Berufs- und wettbewerbsrechtliche. Anwaltswerbung im Internet. Nachrichten für die Mitglieder des Deutschen Anwaltvereins e. V.



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Transkript:

Im Auftrag des Deutschen Anwatvereins herausgegeben von den Rechtsanwäten: Feix Busse Dr. Michae Keine-Cosack Wofgang Schwackenberg Schrifteitung: Dr. Peter Hamacher Udo Henke Rechtsanwäte Berin, Littenstraße 11 Jahrgang 52 Jui 2002 AQ Nachrichten für die Mitgieder des Deutschen Anwatvereins e. V. Berufs- und wettbewerbsrechtiche Grenzen der Anwatswerbung im Internet Rechtsanwat Dirk Hoß 1, Kön I. Eineitung Die geseschaftiche und wirtschaftiche Bedeutung des Internet 2 nimmt stetig zu 3. Die Zah der Internetnutzer über 14 Jahren hat sich von rund 14 Miionen Ende 1998 auf über 30 Miionen Ende 2001 mehr as verdoppet. Das Internet bietet somit eine vergeichsweise kostengünstige Mögichkeit, eine Viezah potenzieer Mandanten anzusprechen. Auch die Anwatschaft hat die Anwendungsmögichkeit des Internet as modernes Informations- und Kommunikationsmedium erkannt und ist zunehmend mit einer eigenen Homepage im Internet vertreten. Anfang Mai 2002 fanden sich in dem Verzeichnis des Anwat-Suchservice über 3000 Rechtsanwäte, die mit einer Homepage im Internet präsent waren. Gemessen an der Gesamtzuassungszah von derzeit über 116.000 Berufsträgern ist dies aerdings ein nur geringer Antei. Die grundsätziche Zuässigkeit einer anwatichen Homepage wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ernsthaft bezweifet 4. Nicht abschießend gekärt sind aerdings die berufs- und wettbewerbsrechtichen Grenzen der inhatichen Ausgestatung. Die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen betreffen schwerpunktmäßig die Frage der Verwendung von Gattungsbegriffen in Domains von Rechtsanwatskanzeien 5. Die diesbezügiche Rechtsprechung der Instanzgerichte ist durch die Grundsatzentscheidung des BGH vom 17.5.2001 6 aerdings in Frage gestet. Im Übrigen haben sich die Gerichte mit der Internetwerbung von Rechtsanwäten bisher nur vereinzet befasst 7. Der nachfogende Beitrag so einen aktueen Überbick über die berufs- und wettbewerbsrechtichen Mögichkeiten und Risiken einer anwatichen Internetpräsenz geben. II. Gesetziche Grundagen Bei seinem Internetauftritt sieht sich der Rechtsanwat einer Viezah von Vorschriften gegenüber. Neben den ein- 1 Der Verfasser ist Mitarbeiter des Kompetenzzentrums E-Commerce ¼ Freie Berufe und Lehrbeauftragter an der Rheinischen Fachhochschue für Medien- und Wettbewerbsrecht in Kön. Der Beitrag gibt die persöniche Auffassung des Verfassers wieder. 2 Zu den in diesem Beitrag verwendeten technischen Begriffen vg. Sieber in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht (Stand: 13.06.2001), Tei 1; Koch, Internet-Recht, 1998, S. 548 ff. Zu den aktueen Entwickungen im Internetrecht siehe Schuster/Müer/Drewes, Entwickung des Internet- und Mutimediarechts von Apri bis Dezember 2001, MMR Beiage 3/2002, S. 1-44; Hoffmann, Entwickung des Internet-Rechts, NJW Beiage 14/2001, S. 1-39. 3 Zu der geseschaftichen und wirtschaftichen Bedeutung des Internet vg. den Fortschrittsbericht zur ¹Informationsgeseschaft Deutschandª (Stand: März 2002), Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technoogie und Bundesministerium für Bidung und Forschung, S. 1-63. 4 OLG Nürnberg, Urt. v. 23.3.1999 ¼ 3 U 3977/98, MDR 1999, S. 769 m. Anm. Römermann, OLG Cee, Urt. v. 29.3.2001 ¼ 13 U 309/00, NJW 2001, S. 2100, Schneider, Die anwatiche Homepage, ZAP 2001, S. 1225 ff.; dersebe, Standes- und wettbewerbsrechtiche Grenzen der Internet-Präsentation von Anwäten, MDR 2000, S. 133 ff.; Soboa, Rechtsanwatswerbung im Internet, NJW 2001, 1113 ff., Horst, E-Commerce ¼ Verbotenes Terrain für Rechtsanwäte, MDR 2000, S. 1293 ff., Härting, Anwatiche Werbung im Internet, AnwB 2000, S. 343 ff.; Hartung/Ho/Römermann, Anwatiches Berufsrecht, 2. Auf., 2001, vor 6 BerufsO Rdnr. 215; Keine-Cosack, Das Werberecht der Rechtsund Steuerberatenden Berufe, 1999, Rdnr. 393, Schmittmann, Werbung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe im Internet, MDR 1997, S. 601 ff., Strangmeier, Internetpräsenz für Rechtsanwäte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 2000, S. 70 ff. 5 LG Berin, Urt. v. 20.2.2001 ¼ 15 O 519/00, AnwB. 2001, S. 515 (www.gigarecht.de); LG Kön, Urt. v. 7.9.1998 ¼ 31 O 723/98, http:www.netaw.de/urteie/ gk_07.htm (www.rechtsanwaete-koen.de); LG Hannover, NJW-RR 2001, S. 917 (www.recht-freundich.de); LG München, Urt. v. 16.11.2000 ¼ 7 O 5570/00, NJW 2001, S. 2100 (www.rechtsanwaete.de) aufgehoben durch OLG München, Urt. v. 22.11.2001 ¼ 6 U 5561/00, http://www.graefe-partner.de/ecom/ rae/anerkenntnisurtei.htm; OLG Cee, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 2100 (www.anwat-hannover.de). 6 BGH, Urt. v. 17.5.2001 ¼ I ZR 216/99, MMR 2001, S. 666 ¼ www.mitwohnzentrae.de. 7 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 20.5.1998 ¼ 3 O 33/97, AnwB. 1997, S. 226 (Gästebuch); LG Berin, Urt. v. 7.3.2000 ¼ 15 O 496/99, MDR 2000, S. 915 (Quaitätswerbung im Internet); LG Kön, Besch. v. 20.10.1998 ¼ 31 O 817/98 (Fachfremde Links) und Besch. v. 8.6.2000 ¼ 31 O 422/00 (Werbung auf der Homepage) zit. bei Schneider, ZAP 2001, S. 1225, 1230 ff.; LG Berin, Urt. v. 24.4.2001 ¼ 15 O 391/00, MMR 2001, S. 836 (¹Die Kanzei zum Schutz des Privatvermögensª); LG Hamburg, Besch. v. 28.11.2000 ¼ 312 O 512/00, MMR 2001, S. 546 (Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnung nach TDG), LG Berin, Urt. v. 19.5.2000 ¼ 5 U 727/00, MMR 2001, S. 128 (Berufsbezeichnungen auf Homepage); LG Kön ¼ 31 O 723/98 (Hintergrundmusik auf der Anwats- Homepage) zit. bei Schneider, ZAP 2001, 1225, 1232, BVerfG Besch. v. 12.9.2001 ¼ 1 BvR 2265/00, NJW 2001, S. 3324 ff. (Internet-Wegbeschreibung ¹Sokommen Sie zu Ihrem Rechtª); OLG München Urt. v. 20.12.2001 ¼ 29 U 459/01, NJW 2002, S. 760 ff. (Interessentenschreiben einer Anwatskanzei im Internet); LG Leipzig, Urt. v. 21.12.2001 ¼ 02 HK O 8701/01, BRAK-Mitt. 2002, S. 97 (Zuässigkeit einer anwatichen Homepage); LG Leipzig, Besch. v. 14.12.2001 ¼ 05 O 8712/01, BRAK-Mitt. 2002, S. 97 (Zuässigkeit einer anwatichen Homepage).

378 schägigen berufs- und wettbewerbsrechtichen Werbebestimmungen ist insbesondere das Gesetz über die rechtichen Rahmenbedingungen für den eektronischen Geschäftsverkehr (EGG) 8 zu beachten. AnwB 7/2002 1. Verfassungs- und Berufsrecht Das anwatiche Werberecht ist bereits seit einiger Zeit im Umbruch begriffen 9. Bei der Werbung von Rechtsanwäten ist das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vorrangig maßgebich. Die Werbefreiheit ist as Tei der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 GG gewähreistet 10. Rechtsanwäten ist deshab die Werbung für ihre berufiche Tätigkeit im Grundsatz nicht verboten, sondern eraubt. Nicht die Gestattung der Anwatswerbung bedarf der Rechtfertigung, sondern viemehr ihre Einschränkung. Sämtiche Werbebeschränkungen bedürfen forma einer gesetzichen Grundage und materie der Rechtfertigung durch ein Gemeinwohinteresse. Insbesondere sind die werberechtichen Bestimmungen verfassungskonform auszuegen, was vor aem in Grenzfäen reevant ist, in denen es an eindeutig bestimmten rechtichen Vorgaben zu einzenen Fragen der berufichen Werbung feht 11. Das Erfordernis einer verfassungskonformen Ausegung der berufsrechtichen Werbenormen wurde in der instanzgerichtichen Rechtsprechung in der Vergangenheit viefach verkannt und hat mehrfach Korrekturen durch das BVerfG und den BGH bei der Ausegung des 43b BRAO notwendig gemacht 12. Die gesetzichen Grundagen für Beschränkungen der anwatichen Werbefreiheit sind zunächst in der in der Bundesrechtsanwatsordnung (BRAO) und der hierzu erassenen Berufsordnung der Rechtsanwäte (BORA) zu finden. Ausgangsnorm des anwatichen Werberechts ist 43 b BRAO. Danach ist dem Rechtsanwat Werbung nur eraubt, soweit sie über die berufiche Tätigkeit in Form und Inhat sachich unterrichtet und nicht auf die Erteiung eines Auftrages im Einzefa gerichtet ist. Die 1997 in Kraft getretene Berufsordnung gestatet das Werberecht in den 6-10 BORA näher aus. Werbung im vorbezeichneten Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Verhaten, das darauf angeegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird 13. Diese weite Ausegung des Werbebegriffs ist im Schrifttum vereinzet auf Kritik gestoßen 14. Richtig an dieser Kritik ist zunächst, dass Marketing und Kommunikation meist pauscha as Werbung bezeichnet werden, ohne dass eine Differenzierung zwischen den unterschiedichen Kommunikationsformen erfogt 15. Die im Schrifttum vorgenommene Differenzierung zwischen Werbung und ¹werbewirksamen Verhatenª 16 bzw. ¹tatsächichen Handungenª 17, vermag aerdings nicht zu überzeugen. Es gibt keinen nachvoziehbaren Grund Sponsoring, Geschenke, Einadungen oder Logos gänzich aus dem Werbebegriff des 43 b BRAO auszukammern 18. Ae diese Maßnahmen dienen etztich dem Zie, neue Mandanten zu gewinnen oder bestehende Mandantenbindungen zu festigen. Gerade die Image- und Gefühswerbung ohne Informationsgehat git as besonders wirkungsvo 19. An der bisherigen Ausegung des Werbebegriffs ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift somit weiterhin festzuhaten. Im Ergebnis muss sich daher auch die anwatiche Homepage nebst sämtichen Bestandteien an den Voraussetzungen des 43 b BRAO messen assen. Den unterschiedichen Kommunikationsformen ist aerdings im Rahmen der Prüfung des 43b BRAO Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Tatbestandsmerkma der ¹Sachichkeitª von vornherein nicht auf bestimmte Formen moderner kommerzieer Kommunikation, wie z. B. Sponsoring und Corporate Design, zugeschnitten ist. Die Tatbestandsmerkmae des 43 b BRAO sind insbesondere in diesen Fäen verfassungskonform im Lichte des Art. 12 I GG auszuegen. Aein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders as bisher übich gestatet, ässt sich eine unzuässige Werbung jedenfas nicht abeiten. Erforderich ist viemehr eine umfassende Gesamtabwägung aer Umstände des Einzefaes. Zu erwägen ist weiterhin, den Werbebegriff des 43 b BRAO durch den Begriff der ¹kommerzieen Kommunikationª 20 zu ersetzen, da der Begriff der Werbung angesichts der unterschiedichen Formen moderner Kommunikation, wie z. B. Sponsoring, Direktmarketing und Öffentichkeitsarbeit, weithin as überhot git. 2. Wettbewerbsrecht Bei seinem Internetauftritt hat der Rechtsanwat ferner das agemeine Wettbewerbsrecht zu beachten. Berufs- und Wettbewerbsrecht stehen grundsätzich unabhängig nebeneinander. Rechtsanwäte sind wie andere Angehörige Freier Berufe zu Erwerbszwecken mit Gewinnerzieungsabsicht tätig und daher Gewerbetreibende im Sinne des UWG 21. Das Einfastor für die Anwendung des Wettbewerbsrecht bidet bei der Veretzung berufsrechticher Vorschriften die Fagruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch nach 1 UWG. Aerdings begründet nicht jede Veretzung berufsrechticher Normen zugeich auch einen Verstoß gegen 1 UWG. Im Wettbewerbsrecht wird insoweit zwischen der Veretzung wertbezogener und wertneutraer Normen differenziert 22. Während die Veretzung wertbezogener Normen regemäßig auch einen Verstoß gegen 1 UWG zur Foge hat, ist die Veretzung einer wertneutraen Norm nicht ohne 8 Gesetz über die rechtichen Rahmenbedingungen für den eektronischen Geschäftsverkehr, BGBI. I 2001, S. 3721. Das Gesetz ist am 21.12.2001 in Kraft getreten und diente der Umsetzung der E-Commerce-Richtinie (ECRL). Das EGG hat das bisherige Teedienste- und Teedienstedatenschutzgesetz (TDG/ TDDSG) in einigen Punkten geändert. Im Übrigen wurde die ECRL durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr in Verbindung mit der Neufassung des Signaturgesetzes umgesetzt. Die Gesetze nebst weiterer Materiaien sind im Internet unter www.iukdg.de abrufbar. 9 Zur Entwickung des anwatichen Werberechts vg. die ausführichen Darsteungen bei Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 1 ff.; Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 56 ff. 10 BVerfGE 85, 248, 257; 94, 372, 389; BVerfG, Besch. v. 17.4.2000 ¼ 1 BVR 721/99, NJW 2000, S. 3195. 11 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 56. 12 BVerfG, aao (Fn. 10), NJW 2000, S. 3195 (Sponsoring); BVerfG, aao (Fn. 7), NJW 2001, S. 3324 (Internetwegbeschreibung), BGH, Urt. v. 15.3.2001 ¼ ZR 337/98, AnwB. 2001, S. (Anwatsrundschreiben); BGH, Urt. v. 1.3.2001 ¼ I ZR 300/98, AnwB. 2001, S. 567 ff. (Anwatswerbung II). 13 Vg. BGH, aao (Fn. 12). 14 Vg. Marwitz in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht, aao (Fn. 2), Tei 11.2 Rdnr. 1 ff., Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 31 ff. 15 Marwitz, aao (Fn. 14), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr. 2. 16 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 104, vg. auch OLG Cee, aao (Fn. 5). 17 Hartung/Ho-Römermann, (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 44. 18 Soauch Härting, aao (Fn. 4), AnwB. 2000, S. 343, 344, a. A. Hartung/Ho- Römermann, aao (Fn. 17). 19 Härting, aao. 20 Der Begriff der kommerzieen Kommunikation geht zurück auf das Grünbuch der Europäischen Kommission über die kommerzieen Kommunikationen im Binnenmarkt vom 8.6.1996 und schießt sämtiche Formen der Werbung, des Direktmarketings, des Sponsorings, der Verkaufsförderung und der Öffentichkeitsarbeit ein. 21 Baumbach/Hefermeh, Wettbewerbsrecht, 22. Auf., 2001, Ein UWG Rdnr. 200. 22 Baumbach/Heferrmeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr. 612.

AnwB 7/2002 379 weiteres wettbewerbswidrig 23. Der Verstoß gegen wertneutrae Vorschriften stet nur dann einen Sittenverstoß i. S. v. 1 UWG dar, wenn bewusst und panmäßig gegen die Vorschrift verstoßen wird, um sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen 24. Der Verstoß muss ferner geeignet sein, die Wettbewerbsage zu Gunsten des die Vorschrift missachtenden Wettbewerbers nennenswert zu beeinfussen 25. Ob die berufsrechtichen Vorschriften wertbezogene oder wertneutrae Regeungen darsteen, ist umstritten. Zumindest im Hinbick auf die berufsrechtichen Werbeverbote wird vertreten, dass sie einen unmittebaren wettbewerbsrechtichen Bezug aufweisen und ein Verstoß somit regemäßig auch sittenwidrig im Sinne des UWG sei 26. Nach anderer Auffassung handet es sich bei den Vorschriften der 43 b BRAO, 6-10 BORA um wertneutrae Normen, da ihr Zie nicht der Schutz vor anwaticher Konkurrenz, sondern der Schutz der Rechtspfege sei und die BRAO zudem ein ausreichendes Instrumentarium an Sanktionen zur Verfügung stee 27. Letztgenannte Ansicht erscheint im Hinbick auf die zweifehafte Veragerung von der Berufs- zur Wettbewerbsgerichtsbarkeit vorzugswürdig. Im Übrigen ist ein Vorgehen im Wege der Konkurrentenkage nach 1 UWG weiterhin dann mögich, wenn bewusst und panmäßig gegen die Vorschrift des 43 b BRAO verstoßen wird 28. Daneben ist insbesondere das Irreführungsverbot des 3 UWG zu beachten. Im Rahmen der irreführenden Werbung ist entscheidend auf die Auffassung der Verkehrskreise abzusteen, an die sich die Werbung richtet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beurteiung nunmehr am Maßstab des durchschnittich informierten und verständigen Verbrauchers zu orientieren hat 29. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der ansonsten im Wettbewerbsrecht verbreitete Verweis darauf, dass der Richter die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteien kann, wenn er sebst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört 30, hier in der Rege nicht weiterhift. Die durch die anwatiche Werbung angesprochenen Verkehrskreise bestehen häufig aus Nichtjuristen, sodass die Richter auf Grund ihrer juristischen Fachkenntnisse nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften, zu beurteien, wie das angesprochene Pubikum die anwatiche Werbung versteht 31. 3. Teedienstgesetz/Mediendienst-Staatsvertrag Die Vorschriften des Teedienstesgesetzes (TDG) und des Mediendienst-Staatsvertrages (MDStV) geten nicht nur für Rechtsanwäte, die onine Rechtsrat anbieten, sondern auch für diejenigen, die sich bei ihrer Internetpräsenz auf eine Homepage in Form einer eektronischen Kanzeibroschüre beschränken. Der Rechtsanwat ist, sobad er eine Homepage im Internet unterhät, Anbieter eines Informations- und Kommunikationsdienstes. Durch das TDG und den MDStV werden die eektronischen Dienste in Teedienste und Mediendienste unterteit. Im Gegensatz zum TDG, das gemäß 2 Abs. 1 für die auf eine Individuakommunikation abzieenden eektronischen Dienste Getung beansprucht, möchte der MDStV gemäß seinem 2 Abs. 1 Dienstangebote, die an die Agemeinheit gerichtet sind erfassen. Neben den vorbezeichneten Generakausen enthaten sowoh 2 Abs. 2 TDG as auch 2 Abs. 2 MDStV eine nicht abschießende Aufzähung derjenigen Dienste, die dem jeweiigen Gesetz zwingend zugeordnet sein soen. Die föderaismusbedingte Aufteiung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich Mutimedia führt trotz der vorhandenen Beispiekataoge im Detai zu einer Viezah von Abgrenzungsfragen und ist im Schrifttum auf erhebiche Kritik gestoßen, die an dieser Stee nicht wiederhot zu werden braucht 32. Für die Abgrenzung von Mediendiensten und Teediensten ist etztich entscheidend, ob bei dem zu beurteienden Dienst die redaktionee Gestatung für die Agemeinheit im Vordergrund steht 33. Die Beantwortung dieser Frage erfogt im Rahmen einer wertenden Gesamtschau, wobei der voständige, unter einer bestimmten Homepage einschießich der untergeordneten Seiten abrufbare Dienst mit aen Angebote zu betrachten ist 34. Eektronische Kanzeibroschüren sind, soweit das konkrete Angebot schwerpunktmäßig Informationen über die Kanzei und das Leistungsangebot beinhatet, regemäßig as Teedienste einzuordnen. Dies git auch dann, wenn auf der Homepage vereinzet redaktionee Inhate angeboten werden. Für die Anwatshomepage ist daher insbesondere die neue Anbieterkennzeichnungspficht nach 6 TDG zu beachten (Siehe hierzu IV 1). Bei Angeboten, die umfangreiche redaktionee Angebote beinhaten 35 und in denen periodisch Texte verbreitet werden, kann aerdings auch der MDStV zur Anwendung geangen 36. Anbieter pubizistischer Mediendienste, die in die Nähe eines Veragsangebots rücken, unteriegen somit den strengeren Anforderungen des MDStV 37. 4. Sonstige Bestimmungen Neben den bereits genannten Vorschriften kann insbesondere der Betrieb einer Onine-Rechtsberatung die Einhatung weiterer Vorschriften gebieten. 312 e BGB normiert für Unternehmer ( 14 BGB), die sich im eektronischen Geschäftsverkehr zwecks Abschusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Diensteistungen eines Tee- oder Mediendienstes bedienen, bestimmte Informationspfichten und setzt die Art. 10 und 11 der E-Commerce-Richtinie um 38. 312e BGB ist somit auch auf anwatiche Diensteistungen anwendbar, die im Rahmen einer Internet-Präsenz mit Onine- Beratung erbracht werden. Anders as bei Fernabsatzverträgen nach 312 b BGB muss der künftige Vertragspartner hierbei nicht notwendigerweise Verbraucher ( 13 BGB) sein 39. In 312 e BGB wird aerdings edigich die a- 23 Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr. 676. 24 BGH GRUR 1988, S. 652, 654; Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr. 656. 25 Baumbach/Hefermeh aao (Fn. 21), 1 UWG Rdnr. 676. 26 LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S. 915; Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 26; Bornkamm, Die Grenzen anwaticher Werbung, WRP 1993, S. 643, 645 ff. 27 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), Vor 6 BerufsO Rdnr. 141; AGH Baden-Würtemberg, BB 1996, S. 2539. 28 OLG Kön, Urt. v. 29.7.1998 ¼ 6 U 66/98, NJW 1999, S. 63, 64. 29 BGH, GRUR 2000, S. 619; GRUR 2000, S. 820, LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB. 2001, S. 515, 516. Zur Entwickung des Verbraucherbegriffs vg. Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), EinI UWG Rdnr. 647 ff. 30 Deichfuß, Neue Werbemögichkeiten für Rechtsanwäte, WRP 2001, S. 449, 450; Bornkamm, Die Feststeung der Verkehrsauffassung im Wettbewerbsprozess, WRP 2000, S. 830 ff. 31 Deichfuß, aao (Fn. 30), WRP 2001, S. 449, 450. 32 Wadenberger/Hoß, Das Recht der eektronischen Presse, AfP 2000, S. 237 ff. 33 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG. 34 Hoppmann/Moss, ZfV 1999, 194, 196; Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), S. 237, 238; a. A. Enge-Fechsig, ZUM 1997, S. 234; Picher, MMR 1998, S. 79, 80. 35 Vg. z. B. www.netaw.de. 36 Soauch Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, 1298. 37 Vg. hierzu Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), S. 237, 240 ff. 38 Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, Das neue Schudrecht, 2001, S. 332 ff. 39 Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, aao (Fn. 38), S. 335.

380 gemeine Verpfichtung des Unternehmers zur Unterrichtung des Kunden normiert. Die einzenen Informationspfichten finden sich insoweit in der Informationspfichtenverordnung wieder 40. Verträge im Fernabsatz mit Verbrauchern unteriegen nach 312 b BGB noch weiter gehenden Informationspfichten 41. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner das Teedienst-Datenschutzgesetz (TDDSG) 42. Das TDDSG beinhatet ein bereichsspezifisches Datenschutzrecht und bezweckt den Schutz personenbezogener Daten bei Teediensten, git asounmittebar für die anwatiche Onine-Beratung 43. Das TDDSG hat der Rechtsanwat as Anbieter einer Onine-Beratung in rechticher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu beachten 44. Im Rahmen der Onine Beratung sind schießich auch das Signaturgesetz und die Signaturverordnung von Bedeutung 45. Die Probeme im Zusammenhang mit einer Onine-Rechtsberatung sind aerdings nicht Gegenstand dieses Beitrages und soen hier nicht weiter erörtert werden 46. III. Domainwah Bevor sich der Rechtsanwat mit der Konzeption und Gestatung seiner Homepage beschäftigt, stet sich die Frage unter wecher Adresse die Homepage überhaupt in das Word Wide Web eingestet werden so 47.Hierbietetsichinsbesondere an, eine Gattungsbezeichnung zu verwenden, die bereits auf das Tätigkeitsfed hinweist, z. B. www.medienanwat.de, www.strafverteidiger.de oder www.wettbewerbsrecht.de. Eine derartige generische Bezeichnung ist in der Rege prägnanter und damit werbewirksamer as der eigene Name 48. Sie erzeugt mehr Aufmerksamkeit und enthät zugeich erste Informationen über den Anbieter oder zumindest über seine Sebsteinschätzung 49. Ein weiterer Vorzug besteht darin, dass sich eine nicht unerhebiche Anzah von Nutzern bei der Recherche im Internet nicht der vorhandenen Suchmaschinen bedient, sondern den Suchbegriff direkt eingibt und ggf. variiert, um einen geeigneten Anbieter zu finden 50.DerRechtsanwat as Inhaber einer prägnanten Gattungsdomain verfügt daher über einen Wettbewerbsvortei bei der Kontaktaufnahme zu potenzieen Mandanten. Attraktive Gattungsbegriffe sind unter den Top-Leve-Domains (z. B. ¹deª oder ¹comª) auf Grund des Prioritätsprinzips aerdings zumeist schon vergriffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2001 eine Reihe neuer Top-Leve-Domains (TLDs) eingeführt worden ist. Die Verträge für den Betrieb der TLD ¹proª, die für Freiberufer, wie z. B. Rechtsanwäte gedacht ist, werden zurzeit aerdings noch zwischen der ICANN und er RegistryProLTD verhandet 51. In naher Zukunft dürften somit neue Mögichkeiten für die Registrierung attraktiver generischer Domanis unter der TLD ¹proª bestehen. 1. Auswirkungen der BGH Entscheidung ¹mitwohnzentrae.deª Die Frage der Verwendung prägnanter Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen as Domain-Name war in der Vergangenheit äußerst streitig 52. Die Verwendung diesbezügicher Domains wurde von einigen Gerichten as wettbewerbswidrig i. S. v. 1 UWG beurteit 53. Zur Begründung wurde im Wesentichen angeführt, dass durch die ziegerichtete Monopoisierung eines Gattungsbegriffs Kundenströme kanaisiert und die Mitbewerber hierdurch wettbewerbswidrig i. S. v. 1 UWG behindert würden. In seiner Leitentscheidung ¹mitwohnzentrae.deª vom 17.5.2001 hat der BGH dieser Rechtsprechung indes eine Absage erteit 54.Erhatfestgestet, dass die boße Beeinträchtigung der Mitbewerber AnwB 7/2002 durch die Verwendung einer Gattungsbezeichnung as Domain für eine wettbewerbswidrige Behinderung nicht ausreiche. Die boße Beeinträchtigung des Mitbewerbers sei dem Wettbewerb viemehr wesensimmanent. Wettbewerbswidrig sei die Beeinträchtigung nur dann, wenn geziet der Zweck verfogt werde, den Mitbewerber an seiner Entfatung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen 55. Wenn sich eine soche Zweckrichtung des Handens nicht feststeen asse, somüsse die Behinderung derart schwer wiegend sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Getung bringen könne 56. Das Voriegen socher wettbewerbswidriger Umstände sei in jedem Einzefa unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wettbewerber zu beurteien 57. Bei der Verwendung einer Gattungsbezeichnung könne nicht von einer entsprechenden Situation ausgegangen werden, da das beanstandete Verhaten aein auf den eigenen Vortei gerichtet sei, ohne dass auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden in unauterer Weise eingewirkt würde. Es gehe nicht um ein Abenken, sondern um ein Hinenken zum Kunden 58. Die Registrierung eines Gattungsbegriffs as Domain könne sich aerdings dann as missbräuchich erweisen, wenn z. B. der Anmeder die Verwendung des fragichen Begriffs dadurch bockiert, dass er geichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derseben TLD oder diesebe Bezeichnung unter anderen TLD für sich registrieren ässt 59. Eine anaoge Heranziehung der markenrechtichen Regeung zum Freihatebedürfnis bei Markenanmedungen nach 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz hat der BGH ebensoabgeehnt, da die Registrierung einer Internet-Domain nicht zu einem mit einer Marke vergeichbaren Ausschießichkeitsrecht führe 60. 40 Näheres hierzu bei Dauner-Lieb/Heide/Lepa/Ring, aao (Fn. 38), S. 336 ff. 41 Vg. hierzu Bürger, Das Fernabsatzrecht und seine Anwendbarkeit auf Rechtsanwäte, NJW 2002, S. 465 ff. 42 Siehe Fn. 8. 43 Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, 1295. 44 Siehe hierzu umfassend, Schaar, Datenschutz im Internet, 2002, S. 1 ff. 45 Vg. hierzu Hoeren, Internetrecht, Stand: März 2002, www.uni-muenster.de/jura.itm/hoeren/materiaien, S. 218. 46 Vg. hierzu Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293 ff.; Berger, Rechtiche Rahmenbedingungen anwaticher Diensteistungen über das Internet, NJW 2001, S. 1530 ff.; Ebbing in: Hartung/Römermann, Marketing und Management Handbuch für Rechtsanwäte, 1999, 15 ¼ Die Virtuee Anwatskanzei, Hartung/Ho-Römermann aao (Fn. 4),Vor 6 BerufsO Rdnr. 216 ff. 47 Vg. hierzu umfassend Müer, Internet-Domains von Rechtsanwatskanzeien, WRP 2002, S. 160; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1227 ff. 48 Krämer/Mauer/Braun, Erfogreiche Anwatswerbung, 1999, S. 162. 49 Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160. 50 Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160. 51 Vg. hierzu die Mitteiung in MMR 2002, S. XIX ff. unter Hinweis auf http://www.icann.org/tds/. 52 Vg. Hoeren, MMR 2001 S. 669, 670 m. w. N. zum Sach- und Streitstand. 53 Exemparisch OLG Hamburg, Urt. v. 13.7.1999 ¼ 3 U 58/98, K&R 2000, S. 190 ff. (mitwohnzentrae); LG Kön, MMR 2001, S. 55 ¼ (zwangsversteigerung.de); siehe auch LG München, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100, 2101 (www.rechtsanwaete.de, OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.1999 ¼ U 52/99, MMR 2000, S. 164 in Bezug auf die persöniche Rufnummer Rechtsanwat (Vanity- Nummer), OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100 (www.anwat-hannover.de). 54 BGH, aao (Fn. 6), MMR 2001 m. Anm. Hoeren S. 666 ff. Vg. hierzu auch Nägee, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Internet-Domains, WRP 2002, S. 138 ff. 55 BGH, aao (Fn. 6). 56 BGH, aao (Fn. 6). 57 BGH, aao (Fn. 6). 58 BGH aao (Fn. 6) unter Bezugnahme auf LG Hamburg CR 1999, S. 617, 618 (astminute.de). 59 BGH, aao (Fn. 6). 60 BGH aao (Fn. 6), Viefhues in: Hoeren/Sieber, Handbuch Mutimedia Recht, aao (Fn. 4), Tei 6 Rdnr. 269 ff; soim Ergebnis auch Nägee, aao (Fn. 57), WRP 2002, S. 138, 141.

AnwB 7/2002 381 Mit dieser Entscheidung hat der BGH die im Internet gängige Praxis der Verwendung von Gattungsbegriffen as Domain-Name im Grundsatz für rechtmäßig erachtet und der bisherigen Standardargumentation der wettbewerbswidrigen Behinderung i. S. v. 1 UWG den Boden entzogen. Der BGH hat aerdings auch deutich gemacht, dass die Verwendung einer Gattungsbezeichnung nicht irreführend i. S. v. 3 UWG sein dürfe 61. Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind auch anwatiche Gattungs- und Branchendomains unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Behinderung i. S. v. 1 UWG, soweit nicht ausnahmsweise doch eine unzuässige Kanaisierung voriegt, nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteiung kann sich aerdings aus den berufsrechtichen Vorschriften oder aus 3 UWG ergeben. 2. 43b BRAO, 6-10 BORA Unter Zugrundeegung des weiten Werbebegriffs muss sich auch die anwatiche Domain an der Vorschrift des 43b BRAO messen assen 62. Die sachiche Unterrichtung über seine Tätigkeit ist dem Rechtsanwat nach dieser Vorschrift gestattet. 43 b BRAO steht einer Gattungsbezeichnung as Domain daher nicht entgegen, wenn die diesbezügiche Angabe eine zutreffende Kurzbeschreibung seines Tätigkeitsfedes enthät. Die Regeung der Angabe von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten nach 7 BORA ist auf die Domainbezeichnung nach h. M. nicht anwendbar 63. Im Übrigen richtet sich 7 BORA ohnehin nur an die Person des einzenen Rechtsanwats und git nicht für Kanzeibezeichnungen, wie z. B. ¹Kanzei für Arbeitsrecht und Agemeines Zivirechtª 64. Domains wie z. B. www.arbeitsrechtskanzei.de, www.medienanwat.de oder www.mietrecht-anwat.de unteriegen daher keinen Bedenken. Auch aus 9 BORA assen sich keine Restriktionen für die Domainwah hereiten. Die diesbezügiche Vorschrift reget ausschießich die Kennzeichnung des Tatbestandes bei der berufichen Zusammenarbeit von Rechtsanwäten, enthät aber keine Aussage darüber, unter wecher Domain die Kanzei im Internet aufzutreten hat. Daher sind auch sonstige Kurz-, Sach- und Fantasiebezeichnungen grundsätzich zuässig, soweit die Domain nicht unsachich oder irreführend ist. Demzufoge wurde auch die Domain www.gigarecht.de für eine Onine-Rechtsberatung von dem LG Berin nicht as unsachich i. S. d. 43 b BRAO beurteit 65. Hiervon zu unterscheiden ist die umstrittene Frage, ob Fantasieund Sachbezeichnungen genere für die ¹Anwatsfirmaª zuässig sind 66. Auch das Verbot der auf die Erteiung eines Auftrages im Einzefa gerichteten Werbung nach 43 b At. 2 BRAO wird durch die Domainwah grundsätzich nicht berührt, da die Initiative zur Kontaktaufnahme insoweit vom potenzieen Mandanten sebst ausgeht 67. Durch eine aussagekräftige Domain wird dem potenzieen Mandanten edigich die Kontaktaufnahme ereichtert. Unsachich i. S. d. 43b BRAO ist die vöig übertriebene und marktschreierische Werbung, mit denen das Vertrauen der Rechtssuchenden in die anwatiche Diensteistung gefährdet wird. Die Schwee der zuässigen Sebstanpreisung dürfte bei Bezeichnungen wie z. B. ¹topanwat.deª, ¹superkanzei.deª, ¹spitzenberatung.deª und dergeichen überschritten sein 68. Probematisch ist ferner die Bezeichnung as ¹Experteª oder ¹Speziaistª auf bestimmten Rechtsgebieten. Die Verwendung derartiger Bezeichnungen dürfte aerdings dann zuässig sein, wenn der betreffende Rechtsanwat seine Quaifikation auf einem Rechtsgebiet in einem förmichen Verfahren nachgewiesen hat und berechtigt ist einen Fachanwatstite zu führen, da es sich bei diesen Begriffen edigich um Synonyme für den Begriff Fachanwat handet 69. Auch die Bedenken gegen die Domain www.freispruch.de eines Strafverteidigerbüros greifen nicht durch, da dem verständigen Nutzer hier woh kaum der Eindruck einer besonderen Kompetenz oder gar einer Erfogsgarantie vermittet wird 70. Ebensosind vermeintich humorvoe Domains wie z. B. www.recht-freundich.de 71 nach 43 b BRAO nicht zu beanstanden. As Zwischenfazit beibt festzuhaten, dass die Verwendung von generischen Domains nur dann gegen 43 b BRAO verstößt, wenn die Domain offenkundig marktschreierisch ist und hierdurch das Vertrauen des Rechtssuchenden in die anwatiche Diensteistung gefährdet wird. Mit der Annahme einer marktschreierischen Werbung ist im Hinbick auf die Besonderheiten des Mediums Internet und des Domain-Namen-Systems aerdings Zurückhatung geboten. 3. Irreführung nach 3 UWG Die Verwendung eines Gattungsbegriffs oder einer beschreibenden Angabe as Second Leve Domain kann schießich eine Irreführung nach 3 UWG darsteen. In Betracht kommt zunächst die Irreführung unter dem Aspekt der Aeinsteungswerbung. Bei der Verwendung von Gattungsbegriffen kann der Eindruck erweckt werden, as handee es sich bei dem Domain-Inhaber um den einzigen Anbieter der betroffenen Branche. Eine irreführende Aeinsteungswerbung iegt übicherweise aerdings nicht in der Bezeichnung der Ware oder Diensteistung as socher, sondern in deren näherer Beschreibung durch Superative und Komparative oder durch die Verwendung eines bestimmten Artikes 72 Aein die Verwendung einer Gattungsbezeichnung enthät in der Rege keine derartige Behauptung. Ob eine generische oder beschreibende Bezeichnung tatsächich as irreführende Aeinsteungswerbung aufzufassen ist, bestimmt sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung des neuen Verbrauchereitbides ist bei der Anwats-Domain daher auf den durchschnittich verständigen und aufgekärten Rechtsuchenden abzusteen. Bei den bisher umstrittenen Anwat-Domains wie z. B. www.rechtsanwaete.de oder www.anwat-hannover.de ist eine irreführende Aeinsteungswerbung aein auf Grund der Domain nicht erkennbar. Im Übrigen erkennen die ange- 61 BGH, aao (Fn. 6). 62 LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB 2001, S. 515; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 161. 63 Siehe hierzu die Nachweise bei Fn. 62; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 228; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346. 64 BGH, Besch. v. 12.2.2001, WRP 2001, S. 537; Deichfuß, aao (Fn. 30), WRP 2001, S. 449 ff. 65 LG Berin, aao (Fn. 5), AnwB 2001, S. 515, 516. 66 Vg. zum Meinungsstand Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1229 m. w. N. zur Rspr.; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 9 BerufsO Rdnr. 40 ff. 67 Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 161. 68 Beispiee bei Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164; soauch Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1229. 69 Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164; ähnich Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 166. 70 Soauch Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 164. Bedenken äußert Härting, aao (Fn. 5), AnwB 2000, S. 343, 346. 71 OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100. 72 Viefhues in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 6 Rdnr. 281.

382 sprochenen Verkehrskreise von vornherein, dass die Homepage nicht das gesamte Angebot repräsentiert. Dies hat der BGH in seiner Leitentscheidung ¹mitwohnzentrae.deª im Rahmen eines obiter dictums für die Domain www.rechtsanwaete.de festgestet 73. Die gegenteiige Auffassung verkennt dies und führt im Ergebnis ein rechtich nicht bestehendes Freihatebedürfnis für derartige Domains durch die Hintertür wieder ein 74. Der Ansatz für eine etwaige Irreführung iegt viemehr in dem Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Domains wie z. B. www.rechtsanwaete.de oder bei der Wortkombination mit einem Städtenamen wie z. B. www.anwat-hannover.de oder www.rechtsanwaete-koen.de eine Anwatsiste oder ein örtiches Anwatsverzeichnis vermuten könnten. Für ein soches Verkehrsverständnis spricht, dass unter derartigen Wortkombinationen auch im Internet entsprechende Anwatsverzeichnisse vorzufinden sind 75. Auch das Anocken mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe ist grundsätzich nach 3 UWG unzuässig 76. Fragich ist aerdings, ob die internetspezifischen Besonderheiten unter Einbeziehung des Suchverhatens nicht eine andere Beurteiung gebieten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzusteen, dass der Aussagegehat einer derartigen Domain von Hause aus wenig aussagekräftig ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Internetnutzer die Nachteie, die sich daraus ergeben, dass er einen Gattungsbegriff direkt eingibt und sich hierbei nicht einer Suchmaschine bedient, regemäßig bekannt sind. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, die Irreführung nicht isoiert aus der Domain sebst, sondern aus dem Zusammenspie zwischen Domain und Homepage zu beurteien 77. Zwingend ist eine derartige Gesamtbetrachtung bei der Beurteiung der Irreführungsgefahr nach 3 UWG aerdings nicht. Es muss somit auch nach der Leitentscheidung des BGH weiterhin damit gerechnet werden, dass Anwats-Domains, die den Eindruck einer Anwatsiste oder eines örtichen Anwatsverzeichnisses hervorrufen, von der Rechtsprechung unter Hinweis auf 3 UWG untersagt werden. Eine vergeichbare Probemage besteht für Domains, die Rechtsgebiete oder Gesetze bezeichnen, wie z. B. www.arbeitsrecht.de oder www.fernabsatzgesetz.de. Hier wird der Internetnutzer in erster Linie juristische Informationen über das bezeichnete Rechtsgebiet erwarten. Soweit die Kanzei auf diesem Gebiet tätig ist und auf ihrer Homepage redaktionee Informationen über das Rechtsgebiet oder Gesetz bereithät, kann eine Irreführung aerdings nicht ohne weiteres angenommen werden 78. IV. Inhate der Web-Seiten Wie bereits oben festgestet, müssen sich auch die einzenen Inhate der Homepage an den berufs- und wettbewerbsrechtichen Vorgaben messen assen. Zu beachten sind ferner die Vorschriften des noveierten TDG. AnwB 7/2002 1. Anbieterkennzeichnungspfichten nach 6 TDG Durch das EGG, das bereits am 21.12.2001 in Kraft getreten ist, wurden die bisherigen Pfichten zur Anbieterkennzeichnung nach 6 TDG erhebich verschärft. Für geschäftsmäßige Teedienste haben Dienstanbieter nach 6 TDG n. F. mindestens fogende Informationen eicht erkennbar, unmittebar erreichbar und ständig verfügbar zu haten: Name und Anschrift des Dienstanbieters ( 6 Nr. 1 TDG), Kontaktangaben einschießich der E-Mai-Adresse ( 6 Nr. 2 TDG), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ( 6 Nr. 3 TDG), Handesregister, Vereinsregister etc. nebst Registernummer ( 6 Nr. 4 TDG) sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer ( 6 Nr. 6 TDG). Geschäftsmäßig im Sinne des TDG ist ein Angebot bereits dann, wenn die Tätigkeit nachhatig ausgeübt wird. Auf eine Gewinnerzieungsabsicht kommt es hierbei nicht an 79. Die Informationspficht git daher nicht nur für Anwäte, die onine Rechtsrat anbieten, sondern auch für diejenigen, die sich auf eine boße Internetpräsenz mittes einer Homepage beschränken 80. Neben den agemeinen Angaben haben Rechtsanwäte nach 6 Nr. 5 TDG auf ihrer Homepage zusätzich fogende Informationen zur Verfügung zu steen: Angabe der Kammer ( 6 Nr. 5a TDG), Angabe der Berufsbezeichnung sowie den Staat, in dem die Berufsbezeichnung veriehen worden ist ( 6 Nr. 5b TDG), Bezeichnung der berufsrechtichen Regeung und Angaben darüber, wie diese zugängich sind ( 6 Nr. 5 c TDG). Ausweisich der Gesetzesbegründung gehören zu den berufsrechtichen Regeungen BRAO, BRAGO und BORA 81. Hinsichtich der Zugängichkeit zu diesen Vorschriften genügt es, wenn die Fundstee im Bundesgesetzbatt oder einer anderen öffentich zugängichen Sammung, auch in eektronischer Form, genannt wird. Ausreichend ist auch, dass ein Link auf entsprechende anderweitige Sammungen im Netz verweist 82. Die berufsrechtichen Vorschriften sind z. B. auf den Internetseiten der BRAK (www.brak.de) und des DAV (www.anwatverein.de) zugängich. Mit einem Link auf das diesbezügiche Internetangebot ist der Pficht aus 6 Nr. 5c TDG genüge getan. Ein Verstoß gegen die Informationspfichten des 6 TDG stet nach 12 TDG n. F. eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Gedbuße bis zu 50.000 geahndet werden kann. Zugeich besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Zwar stet 6 TDG n. F. ebensowie 6 TDG a. F. eine wertneutrae Vorschrift dar 83. Bei einem bewussten und panmäßigen Verstoß kommt geichwoh auch ein Verstoß gegen 1 UWG in Betracht. Es ist daher dringend zu empfehen, die Homepage der neuen Gesetzesage anzupassen. 2. Informationen zur Kanzei Unbedenkicher Inhat der Homepage sind zunächst sachiche Angaben zum Standort einschießich der Wegbeschreibung, zu vorhandenen Kommunikationsmitten sowie zur Person des Rechtsanwats und des Kanzeipersonas. Die Veröffentichung von Lebensäufen sowie Hin- 73 BGH, aao (Fn. 6), MMR 2001, S. 666, 667. 74 Schmittmann, Präsentation von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern im Internet, WPK-Mitt. 2002, S. 8, 18; LG München, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2001, 2002. 75 OLG Cee, aao (Fn. 5), NJW 2001, S. 2100; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1228, Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 163. 76 OLG Cee, aao (Fn. 5); Baumbach/Hefermeh, aao (Fn. 21), 3 UWG Rdnr. 89 b. 77 SoHoeren, aao (Fn. 54), S. 669, 671. 78 Enger Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 137; Müer, aao (Fn. 47), WRP 2002, S. 160, 163. 79 Moritz/Dreier, Handbuch zum E-Commerce, 2002, S. 109. 80 Vg. auch Giwer, BRAK-Magazin 1/2002, S. 9, Rauschhofer, AnwB 2002, S. 286. 81 BT-Drucks. 14/6098, S. 22. 82 BT-Drucks. 14/6098, S. 21, 22. 83 LG Hamburg, aao (Fn. 5), MMR 2001, S. 546.

AnwB 7/2002 383 weise auf Mitgiedschaften in Berufsvereinigungen, Sprachkenntnisse, Pubikationen sind ebenso zuässig 84. Auch Fotografien des Büros, der Anwäte und Kanzeimitarbeiter überschreiten die Grenze zur unsachichen Information nicht. Bei der Abbidung des Kanzeisitzes ist aerdings darauf zu achten, dass der Nutzer nicht über die Größe der Kanzei in die Irre geführt wird 85. Für sachfremd wird vereinzet der Hinweis auf sonstige Vereinsmitgiedschaften, Ehrenämter und Ähniches gehaten 86. Dagegen spricht, dass auch die Angabe diesbezügicher Ämter einen Bezug zur Berufsausübung aufweisen kann. Sogar persöniche Informationen, wie z. B. das Hobby, können vor dem Hintergrund des Mandatsverhätnis as Vertrauensverhätnis eine berufsbezogene Reevanz haben. Die Berufsbezogenheit der Information kann insoweit nicht isoiert beurteit werden. Zu berücksichtigen ist sowoh das Informationsinteresse des Rechtssuchenden as auch das Informationsbedürfnis des Berufsträgers 87. Im Übrigen dürften derartige Informationen im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspfege unschädich sein und sind daher im Wege einer verfassungskonformen Ausegung des Art. 12 GG nicht zu beanstanden 88. Auch die Angabe vorheriger öffentiche Ämter, z. B. Richter a. D., ist grundsätzich zuässig 89. Bei einem diesbezügichen Hinweis sote jedoch der Eindruck besonderer Beziehungen und Mögichkeiten der Einfussnahme vermieden werden. Zuässig ist auch die Nennung von Mandanten, wenn diese ausdrückich eingewiigt haben. Erfogs- und Umsatzzahen dürfen gemäß 6 Abs. 3 BRAO in der Werbung aerdings nicht verwendet werden. Die Einrichtung eines integrierten Zähers, der die Anzah der Zugriffe auf die Homepage registriert und einbendet, stet aerdings keine Erfogs- oder Umsatzangabe dar und dürfte somit zuässig sein 90. 3. Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte Nach herrschender Auffassung stet die anwatiche Homepage ein der Praxisbroschüre vergeichbares Informationsmitte i. S. v. 6 Abs. 2 S. 1 BORA dar 91. Es sind somit weitere as die nach 7 BORA eraubten Hinweise zuässig 92. Bei etwaigen Speziaisierungshinweisen auf der Homepage ist der Rechtsanwat daher weder an die Formuierung ¹Tätigkeitsschwerpunkteª bzw. ¹Interessenschwerpunkteª noch an die in 7 BORA festgeegten Zahengrenzen gebunden. 4. Links und Bannerwerbung Die Verwendung von Links auf der anwatichen Homepage ist unter mehreren Aspekten probematisch. Streitig ist zunächst, ob es gegen das Sachichkeitsgebot verstößt, fachfremde Links in die Homepage aufzunehmen. Nach Ansicht des LG Kön und der woh h. M. im Schrifttum soen Links auf fachfremde kommerziee Angebote grundsätzich unzuässig sein 93. Zuässig seien edigich Links auf juristische Verage, Entscheidungssammungen und dergeichen. Eine andere Auffassung ehnt eine derartige Beschränkung ab. Hiernach regen die berufsrechtichen Vorschriften nur die Werbung für die eigene Kanzei und enthaten kein Verbot von Verweisen auf andere kommerziee Angebote 94. Unter Zugrundeegung des hier vertretenen weiten Werbebegriffs unteriegen auch Links as Gestatungseemente einer Homepage grundsätzich dem Prüfungsmaßstab des 43 b BRAO. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass durch fachfremde Links auf kommerziee Angebote der Eindruck des Rechtsanwats as Werbeträger entstehen könnte. Im Hinbick auf die Steung des Rechtsanwats as unabhängiges Organ der Rechtspfege und das Vertrauen der Rechtssuchenden sote ein derartiger Eindruck vermieden werden. Vereinzete Links auf Suchmaschinen und den eigenen Web-Designer dürften das Vertrauen der Rechtssuchenden aerdings nicht beeinträchtigen und somit zuässig sein 95. Strengere Maßstäbe sind hingegen bei Werbebannern anzuegen. Bei Werbebannern wird eine zumeist animierte Grafik mit einem Link unteregt, die beim Ankicken auf das betreffende kommerziee Angebot führt. Von Werbebannern auf der eigenen Homepage sote im Hinbick auf die Steung des Rechtsanwats as Vertrauensperson abgesehen werden 96. Eine andere Frage hingegen ist, ob der Rechtsanwat sebst Bannerwerbung auf fremden Web-Seiten betreiben darf. Hiergegen bestehen auch bei einem animierten Werbebanner grundsätzich keine Einwände. Die pauschae Annahme einer marktschreierischen Werbung ist unbegründet 97. Insbesondere geht der Vergeich mit der Aufschrift auf einem Linienbus oder einer drehbaren Werbesäue feh, da hierbei die Interaktivität des Mediums Internet nicht hinreichend berücksichtigt wird. Die Frage der Sachichkeit muss insoweit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Werbemediums Internet beantwortet werden. Soweit dem Rechtsanwat die Nutzung des Internets as Werbemedium eraubt ist, muss er sich grundsätzich auch der Mitte bedienen dürfen, die übicherweise für eine Werbung in diesem Medium verwendet werden 99. Hierzu gehört auch die animierte Bannerwerbung 100. Bei Links oder Bannern ist weiterhin das im Medienund Wettbewerbsrecht agemein anerkannte Verbot der redaktioneen Werbung zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz git auch im Rahmen der neuen Informations- und Kommunikationsdienste. Gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 TDG n. F. muss kommerziee Kommunikation eindeutig erkennbar sein. Probematisch ist daher die Verwendung von Links in redaktioneen Beiträgen, da es sich hierbei um eine unzuässige redaktionee Empfehung handen kann 101. 84 Marwitz: in Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr. 230. 85 Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1230. 86 Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 134; Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 1293, 1297 ff. 87 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 117. 88 Soauch Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 345. 89 Keine-Cosack, aao (Fn. 4) Rdnr. 272 ff., a. A. Scheuer, NJW 1997, S. 1291, 1292. 90 A. A. Schmittmann, aao (Fn. 74), WPK-Mitt. 2002, S. 8, 16. 91 Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1226; Berger, Rechtiche Rahmenbedingungen anwaticher Diensteistungen über das Internet, NJW 2001, S. 1530, 1532; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346, LG Leipzig, aao (Fn. 6), BRAK-Mitt. 2002, S. 97. 92 Hartung/Ho, Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 224, Scheuer, aao (Fn. 4), NJW 1997, S. 1291, 1292, Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1226; Härting, aao (Fn. 4). 93 LG Kön, Besch. v. 20.10.1998 ¼ 31 O 817/98 zit. bei Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1230, Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601, 603; Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 134. 94 SoHartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 230; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 345. 95 A. A. Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1223, 1231; Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601 ff. 96 Schmittmann, Bannerwerbung ¼ Rechtsprobeme insbesondere bei kammergebundenen Berufen, MMR 2001, S. 792, 795. 97 A. A. Schmittmann, aao (Fn. 96), MMR 2001, S. 792, 796. 98 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 145. 99 Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 145. 100 Instruktiv zu den Werbeformen im Internet siehe Leupod/Bräutigam/Pfeiffer, WRP 2000, S. 575 ff. 101 Wadenberger/Hoß, aao (Fn. 32), AfP 2000, S. 237, 244.

384 Ungeachtet der zuvor erwähnten Probeme, stet sich bei der Aufnahme von Links in die eigene Homepage die weitere Frage nach der Verantwortichkeit für die verinkten Inhate. Die Haftung für das Setzen von Links ist äußerst streitig und in der Rechtsprechung noch nicht abschießend entschieden 102. Eine Kärung durch den Gesetzgeber ist auch im Rahmen des EGG nicht erfogt. Weit gehende Einigkeit besteht edigich darüber, dass die Haftung für eigene Inhate nach 8 Abs. 1 TDG ( 5 Abs. 1 TDG a. F.) auf Links aenfas dann Anwendung findet, wenn sich der Anbieter den Inhat, auf den verinkt wurde, im äußerungsrechtichen Sinne zu Eigen gemacht hat. Angesichts einer weit reichenden Störerhaftung für Links auf wettbewerbswidrige Seiten sote der Rechtsanwat bei der Zusammensteung einer Link- Sammung entsprechende Vorsicht waten assen. Aus urheberrechtichen Gründen verbietet es sich ferner, eine umfangreiche Link-Sammung eines Dritten einfach in die eigene Homepage zu übernehmen 103. 5. Corporate Design Das Corporate Design versteht sich as Eement der Corporate Identity und beinhatet die optische Gestatung des Unternehmensauftritts in der Öffentichkeit 104. Darunter fät z. B. die Verwendung bestimmter Logos oder Briefköpfe und anderer Gestatungseemente mit Wiedererkennungswert für den Mandanten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Fragen des Corporate Design nicht um sachiche Informationswerbung handet, hat sich die Prüfung der Gerichte insoweit auf eine Evidenzkontroe zu beschränken. Die optische Gestatung der anwatichen Homepage unteriegt keiner Geschmackskontroe durch die Gerichte. Dem Rechtsanwat beibt daher unbenommen die Anwats-Homepage viefarbig zu gestaten oder sich Programmiersprachen, wie z. B. Java oder Fash zu bedienen, um so bestimmte visuee Effekte zu erzieen und die medienspezifischen Besonderheiten des Internets auszunutzen 105. Auch die Verwendung eines außergewöhnichen Logos ist zuässig, soange dieses nicht marktschreierisch oder zur Irreführung geeignet ist. Entscheidend ist daher, weche Aussage dem Logo zu entnehmen ist. Ob die Grenze bei der Verwendung eines Stier-Logos durch einen im Kapitamarktrecht tätigen Rechtsanwat, der zudem im Sternkreiszeichen Stier geboren ist, überschritten ist, dürfte fragich sein 106. 6. Musik und Videosequenzen Die Instaation von Musik auf der Anwats-Homepage wird in der Literatur vereinzet für unzuässig gehaten 107.Gegen diese Ansicht spricht ein Vergeich mit der zuässigen Wartescheifenmusik im Teefon 108. Im Übrigen kann die musikaische Gestatung auch die Ausrichtung der Kanzei, z. B. bei einem Schwerpunkt im Urheberrecht, unterstreichen 109. Derartige Stieemente dienen der Positionierung am Markt und sind daher grundsätzich nicht zu beanstanden 110.Probematisch ist aerdings das Einspieen von Musik in Verbindung mit ¹Probemgeräuschenª. Der Radiospot eines Rechtsanwats mit Schwerpunkt im Verkehrsrecht mit Musikeinspieung und Crash-Geräuschen wurde von dem OLG München untersagt 111. Auch das Bereithaten von Videosequenzen auf der Homepage kann nicht pauscha as unsachich und marktschreierisch beurteit werden. Letztich sind auch hier die konkreten Umstände des Einzefas maßgebich. 7. Werbesogans Agemein gehatene Sogans wie z. B. ¹Aes was Recht istª 112, ¹Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabeª 113 und ¹So AnwB 7/2002 kommen Sie zu Ihrem Rechtª 114 wurden in der Vergangenheit häufig von der instanzgerichtichen Rechtsprechung as unsachich beanstandet und für unzuässig gehaten. Das BVerfG hat zu der Überschrift der Wegskizze im Internet ¹Sokommen Sie zu Ihrem Rechtª hingegen festgestet, das eine diesbezügiche Ausegung as marktschreierisch nicht nachvoziehbar sei 115. Auch bei der Annahme einer irreführenden Werbung mit Sebstverständichkeiten nach 3 UWG sind die Gerichte unter Zugrundeegung des neuen Verbrauchereitbides zur Zurückhatung aufgerufen. Vorsicht ist aerdings weiterhin bei der Quaitäts- und Spitzensteungswerbung geboten. Aussagen auf der Homepage wie ¹Fairness, Zuverässigkeit und Spitzenquaität treffen Sie hier anª wurden untersagt und dürften auch weiterhin unzuässig beiben 116. As rekamehaftes, unzuässiges Heraussteen wurde auch die Werbeaussage ¹Seit ca. 2 Jahren habe ich mich auf dem Gebiet des Teizeitwohnrechts (time-sharing) in Spanien speziaisiertª beurteit 117. 8. Newsetter Das Angebot und der Versand von Newsettern per E-Mai as anwaticher Service ist grundsätzich unbedenkich. Ein Newsetter kann sich ebensowie das Offine- Rundschreiben auch an potenziee Mandanten richten. Aerdings sind insoweit die Grundsätze der unaufgeforderten E-Mai-Werbung zu beachten. Nach h. M. in der Rechtsprechung und Literatur ist die unaufgeforderte E-Mai Werbung unter dem Gesichtspunkt der beästigenden Werbung nach 1 UWG unzuässig 118. Insoweit sind die Maßstäbe anzuegen, die der BGH bei der unverangten Teefax-Werbung aufgestet hat 119. Danach ist die unverangte E-Mai Werbung unzuässig, wenn der Empfänger nicht sein Einverständnis erkärt hat oder dieses im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung vermutet werden kann. Die Mögichkeit eines kostengünstigen Rundschreibens per Mai an potenziee Mandanten ist ohne ausdrückiche Einwiigung somit unzuässig. Bei dem Angebot zum Versand eines Newsetters auf der Homepage ist schießich auch darauf zu achten, dass nicht mehr Daten as notwendig erhoben werden. Es git insoweit das in 3 a BDSG normierte Prinzip der Datenvermeidung und -sparsamkeit, das auch auf Teedienste Anwendung findet 120. Demnach soen Da- 102 Vg. hierzu Hoffmann, aao (Fn. 4), NJW Beiage zu Heft 14/2001, S. 29 ff. 103 Vg. hierzu Landgericht Kön NJW CoR 1999, S. 248 ff. Hiernach kann eine Linksammung dem Schutz nach 87a ff. UrhG unteriegen. 104 Zu den Begriffen siehe Hartung/Ho, aao (Fn. 4), Werbe-ABC, S. 1125. 105 Restriktiver Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1231. 106 Soaber OLG Düssedorf, Urt. v. 16.9.1999 ¼ 2 U 21/99, BRAK-Mitt. 2000, S. 46. 107 Schmittmann, aao (Fn. 4) MDR 1997, S. 601, 603; Scheuer, NJW 1997, S. 1291, 1292. 108 Schneider, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 135. 109 Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Tei 11.2 Rdnr. 233. 110 Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Tei 11.2 Rdnr. 233; so auch Schneider mit der Beschränkung auf dezente Hintergrundmusik, aao (Fn. 4), MDR 2000, S. 133, 135. 111 OLG München, Urt. v. 23.4.1998 ¼ 29 W 1015/98, AnwB 1998, S. 478. Kritisch hierzu Keine-Cosack aao (Fn. 4), Rdnr. 508. 112 AGH NRW, Besch. v. 11.6.1999 ¼ 1 ZU 22/99, MDR 1999, S. 1099. 113 OLG Kön, aao (Fn. 28), NJW 1999, S. 63 ff. 114 Aufgehoben durch BVerfG, aao (Fn. 7), NJW 2001, S. 3324 ff. 115 BVerfG aao (Fn. 7), NJW 2001, S. 3324 ff. 116 LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S. 915. 117 LG Leipzig, aao (Fn. 7), BRAK-Mitt. 2002, S. 97. 118 Zum Meinungsstand vg. den Überbick bei Hoffmann, aao (Fn. 4), NJW Beiage 14/2001, S. 36 ff. 119 BGH, Urt. v. 25.10.1995 ¼ I ZR 255/93, NJW 1996, S. 660. 120 Vg. BT-Drucks. 14/6098, S. 27.

AnwB 7/2002 385 ten nur dann erfasst werden, wenn es für die Ausübung des Dienstes notwendig ist. Für die Versendung eines Newsetters ist grundsätzich nur die Angabe der E-Mai-Adresse erforderich. Die Angabe weiterer Daten ist freiwiig. Der Newsetter darf daher nicht von weiteren Angaben as der E-Mai-Adresse des potenzieen Mandanten abhängig gemacht werden. 9. Gästebuch Die Einrichtung eines Gästebuchs auf einer Anwats- Homepage bei dem die Mögichkeit geboten wird, eine Nachricht oder Steungnahme zu hinterassen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteit. Einigkeit besteht edigich darin, dass die Verwendung der Daten zum rein internen Gebrauch in Form einer Maibox zuässig ist. Nach Ansicht des OLG Nürnberg und Teien des Schrifttums stet die Einrichtung eines Gästebuchs aerdings dann eine unzuässige Werbung dar, wenn es für beiebige Äußerungen von Besuchern der Homepage benutzt werden kann und diese Eintragungen von anderen eingesehen werden können 121. Nach dem OLG Nürnberg so davon auszugehen sein, dass derartige Eintragungen mehr Lob as Kritik enthaten und der Rechtsanwat durch das Gästebuch somit an einer unzuässigen Drittwerbung gemäß 6 Abs. 4 BORA mitwirke. Gegen diese Entscheidung wurde zutreffend vorgebracht, dass eine verbotene Drittwerbung nicht abstrakt aus dem boßen Bereithaten eines Gästebuchs geschossen werden kann 122. Probeme können sich aerdings bei einzenen konkreten Äußerungen Dritter ergeben. Hier ist der Rechtsanwat zu einer Kontroe und Entfernung einer unzuässigen Eintragung verpfichtet. Festzuhaten beibt aerdings, dass sich ein abstraktes Gefährdungsverbot eines Gästebuchs aus den berufsrechtichen Vorschriften nicht hereiten ässt. 10. Onine-Formuare Die in der Praxis häufig anzutreffende Mögichkeit des Downoads von Vomachten wird in der Literatur in Anehnung an die frühere Rechtsprechung zur ¹Stapevomachtª vereinzet für unzuässig erachtet 123. Diese Ansicht verkennt, dass das Deponieren von Stapevomachten und Visitenkarten heute grundsätzich zuässig ist, es sei denn, der Rechtsanwat weiß, dass der Dritte in einer unsachichen oder sonst verbotenen Weise für ihn Werbung betreibt 124. Aein die Mögichkeit einer abstrakten Gefährdung reicht für ein grundsätziches Verbot von Onine-Vomachten nicht aus. Diese Auffassung wird durch eine jüngst ergangene Entscheidung des OLG München bestätigt, in der das Abrufen von Formuaren zur Vomachtserteiung und Honorarvereinbarung in Zusammenhang mit einem Interessentenschreiben auf der Homepage einer Anwatskanzei nicht beanstandet wurde 125. Onine Formuare sind mithin zuässig und im Sinne einer effektiven und serviceorientierten Mandatsabwickung zu begrüßen. 11. Preiswerbung/Geschenke/Übertriebenes Anocken Die eraubte Preiswerbung im außergerichtichen Bereich 126, eröffnet dem Rechtsanwat bei standardisierten Beratungseistungen grundsätzich auch die Mögichkeit der vergeichenden Werbung nach 2 UWG 127. Denkbar ist, dass das eigene Gebührenangebot im außergerichtichen Bereich demjenigen der BRAGO oder dem anderer Kanzeien gegenübergestet wird 128. Auf Grund der unsicheren Rechtsage ist hier aerdings erhöhte Vorsicht geboten. Geschenke an Mandanten sind auch im virtueen Bereich mögich und zuässig. Zu denken ist hier z. B. an ein Gebühren- oder Zinsberechnungsprogramm, das zum kostenosen Downoad auf der Homepage vorgehaten wird 129. Ein übertriebenes Anocken i. S. v. 3 UWG wird in derartigen Fäen regemäßig nicht voriegen 130. Aerdings sote der Rechtsanwat über die notwendigen Lizenzen verfügen. Unzuässig wäre aerdings die Veranstatung von Gewinnspieen oder Preisausschreiben auf der Anwats-Homepage oder die Werbung mit kostenosen Diensteistungen 131. Ebenso unzuässig ist das Angebot eine Gutschrift von 50 DM auf das Honorar zu vergüten 132. 12. Metatags As Metatags werden Begriffe bezeichnet, weche im Rahmen der HTML-Kodierung der eigenen Homepage as Schagworte hinteregt werden können zu dem Zweck, unter diesen Begriffen im Internet z. B. über Suchmaschinen gefunden zu werden 133. Sie sind für den Internet-Nutzer aerdings nicht ohne weiteres esbar. Auf Grund dieser Gegebenheiten werden Metatags häufig genutzt, um sich an den guten Ruf eines Dritten anzuhängen. Der Rechtsanwat ist bei der Angabe von Schwerpunktgebieten in Metatags nicht an 7 BORA gebunden. Was für die Homepage git, muss insoweit auch für das Auffinden der Seite sebst geten. Geichwoh wird in der Literatur die Angabe einer Viezah von Rechtsgebieten unter dem Gesichtspunkt der Behinderung i. S. v. 1 UWG für probematisch gehaten 134. Richtiger Ansatz ist aerdings nicht eine zahenmäßigen Begrenzung, sondern viemehr die sachgerechte Anwendung von 3 UWG 135. Im Übrigen kann die Verwendung von Metatags, die in keinem sachichen Zusammenhang zu dem Internetangebot stehen, unter den Aspekten der Beästigung, des übertriebenen Anockens, des gezieten Abfangens sowie der Täuschung nach 1, 3 UWG wettbewerbswidrig sein 136. Die Verwendung von Markennamen in Metatags kann zudem eine Markenrechtsveretzung begründen 137. 121 OLG Nürnberg, Besch. v. 23.3.1999 ¼ 3 U 3977/98, NJW 1999, S. 2126 ff.; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1232; Schmittmann, aao (Fn. 4), MDR 1997, S. 601, 603. 122 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), vor 6 BerufsO Rdnr. 235, Keine- Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 395. 123 SoSchmittmann, aao (Fn. 74), WPK-Mitt. 2001, S. 8, 15. 124 Vg. Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 522; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 179. 125 OLG München, Urt. v. 20.12.2001 ¼ 29 U 4592/01, NJW 2002, S. 760. 126 Vg. hierzu Keine-Cosack, aao (Fn. 4), Rdnr. 491 ff. 127 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4), 6 BerufsO Rdnr. 82 ff., 86; Härting, aao (Fn. 4), AnwB 2000, S. 343, 346. Zu 2 UWG vg. Paß, Die gesetziche Neuregeung der vergeichenden Werbung, NJW 2000, S. 3161 ff. 128 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 43). 129 Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1230. 130 Vg. hierzu Hoß, Rabattgesetz und Zugabeverordnung ¼ Die Rechtsage nach der Aufhebung, MDR 2001, S. 1094 ff. 131 Keine-Cosack, aao (Fn. 4) Rdnr. 145, Schnittmann, aao (Fn. 91), WPK-Mitt. 2002, S. 8, 14; Marwitz in: Hoeren/Sieber, aao (Fn. 4), Handbuch Mutimedia Recht, Tei 11.2 Rdnr. 233. 132 OLG Cee, Urt. v. 31.1.2002 ¼ 13 U 132/01, NJW 1210, 1211. 133 Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, 1114. 134 Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, 1114; Schneider, aao (Fn. 4), ZAP 2001, S. 1225, 1233. 135 A. A. Soboa, aao (Fn. 4), NJW 2001, S. 1113, 1114. 136 LG Düssedorf, Urt. v. 27.3.2002 ¼ 12 O 48/02 (Sachfremde Keywords), www.netaw.de/urteie/dg_32.htm. 137 Vg. hierzu OLG München, MMR 2000, S. 546, LG Frankfurt, MMR 2000, S. 493.

386 V. Exkurs: E-Mai Kommunikation und Verschwiegenheitspficht Sowoh berufsrechtich as auch strafrechtich ist der Rechtsanwat in berufsbezogenen Angeegenheiten zur Verschwiegenpficht verpfichtet ( 43 a Abs. 2 S. 1 BRAO, 2 BORA, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die bestehenden Gefahren bei der unverschüsseten E-Mai Kommunikation werden in der Literatur aerdings häufig überbetont. Insbesondere stet die unverschüssete E-Mai Kommunikation nicht per se einen Verstoß gegen die anwatiche Verschwiegenheitspficht dar. Ausgangspunkt für diese Annahme ist der unzutreffende Vergeich mit einer offenen Postkarte 138. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die ausgehende E-Mai in viee keine Datenpakete aufgeteit wird, die unterschiediche Wege nehmen und erst beim Empfänger wieder zusammengesetzt werden 139. Um diese unterschiedichen Datenpakete teiweise oder voständig abzufangen, bedarf es bestimmter technischer Kenntnisse und Voraussetzungen und im Hinbick auf 202a StGB nicht zuetzt krimineer Energie. Richtig ist aerdings, dass die unverschüssete E-Mai Kommunikation keine absoute Sicherheit beanspruchen kann. Aerdings birgt auch die Kommunikation per Briefpost, Teefon und Teefax gewisse Sicherheitsrisiken 140. Eine weiter gehende Sicherheit kann bei der E-Mai Kommunikation jedoch durch den Einsatz von Verschüsseungstechniken erreicht werden. Die Verschüsseung setzt aerdings voraus, dass beide Parteien über diesebe Technik verfügen. Das derzeitige Probem ist jedoch, dass sich bei den Verschüsseungstechniken bisang noch kein einheiticher Standard durchsetzen konnte. Entscheidend dürfte bei der Beurteiung der unverschüsseten E-Mai Kommunikation somit sein, dass unter normaen Umständen und bei ebensnaher Betrachtung nicht mit dem Zugriff Unbefugte auf E-Mai Daten gerechnet werden kann 141. Gegen die Verschwiegenheitspficht verstößt der Rechtsanwat aber nicht aein deshab, wei er ein nicht absout sicheres Kommunikationsmitte verwendet. Eine Verpfichtung zu aktiven Maßnahmen, um den unbefugten rechtswidrigen Zugriff auf Mandantendaten zu verhindern, ässt sich aus 43a Abs. 2 S. 1 BRAO nicht hereiten 142. Zu beachten ist aerdings, dass die anwatichen Risiken durch unverschüssete E-Mai Kommunikation durch die Rechtsprechung bisang nicht gekärt sind. Aus Gründen der Vorsorge empfieht sich daher (noch), den Mandanten über die bestehenden Risiken zu beehren und eine ausdrückiche Zustimmung zur unverschüsseten E-Mai Kommunikation einzuhoen 143. Die technische Weiterentwickung bei den Verschüsseungstechniken werden derartige Maßnahmen in absehbarer Zeit unnötig machen. Durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften an den modernen Geschäftsverkehr und das Signaturgesetz einschießich seiner Verordnung wurde ferner ein verässicher Rechtsrahmen zur Etabierung des eektronischen Rechtsverkehrs geschaffen. VI. Rechtsfogen bei Verstößen Eine berufs- und wettbewerbsrechtich unzuässige Werbung kann neben einem Imageverust zu standesrechtichen und wettbewerbsrechtichen Konsequenzen führen. Standesrechtich stehen grundsätzich zwei hoheitiche Sanktionswege zur Verfügung. Nach dem Grundsatz des 113 BRAO sind Pfichtveretzungen anwatsgerichtich zu ahnden. In 114 BRAO sind verschiedene anwatsgerichtiche Maßnahmen in gesetzicher Stufenfoge genannt: Warnung, Verweis, Gedbuße, zeitich begrenztes Vertretungsverbot und Ausschießung aus der Rechtsanwatschaft 144. Geringere AnwB 7/2002 Pfichtveretzungen können nach pfichtgemäßem Ermessen des Kammervorstandes auch durch eine Rüge geahndet werden 145. Daneben sind die Rechtsanwatskammern nach ständiger Rechtsprechung auch nach 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kagebefugt 146. Aerdings dürfen die Kammern nach dem Wettbewerbsrecht nur vorgehen, wenn die konkrete Werbemaßnahme geeignet ist, den Wettbewerb wesentich zu beeinträchtigen. Die Verfogung von Bagateeverstößen durch die Kammern ist daher nicht statthaft. Um Auseinandersetzungen mit der Kammer hinsichtich einer Werbemaßnahme vorzubeugen, kann eine vorherige Anfrage zu empfehen sein. Eine derartige Kammeranfrage ist stets vorteihaft, wenn die Kammer die Unbedenkichkeit der Werbemaßnahme bestätigt. Aerdings hat die Auffassung der Kammer für einen etwaigen Wettbewerbsprozess keine präjudiziee Wirkung. Zu bedenken ist ferner, dass eine Auseinandersetzung vorprogrammiert ist, wenn man die gepante Werbemaßnahme entgegen der Kammerauffassung dennoch durchführt. Letztich dürfte die Entscheidung für oder gegen eine Kammeranfrage von den konkreten Umständen und der Handhabung des Werberechts durch die örtiche Kammer abhängen 147. Bei einer unzuässigen Werbung droht ferner die ¹wettbewerbsrechtiche Begeitungª von Koegen. Bekanntich stehen auch Rechtsanwäte untereinander im Wettbewerb. Die Aktivegitimation kann sich hierbei entweder unmittebar aus den 1, 3 UWG oder aus 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergeben. Für die Aktivegitimation aus 1, 3 UWG ist ein konkretes Wettbewerbsverhätnis erforderich, für dessen Voriegen die Geichheit des Kundenkreises wesentich ist. Das Landgericht Berin hat ein konkretes Wettbewerbsverhätnis bei einer Anwats-Homepage aus Karsruhe bereits deshab angenommen, wei die beanstandete Internet Werbung des Rechtsanwats (auch) in Berin abrufbar war 148. Diese Entscheidung dürfte ohne nähere Feststeungen zu der Voraussetzung des konkreten Wettbewerbsverhätnisses aerdings fragich sein. Für die Aktivegitimation nach 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist erforderich, dass die beanstandete Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb auf demseben Markt wesentich zu beeinträchtigen. An das Erfordernis der wesentichen Beeinträchtigung i. S. v. 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG werden in der Praxis aerdings keine hohen Anforderungen gestet. Die wesentiche Beeinträchtigung wird nach Art eines Zirkeschusses bereits dann bejaht, wenn sich andere Rechtsanwäte veranasst sehen könnten, nunmehr ebenfas auf wettbewerbswidrige Weise zu werben 149. Der Unteras- 138 Horst, aao (Fn. 4), MDR 2000, S.1293, 1299; Lapp, BRAK-Mitt. 1997, S. 106, 107. 139 Vg. Härting, Unverschüssete E-Mais im anwatichen Geschäftsverkehr ¼ Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspficht?, MDR 2001, S. 61 ff.; Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4),Vor 6 BerufsO Rdnr. 243. 140 Ausführich hierzu Härting, aao (Fn. 139), MDR 2001, S. 61 ff. 141 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 4),Vor 6 BerufsO Rdnr. 243. 142 Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 140); Härting, aao (Fn. 139). 143 Soauch Hartung/Ho-Römermann, aao (Fn. 140). 144 Vg. hierzu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Auf., 2000, 114 Rdnr. 1 ff.; Tröber/ Käufer, Anwatiche Werbung zwischen Chance und Risiko, AnwB 2000, S. 347, 349 ff. 145 Vg. hierzu Feuerich/Braun, aao (Fn. 144), 74 Rdnr. 1 ff. 146 BGH, ZIP 1998, S. 1044, BGH NJW 1990, S. 578. 147 Zu den regionaen Unterschieden siehe die Umfrage ¹Die Kammern und die Werbungª, Advoice 2002, S. 3 ff. 148 LG Berin, aao (Fn. 7), MDR 2000, S. 915, 916. 149 Vg. OLG Kön, aao (Fn. 28), NJW 1999, S. 63, 64.

AnwB 7/2002 387 sungsanspruch kann nach 24 UWG bei dem Gericht getend gemacht werden, in dessen Bezirk die Handung begangen wurde. Auf Grund der fächendeckenden Verbreitung des Internets kann daher grundsätzich jedes örtich zuständige Gericht angerufen werden 150. Die Gerichte soten daher insbesondere in Fäen von Serienabmahnungen sorgfätig die Aktivegitimation und einen etwaigen Rechtsmissbrauch nach 13 V UWG prüfen. Abschießend sei in diesem Zusammenhang an die Gebote der Anwatschaft im Internet erinnert 151. Ziffer 8 autet: ¹Es entspricht nicht dem koegiaen Umgang innerhab der Anwatschaft, sich gegenseitig (kostenpfichtig) abzumahnen, wenn man gaubt einen Verstoß gegen die Berufsordnung oder das Wettbewerbsrecht beim Umgang mit Internet und E-Mai Verkehr entdeckt zu haben. Hier sote ein koegiaer Hinweis ausreichen.ª VII. Fazit Das anwatiche Werberecht ist im Umbruch begriffen ist. Geichwoh muss sich auch die anwatiche Homepage nebst sämtichen Bestandteien an 43 b BRAO und den sonstigen Werberechtsbestimmungen messen assen. Aein aus dem Umstand, dass eine Werbung anders as bisher übich gestatet wird, ässt sich eine unzuässige Werbung aerdings nicht hereiten. Insbesondere sind die werberechtichen Bestimmungen verfassungskonform im Lichte des Art. 12 GG auszuegen Diesem Ausegungsmaßstab ist insbesondere bei den modernen Formen kommerzieer Kommunikation Rechnung zu tragen, auf die das Tatbestandsmerkma der Sachichkeit des 43 b BRAO nicht zugeschnitten ist. In diesen Fäen soten sich die Gerichte auf eine Evidenzkontroe beschränken und keine eigene Geschmackszensur vornehmen. Bei verfassungskonformer Ausegung der werberechtichen Vorschriften hat der Rechtsanwat bei der inhatichen Ausgestatung seiner Homepage somit ausreichende Entfatungsmögichkeiten. Die Grenze des anwatichen Werberechts ist aerdings dort erreicht, wo eine vöig übertriebene, marktschreierische Sebstanpreisung in Rede steht oder die Werbung zur Irreführung des verständigen und Rechtsuchenden geeignet ist. 150 Feuerich/Braun, aao (Fn. 144), 6 BRAO Rdnr. 43. 151 Http://www. anwatverein.de/05/25/10gebote.htm