Berufliche Vorsorge im Überblick.



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Transkript:

Berufliche Vorsorge im Überblick. Eine umfassende Übersicht zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Im Zeichen der Modernisierung. 20 Jahre nach Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist das mit viel Weitblick konzipierte Bauwerk gründlich modernisiert worden. Doch bleibt das BVG auch nach seiner ersten Revision eine Baustelle, weil dringende Anpassungen unterlassen wurden. So reissen die Diskussionen über Umwandlungssatz, Mindestzins, Deckungsgrad, Pensionierungsalter und weitere brennende Themen nicht ab. Die Entwicklung der beruflichen Vorsorge bleibt also dynamisch. Eine Chance für alle Beteiligten, die Zukunft dieses wichtigen Sozialwerks mitzugestalten. Packen wir diese gemeinsam und sorgen für eine sichere und kalkulierbare Vorsorge mit einem fairen Generationenvertrag. Diese Broschüre hilft dabei. Sie verleiht einen Überblick zur aktuellen Ausgestaltung des BVG und ist eine Orientierungshilfe für Einsteiger.

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz. Berufliche Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität gibt es in der einen oder anderen Form schon seit Jahrzehnten. Auch wenn sie früher von der sozialen Einstellung des einzelnen Arbeitgebers abhängig war, gab es bereits Ende des 19. Jahrhunderts zahlreiche Unternehmen, die aus freien Stücken für ihre Arbeitnehmenden finanziell vorsorgten. Die berufliche Vorsorge hatte also schon eine längere Bewährungsfrist hinter sich, als 1972 das Drei-Säulen- Konzept in der Bundesverfassung verankert wurde. Seit 1985 ist die zweite Säule obligatorisch. Damit hat jeder Arbeitnehmende die Gewähr, dass für ihn und seine Familie angemessen vorgesorgt wird. Das Drei-Säulen-Konzept. Die Vorsorge in der Schweiz 1. Säule Staatliche Vorsorge 2. Säule Berufliche Vorsorge 3. Säule Private Vorsorge AHV/IV/EL Existenzsicherung BVG/FZG/VO ZGB/OR/FZG Sicherung des gewohnten Lebensstandards BVV3 VVG Zusatzbedarf 2a obligatorisch 2b überobligatorisch 3a gebunden 3b frei

Was heisst eigentlich angemessen? Die berufliche Vorsorge soll in Ergänzung zur AHV/IV den Pensionierten, Hinterbliebenen und Invaliden die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Das Vorsorgeziel ein Rentenbezug aus der ersten und der zweiten Säule von zusammen zirka 60% des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit wird vor allem bei höheren Löhnen nicht erreicht (siehe Grafik). Aber auch dann nicht, wenn Mitarbeitende nicht die volle Beitragsdauer aufweisen können zum Beispiel wegen Arbeitsunterbrüchen oder vorzeitiger Pensionierung. Besonders spürbare Lücken ergeben sich, wenn die beiden Faktoren höheres Einkommen und fehlende Beitragsjahre zusammentreffen. Die Weiterführung des gewohnten Lebensstandards ist in diesem Fall nicht mehr gewährleistet. Vorsorgelücken. 100 90 Altersrente in % des Jahreslohnes 80 70 60 50 40 30 20 zusätzlicher Vorsorgebedarf 2. und 3. Säule Vorsorgeziel 1. und 2. Säule 10 0 10 000 20 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 110 000 120 000 130 000 140 000 150 000 Jahreslohn in CHF BVG-Minimum AHV

Organisation. Zur Durchführung der beruflichen Vorsorge muss jeder Arbeitgeber mit versicherungspflichtigen Angestellten ein Vorsorgewerk errichten. Dieses muss vom Betrieb rechtlich getrennt und verselbständigt sein und die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts aufweisen. Arbeitgeber können selber eine Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer meistens von Versicherungsgesellschaften, Banken oder Verbänden betriebenen Sammeloder Gemeinschaftseinrichtung anschliessen. Die Personalvorsorgestiftung. Arbeitgeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmende Beiträge Arbeitnehmende «Anschluss» Beiträge Arbeitgeber Vorsorgevertrag Vorsorgeleistungen Kontrollstelle Personalvorsorgestiftung Experte für die berufliche Vorsorge Versicherungsvertrag Versicherer Was geschieht bei Nicht-Versicherung? Wenn der Arbeitgeber kein Vorsorgewerk errichtet also der Pflicht zur Versicherung seiner Arbeitnehmenden nicht nachkommt wird sein Betrieb zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Diese Vorsorgeeinrichtung gewährt in jedem Fall die gesetzlichen Mindestleistungen und wird von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden paritätisch verwaltet. www.aeis.ch Was bedeutet Parität in der beruflichen Vorsorge? Für das oberste Organ einer BVG-Stiftung den Stiftungsrat gilt die paritätische Verwaltung gemäss Artikel 51 BVG. Damit ist dem Personal und dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, gleich viele Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden. Bei den BVG-Sammelstiftungen von Swiss Life verfügt das angeschlossene Unternehmen (Vorsorgewerk) über eine eigene Verwaltungskommission, die ebenfalls paritätisch verwaltet wird. Für Stiftungsräte und Mitglieder von Verwaltungskommissionen bietet Swiss Life ein umfassendes Ausbildungsprogramm an. www.swisslife.ch/ausbildung

Versicherungspflicht. Versicherte Personen. Grundsätzlich sind alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn über der sogenannten Eintrittsschwelle dem BVG unterstellt. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses für die Todesfall- und Invaliditätsleistungen (Risikoversicherung) frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, und für die Altersleistungen (Sparversicherung) frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Die Versicherungspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohnes oder bei Erlangen des Rentenalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre). Besteht ein Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit? Arbeitslose sind für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert, solange sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Um Deckungslücken in der Altersvorsorge zu verhindern, können freiwillig BVG-Altersgutschriften bei der Auffangeinrichtung einbezahlt werden. www.swisslife.ch/infoblaetter Unterstehen Selbständigerwerbende der Versicherungspflicht? Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Die Versicherung erfolgt beim eigenen Berufsverband oder bei der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Personals. Besteht keine dieser Möglichkeiten, kann die freiwillige Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung erfolgen. www.aeis.ch

Koordinierter Lohn. Versicherungspflichtig ist der Jahreslohn abzüglich dem sogenannten Koordinationsabzug. Dieser Lohnteil wird als koordinierter (versicherter oder anrechenbarer) Lohn bezeichnet. Der Koordinationsabzug dient dazu, die Leistungen des BVG mit denjenigen der AHV abzustimmen. Unterschreitet der koordinierte Lohn das BVG-Minimum, wird er auf dieses aufgerundet. Selbstverständlich kann ein Unternehmen für seine Arbeitnehmenden auf freiwilliger Basis auch solche Lohnteile versichern, die ausserhalb des obligatorischen Rahmens liegen. Seit 1. Januar 2006 gilt jedoch die Begrenzung des versicherbaren Jahreslohnes auf den zehnfachen Betrag des BVG-Maximallohnes. Sind Löhne von mehreren Arbeitgebern versicherbar? Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern und einem gesamten Jahreslohn über der BVG-Eintrittsschwelle können sich nach Artikel 46 BVG freiwillig versichern. Die Versicherung erfolgt bei der Auffangeinrichtung oder sofern im Vorsorgereglement vorgesehen bei einer Vorsorgeeinrichtung, an die einer der Arbeitgeber angeschlossen ist. www.aeis.ch Anpassung der Grenzwerte. Der Bundesrat passt die BVG-Grenzwerte in der Regel alle zwei Jahre an. Es handelt sich normalerweise um Anpassungen an die AHV/IV-Zahlen. Die aktuellen Werte finden Sie auf: www.swisslife.ch/grenzwerte

Leistungen. Das BVG unterscheidet drei Leistungsgruppen: Ereignis Art der Leistung Pensionierung Altersrente Pensionierten-Kinderrente Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Todesfall Witwen-/Witwerrente Waisenrente Pensionierung. Altersrenten erhalten Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren. Vorzeitige und aufgeschobene Pensionierungen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Altersrente wird in Prozenten des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthabens berechnet. Im ordentlichen Pensionierungsalter beträgt der dabei anzuwendende Umwandlungssatz 6,8%. Das Altersguthaben setzt sich aus den nach Alter gestaffelten Altersgutschriften, allfälligen Einkaufssummen und den Zinsen zusammen. Rente oder Kapital? Die BVG-Leistungen werden im Normalfall als Rente ausgerichtet. Versicherte haben jedoch das Recht, sich einen Viertel der Altersleistung aus dem BVG-Obligatorium in Kapitalform auszahlen zu lassen. Die Vorsorgeeinrichtung kann diese Kapitaloption auch für einen grösseren Teil oder sogar für die ganze Altersleistung anbieten. Die versicherte Person muss sich in der Regel bis spätestens ein Jahr vor der Pensionierung für die Kapitaloption entscheiden. www.swisslife.ch/infoblaetter Pensionierten-Kinderrenten betragen 20% der Altersrente und werden für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Wenn das Kind noch in Ausbildung steht oder zu mindestens 70% invalid ist, wird die Rente bis zum 25. Altersjahr weiter ausgerichtet. Was ist bei einer vorzeitigen Pensionierung zu beachten? Drei Faktoren sind für eine vorzeitige Pensionierung massgebend: Das Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse, der gewünschte Lebensstandard im Alter und die eigene Vermögenslage. Eine vorzeitige Pensionierung reduziert grundsätzlich die Altersleistungen. Die frühzeitige Planung, eine sorgfältige Analyse des Finanzhaushalts sowie der entstehenden Versicherungslücken und die Hilfe eines Spezialisten sind äusserst wichtig. www.swisslife.ch/infoblaetter

Die Bedeutung des Umwandlungssatzes. Der Umwandlungssatz ist die prozentuale Grösse, mit der das Altersguthaben in eine Rente umgerechnet wird. Je höher dieser Satz ist, um so weniger lang ist die Rente durch das individuelle Altersguthaben gedeckt (Kapitaldeckungsverfahren). Weil die durchschnittliche Lebenserwartung seit der Einführung des BVG deutlich zugenommen hat, sind die Renten heute länger auszurichten und mit zusätzlichen Mitteln zu finanzieren. Seit 2005 sinkt deshalb der Umwandlungssatz von 7,2% auf 6,8% im Jahr 2014. Aufgrund der tatsächlichen demografischen Grundlagen, fällt diese Reduktion ungenügend aus. In Zukunft ist deshalb mit weiteren Senkungen im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge zu rechnen. Im überobligatorischen Bereich wird in der Praxis meistens ein separater Umwandlungssatz festgelegt. Bei Swiss Life beträgt dieser für Frauen 5,7186% (Alter 64) und für Männer 5,835% (Alter 65). Gestaffelte Anpassung der Umwandlungssätze seit 2005. Jahrgang ordentliches Rentenalter Umwandlungssatz im Obligatorium Umwandlungssatz Swiss Life im Überobligatorium Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen 1940 65 1 7,15% 1 6,80% 1 1941 65 1 62 1 7,10% 1 7,20% 1 6,40% 1 7,20% 1 1942 65 1 62 1 7,10% 1 7,20% 1 6,10% 1 7,20% 1 1943 65 1 64 1 7,05% 1 7,15% 1 5,835% 1 6,10% 1 1944 65 2 64 1 7,05% 2 7,10% 1 5,835% 2 5,835% 1 1945 65 64 2 7,00% 7,00% 2 5,835% 5,7186% 2 1946 65 64 6,95% 6,95% 5,835% 5,7186% 1947 65 64 6,90% 6,90% 5,835% 5,7186% 1948 65 64 6,85% 6,85% 5,835% 5,7186% 1949 und jünger 65 64 6,80% 6,80% 5,835% 5,7186% 1 Reglementarische Pensionierung bereits erfolgt. 2 Reglementarische Pensionierung erfolgt 2009. Was und wie hoch ist der Mindestzins? Der Mindestzins dient der Verzinsung der obligatorischen Altersguthaben. Er wird mindestens alle zwei Jahre überprüft und vom Bundesrat festgelegt. Bei der Festsetzung des Mindestzinses ist auf Erträge abzustellen, die tatsächlich erwirtschaftet werden können. Eine klare Formel fehlt weiterhin. Der Mindestzins beträgt seit 1. Januar 2009 2%. Diese Zahl kann sich ändern. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Vorsorgeberater. Je weiter die Mindestverzinsung von den Marktwahrheiten entfernt ist, desto kritischer ist deren Erwirtschaftung. Denn im Vorsorgebereich ist aufgrund der Leistungsverpflichtungen gegenüber den Versicherten das Vorsichtsprinzip anwendbar. Je tiefer der garantierte Zins, desto höher kann die Gesamtrendite ausfallen.

Erwerbsunfähigkeit. Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 40% beträgt (Viertel-Rente). Ein Invaliditätsgrad ab 70% ergibt Anspruch auf eine volle Rente. Die Invalidenrente beträgt 6,8% des projizierten Altersguthabens. Dieses besteht aus dem bereits angesammelten Altersguthaben und der Summe der bis zum Rentenalter fehlenden Altersgutschriften ohne Zins. Invaliden-Kinderrenten betragen 20% der Invalidenrente und werden für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Wenn das Kind noch in Ausbildung steht oder zu mindestens 70% invalid ist, erhöht sich die Rentenbezugsdauer bis zum 25. Altersjahr. Invaliditätsgrad Teilrente ab 40%* Viertel-Rente ab 50% Halbe Rente ab 60% Dreiviertel-Rente ab 70% Volle Rente *Swiss Life gewährt bereits ab einem IV-Grad von 25% eine Viertel-Rente. Hat die IV-Entwicklung Auswirkungen auf das BVG? Jeder vierte Schweizer Arbeitnehmende geht heute als IV- Bezüger in den Ruhestand. Das Loch in der IV-Kasse beträgt über 10 Milliarden Franken (Stand 2007). Und es wird mit jedem Jahr grösser. Es kann künftig nicht mehr allein darum gehen, die enorm hohen Kosten zu finanzieren. Es muss etwas unternommen werden, das diese Entwicklung bremst. Es geht um die Prävention und die sinnvolle Wiedereingliederung. Dies gilt für die IV wie für das BVG. Innovative Betriebe sind bereits heute aktiv. Swiss Life unterstützt die Unternehmen dabei. www.swisslife.ch/praevention

Todesfall. Witwen- oder Witwerrenten erhalten überlebende Ehepartner, die beim Tode des Ehepartners für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder die das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Erfüllt eine Witwe oder ein Witwer diese Voraussetzungen nicht, so kommt eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten zur Auszahlung. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60% der vollen versicherten Invalidenrente beim Tod vor dem Altersrentenbeginn oder 60% der zuletzt ausgerichteten Altersrente beim Tod nach dem Altersrentenbeginn. Was erhalten unverheiratete Lebenspartner? Das BVG ermöglicht grundsätzlich auch Todesfallleistungen für unverheiratete Paare, sofern die Lebensgemeinschaft mindestens die letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person gedauert hat oder gemeinsame Kinder zu versorgen sind. Die Vorsorgeeinrichtung ist jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, diese erweiterte Begünstigung in den Leistungskatalog aufzunehmen. BVG-Lösungen von Swiss Life mit einer Normaldeckung bei der Witwenund Witwerrente enthalten die Lebenspartnerrente für gemischt- und gleichgeschlechtliche Paare automatisch und ohne Aufpreis. Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (1. Januar 2007) sind überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner den Witwen und Witwern im BVG gleichgestellt. Waisenrenten betragen 20% der Invalidenrente bzw. der Altersrente und werden für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Wenn das Kind noch in Ausbildung steht oder zu mindestens 70% invalid ist, wird die Rente bis zum 25. Altersjahr weiter ausgerichtet.

Finanzierung. Risikoprämien. Im Gegensatz zur AHV/IV leisten Bund und Kantone für die berufliche Vorsorge keine Subventionen. Die notwendigen Beiträge bringen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden gemeinsam auf. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Gesamtkosten tragen. Die Prämien für die Risikoleistungen sind abhängig von Alter und Geschlecht der versicherten Personen sowie von den spezifischen Tarifgrundlagen der gewählten Versicherungslösung. Altersgutschriften. Es gelten die folgenden Altersstaffelungen und Beitragssätze. Alter Frauen/Männer 25 34 7 35 44 10 45 54 15 55 64/65 18 Beitrag in % des koordinierten Lohnes Weitere Beiträge. Für die Teuerungszulagen auf Risikoleistungen (Anpassung an die Preisentwicklung) werden 0,2% des anrechenbaren Lohnes erhoben. Der Beitragssatz des Sicherheitsfonds für die Erbringung der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur beträgt 0,07% der koordinierten Löhne (Art. 15 SFV*). Für die Erbringung von Leistungen bei Insolvenz und anderen Leistungen beträgt der Beitragssatz 0,02% der Summe der reglementarischen Freizügigkeitsleistungen und des zehnfachen Betrags der laufenden Renten (Art. 16 SFV*). Diese Beitragssätze legt der Stiftungsrat des Sicherheitsfonds jährlich fest. *Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG Können fehlende Beiträge eingezahlt werden? Sofern im Vorsorgereglement vorgesehen, können erwerbsfähige versicherte Personen fehlende Versicherungsjahre einkaufen. Nicht nur die Einlagen, sondern auch die darauf erwirtschafteten Zinsen sind steuerfrei. Einkäufe kurz vor der Pensionierung bzw. Kapitalbezüge für Wohneigentum kurz nach einem Einkauf akzeptieren die Steuerbehörden gegebenenfalls nicht. Bitte kontaktieren Sie vorgängig Ihre Steuerbehörde. Seit 1. Januar 2006 sind zusätzliche Bestimmungen für den Einkauf von Versicherungsjahren zu beachten. www.swisslife.ch/infoblaetter Welches sind die Steuervorschriften? Grundsätzlich sind die Beiträge vom steuerbaren Einkommen voll abzugsfähig. Die Leistungen werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, wenn die Auszahlung in Rentenform erfolgt. Kapitalauszahlungen sind getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz zu versteuern. Die Vorsorgeeinrichtung selbst ist von allen direkten Steuern befreit, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen.

Kassensysteme. Im Verlauf der Zeit haben sich verschiedene Vorsorgesysteme entwickelt und bewährt. Es lassen sich (neben Mischformen) zwei Hauptgruppen von Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden: die Beitragsprimatkassen und die Leistungsprimatkassen. Beitragsprimatkasse. Hier wird die Kasse durch im Voraus festgelegte Beiträge finanziert. Grundlage für die Leistung ist der Beitrag als massgebende Bezugsgrösse, daher der Begriff «Beitragsprimat». Leistungsprimatkasse. Hier wird zunächst das Leistungsziel, die zu erreichende Vorsorgeleistung (z.b. 60% des letzten Lohnes), definiert. Der Beitrag richtet sich nach dem Leistungsziel als massgebende Bezugsgrösse, daher der Begriff «Leistungsprimat». Beiträge Leistungen für Alter, Todesfall und Invalidität aus ihnen berechnen sich die aus ihnen berechnen sich die Leistungen für Alter, Todesfall und Invalidität Beiträge

Freizügigkeit. Wohneigentum. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) hat seit seiner Einführung 1995 die Freizügigkeit für den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge entscheidend verbessert. Ziel ist, dass die versicherte Person beim Austritt bei gleichen Bedingungen (Lohn, Leistungen, Finanzierung) keinen Verlust erleidet. Neben der Regelung des gesetzlichen Mindestbetrags finden sich im FZG auch die Bestimmungen zur Barauszahlung der Austrittsleistung, zu den Informationspflichten gegenüber den Versicherten und zum Verfahren bei einer Ehescheidung/Auflösung einer registrierten Partnerschaft. Detaillierte Informationen sind im separaten Merkblatt zum Freizügigkeitsgesetz enthalten. www.swisslife.ch/infoblaetter Das Vorsorgekapital aus der beruflichen Vorsorge ist unter gewissen Voraussetzungen bereits vor der Pensionierung verfügbar: Mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung kann selbst genutztes Wohneigentum finanziert werden. Die Finanzierung von Ferienwohnungen und Zweitwohnungen ist nicht möglich. Die gesetzlichen Regelungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) enthalten sämtliche Bestimmungen zum Vorgehen, zu den Minimal- und Maximalbeträgen und zur Rückzahlung. Detaillierte Informationen sind im separaten Merkblatt zur Wohneigentumsförderung enthalten. www.swisslife.ch/infoblaetter

Die Stärke des BVG. Das BVG ist ein wichtiger Pfeiler im Drei-Säulen- Konzept und stellt Mindestvorschriften auf. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, die Vorsorgemodalitäten den besonderen Bedürfnissen jedes Unternehmens anzupassen. Denn für Arbeitnehmende, die im Rahmen des BVG nicht oder nur ungenügend versichert sind, lässt sich eine wirksame Vorsorge insbesondere für den Erwerbsausfall bei Invalidität oder Tod realisieren. Ohne die Versicherung von Zusatzleistungen kann die erhoffte Weiterführung des gewohnten Lebensstandards im Alter oder bei Erwerbsausfall oft nicht erreicht werden. Denn die Lohnbegrenzung sowohl bei der AHV als auch beim BVG ist für die Leistungsbestimmung massgebend. Diese Lücke kann bei der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise geschlossen werden. Als traditionelle Lebensversicherungsgesellschaft ist Swiss Life Ihr verlässlicher Partner. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich von unseren Vorsorgespezialisten beraten. www.swisslife.ch/unternehmen

Swiss Life Hauptsitz General-Guisan-Quai 40 Postfach, 8022 Zürich Telefon 0848 841 000 www.swisslife.ch marketing.schweiz@swisslife.ch Swiss Life Prévoyance Entreprises Suisse Romande Avenue de Rumine 13 Case postale 1260, 1001 Lausanne Téléphone 0848 841 000 941 821-01.09 Swiss Life Previdenza Imprese Svizzera Italiana Via Cantonale 18 Casella postale, 6928 Manno Telefono 0848 841 000