PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Ähnliche Dokumente
Examens-Repetitorium Sachenrecht

Lösungsvorschlag Fall 1a

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht?

Arbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler

Folie 1. BGB Sachenrecht 1 - Grundlagen, Grundbegriffe und Prinzipien -

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Die Verjährung der Vindikation

Besitzschutz. Besitzschutz. I. Grundlagen

Fall 1 Stehlampe im Jugendstil

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

Crashkurs Sachenrecht Definitionen. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.

Vertraglicher Eigentumserwerb

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

ErbR. I. Einführung / Grundbegriffe. Grundbegriffe Karte 1

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

11. Besprechungsfall

Examinatorium SachenR. Prof. Dr. Dr. Röver. Lösung. Lösungshinweise Fall 15. Fall 15a: Eine Flimmerkiste auf Reisen

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Kaufvertrag und Auflassung B übernimmt Darlehen und Pacht A setzt sich mit B in Verbindung

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB


o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

Zivilrecht II - Das Recht der Sachen und Forderungen (Sachenrecht)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht --

D. Sicherungsübereignung 137

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

I. Zivilrechtliche Grundlagen

(Dritt-)Sicherungsgeber = Pfandbesteller. Gläubiger + Sicherungsnehmer Darlehen, 488 ff. persönl. Schuldner. Gläubiger. persönl.

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft

Prof. Dr. Georg Bitter. Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum Pfandrecht

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, )

Ü b u n g s f a l l 1

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

AG BGB Immobiliarsachenrecht I

BGB für Fortgeschrittene

3. Kapitel: Grundbegriffe des Sachenrechts

Fall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 8 Das Auto

Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am

Bürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise

Übersicht Repetitorium Zivilrecht

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Vorwort zur 8. Auflage

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XV. A. Einleitung...1. B. Charakteristik der Vorkaufsrechte...3

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung

Autoverkauf auf Raten. Sachverhalt

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

Lösungsskizze zum Übungsfall

Klausur im Zivilrecht für Examinanden

Test. Hypothek Grundschuld

Grundrisse des Rechts. Sachenrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Manfred Wolf, Prof. Dr. Marina Wellenhofer

Transkript:

PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht 069/798-34863

Bedeutung des Sachenrechts im Examen aufgrund einer Auswertung von 224 zivilrechtlichen Originalexamensklausuren durch den Großen Klausurenkurs der Universität zu Köln (komplette Auswertung unter http://www.jura.uni-koeln.de/6229.html) Sachenrecht wurde in 87 von 224 Klausuren geprüft, also in etwa 39 % der Klausuren. Am häufigsten wurden dabei folgende Materien geprüft (Doppelnennungen möglich): - Mobiliareigentum in 32 Klausuren (18 x Eigentumsübertragung vom Berechtigten, 23 x gutgläubiger Erwerb, 17 x Anwartschaftsrechte) - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in 32 Klausuren - 985 in 29 Klausuren - Besitz in 17 Klausuren (dabei 16 x verbotene Eigenmacht, 10 x 1007) - Vormerkung in 14 Klausuren - Grundpfandrechte in 11 Klausuren - 946 ff. in 10 Klausuren - Immobiliarerwerb vom Berechtigten in 8 Klausuren, gutgläubiger Immobiliarerwerb in 9 Klausuren - Grundbuchberichtigungsanspruch in 8 Klausuren

Vorlesungsgliederung I. Begriff und Gegenstand des Sachenrechts II. Zentrale Grundsätze des Sachenrechts III. Besitz und Besitzschutz IV. Inhalt und Arten des Eigentums; Schutz des Eigentums V. Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen VI. Originärer Eigentumserwerb VII. Grundstücksübereignung, Vormerkung, öffentlicher Glaube des Grundbuchs und Grundbuchberichtigungsanspruch VIII. Allgemeines zum Kreditsicherungsrecht IX. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht X. Pfandrechte an beweglichen Sachen XI. Sicherungsübereignung XII. Hypothek und Grundschuld Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 3

Begriff und Gegenstand des Sachenrechts Das Sachenrecht regelt vor allem Rechtsverhältnisse an Sachen Fragestellungen des Sachenrechts: 1. Welche subjektiven Rechte an Sachen gibt es? 2. Unter welchen Voraussetzungen entstehen sie, erlöschen sie oder können sie übertragen werden? 3. Welchen Inhalt haben die einzelnen Rechte und wie können sie von konkurrierenden Rechten abgegrenzt werden? 4. Wie werden Rechte an Sachen geschützt? Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 4

Aufbau des Sachenrechts Allgemeine Begriffsdefinitionen im AT ( 90-103) Einzelne sachenrechtliche Vorschriften verteilt über die Bücher des BGB und Spezialgesetze Kernmaterie im 3. Buch des BGB, untergliedert in - 1. Abschnitt: Besitz - 2. Abschnitt: Allg. Vorschriften über Rechte an Grundstücken - 3. Abschnitt: Eigentum (untergliedert: Inhalt; Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken; Erwerb und Verlust des Eigentums an Mobilien; Ansprüche aus Eigentum; Miteigentum) Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 5

Aufbau des Sachenrechts 4. Abschnitt: Dienstbarkeiten [kein Examensstoff] 5. Abschnitt: Vorkaufsrecht [kein Examensstoff] 6. Abschnitt: Reallasten [kein Examensstoff] 7. Abschnitt: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld [Examensstoff nur hinsichtlich Hypothek und Grundschuld, nicht hinsichtlich Rentenschuld] 8. Abschnitt: Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 6

Zentrale Grundsätze des Sachenrechts Grundsatz der Übertragbarkeit von Sachenrechten Trennungs- und Abstraktionsgrundsatz Grundsatz des Typenzwangs und der Typenfixierung Absolutheitsgrundsatz Spezialitätsgrundsatz Bestimmtheitsgrundsatz Publizitätsgrundsatz Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 7

Publizitätsmittel: Besitz und Grundbucheintragung Drei Funktionen der Publizitätsmittel: 1. Publizität der Rechtsänderung als Teil des Verfügungstatbestands sorgt für Offenkundigkeit der Änderung der dinglichen Rechtslage. 2. Das Gesetz knüpft an den Publizitätstatbestand die Vermutung, dass derjenige, der nach außen als Berechtigter erscheint, auch tatsächlich berechtigt ist. 3. An die Verwirklichung des Publizitätstatbestandes wird die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten geknüpft. Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 8

Begriff und Arten des Besitzes Grundsatz 854 I: Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Aber: Besitz ist auch ohne Sachherrschaft möglich, vgl. Erbenbesitz ( 857). Tatsächliche Sachherrschaft: - räumliche, auf gewisse Dauer angelegte feste Beziehung zur Sache - Beziehung zur Sache ermöglicht tatsächliche Einwirkung - Verkehrsanschauung entscheidet unter Würdigung der Um-stände des Einzelfalls, ob Intensität der Beziehung ausreicht. Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 9

Funktionen des Besitzes Schutzfunktion (z.b. 859 I, 858 I) Publizitätsfunktion, z.b. 1006 I; 932 ff.) Erhaltungs-/Kontinuitätsfunktion Traditions-/Übertragungsfunktion Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 10

Besitzarten Nach Grad der Sachbeziehung: mittelbarer/unmittelbarer Besitz ( 854, 868-871) Nach Umfang der Sachherrschaft: Allein- und Mitbesitz ( 866); Voll- und Teilbesitz ( 865) Nach Art der Besitzerlangung: fehlerhafter/nicht fehlerhafter Besitz Nach der Willensrichtung: Fremd- und Eigenbesitz ( 872) Nach der Berechtigung: rechtmäßiger/unrechtsmäßiger Besitz Nach der Kenntnis vom Besitzrecht: redlicher/unredlicher Besitz Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 11

Erwerb des unmittelbaren Besitzes Erwerbsvoraussetzungen ( 854 I): 1. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft 2. Besitzerwerbswille Im Zweifelsfall Abgrenzung nach der Verkehrsanschauung Beispiele: Anprobe von Kleidung in der Umkleidekabine eines Kaufhauses Waren im Supermarkt im Einkaufswagen Waren, die von einem Dieb in der Kleidung verborgen werden Besteck im Restaurant, das vom Gast genutzt wird Kaufinteressent während der Probefahrt mit einem Kfz Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 12

Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch Einigung ( 854 II) Wenn der Besitzerwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, genügt zur Übertragung des bestehenden Besitzes einer anderen Person die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers ( 854 II) Bsp.: Im Wald gelagertes Holz, das vom Waldeigentümer geschlagen wurde, steht zunächst noch in dessen Besitz. Es genügt aber zur Besitzübertragung auf einen Erwerber, dass sich bisheriger Besitzer und Erwerber darüber einigen, dass der Erwerber Besitz erhält und das Holz abholen kann, falls der Wald frei zugänglich ist. Bei Personengesellschaften wird auf vertretungsberechtigte Gesellschafter abgestellt, bei juristischen Personen auf Organe, deren Besitz der juristischen Person zugerechnet wird. Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 13

Erbenbesitz ( 857) Unmittelbarer Besitz auch ohne tatsächliche Sachherrschaft ausnahmsweise möglich nach 857 Besitz des Erblassers geht mit dessen Tod automatisch auf den/die Erben über, auch wenn der Erbe noch gar keine Kenntnis vom Erbfall hat oder er die tatsächliche Herrschaft gar nicht ausüben will Der Besitz geht in der Art über, in der er beim Erblasser bestand. War dieser z.b. mittelbarer Besitzer, wird auch der Erbe mittelbarer Besitzer Grund für Erbenbesitz: Schutz des Erben (z.b. Möglichkeit des Abhandenkommens i.s.d. 935) Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 14

Verlust des Besitzes Verlust des unmittelbaren Besitzes ( 856) tritt ein, wenn der bisherige Besitzer die tatsächliche Herrschaft unfreiwillig nicht mehr ausüben kann oder freiwillig nach außen erkennbar seien Willen kundtut, die Sachherrschaft nicht mehr ausüben zu wollen (Bsp.: Veräußerung; Herausgabe an Eigentümer). Bloßer Besitzaufgabewille genügt nicht, erforderlich sind äußerlich erkennbare Besitzaufgabehandlungen. Vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Sachherrschaft (z.b. während des Schlafens) beendet den Besitz nicht. Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 15

Mittelbarer Besitz ( 868) Voraussetzungen: 1. Tatsächliches oder vermeintliches Besitzmittlungsverhältnis 2. Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers 3. Bestehender Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler Folge: der mittelbare Besitzer ist echter Besitzer im Sinne des Gesetzes, das Besitzrecht ist grundsätzlich auf ihn anwendbar. Verlust: 1. Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses und Rückgabe 2. Erkennbare Aufgabe des Besitzmittlungswillens oder 3. Übertragung des mittelbaren Besitzes nach 870 Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 16

Beispielsfall zum Besitzrecht (nach BGH NJW 1987, 2812) Kunde K entdeckt im Supermarkt des B zwischen den Waren im Regal einen 100-EUR-Schein. K händigt diesen Schein dem Supermarktleiter S aus. B hat seine Mitarbeiter angewiesen, Fundsachen zu registrieren und sorgfältig zu verwahren bzw. Geld in die Kasse zulegen. Das tut S und zeigt den Fund beim städtischen Fundbüro an. Da sich kein Verlierer meldet, verlangt K ein halbes Jahr später Rückgabe des Geldscheins, da er als Finder Eigentümer geworden sei ( 973 I). Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 17

Übersicht Besitzschutz 1. Gewaltrechte ( 859, 860): Selbsthilfe gegen Besitzentziehung und -störung durch Dritte 2. Possessorische Ansprüche ( 861, 862, 867): Ansprüche aus dem Besitz selbst mit dem Ziel der vorläufigen Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse bei Besitzentziehung oder -störung 3. Petitorische Herausgabeansprüche ( 1007 I, II): Endgültige Besitzzuordnung aufgrund des Rechts zum Besitz 4. Deliktischer Schutz ( 823 I): Zumindest berechtigter Besitz als sonstiges Recht im Sinne der Vorschrift 5. Berechtigter Besitz als Gegenstand von Leistungs- oder Eingriffskondiktion ( 812 I S. 1, 1. oder 2. Alt.) Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 18

Beispielsfall (nach BGH NJW 2009, 2530) B gehört ein Grundstück, das als Parkplatz eines Supermarktes benutzt wird. Auf einem gut sichtbaren Hinweisschild heißt es: Mo-Sa, 6-21 Uhr, Parken nur mit Parkscheibe, Parkzeit 1,5 Stunden, nur für Kunden und Mitarbeiter des Einkaufsmarktes. K stellt seinen Pkw gegen 17 Uhr unbefugt auf dem Parkplatz ab. Dort wurde der Wagen kurz nach 19 Uhr, da K in der näheren Umgebung nicht zu finden war, abgeschleppt und auf das Gelände des U verbracht. Zu Recht? Sachenrecht Vorlesungsstunde 1 19