I. Amtsgericht Stuttgart

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Transkript:

Ausfertigung Aktenzeiche-n: 14 C 5731/09 fiii I. Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit EnBW Gas GmbH. vertreten durch d. Geschäftsführer R. Lilienfels, Dr. Nonnenmacher, Talstr. 117. 70188 Stuttgart - Klägerin- Prozessbevollmächtjgter:.J gegen 1) - Beklagte- Prozessbevotlmächtigte: 2) - Beklagter - ProzessbevolJmächtigte: wegen Forderung

- Seite 2 - hat das Amtsgericht Stuttgart auf die mündliche Verhanqlung vom 20.01.2011 durch den Richter am Amtsgericht Hoffmann am 17.02.2011 für Recht erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, al6 Gesamtschuldner an die Klägerin 1.102,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 483,28 seit dem 24.01.2007 bis lum 29.01.2008. aus 964,19 seit dem 30.01.2008 bis zum 08.12.2008 und aus 1.1Q2,63 seit dem 09.12.2008 zu bezahlen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die der Klägerin aus diesem Urteil mögliche VollstreckuOQ gegen Sioherheitsleistung in HÖhe von 110 % abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Volistreokung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 1.102,63 Tatbestand: Die Klägerin war zumindest seit 1999 bis zum 31.10.2008 die Gasversorgerin der Beklagten für die Verbrauchsstelle Die Klägerin stellte ihre Leistungen für den Zeitraum 15.12.2005 bis 31.10.2008 mit Rechnungen vom 08.01.2007, vom 14.01.2008 und 20.11.2008 nach Abrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit 483,28, mit 480,91 und mit 1.164,93 in Rechnung. Hierauf leisteten die Beklagten insgesamt 1.026,49, so dass ein Restbetrag in Höhe von 1.102,63 offen ist. Hierbei blieben die abgerechneten Lieferungen unbestritten. Mit Schreiben vom 23.12.2005 haben die Beklagten erstmals den von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen widersprochen. In der Folgezeit haben die Beklagten den jeweiligen Rechnungen unter Hinweis auf 3158GB widersprochen,

- Seite 3 - Die Klägerin trägt vor: Oie Klägerin habe lediglich ihre gestiegenen Bezugskosten (teilweise) an die Kunden weitergegeben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagen durch den Weiterbezug des Stroms vor dem Er~ heben des Widerspruchs die bis zur Erhebung des Widerspruchs geltenden Preise anerkannt hätten. Oie PreiserhÖhungen seien nach billigem Ermessen erfolgt. Die Klägerin beantragt: Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.102,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 482,28 seit dem 24.01.2007 bis zum 29.01.2008, aus 964,19 seit dem 30.01.2008 bis zum 08.12.2008 und aus 1.102,63 seit dem 09.12.2008 zu zahlen. Oie Beklagten beantragen. die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor: Das Amtsgericht Stuttgart sei unzuständig, da der Rechtsstreit in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts falle ( 102 t=nwg). Die PreisanpassungeIl der Klagenn seien unbillig. Oie Beklagten sind der Auffassung, dass sie die Gaspreise vor dem 01.02.2005 nicht anerkannt hätten. Es würden nicht nur die seither stattgefundenen Gaspreiserhöhungen. sondern der jeweilige Gesamtbetrag der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze lind Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durchvemehmung der Sachvarständlgen Zeugen Auf das erstellte Protokoll wird verwiesen. und

Seite 4 ~ Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. A: Zuständigkeit Das Amtsgericht Stuttgart ist sachlich zuständig. Es handelt sich vorliegend um eine bürger~ lieh-rechtliche Streitigkeit mit einem 5.000,00 nicht übersteigenden Streitwert ( 23 Nr. 1 GVG). Eine sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart wirkt nicht aus 102 EnWG. Diese Vorschrift bezieht sich auf das "ob" der Versorgung. nicht aber auf die Einzelheiten der Ausgestaltung eines individuell abgeschlossenen Energielieferungsv8rtrages. Vorliegend ist die Frage streitentscheidend, ob Gaspreiserhöhungen durch gestiegene Bezugskosten im Rahmen des 315 BGB gerechtfertigt sind. Damit beurteilt sich die Frage der Gaspreiserhöhungen nach bürgerlichem Recht. B: Begrundetheit Der Klägerin steht der Anspruch in eingeklagter Höhe gern. 433 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin das ihr nach 4 AVB-GasV iv.m. 3156GB zustehende billige Ermessen angemessen ausgeübt. Zur Überprüfung des GeriChts gern. 315 Abs. 3 BGB stehen lediglich diejenigen Gaspreiserhöhungen, welche die K1ägerin nach dem erstmaligen Widerspruch der Beklagten vom 23.12.2005 vollzogen hat. Der davor geltende Preis (Sockelbetrag) ist nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des 3158GB. Soweit die Parteien beim ursprünglichen VertragsschlUS$ Preise vereinbart haben, stellen sich diese als individuell vereinbarte Preise dar. Spätere TariferhCihungen bis zum Widerspruch der Beklagten gehören ebenfalls zum vertraglich vereinbarten Preis, da die Beklagten diesen TariferhÖhungen nicht widersprochen und damit den jeweiligen Preisen zugestimmt haben. Insoweit liegt demnach bis dahin keine einseitige Festsetzung eines Erhöhungsbetrages mehr vor. Hat ein Beklagter einen zuvor maßgeblichen Preis durch eine vertragliche Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber einem neuen Tarif nicht einwenden, dass schon der alte Preis unbillig erhöht gewesen sei (BGH NJW 2009, 502 ff.). Da somit lediglich die nach dem Widerspruch der Beklagten erfolgten GaspreiserhÖhungen der

- Seite 5 - gerichtlichen Kontrolle unterliegen, war die Klägerin nicht gezwungen ihre Gesamtbezugskosten absolut darzulegen. Es genügte 'lielmehr. dass die Klägerin darlegte, dass ihre Bezugskosten gestiegen sind und sie lediglich diesen Anstieg durch Tariferhöhungen weiter gab. Denn grundsätzlich entspricht eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden. der Billigkeit (BGH NJW 2007,2540 ff.). Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin. im vorliegend interessierenden Zeitraum ab 2005 bis zum Vertragsende am 31.10.2008 lediglich die gestiegenen Bezugskosten an ihre Kunden, und damit an die Beklagten, weitergegeben hat. Der Zeuge bekundete glaubhaft und nachvollziehbar, dass für den streitbefangenen Zeitraum sich die Bezugsl<osten mengengewichtet stärker erhöht haben, als die den Kunden weitergegebenen TariferhÖhungen. Der Zeuge bestätigte, dass die maßgeblichen Verträge und Rechnungen eingesehen und geprüft wurden und die ihm zur Prüfung vorgelegten Unterlagen vollständig waren. Der Zeuge' bestätigte die Angaben des Zeugen Aus den Bekundungen der Zeugen geht somit zur Überzeugung des Gerichts hervor, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Änderungen der Gastarife im Wesentlichen auf den Änderungen der Bezugskosten beruhten und nur in diesem Rahmen an die Kunden weitergegeben wurden. Damit halten die sich im streitgegensländlichen Zeitraum vorgenommenen Gaspreisänderungen im vorgegebenen Ermessensspielraum. Die Beklagten sind daher verpflichtet, ihre Gaslief~rungen entsprechend der von der Klägerin erstellten Rechnungen zu bezahlen. Die Beklagten schulden somit der Klägerin weitere 1.102,63. Die Pflicht zur Verzinsung folgte aus Verzug. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen VOllstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in 708 Nr. 11, 711 ZPO. Hoffmann Richter am Amtsgericht Ausgefertigt StuUgart, 03.03.2011

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