Münster, 10.12.2013 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: Koalitionsvertrag Thema: - Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit - Neuer bundeseinheitlicher Vordruck V005 Frau Völmeke Herr Terwey Telefon: 0251 238-2073 Telefon: 0251 238-2456 E-Mail: Evelyn.Voelmeke@drv-westfalen.de E-Mail: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Alle weiteren Themen: Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615 E-Mail: Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Telefax: 0251 238-3004 Rundschreiben Nr. 3/2013 an alle antragaufnehmenden Stellen - nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen - A) Koalitionsvertrag B) Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit C) Neuer bundeseinheitlicher Vordruck D) Änderung der Hauptbankverbindung E) Hinweis zum Vordruck R210 F) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu G) Vielen Dank Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 1 von 6
A) Koalitionsvertrag Am 27.11.2013 wurde der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgestellt. Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung einer abschlagsfreien Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren mit dem vollendeten 63. Lebensjahr vor. Zudem soll die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern mit einem zusätzlichen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung zugunsten der kindererziehenden Mütter oder Väter bewertet werden. Diese Regelungen sollen laut Koalitionsvertrag ab dem 1. Juli 2014 gelten. Anfragen von Versicherten zu diesen zukünftigen Leistungen sollten mit dem Hinweis beantwortet werden, dass es sich bislang lediglich um Vereinbarungen zwischen den künftigen Koalitionspartnern handelt und die entsprechende Gesetzgebung abgewartet werden muss. Sollten bereits jetzt Anträge von Versicherten auf diese zukünftig zu erwartenden Leistungen eingehen, werden wir wie folgt verfahren: Wird ein Antrag auf abschlagsfreie Altersrente mit 63 bei 45 Beitragsjahren gestellt, werden wir dem Versicherten anbieten, den Rentenantrag zurückzustellen und zum begehrten Rentenbeginn wiederaufzugreifen. Anträge, die früher als 12 Monate vor dem begehrten Rentenbeginn eingehen, werden wir ablehnen. Nach geltendem Recht ist nach Beginn bzw. Bezug einer Rente wegen Alters ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht zulässig. Ob im Hinblick auf die in den Koalitionsvereinbarungen vereinbarte Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschläge eine andere Regelung getroffen wird, ist derzeit nicht absehbar. Ob und wenn ja inwieweit eine Beratung der Versicherten, die aktuell eine Rente mit Abschlägen beantragen wollen, erfolgen soll, wird derzeit in den Gremien beraten. Über das Ergebnis werden wir selbstverständlich zeitnah informieren. Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 2 von 6
Hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehung ist geplant, dass die Rentenversicherungsträger von Amts wegen die Renten der Berechtigten in Bestandsfällen sowie für Zugangsrentner ab dem 01.07.2014 um die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen. Sobald nähere Einzelheiten vorliegen, werden wir Sie informieren. B) Beitragserstattungen bei Versicherungsfreiheit Beamte, Richter und Soldaten sind nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Dieser Personenkreis kann sich Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen, wenn die Voraussetzungen des 210 Abs. 1a SGB VI erfüllt sind. Regelmäßig handelt es sich dabei um Beamte, Richter oder Soldaten, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen wurden und die allgemeine Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt haben. Seit dem 10.08.2010 steht die Versicherungsfreiheit einer freiwilligen Versicherung nicht mehr entgegen. Damit ergab sich für diesen Personenkreis die Möglichkeit, neben der Beamtenversorgung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen. Problematisch erweist sich in dem Zusammenhang die Anrechnung von Renten auf die Beamtenversorgung. Deshalb haben wir zunächst die betroffenen Antragsteller gebeten, sich vor dem Abschluss der Beitragserstattung bei ihrem Dienstherrn über die eventuelle Anrechnung bei der Versorgung zu informieren. Inzwischen werden die Antragsteller im Antrag (V900) und im Erläuterungsbogen (V910) auf diese Problematik hingewiesen. Mit Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtenVG NRW) zum 01.06.2013 ergeben sich nun für Beamte und Richter abschlagsfreie Ruhegehälter, wenn diese bei Erreichen der Altersgrenzen eine Mindestanzahl an ruhegehaltsfähigen Zeiten zurückgelegt haben. Das sind bei Vollendung des 63. Lebensjahres: 40 Jahre und bei Vollendung des 65. Lebensjahres: 45 Jahre (siehe 14 Abs. 3 LBeamtVG NRW). Zu diesen ruhegehaltsfähigen Zeiten können unter anderem auch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen. In dem Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 21 Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 3 von 6
vom 28. August 2013 wird ausdrücklich auf die Nichtanrechnung von Zeiten einer Beitragserstattung hingewiesen. Aus den o. a. Gründen sollte der betroffene Personenkreis sich grundsätzlich vor der Beantragung einer Beitragserstattung bei seinem Dienstherrn über die möglichen Konsequenzen informieren. C) Neuer bundeseinheitlicher Vordruck V005 SEPA-Basis-Lastschriftmandat für wiederkehrende Lastschriften Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, auf Englisch Single Euro Payments Area (SEPA), bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein. Auch für die Deutsches Rentenversicherung ist die Umstellung auf SEPA (spätestens) zum 1. Februar 2014 verbindlich. Daher erfolgt schon jetzt die Umstellung bestehender Einzugsermächtigungen ( Alt- Lastschriften ) auf das SEPA-Basis-Lastschriftmandat. Dazu wurde als gesonderten Vordruck der V005 aufgelegt und ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung. Zusätzlich wurde der V005 in die jeweiligen Antragsvordrucke integriert. Dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat folgt stets auch die erforderliche Vorankündigung (Pre-Notification) des Rentenversicherungsträgers. Mit dieser Pre-Notifikation sind dem Kontoinhaber zwingend die Fälligkeitstermine, die Belastung seines Kontos, die Mandatsreferenznummer und die Gläubiger-Identifikationsnummer mitzuteilen. Diese Informationen werden im Bereich Bargeldlose Beitragsentrichtung bei der maschinellen Verarbeitung der jeweiligen Geschäftsvorfälle (z. B. Veranlagung, Beitragsänderung) generiert und mit dem entsprechenden Bescheid dem Versicherten mitgeteilt. Aus den o. a. Gründen bitten wir Sie, ab sofort nur noch den Vordruck V005 zu verwenden. Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 4 von 6
Der Vordruck V005 steht bereits im Internet zur Verfügung. Auf das Beifügen als Anlage wurde daher verzichtet. D) Änderung der Hauptbankverbindung Am 01.10.2013 wurde die Hauptbankverbindung der DRV Westfalen bei der Landesbank Hessen-Thüringen geändert. Von diesen Neuerungen sind die IBAN (International Bank Account Number) und die BIC (Business Identifier Code) betroffen. Es ergibt sich somit folgende neue Bankverbindung: IBAN: DE15 3005 0000 0000 0606 24 BIC: WELADEDD. Aufgrund der SEPA-Umstellungen entfällt zukünftig die Angabe der Bankleitzahl und Kontonummer. E) Hinweis zum Vordruck R210 (Anlage zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung) Wegen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist es erforderlich, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die "Erklärung und Information zum Rentenantrag zur Feststellung der Erwerbsminderung" unterschreibt. Sofern die Antragsaufnahme mittels eantrag erfolgt, ist die Bestätigung auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt vorzunehmen, wenn der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt wird. Wir bitten Sie darauf hinzuwirken, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dieser Erklärung zustimmt und sie unterschreibt. Wird eine Unterschrift nicht geleistet, bitten wir Sie, in den Unterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Zustimmung nicht erfolgte. Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 5 von 6
F) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu Die Vordrucke R101, R501 und R820 stehen mit den aktuellen Werten in der Auflage 01.14 zur Verfügung. Die Vordrucke V015, V020, V021, V060, V061 und V062 (Auflage: 12.13) wurden ebenfalls aktualisiert und enthalten einen Hinweis auf den neuen bundeseinheitlichen V005. (Auf die Ausführungen im Abschnitt C wird verwiesen.) G) Vielen Dank Für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2013 bedanken wir uns bei Ihnen ganz herzlich. Eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit wünschen wir Ihnen und Ihren Angehörigen und für das kommende Jahr alles Gute. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag P o t t h o f f Gen.Akte 38 02 200 360 1973/2013 Rundschreiben Nr. 3/2013 Seite 6 von 6