VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger, ein kongolesischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn nach... in... umzuverteilen. 2 Er wurde am... 1989 in.../kongo geboren. Er reiste Anfang Oktober 2013 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 8. November 2013 einen Antrag auf Asyl, über den noch nicht entschieden ist. Er wohnt derzeit in... 3 Mit Antrag vom 28. November 2013 begehrt der Kläger die Umverteilung zu seiner Familie nach... in... Seine Eltern und seine drei Geschwister (eine geistig-behinderte Schwester, die 1997 geboren ist und zwei Brüder, die 1999 und 2003 geboren sind) leben dort. Sein Vater sei gesundheitlich eingeschränkt, sein Zuzug würde dafür sorgen, dass sich die Situation des Vaters nicht verschlimmert. 4 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2014 ab. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen der 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht vorlägen. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall sei nicht gegeben, eine Pflegebedürftigkeit des Vaters sei nicht vorgebracht worden. 5 Dagegen erhob der Kläger am 9. April 2014 Klage. Er meint, ihm stehe ein Anspruch auf Umverteilung zu und beruft sich hierbei auf Art. 6 GG. Der Vater des Klägers, der unter gesetzlicher Betreuung stehe, befände sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung. Die Anwesenheit seines Sohnes würde erheblich zur Verbesserung seiner Situation beitragen. Der Vater benötige dringend die Unterstützung des Klägers, weil dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, seine eigene Versorgung
und insbesondere die der geistig-behinderten Tochter sicherzustellen. Der Kläger könne auch in der Wohnung der Familie leben. 6 Der Kläger beantragt: 7 I. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2014, zugestellt am 31.3.2014, zu verpflichten, den Kläger nach.../... umzuverteilen. 8 II. Hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, den Umverteilungsantrag des Klägers vom 28.11.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. 9 Die Beklagte beantragt: 10 Die Klage ist abzuweisen. 11 Sie meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf Umverteilung, weil die Voraussetzungen des 51 AsylVfG nicht erfüllt seien. Als Asyl begehrender Ausländer habe der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land der Bundesrepublik Deutschland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten ( 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die Wahrung der Interessen der Asylbewerber sei dabei nur insoweit von Belang, als es um eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder um sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gehe ( 50 Abs. 4 Satz 5 und 51 Abs. 1 AsylVfG). Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich aber nicht, dass eine zwingende Notwendigkeit der Zusammenführung wegen der Krankheit des Vaters bestehe. Der Vater lebe mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern zusammen, wodurch er Unterstützung und Hilfe erhalte. Er habe nicht ausgeführt, welche notwendige Hilfe, Unterstützung und Betreuung nur durch den Kläger geleistet werden könne. 12 Am 30. September 2014 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsschreiben vom 14. August 2014 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass sie nicht erscheinen wird. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Umverteilung aus 51 Abs. 1 AsylVfG zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er wird durch den ablehnenden Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung ( 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klage war daher umfassend abzuweisen. 15 1. Gegenstand der Klage ist die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger nach... in... umzuverteilen, hilfsweise den Antrag neu zu verbescheiden.
16 2. Die Klage ist bzgl. des Hauptantrages unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Umverteilung gemäß 51 AsylVfG zusteht. 17 Gemäß 55 Abs. 1 AsylVfG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Einhaltung der durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung gemäß 45 und 50 AsylVfG festgelegten Schlüssel zur Verteilung des Asylbewerber genießt grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers. Hieraus ergibt sich ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. Gemäß 51 Abs. 1 AsylVfG ist aber der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen i. S. d. 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. Nur in diesen Fällen liegt ein Ausnahmefall vor, der eine Umverteilung rechtfertigt. Der Kläger hat zwar den nach 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Antrag gestellt, die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. 18 a) Der Kläger möchte zu seinen Eltern und Geschwistern umverteilt werden. Diese sind aber keine Familienangehörigen i. S. d. 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Darunter sind nur Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder oder Eltern eines minderjährigen Kindes zu verstehen. Dies alles trifft auf den Kläger nicht zu. 19 b) Es kommt die Fallgruppe der sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht in Betracht. Dabei sind nicht zuletzt gesundheitliche Gründe eine typische Fallgruppe. Allerdings ist der Regelfall insoweit eine Pflegebedürftigkeit der den Asylantrag stellenden Person selbst (vgl. VG Augsburg, U. v. 21.3.2012-6 K 12.139 - juris Rn. 18). Aber auch in der vorliegenden umgekehrten Fallkonstellation, nämlich einer beabsichtigten Unterstützung seines kranken Vaters und der geistig-behinderten Schwester, scheidet eine Anwendung nicht von vornherein aus. Die Frage, ob sonstigen humanitären Gründen ein vergleichbares Gewicht zukommt, lässt sich nur einzelfallbezogen begründen. 20 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer zwar die schwierige Situation, in der sich die Familie insbesondere wegen der psychischen Erkrankung des Vaters und der geistigen Behinderung der Schwester des Klägers befindet, geht aber nicht davon aus, dass der Umverteilungsgrund der sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht i. V. m. Art. 6 GG vorliegt. Verwandtschaftliche Beziehungen können bei der Umverteilung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die humanitären Gründe müssen ihrem Gewicht nach mit den für die Kernfamilie geltenden vergleichbar sein (vgl. Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, 51 AsylVfG Rn. 5). 21 aa) Der Kläger stützt sein Begehren darauf, dass er seinen gesundheitlich eingeschränkten Vater unterstützen muss. Der Betreuer des Vaters meint, ein Zuzug würde zu einer Stabilisierung des Zustandes des Vaters führen. Ferner brauche der Vater dringend Unterstützung bei der Fürsorge für die Schwester, die eine mittelgradige geistige Behinderung habe. Der Vater sei wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine eigene Versorgung und die der Tochter zu gewährleisten. 22 Der Kläger hat nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend vorgetragen und dargelegt, dass der Vater pflegebedürftig ist und insbesondere, dass er hierbei auf den Kläger angewiesen ist. Ein ärztliches Attest, aus dem sich die Notwendigkeit der Pflege ergibt, wurde nicht vorgelegt. Aus dem ärztlichen Attest des katholischen Krankenhauses... vom 8. April 2014 ergibt sich lediglich, dass der Vater an einer psychischen Erkrankung leide und in Behandlung der psychiatrischen Institutsambulanz sei. Durch die
Situation, dass der Kläger in Bayern lebe und die Familie in..., sei der Vater psychisch stark belastet, es komme zu Stimmungsschwankungen. Durch den Zuzug des Klägers würde sich die gesundheitliche Situation deutlich verbessern. Bei Beibehaltung des aktuellen Zustands bestehe die Gefahr der Verschlechterung. Aus medizinischer Sicht sei eine Zusammenführung dringend zu empfehlen. In der ärztlichen Bescheinigung vom 14. August 2014 ist ausgeführt, dass es zu einer Stabilisierung des Zustandes des Vaters kommen könne und ein Zuzug daher förderlich sei. 23 Dies reicht nicht, um einen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht zu rechtfertigen. Der Vater ist nach eigenem Vortrag vor allem wegen seiner Konzentrationsschwäche eingeschränkt. Ihm sei es deshalb zu viel, sich um die drei Kinder ausreichend zu kümmern. Er ist aber nicht pflegebedürftig im körperlichen Sinne. Er ist auch nicht auf sich allein gestellt. Der Vater wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in einem Haushalt. Der Kläger hat neben der geistig-behinderten Schwester noch zwei Brüder, die 1999 und 2003 geboren sind. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nicht nur von der Ehefrau, sondern auch von den anderen Kindern erwartet werden kann, sich um den Vater und die Tochter zu kümmern und diese zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des Klägers - wie bisher auch - insbesondere von seiner Frau und den beiden Söhnen ausreichende Unterstützung erfährt. Die Brüder des Klägers sind Jugendliche im Alter von 11 und 15 Jahren. Die Kammer erkennt, dass die Fürsorge und Erziehung während der Pubertät anstrengend ist. Sie ist aber dennoch überzeugt, dass die Brüder die Familie durchaus mit unterstützen können. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Mutter des Klägers nicht mehr in der Lage ist, sich um die Familie zu kümmern. Nach der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass die Mutter des Klägers mit der Situation nicht überfordert ist und deshalb auch nicht dringend auf die Unterstützung des Klägers angewiesen ist. 24 bb) Bezüglich der geistig-behinderten Schwester des Klägers kann nach Meinung der Kammer nichts anderes gelten. Die Tochter wurde 1997 geboren und leidet an dem seltenen Williams Beuren Syndrom. Sie ist mittelgradig geistig behindert und hat orthopädische und auch kardiale Einschränkungen. Sie steht noch nicht unter Betreuung und wohnt im Haushalt der Familie. Sie besucht vormittags eine Förderschule für Schwerbehinderte. Nachmittags ist sie auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Die Kammer sieht, dass das Leben mit einem geistig-behinderten Kind schwierig, kraftraubend und zeitintensiv ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass es der ganzen Familie besser geht, wenn der Kläger auf Besuch da ist. Die Familie hat es aber auch die letzten Jahre geschafft, die schwierige Situation zu bewältigen. Die Familie erhält auch von der Schule Unterstützung. 25 Es ist zwar durchaus verständlich, dass es hilfreich wäre, den ältesten Sohn in der Nähe zu haben, dies reicht aber nicht aus, um einen Umverteilungsanspruch zu begründen. Abgesehen von der Möglichkeit zu gelegentlichen Besuchen, lässt sich ein gewisses Maß an Austausch und Zuwendung auch mit den Mitteln der Telekommunikation erreichen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Vater seit 1990 und die Mutter seit 1995 in Deutschland leben, ohne die Unterstützung des Klägers benötigt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass die Zeit bis zur Entscheidung über den Asylantrag mit Besuchen und mit Mitteln der Telekommunikation überbrückt werden kann. 26 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf neue Verbescheidung. Auch der Hilfsantrag war daher abzulehnen. Weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen, steht dem Kläger kein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zu. Selbst wenn man annimmt, dass das Ermessen eröffnet ist, dann hat die Beklagte dieses jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt ( 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Interesse des Klägers an einem Zuzug zu seiner Familie mit den öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer abgewogen und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse überwiege. Diese gleichmäßige Verteilung sei notwendig, um alle Kommunen ausgewogen auszulasten und die Asylbewerber angemessen zu versorgen.
27 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO. 28 5. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf 83 b AsylVfG und 30 RVG nicht.