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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Sport1 GmbH

Transkript:

Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 131 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, Rothenbaumchaussee 197, 20149 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Henning Röhl, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Bibel TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) in der Sitzung am 20.11.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 26.09.2001 an die Hamburgische Anstalt für neue Medien (HAM) beantragten Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Bibel TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Verfahren Mit Schreiben vom 26.09.2001 an die HAM beantragte die Antragstellerin die Zulassung für die bundesweite Verbreitung des Programms Bibel TV, und zwar als digitales Fernsehspartenprogramm für die Dauer von fünf Jahren. Die HAM legte den Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen samt Vollständigkeitserklärung ( 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV) beigefügt waren, mit Schreiben vom 12.10.2001 gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV der KEK vor. Einem Vertreter der HAM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Programm Das digitale Spartenprogramm, das 24 Stunden am Tag gesendet werden soll, soll durchweg biblischen Bezug haben, auch Unterhaltungssendungen, nicht aber Predigtsendungen einschließen. Ein christlich-missionarisches Programm ist nicht beabsichtigt. Andererseits wird erklärt, es sei davon auszugehen, dass christliche Programmanbieter, insbesondere aus den Vereinigten Staaten, in der nächsten Zeit verstärkt versuchen werden, im deutschsprachigen Raum Fuß zu fassen; diese Entwicklung solle auch im Sinne der Kirchen und Freikirchen in Deutschland zu beeinflussen versucht werden. Das Programm soll zunächst über Satellit verbreitet werden; für später ist auch an eine digitale Kabelverbreitung gedacht. 3 Struktur der Antragstellerin Die Antragstellerin ist als gemeinnützige GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Ihre Satzung sieht einen Programmbeirat mit empfehlenden Kompetenzen vor. Gewinnausschüttungen erfolgen nicht.

3 Satzungsgemäßer Gegenstand der Antragstellerin ist u. a. die Förderung religiöser Zwecke in Form der Verbreitung der biblischen Inhalte über elektronische Medien, insbesondere über die so genannten Neuen Medien. 4 Beteiligungsverhältnisse An der Antragstellerin sind als Gesellschafter beteiligt: Rentrop-Stiftung ggmbh, Bonn, 53,00 % Astratel Radio- und Televisions- Beteiligungsgesellschaft mbh, München, 12,75 % Orbitel Medien GmbH 12,75 % Evangeliums-Rundfunk Deutschland e.v., Wetzlar, 4,00 % Vereinigung Evangelische Freikirchen, Oldenburg, 2,50 % Campus für Christus e.v., Gießen, 3,00 % Hänssler-Verlag GmbH, Holzgerlingen, 3,00 % Christlicher Medienverbund KEP e.v., Wetzlar, 2,00 % Billy Graham Evangelistic Association Deutschland e.v., Berlin, 2,00 % Cornhouse-Stiftung International, Hamburg, 1,00 % Media-Vision e.v., Heidenheim, 1,00 % Neues Leben Medien e.v., Altenkirchen, 1,00 % Gemeinde und Missionswerk Arche e.v., Hamburg, 1,00 % Evangelisches Fernsehen Augsburg e.v., Augsburg, 0,50 % Cfnet-Christliches Film- und Fernseh-Netzwerk e.v., Pulheim, 0,50 % Zu den drei erstgenannten Gesellschaften ist zu bemerken: a) Zur Rentrop-Stiftung ggmbh, Bonn: Die Stiftung ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förderung der Religion besteht. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx.

4 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Rentrop-Stiftung ist an anderen Rundfunkgesellschaften nicht beteiligt. Ihr Stifter und Geschäftsführer, Herr Norman Rentrop, Bonn, ist über seinen Verlag Norman Rentrop an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG in Höhe von 1,6 % beteiligt. b) Zur Astratel Radio- und Televisions-Beteiligungsgesellschaft mbh, München: Die Gesellschafterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh, die ihrerseits der Katholischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gesellschafterin ist in Höhe von 4,223 % an der Private Sächsische Radio KG sowie in Höhe von 2,1053 % an der Antenne Mecklenburg-Vorpommern KG beteiligt. c) Zur Orbitel Medien GmbH, Berlin: Die Gesellschafterin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Eikon GmbH, Potsdam, die ihrerseits der Evangelischen Kirche in Deutschland zuzuordnen ist. Weitere Beteiligungen an Rundfunkunternehmen als die angegebenen bestehen auch im Blick auf die sonstigen Gesellschafter der Antragstellerin nicht. Diese selbst veranstaltet derzeit keine weiteren Programme und ist weder unmittelbar noch mittelbar an anderen Rundfunkunternehmen beteiligt. II Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter, auch solche gemeinnütziger Natur, einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV nach Maßgabe der 26 ff.

5 RStV beurteilt. Hierbei kommt den Zuschaueranteilen eine erhebliche, wenn auch nur indizielle Bedeutung zu (vgl. bes. 26 Abs. 2 RStV). 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Das Spartenprogramm, dessen Zulassung beantragt wird, hat mangels Ausstrahlung derzeit noch keinen Zuschaueranteil (vgl. 26 Abs. 2, 27 RStV). Auch für eine Zurechnung sonstiger Programme bestehen keine Anhaltspunkte: Aus dem Dargelegten (oben I 4) ergibt sich, dass die Voraussetzungen insbesondere des 28 Abs. 1 RStV nicht erfüllt sind. Auch hinsichtlich 28 Abs. 2-4 RStV ergibt sich derzeit kein anderes Bild. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zur Befürchtung des Eintritts vorherrschender Meinungsmacht (vgl. 26 Abs. 1 RStV) gäben. Der Zulassung des Programms stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Mestmäcker Dörr Kübler Lerche Lübbert Mailänder