Abgabenordnung Klausuraufgaben

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Name: Vorname: Matr.-Nr.: Platz-Nr.: BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL Fachbereich Wirtschaftswissenschaft. Klausuraufgaben

Transkript:

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 1

Aufgabe 4 a. In Müllers ESt-Bescheid 2011 vom 02.10.2012 wurden Kosten der doppelten Haushaltsführung versehentlich nicht berücksichtigt, obwohl er diese in seiner Steuererklärung eingetragen hatte. Statt der erwarteten Erstattung soll er nachzahlen. Dieser Fehler im Bescheid fällt Müller am 03.11.2012 auf. Was kann er dagegen unternehmen? b. Am 10.12.2012 bemerkt Schmidt bei erneuter Durchsicht seines ESt- Bescheids vom 16.10.2012, dass er in seiner Steuererklärung 200 Spendenbelege zu wenig angegeben hat. Besteht noch eine Möglichkeit zur Änderung des Bescheids? c. Bloch hat seine Steuererklärung für 2008 in 2009 abgegeben und den Steuerbescheid am 13.05.2009 erhalten. Es besteht kein Vorbehalt der Nachprüfung. Über eine Außenprüfung bei einem von Blochs Kunden stellt die Behörde am 17.04.2013 fest, dass die Betriebseinnahmen von Bloch um 18.000 zu gering erklärt wurden. Bloch sucht Sie als Steuerberater auf. Ihnen fällt auf, dass er zudem mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben von 11.000 ebenfalls nicht angegeben hat. Außerdem möchte Bloch noch Werbungskosten aus Vermietung eines Hauses i.h.v. 500 nachträglich geltend machen, die er im Rahmen der EStE vergessen hatte. Wie beurteilen Sie die Rechtslage? Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 2

Aufgabe 4 d. Der ESt-Bescheid 2006 vom 15.05.2007 (1 Monat nach Eingang der Steuererklärung ergangen) wurde nach einer Außenprüfung in 2011 durch Bescheid vom 25.01.2012 geändert. Am 23.01.2013 erfährt das Finanzamt von Zinseinnahmen auf einem Schweizer Bankkonto in 2006 und erhöht die Einkommensteuer. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist gegeben. Gehen Sie den folgenden Fragen nach! 1. Konnte die Außenprüfung noch stattfinden und der Bescheid vom 25.01.2012 erlassen werden? 2. Wann tritt die Festsetzungsverjährung ein? 3. Konnte das FA den Bescheid erneut ändern? Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 3

Aufgabe 4 e. Frau Fröhlich hatte in 2006 vorsätzlich eine unrichtige Umsatzsteuererklärung für 2003 abgegeben. Erst in 2013 bemerkt das FA die falschen Angaben (tatsächliche Steuer ist höher). Bisher war das Finanzamt den Angaben aus der Erklärung gefolgt und hatte keinen USt-Bescheid erlassen. Kann die USt für 2003 durch das FA jetzt noch geändert werden? Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 4

Klausuraufgabe zur AO WS 2013/14 Der Steuerpflichtige Stephan Karnevallo erhält am 01. März 2014 seinen Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2013. Der Bescheid trägt das Datum 26. Februar 2014. Am 26. März 2014 ruft Herr Karnevallo seine Sachbearbeiterin am Finanzamt, Frau Kölle, an und möchte, dass sie seinen Einkommensteuerbescheid ändert. Als Begründung gibt Herr Karnevallo an, dass er es übersehen hätte, seine unstrittigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 Kilometern einfache Fahrt in das entsprechende Formular einzutragen. Beurteilen Sie den Sachverhalt als steuerlicher Sicht. Geben Sie die relevanten gesetzlichen Vorschriften an. Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 5

Klausuraufgabe zur AO SS 2010 Der Steuerpflichtige Max Frost mit Wohnsitz in Haan ist als Ingenieur angestellt. Am 10.03.2010 erscheint er in Ihrem Büro. Er legt Ihnen den ihm am 09.01.2010 zugegangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vor. Irrtümlicherweise hat die Finanzbehörde die von Frost geltend gemachten Werbungskosten für selbst getragene Fortbildungskosten in Höhe von 3.500 nicht berücksichtigt. Frost hat dies zwar sofort erkannt, blieb aber zunächst untätig und fuhr erst einmal in den Skiurlaub. Nach durchzechter Nacht fiel ihm am 14.02.2010 der Steuerbescheid ein und, da dem Ingenieur nichts zu schwer ist, legte er bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich Einspruch ein. Von Ihnen möchte er nun wissen, 1. ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat und 2. falls dies nicht der Fall ist, was unternommen werden muss. Begründen Sie Ihre Aussagen. Geben Sie die relevanten gesetzlichen Vorschriften an. Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 6

Klausuraufgaben zur AO SS 2011 Der Steuerpflichtige Jens Altenberge hat in der Einkommensteuererklärung 01 vom 07.08.02 vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich der von ihm getätigten Umsätze aus seinem Einzelunternehmen getätigt, die als Steuerhinterziehung gem. 370 AO zu bewerten sind. Der am 13.09.02 erlassene Einkommensteuerbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In 08 wird die Steuerhinterziehung entdeckt. Jens Altenberge wendet sich vertrauensvoll an Sie und möchte wissen, ob eine Änderung des Bescheides von 01 in 08 überhaupt noch zulässig ist. Sein bester Freund hat ihm nämlich erzählt, dass ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid nur innerhalb von 4 Jahren geändert werden kann. Begründen Sie Ihre Aussagen. Geben Sie die relevanten gesetzlichen Vorschriften an. Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 7

Klausuraufgaben zur AO WS 2011/12 Der Steuerpflichtige Christian W. droht der Sachbearbeiterin Susanne K. mit Enthüllungen aus ihrem Privatleben, wenn sie unstrittig privat veranlasste Reisekosten nicht als Fortbildungsaufwendungen berücksichtigt. Für das Veranlagungsjahr 10 erlässt Susanne K. am 13.03.2011 einen Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung, in dem sie - gesetzeswidrig - die eindeutig privat veranlassten Reisekosten als Fortbildungskosten berücksichtigt. Am 20.02.2012 erlässt das Finanzamt einen geänderten Bescheid und streicht die zu Unrecht anerkannten Fortbildungsaufwendungen. Christian W. wendet sich vertrauensvoll an Sie und möchte wissen, ob eine Änderung des Bescheides nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist überhaupt noch zulässig ist. Schließlich hatte die Sachbearbeiterin ja alle Informationen. Ist die Korrektur durch das Finanzamt rechtmäßig? Begründen Sie Ihre Aussagen. Geben Sie die relevanten gesetzlichen Vorschriften an. Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche Steuerlehre SS 2015 Folie 8