattet ist. Ferner sind die Urheberrechte an den Logos zu beachten. Insoweit gilt für Olympia nicht anderes als für die Fußball-EM. 2. Olympiaschutzgesetz Weitgehend unbekannt ist, daß die Verwendung der Bezeichnungen Olympiade, Olympia und olympisch in Alleinstellung oder in Verbindung mit anderen Worten sowie die Verwendung der Olympischen Ringe in Deutschland gesetzlich geregelt ist. a) Olympische Embleme Durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 11.12.2003 (OlympSchG) stehen die Rechte an den olympischen Bezeichnungen und den olympischen Ringen ausschließlich dem IOC und dem Nationalen Olympischen Komitee (jetzt: Deutscher Olympischer Sportbund, kurz: DOSB) zu. Ohne deren Zustimmung ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Olympischen Ringe oder ähnliche Embleme zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, zur Werbung für diese, als Firma, Geschäfts- oder Veranstaltungsbezeichnung sowie als Vereinsabzeichen oder -fahne zu verwenden. Soweit ähnliche Embleme verwendet werden, kann das IOC bzw. der DOSB nur vorgehen, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr oder eine Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung vorliegt. b) Olympische Bezeichnungen Die Verwendung der olympischen oder ähnlicher Bezeichnungen ist weitgehend unter denselben Voraussetzung verboten wie die Verwendung der Olympischen Ringe. Anders als bei den Olympischen Ringen darf Olympia, Olympiade oder olympisch als Vereinsabzeichen oder -fahne verwendet werden. Ferner können die Olympischen Bezeichnungen auch ohne Zustimmung des IOC/DOSB zur Beschreibung von Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung genutzt werden. c) Ausnahmen Texte oder Filme, die sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung befassen, sind von den Verboten ausgenommen. Für diese dürfen sowohl die Olympischen Ringe als auch die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung und in der Werbung verwendet werden.

5 III. Rechtfolgen von Verstößen Wer sich nicht an die Spielregeln des Marken-, Urheber- oder Olympiaschutzgesetzes hält riskiert, daß ihm gegenüber Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz und Vernichtungsansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung und eines etwaigen Rechtsstreits zu tragen. Sollten die Rechtsinhaber Ansprüche wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Schutzrechte geltend machen, empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen, um die Berechtigung der Ansprüche prüfen zu lassen und im Falle eines Verstoßes die Kosten des Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten. Dr. Renate Kropp, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz I n s o l v e n z r e c h t / V o l l s t r e c k u n g s r e c h t Verbesserung des Insolvenz- und Pfändungsschutzes für Selbständige Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Sowohl im Insolvenzverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren sind die Regelungen zum Pfändungsschutz ( 850 ff. ZPO) für den Gläubiger sowie für den Schuldner von erheblicher Bedeutung. Der Gläubiger hat ein Interesse daran, im Vollstreckungsverfahren möglichst schnell und kostengünstig seine Forderung eintreiben zu können. Ein effektiver Pfändungsschutz zugunsten des Schuldners erschwert oder verhindert jedoch die Eintreibung der Forderung. Für den Schuldner bedeutet ein effektiver Pfändungsschutz, daß dieser insbesondere vor einer sogenannten "Kahlpfändung" geschützt ist und zumindest sichergestellt wird, daß der notwendige Lebensunterhalt noch bestritten werden kann. Im Insolvenzverfahren verweist 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (Insolvenzordnung) auf die Pfändungsschutzregelungen in der ZPO, die entsprechend anwendbar sind und so den Insolvenzschuldner entsprechend schützen sollen. 1. Zum Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen / Vergütungen Arbeitseinkommen unterliegt nur in Grenzen der Pfändbarkeit und dem Insolvenzbeschlag. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist nicht Bestandteil der Insolvenzmasse und muß im Wege der Zwangsvollstreckung nicht an den Gläubiger ausbezahlt werden. Gemäß der Legaldefinition des 850 Abs. 2 ZPO gehören zum Arbeitseinkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegehälter und ähnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte. Ferner zählen hierzu Hinterbliebenenbezüge und sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in

6 Anspruch nehmen. Für selbständig Tätige gelten die Pfändungschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen weitgehend nicht. Sie genießen derzeit im Rahmen des 850i ZPO nur einen unzulänglichen Pfändungsschutz. Von dem Schutz des 850i ZPO werden nur nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste erfaßt. Hierunter fallen also z. B. Werklohnansprüche der selbständigen und persönlich tätig werdenden Handwerker, Honoraransprüche der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc. Erfaßt werden auch Vergütungen, die für die Gewährung von Wohngelegenheiten oder sonstiger Sachbenutzung geschuldet werden, sofern diese Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist. Als Beispiel ist die Vergütung für die Überlassung eines möblierten Zimmers in Verbindung mit Reinigungsarbeiten und der Verköstigung des Mieters zu nennen. Im Rahmen des 850i ZPO hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf seinen ausdrücklichen Antrag von diesen Vergütungen soviel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Familie benötigt. Vom Pfändungsschutz des 850i ZPO werden also nicht solche Vergütungsansprüche von selbständig tätigen Schuldnern erfaßt, die nicht von diesen persönlich, sondern etwa von deren Personal erbracht werden. Somit genießt nur ein eng begrenzter Teil der Vergütungsansprüche Selbständiger einen Pfändungsschutz. Selbst denjenigen Selbständigen, die Pfändungsschutz nach 850i ZPO beantragen könnten, hilft diese Vorschrift häufig nur wenig. Im Regelfall erfährt der Schuldner nämlich von der Pfändung erst, wenn sie schon wirksam geworden ist. Der Antrag des selbständig tätigen Schuldners auf Vollstreckungsschutz ist aber nicht mehr zulässig, wenn bereits an den Gläubiger gezahlt worden ist. 2. Zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Auch im Bereich der Altersvorsorge gab es bisher zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen erhebliche Unterschiede. Lediglich die Rentenansprüche von Arbeitnehmern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung sowie auch gegenüber anderen Versicherungsträgern konnten und können auch weiterhin wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Sofern der Rentenanspruch des Arbeitnehmers unpfändbar ist, geht die Vollstreckung ins Leere bzw. ist dieser Teil des Anspruches insolvenzfest. Somit ist sichergestellt, daß ein Arbeitnehmer auch im Alter nicht ohne jegliches Einkommen da steht. Um dies zu gewährleisten, gilt dieser Schutz auch für die sogenannte Ansparphase. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern gab es bis vor kurzem für Selbständige, die keine gesetzlichen Rentenansprüche erworben haben, keinen effektiven Pfändungs- oder Insolvenzschutz. Der Bundesgerichtshof hat noch mit Beschluß vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 34/06) entschieden, daß Versicherungsrenten von Personen, die selbständig oder freiberuflich tätig waren, nicht dem Pfändungsschutz für Arbeits-

7 einkommen gemäß 850 Abs. 3 lit. b) ZPO unterliegen, d. h. also der existierende Pfändungsschutz hinsichtlich der Rentenansprüche von Arbeitnehmern auf Selbständige nicht anwendbar ist. Als Begründung wird unter anderem ausgeführt, daß Selbständige schon der Natur der Sache nach keine Rentenansprüche bei einem Dienstherren oder Arbeitgeber erwerben können. Diese Rechtslage hat sich durch das am 31.03.2007 in Kraft getretene Gesetz zum Pfändungsschutz für Altersvorsorge geändert, welches der Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Beschluß mangels entsprechendem Sachvortrag noch nicht berücksichtigen konnte. Demnach ist es nicht mehr so, daß im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das zur Altersvorsorge Angesparte mit der Folge verwertet werden kann, daß Selbständige im Ruhestand womöglich auf sozialhilfeähnliche Leistungen angewiesen sind. Durch die Einführung des 851c ZPO sind nunmehr auch Kapitallebens- und Rentenversicherungen Selbständiger unter bestimmten Voraussetzungen vor Pfändungen und damit auch im Insolvenzverfahren geschützt. Auch andere Arten von Versorgungsverträgen, wie Bank- oder Fondssparpläne können im Einzelfall vom Pfändungsschutz erfaßt werden. Wenn die Kriterien des 850c ZPO erfüllt sind, können die Ansprüche nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auch das angesparte Deckungskapital kann nur innerhalb bestimmter Grenzen gepfändet werden. Die notwendigen Ansparleistungen können dadurch erfolgen, daß bis zu einem Betrag von 238.000,-- insgesamt jährliche Ansparsummen nicht gepfändet werden dürfen, wobei die Höhe der jährlichen Freigrenze vom Alter abhängt. Der Pfändungsschutz greift nur dann, wenn der Schuldner dies für die Existenzsicherung im Alter benötigt und ausschließlich für diesen Zweck das Vermögen angelegt hat und verwenden kann. Gemäß 851c ZPO dürfen Ansprüche auf Leistung, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn - die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60igsten Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, daß gemäß 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO außer dem Schuldner nur Hinterbliebene, nicht aber sonstige Dritte als Bezugsberechtigte bestimmt werden dürfen. Wer letztlich Hinterbliebener im Sinne dieser Vorschrift ist, wird nicht näher bestimmt. Wichtig ist, daß es sich bei der Bezugsberechtigung von Hinterbliebenen nur um eine solche für den Todesfall handeln darf.

8 Die weitere neue Regelung des 851d ZPO schafft einen Pfändungsschutz für laufende Auszahlungsansprüche der Versicherungsnehmer aus Riester- und Rürup-Renten. Diese sind lediglich wie Arbeitseinkommen pfändbar und genießen daher in entsprechendem Umfang Pfändungsschutz. Zu beachten ist, daß für Versicherungsverträge, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen gemäß 173 Abs. 1 VVG die Möglichkeit der Umwandlung besteht, d. h. also daß die bestehende Versicherung in eine solche umgewandelt wird, die den Anforderungen des 850c Abs. 1 ZPO entspricht. 3. Kein Pfändungsschutz für Kontoguthaben von Selbständigen Nach derzeitiger Rechtslage können weder ein Arbeitnehmer noch ein Selbständiger bei der Pfändung des Bankguthabens über sein Kontoguthaben nicht mehr verfügen. Allerdings kann der Arbeitnehmer im Gegensatz zum Selbständigen mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht die Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Wenn das Bankkonto eines selbständig tätigen Unternehmers dagegen gepfändet wird, auf dem keine wiederkehrenden Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmens gutgeschrieben werden, besteht kein Pfändungsschutz. Der Grund liegt darin, daß diese Vergütungen nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc.) gehören. 4. Zum Referententwurf des Bundesministeriums der Justiz Diese vorgenannte ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen ist ein Grund dafür, daß derzeit ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz bezüglich eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vorliegt. Dieser Entwurf wurde mit der Bitte um Entschlußfassung dem Deutschen Bundestag vorgelegt. Demnach soll es möglich sein, ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") bei der Bank zu führen, welches den Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 pro Monat gewährt. Es bedarf daher nicht wie bisher, eines speziellen Antrages, um überhaupt diesen Mindestpfändungsschutz erreichen zu können. Entscheidend ist weiterhin, daß es nicht darauf ankommen soll, aus welchen Einkünften dieses Guthaben entstanden ist. Damit würde auch für Selbständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben auf einem "P-Konto" besteht. Mit dieser Regelung könnte dem Mißstand entgegen gewirkt werden, daß nach derzeitiger Regelung die Pfändung eines Bankkontos dazu führt, daß die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht über das Konto abgewickelt werden können und erst eine Rechtsentscheidung herbeigeführt werden muß, um den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens erreichen zu können. Mit der Möglichkeit der Errichtung des sogenannten "P-Kontos" soll ein effektiverer Schutz bei Kontopfändung für alle Bürgerinnen und Bürger erreicht werden, d. h. es sollen denjenigen zumindest die Geldmittel

9 ohne ein aufwendiges oder bürokratisches Verfahren verbleiben, die zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt werden. Ferner will man insbesondere auch Kündigungen von Girokonten durch die Bank wegen des Zugriffs von Gläubigern in der Zukunft entgegentreten. Dadurch, daß es auf die Art der Einkünfte künftig nicht mehr ankommen soll, bestehen für die Banken auch keinerlei Verpflichtungen, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen, Renten etc. zu prüfen. Durch die automatische Gewährung des Sockel-Pfändungsschutzes in Höhe von 985,15 sollen insbesondere die Gerichte von Anträgen entlastet werden, die bisher von den Arbeitnehmern gestellt werden mußten, wenn sie Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung in Anspruch nehmen wollten. Eine Erhöhung des Pfändungsschutzes über den automatischen pfändungsfreien Grundbetrag hinaus, z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten soll nach dem Entwurf auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung weiterhin möglich sein und nunmehr auch für Selbständige gelten. Ferner soll daneben auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen direkt beim Kreditinstitut in Betracht kommen. Zu beachten ist, daß die Gesetzesvorlage den vorgenannten automatischen Pfändungsschutz nicht hinsichtlich eines normalen Girokontos vorsieht. Des weiteren ist von entscheidender Bedeutung, daß unabhängig von der vorgenannten angesprochenen Kontopfändung generell der Pfändungsschutz für die Einkünfte selbständig tätiger Personen auf sonstige Einkunftsarten erweitert werden soll, d. h. der Pfändungsschutz würde sich dann nicht mehr nur auf nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste beschränken. Allerdings sieht der Gesetzesentwurf diesbezüglich vor, daß von Seiten des Schuldners ein entsprechender Antrag beim Gericht zur Gewährung des Pfändungsschutzes erforderlich ist. Sofern diese vorgenannten Regelungen in Kraft treten sollten, wird dies sicherlich dazu führen, daß ein umfangreicherer Pfändungsschutz als bisher, insbesondere bei den Selbständigen erreicht wird. Dies hat jedoch zur Folge, daß es für die Gläubiger künftig noch schwerer werden wird, erfolgreich vollstrecken zu können oder eine entsprechende Quote im Insolvenzverfahren zu erhalten. Cora Kaindl, Rechtsanwältin

10 I m p r e s s u m u n d H i n w e i s e Dieser Newsletter wird herausgegeben von Cöster & Partner Rechtsanwälte Theodorstr. 9 90489 Nürnberg Tel.: 0911 / 53 00 670 Fax: 0911 / 53 00 67 53 info@coester-partner.de www.coester-partner.de V.i.S.d.P.: Dr. Enno Cöster Dieser Newsletter ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Die Angaben dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Für Ihre konkreten Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Sofern Sie den Newsletter künftig per Mail wünschen, teilen Sie uns dies bitte unter info@coester-partner.de mit. Falls Sie den Newsletter nicht mehr erhalten möchten, erbitten wir Ihren Hinweis.