Bildungsmonitor Der Bildungsvergleich der 16 Länder

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Transkript:

Bildungsmonitor 2016 Der Bildungsvergleich der 16 Länder Zum ersten Mal erreichen die Bundesländer beim Gesamtranking im Vergleich zum Vorjahr keine Fortschritte. Allerdings sind in einzelnen Handlungsfeldern Verbesserungen sichtbar. Die gesamte Studie ist hier abrufbar; länderspezifische Daten und weiteres Hintergrundmaterial sind hier verfügbar. Quelle: http://www.insm-bildungsmonitor.de/

Registrierungen, Asylanträge und Entscheidungen in Deutschland 250.000 Registrierungen im EASY-System Asylanträge Entscheidungen 200.000 150.000 100.000 50.000 0 74.454 53.008 16.160 Jan. 15 Mrz. 15 Mai. 15 Jul. 15 Sep. 15 Nov. 15 Jan. 16 Mrz. 16 Mai. 16 Jul. 16 Quelle: BMI, BAMF, versch. Jg.

Altersstruktur der Geflüchteten Ende 2016 bis unter 4 Jahre 117 000 4 bis unter 6 Jahre 54 000 6 bis unter 11 Jahre 11 bis unter 16 Jahre 84 000 118 000 16- unter 18 Jahre 36 000 18- unter 25 Jahre 25- unter 35 Jahre 343 000 336 000 35 Jahre und älter 238 000 Quelle: BAMF, 2016, Statistisches Bundesamt, 2016, IW-Berechnungen: Anger/Orth/Plünnecke, 2016

Maßnahmenbündel zur Bildungsintegration von Geflüchteten Qualifikationsbasis verbessern Arbeitsmarktzugang erleichtern Durchlässigkeit im Bildungssystem erhöhen Frühkindliche Bildung stärken Förderbedingungen in der Schule verbessern Geflüchtete für die Ausbildung gewinnen Übergang zur Hochschule verbessern Regionale Verteilung anpassen Quelle: Anger/Orth/Plünnecke, 2016

Gesamtkosten der öffentlichen Hand im Bildungssystem Kostenschätzung für das Referenzjahr 2017 mit dem geschätzten Bestand der Flüchtlinge Ende 2016 Bereich des Bildungssystems Kosten in Millionen Euro Frühkindlicher Bereich 689 Schulen 1.279 Ausbildungsvorbereitung 1.184 Duales System 111 Schulberufssystem 51 Hochschulen 133 Zusammen 3.447 Quelle: Anger/Orth/Plünnecke, 2016

Unternehmensbefragung: Engagement für Flüchtlinge Das Engagement für Flüchtlinge ist groß, wie eine Befragung unter Unternehmen ab 250 Beschäftigten zeigt. Drei Viertel gaben an, sich durch Spenden oder Angebote zur Arbeitsmarktintegration zu engagieren. Die unterschiedlichen Formen des Engagements resultieren aus den verschiedenen Bedürfnisse und Voraussetzungen in den Regionen. Quelle: Eyerund/Möller/Schmitz 2016

Integrationsgesetz in Kraft getreten: Ein Überblick Aussetzen der Vorrangprüfung Rechtssicherheit währen der Ausbildung Wohnsitzregelung Ausbildungshilfen Integrationsmaßnahmen Zusätzliche Arbeitsgelegenheiten Niederlassungserlaubnis Aufenthaltsgestattung Nähere Infos lesen Sie auf der KOFA-Website.

Integrationsgesetz: Aussetzen der Vorrangprüfung Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen leichter eine Arbeit aufnehmen können. Deshalb verzichteten die meisten Arbeitsagenturbezirke für drei Jahre auf die Vorrangprüfung. Die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen der Bundesagentur der Arbeit bleibt bestehen.

Integrationsgesetz: Rechtssicherheit in der Ausbildung Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung Wer nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung im Betrieb bleibt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Wird die Person nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss nicht im Betrieb weiter beschäftigt, erhält sie eine weitere Duldung von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche. Dies gilt ebenfalls einmalig bei Abbruch der Ausbildung zur Ausbildungsplatzsuche. Die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren für den Beginn einer Ausbildung wird aufgehoben. Hinweis: Die lokale Ausländerbehörde muss weiterhin einer Ausbildung zustimmen.

Integrationsgesetz: Wohnsitzauflage Anerkannten Flüchtlingen mit Sozialleistungsbezug kann ein Wohnort zugewiesen werden, um das Entstehen von Ballungsräumen zu verhindern. Die Regelung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2016. Flüchtlinge, die eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden davon ausgenommen. Voraussetzung hierfür sind mindestens 15 Wochenarbeitsstunden und ein Einkommen in Höhe von mindestens 712 Euro.

Integrationsgesetz: Ausbildungshilfen Ausbildungsförderung: Unterscheidung zwischen Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und sonstigen Asylbewerbern (Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia). Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) und Assistierte Ausbildung (AsA) nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland wahrnehmen, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach 15 Monaten. Sonstige Asylbewerber erhalten keine Förderung. Geduldete können nach fünfzehn Monaten Aufenthalt Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) und Assistierte Ausbildung (AsA) beanspruchen, nach sechs Jahren Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Keine Förderung für Menschen aus sicheren Herkunftsländern.

Integrationsgesetz: Ausbildungshilfen Um die Integration von Flüchtlingen mit guter Bleibeperspektive und anderen Schutzsuchenden zu erhöhen, wir die Ausbildungsförderung für sie weiter geöffnet. Anerkannte Flüchtlinge Asylbewerber Geduldete Aktueller Stand (durch Integrationsgesetz) Gleiche Voraussetzungen wie bei anderen Auszubildenden Mit guter Bleibeperspektive: abh und AsA nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAB nach 15 Monaten* abh und AsA nach 12 Monaten Aufenthalt in Deutschland BAB nach 6 Jahren Nicht aus einem sicheren Herkunftsland Sonstige Asylbewerber erhalten keine Förderung Vor dem 6. August 2016 Gleiche Voraussetzungen wie bei anderen Auszubildenden In der Regel keine Förderung (*) Mindestens 15 Monate ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland Nicht aus einem sicheren Herkunftsland

Integrationsgesetz: Niederlassungserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, also das unbefristete Aufenthaltsrecht, erhalten anerkannte Flüchtlinge erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis (bisher nach drei Jahren) und nach Erbringung bestimmter Integrationsleistungen (mindestens Sprachniveau A2 und zumindest überwiegend eigene Sicherung des Lebensunterhalts). Bei herausragender Integration kann diese bereits nach drei Jahren erteilt werden. Dies ist der Fall, wenn die Person das Sprachniveau C1 beherrscht sowie den eigenen Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern kann. Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltserlaubnis (dauerhafte Niederlassungserlaubnis)

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