Maurer. Erben & Vererben. Alle wichtigen Regeln praxisnah im Überblick Plus: 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht RATGEBER. recht.



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Transkript:

RATGEBER it NEU: M tsrech EU-Erb ung! n verord Maurer Erben & Vererben Alle wichtigen Regeln praxisnah im Überblick Plus: 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht 10. Auflage recht.verständlich

MANZ RATGEBER Erben & Vererben

Erben & Vererben Alle wichtigen Regeln praxisnah im Überblick Plus 289 Fragen und Antworten zum Erbrecht von Ewald Maurer 10. Auflage

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder vervielfältigt werden. Sämtliche Angaben in diesem Ratgeber erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlags ist ausgeschlossen. ISBN Buch: 978-3-214-18134-5 ISBN E-Book: 978-3-214-18135-2 2013 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: verlag@manz.at www.manz.at Datenkonvertierung und Satzherstellung: BuX. Verlagsservice, www.bux.cc

INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 7 Der Autor... 9 RICHTIG ERBEN & VERERBEN... 11 I. Erben und Vererben in Frage und Antwort... 11 1. Wer erbt wie viel? Gesetzliche Erbportionen auf einen Blick... 11 2. Grundsätzliche erbrechtliche Bestimmungen... 12 3. Die gesetzliche Erbfolge... 23 4. Letzter Wille, Testament... 50 5. Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall... 66 6. Vermächtnis... 70 7. Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens, Bedingungen, Auflagen... 89 8. Pflichtteil, Pflichtteilsquoten, Enterbung... 100 9. Sondererbfolge (Wohnung)... 117 10. Ersatzerben... 121 11. Nacherbschaft... 123 12. Rangordnung der Berufung zur Erbschaft... 127 13. Stiftung... 128 14. Verjährung... 129 II. Entscheidungshilfen... 130 1. Welche Fragen sollte sich der Erblasser stellen? (Ratschläge aus der Gerichtspraxis)... 130 2. Typische Fehler beim Vererben... 136 3. Was ist bei einem Todesfall zu tun?... 140 III. Muster: Testamente und Kodizill... 144 1. Vorbemerkungen aus der Praxis... 144 2. Eigenhändiges, kurzes Testament... 146 3. Eigenhändiges, längeres Testament (Erbeinsetzung, Ersatzerbe, Vermächtnis)... 147 4. Fremdhändiges Testament... 148 5. Eigenhändiges Kodizill... 149 6. Eigenhändiges Testament mit Enterbung... 150 5

Inhaltsverzeichnis 7. Eigenhändiges Testament mit Ersatzerbschaft... 151 8. Eigenhändiges Testament mit Nacherbschaft... 152 9. Eigenhändiger Widerruf eines Testaments... 153 10. Niederschrift über ein mündliches Nottestament (Aufzeichnung durch Testamentszeugen)... 154 11. Eigenhändiges wechselseitiges Testament von Ehegatten... 155 12. Exkurs: Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung... 156 INBESITZNAHME DER ERBSCHAFT... 159 IV. Verlassenschaftsverfahren in Frage und Antwort... 159 1. Inbesitznahme der Erbschaft... 159 2. Die Schritte des Verlassenschaftsverfahrens... 173 3. Verlassenschaftsverfahren im Detail... 175 4. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens... 199 5. Erbschaftssteuer... 206 V. Muster: Schriftsätze im Verlassenschaftsverfahren... 208 1. Vorbemerkungen aus der Praxis... 208 2. Schriftsätze bei gesetzlicher Erbfolge... 209 3. Schriftsätze bei Vorhandensein eines Testaments... 213 4. Schriftsatz bei Ausfolgungsverfahren (Erbfolge nach einem Ausländer)... 217 5. Schriftsatz für Antrag auf Grundbuchseintrag... 220 6. Schriftsatz für Rekurs... 222 ANHANG... 225 Abkürzungsverzeichnis... 225 Stichwortverzeichnis... 229 6

VORWORT Fast jeder Mensch erbt und vererbt etwas. Unermesslich große Vermögenswerte, ja fast das gesamte Volksvermögen werden durch Erbschaften übertragen. Es gibt wenige Rechtsbereiche, in dem es derart häufig zu Streitigkeiten kommt. Daher ist richtiges Erben und Vererben von größter Bedeutung! Dieser Manz-Ratgeber ist auch für juristisch nicht vorgebildete, interessierte Leser leicht verständlich, aber auch ein verlässliches Nachschlagewerk für Juristen. Deshalb wird auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen und die Rechtsprechung berücksichtigt. Obwohl versucht wurde den Buchumfang möglichst knapp zu halten, erfordern besonders praxisbezogene Bereiche eine ausführlichere Darstellung. Die neun Vorgängerauflagen sind vergriffen. Die erforderliche Neuauflage wurde vom Autor nicht nur hinsichtlich der Ziffern und Daten aktualisiert, sondern erweitert und vertieft, wobei die neue Rechtsprechung eingearbeitet und relevante Gerichtsentscheidungen zitiert wurden. Die gegenständliche Auflage befindet sich auf dem Stand 31. Dezember 2013. Was ist neu? Bei dieser 10. Jubiläums -Neuauflage wurden insbesondere berücksichtigt: Die ab 2015 geltende neue EU-Erbrechtsverordnung, nach der grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden ist. Es ist bereits jetzt möglich, eine Rechtswahl nach der neuen EU- Regelung zu treffen (siehe Frage 240b). Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I 2013/15), das u.a. uneheliche und eheliche Kinder gleichstellt und viele Paragrafenbezeichnungen geändert hat. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 2010/29), das eine einheitliche Insolvenzordnung geschaffen hat (siehe Frage 249a). 7

Vorwort Die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsportionen wurden übersichtlich dargestellt (siehe Frage 1 bzw. 163a). Kapitel I des Inhaltsverzeichnisses wurde detaillierter, um ohne Stichwortverzeichnis rascher die gewünschten Themen zu finden. Die Anzahl der Praxistipps, Beispiele, Hinweise, Muster und Querverweise wurde erhöht. Das Buch gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt behandelt die richtige Vorbereitung des Erbens und Vererbens. Das Erbrecht wird in Fragen und Antworten vorgestellt. Selbstverständlich sind auch die beliebten Muster enthalten. Der zweite Abschnitt behandelt die Inbesitznahme der Erbschaft. Der Erblasser ist verstorben, was ist jetzt zu tun? Das komplizierte Verlassenschaftsverfahren ist einfach, präzise und verständlich dargestellt. Auch dieser Abschnitt enthält umfangreiche Muster. Im Anhang finden Sie das Abkürzungs- und das Stichwortverzeichnis. Dreißig Jahre sind seit der 1. Auflage von Erben & Vererben vergangen. Dies nehme ich zum Anlass, mich beim MANZ Verlag für die ausgezeichnete Zusammenarbeit auch bezüglich meiner anderen Bücher zu bedanken. Dr. Ewald Maurer Weiden am See, im September 2013 8

DER AUTOR Mag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher i.r., Mitbegründer und langjähriger Obmann-Stellvertreter der der Fachgruppe Außerstreitund Familienrecht der Richtervereinigung, war über ein Vierteljahrhundert als Richter und mehr als ein Dutzend Jahre in der Richterausbildung als Lehrbeauftragter tätig. In seinem Tätigkeitsbereich war er viele Jahre auch mit Erbschaftsangelegenheiten und Verlassenschaftsabhandlungen befasst. Sein Hauptanliegen ist es, die Theorie mit der Praxis anschaulich zu verbinden. Deshalb hat er sein großes Wissen und seine über 50-jährige juristische Praxis in dieses Buch eingebracht. Für ihn ist nicht nur die fachlich-juristische, sondern vor allem auch die seelisch-menschliche Seite bei seinen Beratungen und Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Derzeit ist er als Mediator, Rechtskonsulent und Buchautor tätig. Neben zahlreichen Aufsätzen in verschiedenen juristischen Fachzeitschriften und Richterausbildungsunterlagen sind von Dr. Maurer folgende 43 Bücher erschienen: Erben & Vererben (zehn Auflagen); Ehe & Scheidung (zehn Auflagen, bis zur 2. Auflage Mitautor Dr. Fritsch); Kinder und Scheidung (drei Auflagen) ; Eltern, Kinder & Recht ; Ehe und Recht ; Das uneheliche Kind ; Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis (drei Auflagen, bei 2. Auflage Mitautor Dr. Wilhelm Tschugguel); Außerstreitgesetz neu ; Außerstreitkommentar (Mitautoren Dr. Schrott und Dr. Schütz); Heimaufenthaltsgesetz ; Gerichtsgeschichten auf österreichisch. Weiters ist Dr. Maurer Mitautor der 7., 8. und 9. Auflage sowie des Ergänzungsbandes des im Manz Verlag erschienen zweibändigen Werkes Vertragsmuster und Beispiele von Eingaben ( Schimkowsky ), des Manz Vorsorgebuches und des Österreichischen Heimratgebers sowie des Pflegerechts in Heimen. 9

RICHTIG ERBEN & VERERBEN I. Erben und Vererben in Frage und Antwort HINWEIS Die für Ehegatten geltenden erbrechtlichen Bestimmungen sind auf eingetragene gleichgeschlechtliche Partner (egp) sinngemäß anzuwenden ( 537a ABGB). 1. Wer erbt wie viel? Gesetzliche Erbportionen auf einen Blick Die Bruchzahlen beziehen sich auf den vorhandenen Nachlass. Mangels Testament erben Sie nach der gesetzlichen Erbfolge bei Tod eines Angehörigen wie folgt: Tod eines Elternteils ohne dessen Ehepartner Als Einzelkind alles; unter Geschwistern wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Sind Geschwister vorverstorben, so erben deren Teil deren noch lebende Kinder zu gleichen Teilen. Tod eines Elternteils mit Ehepartner, der sich das Vorausvermächtnis (siehe Frage 36) abziehen darf: Als Einzelkind 2/3, bei zwei Kindern 1/3, bei drei Kindern 2/9, bei vier Kindern 1/6 usw., wobei die 2/3 durch die Anzahl der Kinder zu dividieren sind. Tod des Ehepartners neben dessen Eltern oder deren Nachkommen, außer Vorausvermächtnis. 2/3 und neben deren Großeltern mindestens 2/3. Tod des Ehepartners neben dessen Kindern und deren Nachkommen 1/3 plus Vorausvermächtnis. Tod von Geschwistern, nur wenn diese weder Kinder noch Enkelkinder hinterlassen haben und die gemeinsamen Eltern verstorben sind. Die Erbquote richtet sich nach der Anzahl der Geschwister und danach, ob 11

Richtig Erben & Vererben Sie und die verstorbene Person dieselben Eltern oder nur einen Elternteil gemeinsam hatten. Stirbt ein Geschwisterteil kinderlos, ohne Eltern oder Ehepartner, wird eine Hälfte des Nachlasses auf die Kinder der verstorbenen Mutter und die andere auf die Kinder des verstorbenen Vaters aufgeteilt. Hinterlässt dieser Geschwisterteil aber einen Ehepartner, erhalten die Geschwister zusammen 1/3 des Nachlasses. Eine Hälfte davon, 1/6, geht an jene Geschwister, die ihre Verwandtschaft von der verstorbenen Mutter des Geschwisterteils ableiten, 1/6 an die Kinder des verstorbenen Vaters. Sind einzelne Geschwister schon verstorben, geht deren Erbteil an deren Kinder bzw. Enkelkinder. Der Erbteil verstorbener kinderloser Geschwister fällt den übrigen Geschwistern bzw. Nachkommen zu. Details zu Frage 1. finden sie in I/3; siehe auch die Tafel über die gesetzliche Erbfolge (Frage 26). 2. Grundsätzliche erbrechtliche Bestimmungen HINWEIS Die angeführten Erklärungen dienen dazu, juristisch nicht Vorgebildeten einen Überblick zu verschaffen und für Details auf entsprechende Stellen weiterzuverweisen. Die Fragen sind fortlaufend nummeriert. 1a. Was heißt Erbrecht? Erbrecht ist das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen auf das Ganze bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte oder ein Drittel) in Besitz zu nehmen. Es ist ein absolutes Recht, das gegen jeden wirksam ist, der sich die Verlassenschaft ohne Rechtsanspruch anmaßen will ( 532 ABGB) 12

. I. Erben und Vererben in Frage und Antwort Beispiel: Der verwitwete Bernd erklärt in seinem Testament: Zu meinen Erben bestimme ich meine Söhne Karl und Kurt. Meine Haushälterin soll das Auto, Marke, und 5.000, als Vermächtnis bekommen. Das bedeutet, dass Karl und Kurt beim Ableben des Bernd als Erben mit Ausnahme des Autos und der 5.000, alles je zur Hälfte bekommen, was Bernd hinterlassen hat (außer höchstpersönliche Rechte, siehe Frage 15). Sie werden Gesamtrechtsnachfolger. Das heißt, nicht nur alle Rechte (z. B. Forderungen) sondern auch alle Pflichten (z. B. Schulden) fallen ihnen zu. 2. Wer ist Erbe? Erbe ist derjenige, dem das Erbrecht gebührt ( 532 ABGB). Folgende Arten von Erben sind möglich: Alleinerbe = Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen, Miterben = mehrere Erben eines Verstorbenen, Ersatzerbe = derjenige, der vom Verstorbenen für den Fall als Erbe bestimmt wird, dass der in erster Linie eingesetzte Erbe wegfällt, Vorerbe = Erbe, der über die Erbschaft nicht frei verfügen kann, weil diese aufgrund der Verfügung des Verstorbenen auf den Nacherben übergehen soll. Nacherbe = derjenige, der erst Erbe wird, nachdem ein anderer (der Vorerbe) für gewisse Zeit Erbe war. Beispiel: Meine Ehefrau Karin soll Vorerbin meines gesamten Nachlasses sein. Meine beiden Kinder sollen nach dem Tod meiner Frau zu gleichen Teilen Nacherben sein (siehe Frage 193). 13

Richtig Erben & Vererben 3. Wer ist Erblasser? Erblasser ist der Verstorbene, der etwas vererbt. Nur ein Verstorbener wird beerbt. 4. Was ist eine Verlassenschaft? Eine Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (sofern diese nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind), also das, was jemand hinterlassen hat. Die Verlassenschaft wird auch Nachlass genannt ( 531 ABGB). Näheres dazu siehe Frage 15. 5. Was ist eine Erbschaft? Eine Erbschaft ist die Verlassenschaft in Bezug auf den Erben, ist also das, was jemand erbt ( 532 ABGB). 5a. In welchen Fällen gilt österreichisches Erbrecht? Siehe Fragen 240 bis 240b. 6. Welche Arten von Erbrecht gibt es im österreichischen Erbrecht? Das Erbrecht kann sich gründen auf: den in gesetzlich vorgeschriebener Form erklärten letzten Willen des Erblassers; einen gesetzlich zulässigen Erbvertrag; die gesetzliche Erbfolge. Relevante gesetzliche Bestimmung: 532 ABGB. 7. Können die drei Arten des Erbrechtes nebeneinander bestehen? Die drei Arten des Erbrechtes können nebeneinander bestehen und zwar so, dass z. B. einem Erben ein bestimmter Teil aus dem letzten Willen (Testament), dem anderen aus einem Erbvertrag und einem Dritten aufgrund der gesetzlichen Erbfolge gebührt ( 534 ABGB). 14

I. Erben und Vererben in Frage und Antwort Beispiel: Ein Ehepaar schließt vor dem Notar einen Erbvertrag (siehe Frage 77). Davon dürfen nur 3/4 des Vermögens erfasst sein. Über das restliche 1/4 kann der Erblasser durch Testament verfügen oder es den gesetzlichen Erben zufallen lassen. 8. Welche Art der Erbfolge hat Vorrang? Ein gültiger letzter Wille bzw. ein gültiger Erbvertrag gehen der gesetzlichen Erbfolge vor. HINWEIS Die gesetzliche Erbfolge (auch Intestat-Erbfolge genannt) tritt dann zur Gänze oder zum Teil ein, wenn der Erblasser keine gültige Erklärung des letzten Willens oder gültigen Erbvertrag hinterlassen hat oder wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen. Die gesetzliche Erbfolge tritt auch dann ein, wenn aufgrund eines letzten Willens ein Erbteil übrig bleibt, der niemandem zugedacht ist. 9. Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis (auch Legat genannt) ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteiles besteht, selbst wenn er den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht ( 535 ABGB). Ein Vermächtnis ist daher die Zuwendung einer einzelnen bestimmten Sache (z. B. ein bestimmtes Gemälde); einer oder mehrer Sachen von gewisser Gattung (z. B. eine der Kühe); einer Summe (Geld); eines Rechtes (z. B. Pachtrecht). 15

Richtig Erben & Vererben Derjenige, dem solcherart hinterlassen worden ist, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer, auch Legatar genannt. HINWEIS Für die Frage, ob es sich um Erbschaft oder Vermächtnis handelt, ist nicht der vom Erblasser gebrauchte Ausdruck, sondern seine wahre Absicht entscheidend. Bezüglich Vermächtnis siehe im Detail Kapitel I/6. Beispiel: Die Haushälterin aus dem Beispiel zu Frage 1a, die das Auto und die 5000, erhielt, ist Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin. Daher ist sie auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin von Bernd und muss keine von Bernd hinterlassenen Verbindlichkeiten (= Schulden) begleichen. Diese Verbindlichkeiten müssen von den Söhnen Karl und Kurt beglichen werden, da diese ja Gesamtrechtsnachfolger sind. 10. Wie erwirbt man eine Erbschaft? Der Erwerb einer Erbschaft vollzieht sich in drei Stadien: Erbanfall; Erbantrittserklärung; Einantwortung. 11. Wann tritt der Erbanfall ein? Der Erbanfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein ( 536, 537 ABGB). Stirbt der vom Erblasser eingesetzte Erbe vor dem Erblasser, so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben übertragen können. Es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hat der Erbe den Erblasser überlebt, stirbt aber vor der Erbantrittserklärung so geht sein Erbrecht auf seine Erben über (Transmission). 16

I. Erben und Vererben in Frage und Antwort Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren verstorbenen Menschen einer den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Solche Personen können daher einander nicht beerben. Beispiel: Ein Ehepaar, das sich gegenseitig zum Erben eingesetzt hat, stirbt gemeinsam bei einem Verkehrsunfall. Wenn nicht feststellbar ist, wer zuerst verstorben ist, vererbt jeder sein Vermögen an seine gesetzlichen Erben. Wenn aber z. B. die Ehefrau erst eine Stunde später im Krankenhaus stirbt, hat sie ihren Gatten beerbt und vererbt das von ihrem Gatten geerbte Vermögen und ihr Vermögen an ihre gesetzlichen Erben. 12. Was ist die Erbantrittserklärung? Die Erbantrittserklärung ist die offizielle Erklärung des (der) Erben, die Erbschaft anzunehmen (Näheres dazu siehe ab Frage 212). 13. Was ist die Einantwortung? Die Einantwortung ist jene Verfügung des Abhandlungsgerichtes (= des Bezirksgerichtes jenes Bezirkes, in dem der Erblasser seinen Hauptwohnsitz hatte), mit der die Erbschaft mittels Einantwortungsbeschluss offiziell in den Besitz des (der) Erben übertragen wird (Näheres dazu siehe Frage 205). 14. Wer kann erben? Wer ein Vermögen erwerben kann, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Recht, etwas zu erben, überhaupt entsagt oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig verzichtet, so ist er in ersterem Fall des Erbrechtes überhaupt und im zweiten Fall des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden ( 538 ABGB). 15. Was gehört zur Verlassenschaft? Zur Verlassenschaft gehören in der Regel alle Vermögensrechte (Vermögenswerte) und Schulden des Erblassers sowie Schmerzengeldansprü- 17

Richtig Erben & Vererben che, unabhängig von der Geltendmachung des Verletzten, Steuerschulden und Pflichtteilsansprüche (Frage 160). Unvererblich sind: Persönliche Dienstbarkeiten (der nötige Gebrauch einer Sache, die Fruchtnießung, die Wohnung, siehe I/9), das Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, das Vorkaufsrecht, Leibrenten, Altersversorgungsansprüche; Gewerberechte; Gewerbekonzessionen u. dgl. mehr; Persönliche Familienrechte (z. B. Kontaktrecht = Besuchsrecht); Versicherungspolizzen die auf Überbringer lauten und am Todestag nicht im Besitz des Erblassers waren, ferner der unmittelbar dem Begünstigten zustehende Anspruch aus einer Lebensversicherung (EF 48.509); Vollmacht und Auftrag sind im Zweifel aktiv und passiv unvererblich, außer es ergibt sich aus der Auslegung das Gegenteil oder wenn sich bei einem angefangenen Geschäft sonst ein offenbarer Nachteil ergibt; Geldstrafen. Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (oder dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner, in der Folge mit egp abgekürzt), geht mit dem Tod des Verpflichteten als Verlassenschaftsverbindlichkeit auf die Erben über. Voraussetzungen für diesen Übergang sind jedoch: das Vorhandensein eines Reinnachlasses (die Vermögenswerte müssen die Verbindlichkeiten übersteigen) und dass dieser bei zweckmäßiger Bewirtschaftung einen Ertrag abwirft. In diesem Fall haftet der Erbe selbst bei unbedingter Erbantrittserklärung (siehe Frage 213) nie über den Reinnachlass hinaus. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem 18

I. Erben und Vererben in Frage und Antwort Kind den geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend ( 233 ABGB). Dauerschuldverhältnisse sind in der Regel vererblich, aber aus wichtigen Gründen aufhebbar. Weder der Leichnam des Erblassers noch Teile desselben sind Gegenstände des Nachlasses und können daher niemals in das Eigentum seiner Erben oder Vermächtnisnehmer übergehen (siehe auch Frage 62). Beispiel: Die Ehefrau und die Geliebte des Erblassers, die auch als Alleinerbin eingesetzt ist, streiten, wer den Erblasser beerdigen darf. Zur Lösung der Rechtsfrage zählt hier in erster Linie der nachweisbare Wille des Erblassers. Ist dieser nicht feststellbar, ist der Wille des nächsten Angehörigen maßgeblich, unabhängig, ob er zum Erben berufen ist. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 531 ABGB, 78 EheG. 15a. Was sind gesetzliche Sondererbfolgen? Bestimmte Vermögensrechte gehen nach speziellen Bestimmungen nicht an die Erben über, sondern an andere Personen oder erlöschen: Mietwohnung; siehe Fragen 186, 187; Eigentumswohnungen siehe Frage 188; Dienstwohnung, Hausbesorgerwohnung: Mietverhältnis endet; Schrebergarten gebührt meist dem Eintrittsberechtigten in das Pachtrecht; Abfertigungen gebühren bestimmten gesetzlichen Erben; Hinterbliebenenpension gebührt dem Ehepartner, egp oder nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern; Sterbegeldbeträge fallen an im Vertrag Genannte; siehe weiters Fragen 47 und 48. 19

Richtig Erben & Vererben 16. Wer ist vom Erbrecht ausgeschlossen? Wer ist im Einzelfall erbunfähig bzw. erbunwürdig? Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat, ist diesem gegenüber so lange erbunfähig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass der Erblasser ihm vergeben habe. Dasselbe gilt für den, der die Pflichten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ergeben, dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat. Die strafbare Handlung muss sich aber gegen den Erblasser selbst richten, nicht z. B. gegen dessen Sohn oder dessen Rechtssphäre (EF 45.966). Im Falle gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen dieses Erbunfähigen an seiner Stelle zur Erbfolge berufen, auch wenn er den Erblasser überlebt hat. Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet, an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist diesem gegenüber erbunfähig und bleibt für alle einem Dritten zugefügten Schaden verantwortlich. Personen, die den Erblasser nicht überleben, können ihn nicht beerben (siehe Frage 11). Personen, die des Ehebruchs oder der Blutschande geständig oder gerichtlich überführt sind, sind seit dem FamRÄG 2009 nicht mehr vom Erbrecht aufgrund einer letztwilligen Erklärung ausgeschlossen. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 540 542 ABGB. 17. Nach welchem Zeitpunkt ist die Erbfähigkeit zu beurteilen? Die Erbfähigkeit ist nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles (= Tod des Erblassers) zu beurteilen. Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, anderen das zu entziehen, was ihnen bereits rechtmäßig angefallen ist ( 545, 546 ABGB). 20

I. Erben und Vererben in Frage und Antwort 18. Welche Wirkung hat die Annahme der Erbschaft? Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen (= die Erbantrittserklärung abgegeben) hat, stellt er hinsichtlich der Erbschaft den Erblasser dar. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Der Erbe wird so behandelt, als ob er der Erblasser wäre. Vor der Annahme der Erbschaft wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch vom Verstorbenen besessen würde. Diese Annahme gilt aber nicht für das Steuerrecht ( 547 ABGB). 19. Was geschieht mit den Verbindlichkeiten des Erblassers? Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, hat sein Erbe zu übernehmen (Nachlasspassiven). Zu diesen gehören auch die Kosten eines angemessenen Begräbnisses. Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (= Einantwortung) des Nachlasses alle für einen und einer für alle. Sie stehen in einer Rechtsgemeinschaft, die durch ein Erbteilungsübereinkommen aufgehoben werden kann, was der Einstimmigkeit bedarf. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 548 550 ABGB. 20. Wer kann auf sein Erbrecht verzichten? Wer über sein Vermögen frei verfügen kann, kann auch über sein Erbrecht gültig verfügen und ist befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser im Voraus darauf zu verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Die Verzichtsleistung wirkt auch auf die Nachkommen des Verzichtenden, wenn nichts anderes vereinbart ist ( 551 ABGB). HINWEIS Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht enthält auch den Verzicht auf den Pflichtteil, dagegen bedeutet der Verzicht auf den Pflichtteil nicht auch den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht. 21

Richtig Erben & Vererben Es kann auch zugunsten eines Dritten verzichtet werden. Bedingung ist jedoch, dass dieser den Erblasser überlebt. 20a. Was ist ein Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag? Das ist eine Vereinbarung des Erblassers mit einem Erb- und Pflichtteilsberechtigten vor dem Notar, die bindend die Rechtsnachfolge regelt. Dieser Verzicht erfolgt meist gegen Abfindung. Der Verzicht kann sich nur auf das Erbrecht oder nur auf das Pflichtteilsrecht oder auf beides beziehen. Beispiel: Alex A. erklärt, im Falle des Todes seines Vaters auf alle seine Ansprüche aufgrund des Erb- und Pflichtteilsrechts einschließlich des Schenkungspflichtteils- und Pflichtteileinrechnungsrechts für sich und seine Nachkommen zu verzichten. Bernd A. nimmt diesen Verzicht rechtsverbindlich an. Unberührt bleibt, dass Alex A. von Bernd A. letztwillig bedacht werden kann. Für diesen Verzicht wird ein Entgelt von 5.000, übergeben. Ein Erbverzichtsvertrag unterliegt nicht der Gläubigeranfechtung nach 28 IO. 21. Was bedeutet Gesamtrechtsnachfolge? Gesamtrechtsnachfolge bedeutet die Nachfolge in alle Rechte und Pflichten des gesamten Nachlasses. 22. Was bedeutet Einzelrechtsnachfolge? Einzelrechtsnachfolge bedeutet die Nachfolge in einzelne Rechte und Pflichten eines Teils des Nachlasses. 22

3. Die gesetzliche Erbfolge I. Erben und Vererben in Frage und Antwort Siehe auch die Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge ab Seite 29. Hinweis: Die Fragen sind fortlaufend nummeriert. 23. Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein? Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein gültiger letzter Wille (Testament oder Kodizill) des Erblassers oder kein gültiger Erbvertrag mit dem Erblasser vorhanden sind oder wenn aufgrund eines letzten Willens ein Erbteil übrig bleibt, der niemandem zugedacht ist. Weiters tritt die gesetzliche Erbfolge ein, wenn die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen. Diese Darstellung bezieht sich auf österreichische Staatsbürger. Stirbt ein Ausländer, siehe auch Fragen 240 bis 241. 24. Wer kann gesetzlicher Erbe sein? Gesetzliche Erben können sein: der überlebende Ehegatte; der überlebende eingetragene gleichgeschlechtliche Partner (in der Folge mit egp abgekürzt), da er gemäß 537a ABGB dem Ehepartner gleichgestellt ist. EgP sind daher, wenn das Gesetz von Ehegatten spricht, grundsätzlich mit umfasst; die Verwandten aus den ersten vier Linien (Parentelen): 1. Linie: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel usw.), 2. Linie: seine Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffe usw.), 3. Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Cousin usw.), 4. Linie: seine Urgroßeltern ohne deren Nachkommen. Zu diesen Verwandten zählen auch: Adoptivkinder und Adoptiveltern (siehe Fragen 42 44) sowie legitimierte und uneheliche Kinder. Ein Pflegeverhältnis begründet kein gesetzliches Erbrecht. Ein positiver Abstammungsbeweis, z.b. durch DNA-Analyse, steht dem Kind unbefristet zur Verfügung. Auch der Mann, dessen biologisches Kind vor ihm verstorben ist, kann nach Tod des Kindes die Feststellung der Vaterschaft plus Erbrecht erreichen. 23

Richtig Erben & Vererben Eine Vaterschaftsfeststellung lediglich durch Beiwohnung ist nach zwei Jahren nicht mehr zulässig, außer, das Kind weist nach, dass der DNA- Test aus Gründen auf Seiten des Vaters nicht gelang. HINWEIS Es kommt bei der rechtlich relevanten Mutter- bzw. Vaterschaft nicht auf die biologische Abstammung an, sondern nur darauf, wer im Sinn des Gesetzes als Vater oder Mutter gilt. Der Staat hat kein gesetzliches Erbrecht, manchmal aber das Recht auf Erbschaftssteuer (siehe Kapitel IV/5) bzw. das Recht auf den erblosen Nachlass, wenn keine Bedachten vorhanden sind (siehe Frage 45). Bei mehrfacher Verwandtschaft siehe Frage 38. Relevante gesetzliche Bestimmungen: 537a, 730 741, 750, 751, 757 759 ABGB. 25. Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? Gesetzliche Erben sind der Ehegatte, der egp und Personen, die mit dem Erblasser in nächster Linie verwandt sind ( 730 ABGB). Eine zeitliche Begrenzung für die Feststellung der Abstammung besteht seit dem FamErbRÄG 2004 nicht mehr. Ausnahme: Eine Vaterschaftsfeststellung aufgrund einer Beiwohnungsvermutung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes abgesehen von Ausnahmen nicht mehr zulässig. HINWEIS Verwandte erben nach der Nähe der Verwandtschaft, eingeteilt in Linien. Die nähere Linie schließt die entferntere Linie von der Erbschaft aus (Erbquote berechnet sich nach gleichen Teilen). Es gilt: Jung vor alt, aber innerhalb der Linie alt vor jung! 24