Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi

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Transkript:

1 Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855 BGB (Angestellter des U). 2. Eigentum des V a) Eigentumsübertragung von V an T, 929 S. 1 BGB? Einigung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung, 158 I BGB, da Eigentumsvorbehalt 449 BGB Bedingungseintritt wegen Rücktritt des V nicht mehr möglich Kein Eigentumsverlust des V nach 929 S. 1 BGB. b) Eigentumsübertragung von Y an U, 929 S. 1 BGB? aa) Einigung: Einigung zwischen Y und U, vertreten durch E, 164 ff. BGB. Eigene WE des E, im Namen des U ( 164 I 2 BGB), mit Vertretungsmacht, 167 BGB. (str. 56 HGB, Ankauf) bb) Übergabe E = Besitzdiener ( 855 BGB); U unmittelbarer Besitzer mit Erlangung tatsächlicher Sachherrschaft durch E. cc) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) dd) Berechtigung des Y? Y weder Eigentümer ( 903 BGB), noch Verfügungsbefugnis ( 185 BGB). ee) Gutgläubiger Eigentumserwerb des U nach 929 S. 1, 932 BGB? Problem: Gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn der Wagen abhanden gekommen ist, 935 BGB.

2 (a) 935 I 1 BGB 935 I 1 BGB (-), V hat Wagen nicht ohne seinen Willen verloren. (b) 935 I 2 BGB Abhanden kommen (+), wenn V zum Zeitpunkt des Diebstahls noch mittelbarer Besitzer ( 868 BGB) war. Problem: Wagen wurde nicht T, sondern X gestohlen. Mehrstufiger mittelbarer Besitz, 871 BGB? BMV ( 868 BGB): konkret bestimmtes, schuldrechtliches, dingliches oder sonstiges, wirkliches oder vermeintliches Rechtsverhältnis, durch das Nutzungsrecht oder Verwahrungspflicht des unmittelbaren Besitzer begründet wird. X/T: Werkvertrag 631 BGB BMV zwischen T und V? EV-Kauf ( 449 BGB): BMV (+) auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Rücktritt V unerheblich: vermeintliches BMV wäre ausreichend; zudem Rückgewährschuldverhältnis. Damit: V bei Diebstahl mittelbarer Besitzer 2. Stufe ( 871 BGB) 935 I 2 BGB (+). Gutgläubiger Erwerb U (-) V ist Eigentümer des Pkw geblieben. 3. Kein Recht zum Besitz des U, 986 BGB. KV U/Y ( 433 BGB) keine Wirkung gegenüber V (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Ergebnis: V kann von U nach 985 BGB Herausgabe des Pkw verlangen. II. Herausgabeanspruch aus 869, 861 I BGB: Besitzerwerb Y durch verbotene Eigenmacht gegenüber X, 858 I BGB (+) U muss Fehlerhaftigkeit des Besitzes (vgl. 858 II 1 BGB) nicht gegen sich gelten lassen, 858 II 2 BGB. Kein Anspruch V gegen U aus 869, 861 I BGB. III. Herausgabeanspruch aus 1007 BGB Jedenfalls Abs. 2 (+), weil Auto dem V abhanden gekommen. 935 Abs. 1 S. 2 Abs. 1 nur (+), wenn U bei Besitzerwerb bösgläubig, dazu unten.

3 IV. Schadensersatz wegen der Beschädigung des Pkw: 1. Aus 989, 990 BGB: a) Vindikationslage V-U (+) s.o. b) Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit Rechtshängigkeit ( 261 I, 253 I ZPO) Herausgabeanspruch, 989 BGB, oder Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb, 990 I 1 BGB. Guter Glaube bzgl. Besitzberechtigung, 932 II BGB analog. aa) Problem: Zurechnung der Bösgläubigkeit des Besitzdieners? U war nicht bösgläubig; E hat als Besitzdiener für U erworben. (1) Literatur: Entsprechende Anwendung des 831 BGB. 989, 990 BGB begründen deliktsähnlichen Haftungstatbestand Bösgläubige Besitzbegründung steht Delikt nahe. (2) Rechtsprechung und Teil der Literatur: Analogie zu 166 I BGB. Hilfsperson muss Stellvertreter sein oder vergleichbare Stellung (selbständige Entscheidungskompetenz) haben. Wenn (-), Bösgläubigkeit der Hilfsperson für Haftung des Besitzers irrelevant. Keine unterschiedliche Behandlung der Zurechung der Bösgläubigkeit bei 932 BGB und 990 I 1 BGB. Ratio legis 166 I BGB: wer sich im Rechtsverkehr fremder Hilfe bedient und Wirkungen fremden Handelns nutzt, muss auch Nachteile daraus in Kauf nehmen. (3) a.a. Literatur: 166 Abs. 1 BGB anlog oder 831 BGB analog. Zurechung immer nur über eine der beiden Vorschriften. Besitzerwerb im Rahmen eines Rechtsgeschäfts und selbständige Entscheidungskompetenz des Besitzdieners: 166 I BGB entsprechend, wenn nicht, 831 BGB entsprechend. Bei Besitzerwerb im Rahmen eines Rechtsgeschäftes rechnet der Erwerber mit der Zurechnung des Vertreterwissens nach 166 I BGB. Bei Besitzerwerb außerhalb eines Rechtsgeschäftes geht es um Sonderregelungen, die ohne die 987 ff. BGB nach Deliktsrecht zu beurteilen wären.

4 (4) Entscheidung: Vorzug von Ansicht (2). Aus 166 I BGB wird allgemeines Zurechnungsprinzip abgeleitet. Bösgläubigkeit des E ist U entsprechend 166 I BGB zuzurechnen. bb) Bösgläubigkeit des Besitzdieners E 990, 932 II BGB Keine Kenntnis von fehlender Besitzberechtigung des Y; ausreichend auch grob fahrlässige Unkenntnis. Pkw erheblich unter Wert angeboten; grobe Fahrlässigkeit (+), wenn bei Veräußerung eines Pkw nicht Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Kfz-Brief) vorgelegt wird. U war daher bösgläubig, 990 I 1, 932 II, 166 I analog BGB. c) Verschulden ( 276 BGB) des U Verschuldenszurechnung von E an U gem. 278 BGB; für Anwendbarkeit genügt EBV als gesetzliches Schuldverhältnis. d) Schadensumfang, 249 Abs. 1 S. 2 BGB: 3.500.-. Ergebnis: Anspruch U gegen V in Höhe von 3.500.- aus 989, 990 I 1 BGB (+). 2. Aus 831 I BGB i.v.m. 823 I BGB: (-), Vorrang des EBV, vgl. 993 I HS 2 BGB i.v.m. 992 BGB. B. Ansprüche V gegen E I. Herausgabe ( 985 BGB) oder Schadensersatz ( 989, 990 I BGB): (-), weil E niemals Besitzer, sondern nur Besitzdiener 855 BGB war, Vindikationslage (-). II. Auf Schadensersatz 1. Aus 823 I BGB: (+) in Höhe von 3.500.-. Sperrwirkung des 993 I HS 2 BGB mangels Vindikationslage nicht gegeben. 2. Aus 823 II BGB i.v.m. 303 oder 259 StGB: (-), da kein Vorsatz ( 15 StGB) des E hinsichtlich einer Straftat.

5 C. Ansprüche V gegen Y I. Schadensersatz aus 687 II, 678 BGB: Regelung der 687 II, 678 BGB auch neben EBV anwendbar. Veräußerung des Pkw: angemaßte Eigengeschäftsführung, 687 II BGB, im Widerspruch zum Willen des Geschäftsherrn (hier: V). Schadensersatz ( 249 ff. BGB) umfasst alle kausal verursachten Schäden, d.h. auch Sachschaden, der durch E entstand, s.u. bei II. II. Schadensersatz aus 989, 990 BGB: 1. Haftungsbegründender Tatbestand Unmöglichkeit der Herausgabe nach 989, 990 BGB. Nicht: Beschädigung des Wagens, da Y zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht mehr Besitzer war. 2. Vindikationslage Zwischen V und Y zum Zeitpunkt des Verkaufs des Pkw an U (+) 3. Bösgläubigkeit des Y (+) 4. Verschulden Herausgabe wurde Y durch Veräußerung schuldhaft unmöglich, 276 BGB. 5. Schaden des V, 249 ff. BGB: Nicht Sachentziehung durch Verkauf, sondern Beschädigung der Sache. Problem: Schaden dem Y überhaupt zurechenbar (= Haftungsausfüllende Kausalität). Adäquanz (+), da nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass Erwerber eines Fahrzeugs an diesem Schaden verursacht. Schaden auch vom Schutzzweck des 989 BGB erfasst, da Norm dem Eigentümer umfassend den Substanzschaden ersetzen will. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur, wenn Schaden auch bei ordnungsgemäßen Verhalten eingetreten wäre; hier: (-) wegen Fahrstil des E. Ergebnis: Anspruch V gegen Y in Höhe von 3.500.- aus 989, 990 BGB (+).

6 III. Schadensersatz aus 823, 992 BGB: 1. Anwendbarkeit Deliktsrecht anwendbar, Sperrwirkung EBV greift nicht 992 BGB. 2. Diebstahl des Pkw; 823 I, II BGB i.v.m. 242 StGB? Eigentumsverletzung durch Diebstahl des Pkw. Problem: Ist Schaden durch Unfall noch vom Schutzzweck der Norm gedeckt? (-), a.a. vertretbar. 3. Veräußerung des Pkw; 823 BGB? a) 823 I BGB: (-) Beeinträchtigung der Verfügungsgewalt des Eigentümers bereits mit Diebstahl eingetreten. Beeinträchtigung des Herausgabeanspruchs des V aus 985 BGB ist als bloßer Vermögenswert nicht von 823 I BGB erfasst. b) 823 II StGB: Veräußerung für Y als Täter des Diebstahls keine Hehlerei, 259 StGB. Veräußerung als Unterschlagung ( 246 StGB) durch Y? Str. - Rechtsprechung und Teil der Literatur: Veräußerung keine weitere Manifestation des Zueignungswillens (sog. Tatbestandslösung). Ist Zueignung einmal erfolgt, kann neuerliche Entziehung der Herrschaftsbefugnis und ihre Anmaßung durch den Täter schon begrifflich nicht stattfinden. - Teil der Literatur: Täter, der sich eine Sache bereits durch ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zugeeignet hat, kann durch eine weitere Zueignungshandlung an der Sache den objektiven Tatbestand der Unterschlagung verwirklichen (sog. Konkurrenzlösung). Im Verhältnis zum Diebstahl handelt es sich dann aber um eine mitbestrafte Nachtat. Sonst Strafbarkeitslücke für Anstifter ( 26 StGB) oder Gehilfen ( 27 StGB) der Veräußerung. Ansicht (1) vorzugswürdig, da Veräußerung lediglich den Willen des Täters dokumentiert, seine Herrschaftsmacht aufrechtzuerhalten. Ergebnis: Kein Anspruch des V gegen Y aus 823, 992 BGB. IV. Herausgabe des Veräußerungserlöses, 816 I BGB (-) Keine wirksame Verfügung bei Genehmigung nur Veräußerungserlös = 30.000 D. Ansprüche des V gegen T I. Rückgabe des Pkw aus 323 I, 346 I BGB: (-) Anspruch wegen subjektiver nachträglicher Unmöglichkeit erloschen, 275 I BGB.

7 II. Wertersatz aus 346 II Nr. 3 BGB (500 ): 1. Wirksamer Rücktritt des V vom Kaufvertrag mit T: a) Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB (+). b) Rücktrittsgrund: Vertragliches Rücktrittsrecht (-). 323 I BGB: Rücktrittsrecht des Verkäufers sofern Schuldner die fällige Leistung nicht erbracht hat Fälligkeit der Kaufpreiszahlung (+) ( 271 I BGB), Ablauf einer angemessenen Nachfrist (+). 2. Rückabwicklung des Vertrages über 346 ff. BGB. T hat Verschlechterung des Pkw verursacht. Kein Ausschluss des Wertersatzanspruchs gemäß 346 III BGB. Anspruchsumfang: Nur merkantiler Minderwert von 500.-, da Sachschaden durch T in der Werkstatt des X behoben wurde. Ergebnis: Wertersatzanspruch V gegen T aus 346 II Nr. 3 BGB in Höhe von 500.-. III. Nutzungsersatz aus 346 I Alt. 2 BGB: (+) Nutzungen ( 100 BGB): Früchte ( 99 BGB) und Gebrauchsvorteile; hier: Gebrauch des Kfz. Umfang: Kaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung bei Übergabe. Gesamtergebnis: V gegen U: Herausgabe ( 985; 1007 I, II); Schadensersatz 3.500,- ( 989, 990 BGB) V gegen E: Schadensersatz 3.500,- ( 823 BGB) V gegen Y: Schadensersatz 3.500,- ( 687 Abs. 2, 678; 989, 990 BGB) U, E, Y bzgl. Schadensersatz 3.500,- Gesamtschuldner 421 BGB V gegen T: Wertersatz 500,- ( 323 Abs.1, 346 Abs.2 Nr. 3 BGB); Nutzungsersatz ( 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB)