TIROLER LIEBEN DIE FREIHEIT. UNTERNEHMER AUCH. (Slogan der Wirtschaftskammer Tirol) 9. April 2003 6. Mai 2003 21. August 2003 14. September 2003 14. Oktober 2003 1
10. September 2003 8. März 2004 14. März 2004 14. März 2004 2003: 44 Tiroler Gemeinden ohne Nahversorger (journal Tirol 5.6.2003) 2
24.September 2002 17. Jänner 2003 1. Oktober 2003 5. Februar 2004 Reaktion der Politik: 16. Februar 2003 3
16b TROG 1984: Zulässigkeit von 400 m² Nutzfläche bzw. 800 m² bei Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern Bauliche und betriebsorganisatorische Einheit Sonderflächen EKZ zulässig nach Erstellung eines standortbezogenen Entwicklungsprogramms 6. Raumordnungsgesetz-Novelle/ 16b neu, Okt. 1990 Definition der Kundenfläche (statt Verkaufsfläche) KFZ-Abstellmöglichkeiten als Voraussetzung Landesregierung hat ein allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren zu erlassen Standortbezogenes Entwicklungsprogramm weiterhin notwendig besondere Ziele der örtlichen Raumordnung Erhöhung des Ausmaßes der Kundenfläche und Unterscheidung in Betriebstypen I-VI Allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren, 1992 Methodischer Aufbau: Zentralität (Institut f. Absatz, Handel und Marketing) Erreichbarkeit (ÖIR) Bewertung nach Gravitationsmodell unter Berücksichtigung des Tourismus und gemeindegrenzübergreifender Standorträume (Büro Egg/Lotz) Festlegung sonstiger Grundsätze (Landesregierung) Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 Grundlegende Bestimmungen in 10 TROG weiterhin Widmung als Sonderfläche ( 49 TROG) Rückkehr zu den Kundenflächenwerten von 1990 keine Notwendigkeit zur Erstellung sowie Aufhebung bisheriger standortbezogener Entwicklungsprogramme 4
2. Raumordnungsgesetz-Novelle, Dezember 1997 Notwendigkeit zur Anordnung und Gestaltung von Stellplätzen bei Einkaufszentren Tiroler Bauordnung 1998 8 Abstellmöglichkeiten: Die für Einkaufszentren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden 5. Raumordnungsgesetz-Novelle, Juli 2001 Betriebstypen I, II, III und V ( Fußläufigkeit ) dürfen nur in Kernzonen errichtet werden (Festlegung in Raumordnungsprogrammen) Betriebstypen IV und VI (Kfz-Orientierung) nur in Randzonen, die für betriebliche Zwecke bestimmt sind (lt. ÖRK) Bestimmung der Grundsätze für EKZ- Raumordnungsprogramm teilweise Erhöhung der zulässigen Kundenfläche Erhöhung des Ausmaßes der Kundenfläche 2001 Zusammenfassung der Genesis EKZ-Raumordnungsprogramm, Februar 2002 Festlegung von Standortgemeinden für Betriebstypen IV und VI 10.000 m² Kundenfläche möglich bei Lebensmitteln ist Kundenfläche auf Personen mit Wohnsitz innerhalb eines 500 m-einzugsbereiches abzustimmen 1984: 16 b TROG 1990: 6. TROG-Novelle 16b neu mit Änderung der Kundenflächen 1992: Allgemeines Entwicklungsprogramm für Einkaufszentren mit Änderung der Kundenflächen 1994: TROG neu mit Änderung der Kundenflächen 1997: 2. TROG-Novelle 1998: TBO neu 2001: 5. TROG-Novelle mit Änderung der Kundenflächen 2002: EKZ-Raumordnungsprogramm mit Änderung der Kundenflächen 2004/Herbst : TROG-Novelle geplant... 5
Erfindungsreichtum ohne Grenzen: Beispiel einer Kernzonenabgrenzung: Nutzungsstruktur lt. Flächenwidmungsplan mit Kerngebieten Verordnete Kernzonenabgrenzung Erfindungsreichtum ohne Grenzen: Beispiel einer Sonderfläche: aneinander gereiht und in verschiedenen Ebenen Untergeschoß: Sonderfläche Tiefgarage für EKZ im EG und 1. OG gemäß den 43 und 49 TROG 2001. 1. Teilbereich EG und OG: Gewerbe- und Industriegebiet gem. 39 Abs. 2 lit b und c TROG 2001, ausg. Handelsbetr., die den Betriebstypen I, II und III gem. Abs. 2 der Anlage zu den 8 und 49 TROG 2001 entsprechen (Abgrenzung laut Detailplan). 2. Teilbereich EG und OG: Sonderfläche EKZ Betriebstyp IV mit einer höchstzulässigen Kundenfl. von 2250 m² gem. 49 TROG 2001 (Abgr. lt. Detailplan). 3. Teilbereich EG: Gewerbe- und Industriegebiet gem. 39 Abs. 2 lit b und c TROG 2001, ausg. Handelsbetr., die den Betriebstypen I, II und III gem. Abs. 2 der Anlage zu den 8 und 49 TROG 2001 entsprechen (Abgrenzung laut Detailplan). 4. Teilbereich EG und OG: Sonderfläche EKZ Betriebstyp IV mit einer höchstzulässigen Kundenfl. von 2500 m² gem. 49 TROG 2001 (Abgr. lt. Detailplan). Erfindungsreichtum ohne Grenzen: Der Trick mit dem Betriebstyp (z.b. Sportartikel, Lebensmitteldiskonter mit Computer) das begehbare Möbellager und das externe Auslieferungslager das Cafe mit Möbelhaus die Dehnungsmöglichkeiten des fußläufigen Einzugsbereichs und, und, und... Problemanalyse Neben klassischen Argumenten wie Auswirkungen auf Siedlungsstruktur, Verkehr, Arbeitsplätze,... sind folgende Schwerpunkte anzuführen: Teilweise (ruinöses) Wettrüsten notwendig Vermehrter Konkurrenzdruck zwischen Gemeinden und Regionen, auch in grenznahen Bereichen Reglementierungsspirale dreht sich immer rasanter nach oben Lösungsansätze (unabhängig von Regelwerken) Einspruchsrecht der Nachbargemeinden bzw. keine Beschränkung der Stellungnahme auf Gemeindebürger der Standortgemeinde Schrittweise Harmonisierung der grundlegenden EKZ- Bestimmungen (z.b. SUP-Schwellenwerte) Für Investoren ist größere Kontinuität und damit Rechtssicherheit in raumordnungsrechtlichen Belangen unumgänglich 20% der Qualität wird durch rechtliche Vorgaben, 80% im Vollzug erreicht, daher: fachliche Begleitung und Bewußtseinsbildung notwendig 6