Rund um das Testament



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Transkript:

Rund um das Testament Referenten: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Emil Haubner Steuerberater Rechtsbeistand Zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) Stiftungsberater (DSA) Anwaltskanzlei Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Orleansstraße 6, 81669 München Telefon: 089/44119935, Fax: 089/44119936 E-Mail: kontakt@ra-dr-tremel.de; Steuerberater Orleansstraße 6, 81669 München Telefon: 089/41129777; Fax: 089/41129704 E-Mail: kanzlei@haubner-stb.de;

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Erbfolge und Testament 2. Form des Testaments 3. Enterbung und Pflichtteilsrecht 4. Berliner Testament 5. Vorerbe / Nacherbe 6. Erbschaftsteuer 7. Testamentsvollstreckung 8. Empfehlungen zum guten Schluss

I. Das Testament

Realität Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. 20 % der Bevölkerung haben ein Testament, aber nur 4 % ein richtiges. Streit entsteht oft schon zu Lebzeiten. Die Absicherung des Ehepartners und der Kinder untereinander ist nicht geregelt. Aus Streit wird Feindschaft. Gerichtliche Verfahren führen oftmals nicht zu einer Beendigung dieser Streitigkeiten.

Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen usw. 5. Ordnung: Ur-Ur-Großeltern und Abkömmlinge 4. Ordnung: Ur-Großeltern und Abkömmlinge 3. Ordnung: Großeltern und Abkömmlinge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge neben dem Ehepartner Erblasser 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers neben dem Ehepartner

T = Testament Ü = Übergabevertrag V = Vollmacht

Schenken, vererben, vorsorgen Vererben = Testament Verschenken = Übergabe Vorsorgen = Vorsorgevollmacht +Patientenverfügung

Katastrophale Folgen in prominenten Erbfällen ohne Testament Howard Hughes (Multimilliardär): 30 Prozesse um das Erbe 10 Prozesse wegen der Erbschaftsteuer Pablo Picasso (künstlerisches Genie): Streit um das Lebenswerk, unklare Familienverhältnisse Abraham Lincoln (Rechtsanwalt): jahrelanger Erbenstreit Nach: Hans Flick, Prominente Testamente, Frankfurt, 2005

Fall: Urlaubsfahrt in den Tod Vater Mutter Eltern Vermögen ( 01.08.) Wo landet das Elternvermögen? Tochter Maria Victor ( 02.08.) (25.07.) Tanja ( 03.08.) gesetzliche Erbfolge = entsetzliche Erbfolge!

II. Form des Testaments

Privatschriftliche oder notarielle letztwillige Verfügung? Das handschriftliche Testament ist i.d.r. ausreichend, sofern der Inhalt präzise ist. Das notarielle Testament ist u.a. bei Auslandsbezug sinnvoll. Es erspart den Erbschein.

Formalien des privatschriftlichen Testaments: Der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein. Ort, Datum, Vor- und Familienname sind am Ende hinzuzusetzen Der Testierende muss geschäftsfähig sein.

Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament? Jeder, der über 18 Jahre alt und geschäftsfähig ist, darf ein Testament errichten. Es kann jederzeit widerrufen oder aufgehoben werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten, mit welchem sie die Erbfolge nach dem Letztversterbenden regeln können. Das Problem der Bindungswirkung nach dem Erstversterbenden wird oft nicht erkannt.

Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten: Eingeschränkter Widerruf zu Lebzeiten möglich: Notarielle Beurkundung + Zugang beim anderen Ehegatten erforderlich mit dem 1. Erbfall tritt Bindungswirkung ein: Widerruf nur noch bei Ausschlagung Es sei denn: Testament enthält einen Abänderungsvorbehalt

Testament oder Erbvertrag? Das Testament: der Normalfall einer letztwilligen Verfügung Ausnahmsweise ist ein Erbvertrag sinnvoll: Absicherung einzelner Familienmitglieder bei Paaren ohne Trauschein bei der Unternehmensnachfolge

Aufbewahrung des Testaments an einem sicheren, aber leicht auffindbaren Ort, z.b. im Tresor zur Sicherheit bei unterschiedlichen Interessen: beim Nachlassgericht hinterlegen! Die Kosten betragen z.b. bei einem Vermögenswert von 500.000 einmalig 201,75. Seit 2012 gibt es ein Zentrales Testamentsregister in Berlin, wo alle hinterlegten und notariellen Testamente registriert werden.

Möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung: 1. Persönliche Verhältnisse 2. Anordnung des deutschen Erbrechts 3. Einsetzung eines Erben 4. Einsetzung von Ersatzerben 5. Anordnung von Vermächtnissen 6. Teilungsanordnung 7. Vor- und Nacherbschaft 8. Auflage 9. Testamentsvollstreckung

III. Enterbung und Pflichtteilsrecht

Enterbung durch Testament Ein gesetzlicher Erbe wird im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gegen den Erben, z.b.: Eheleute haben drei Kinder, setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Längerlebenden nur zwei Kinder zu gleichen Teilen: 1. Erbfall: jedes Kind hat einen PTA von 1/12 2. Erbfall: enterbtes Kind hat PTA in Höhe von 1/6 Häufigste Fälle: Berliner Testament, Patchworkfamilien, nichteheliche Kinder

Pflichtteilsrecht Die Rechtsprechung sagt: Das Pflichtteilsrecht ist die Mindestteilhabe am Erbe und darf nicht ausgehöhlt werden. Der PTA ist ein Anspruch in Geld, sofort fällig und ab Geltendmachung zu verzinsen. Wer ist pflichtteilsberechtigt? - Ehegatte - Kinder - Eltern Achtung: Geschwister, Neffen, Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt!

IV. Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament? Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sind Schlusserben des Längstlebenden. Diese Vorgehensweise wird als sogenannte Einheitslösung bezeichnet, weil sich damit die beiden Vermögen der Ehegatten zu einer Einheit zusammenfügen.

Berliner Testament V M 1. Erbfall: Substanz und Nutzen gehen an den überlebenden Ehegatten. Die Kinder sind keine Erben. Sie verlieren ihre Freibeträge. Kind 1 Kind 2 2. Erbfall: Erst jetzt erhalten die Kinder Substanz und Nutzen. Reichen ihre Freibeträge?

Nachteile des Berliner Testaments Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil trotz Strafklausel verlangen Da häufig der Großteil des Nachlasses aus Grundbesitz besteht, muss dieser belastet oder verkauft werden Bindungswirkung: bei schlechter Formulierung kann der Überlebende nicht neu testieren, egal was passiert Steuernachteile - Vermögen wird doppelt besteuert, Kinder verlieren Freibetrag nach dem Erstversterbenden Mit klugen Modifizierungen kann es aber eine sinnvolle Regelung sein

Für jede Phase das richtige Testament Den Zeitfaktor beachten! Berliner Testament Nießbrauchslösung

V. Vorerbe / Nacherbe

Berliner Testament Ergibt die Auslegung der testamentarischen Regelung, dass eigentlich eine Vor- und Nacherbschaft von beiden Ehegatten gewollt war, so spricht man von einer Trennungslösung, die letztlich dazu führt, dass der überlebende Ehegatte nur die Erträge aus dem ererbten Vermögen für sich verbrauchen kann.

Vorerbe/Nacherbe Nachlass

Vorerbe/Nacherbe Der Vorerbe darf das Vermögen zu seinen Lebzeiten nicht verkaufen, belasten oder verschenken. Der befreite Vorerbe wird nur mit dem Verbot belastet, das Vermögen nicht zu verschenken. Diese Befreiung muss sich aber entweder explizit aus dem Testamentsinhalt ergeben oder aber aus dem Willen des Erblassers. Die Vorerbenstellung ist eine Beschränkung und wird daher von Amts wegen im Grundbuch eingetragen.

Vorerbe/Nacherbe Mutter Vater Tochter Vorerbin Theresa Sohn Vorerbe Sebastian Martina Julia und Max Nacherben Regelungsziel der Einsetzung von Theresa und Sebastian als Vorerben bewirkt: Unliebsame pflichtteilsberechtigte Personen (hier: die Schwiegertochter Martina) sollen vom Vermögen der Eltern ferngehalten werden.

Die typische Patchworkfamilie: Exfrau Heinrich Franziska 1. Ehemann Volker Verena Marie Monika Ein Testament der beiden neuen Eheleute ist sinnvoll und notwendig, um Volker und Verena am Nachlass des Vaters Heinrich und Monika am Nachlass der Mutter Franziska zu beteiligen!

VI. Die Erbschaftsteuer

Schenkung- und Erbschaftsteuer Schenkung- und Erbschaftsteuer sind identisch Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten unterliegt der Schenkungsteuer Vermögensübergang beim Tod unterliegt der Erbschaftsteuer Bewertung des Vermögens nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bzw. des Erbschaftsteuergesetzes Achtung: sehr oft Abweichung von den realen Werten

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Steuersätze Steuerklassen I II III Ehegatte, Kinder, Enkel Nichte, Neffe, Geschwister Achtung: Lebensgefährte Eingangssteuersatz 30 %!! übrige Erwerber, Lebensgefährte 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % und darüber 30 % 43 % 50 %

Freibeträge Ehegatten Eingetragene Lebenspartner (gleichgeschlechtlich) Versorgungsfreibetrag Ehegatte Kinder Kinder verstorbener Kinder Enkelkinder Urenkel Neffe/Nichte Lebensgefährte 500.000 500.000 256.000 400.000 400.000 200.000 100.000 20.000 20.000 Anders bei Schenkungen: es entsteht alle 10 Jahre ein neuer Freibetrag

Vererbung Einfamilienhaus Ehemann Ehefrau erbschaftsteuerfrei wenn: Selbstnutzung durch Erblasser Unverzügliche Selbstnutzung 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen Unschädlich sind Pflegeheim, Tod Kein Zweitwohnsitz Ehefrau Kind erbschaftsteuerfrei wenn: Selbstnutzung durch Erblasser Unverzügliche Selbstnutzung 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen Unschädlich sind Pflegeheim, Tod Kein Zweitwohnsitz Begrenzt auf 200 qm Wohnfläche (darüber): Steueranteil Mehrere Kinder sind Erben? Oma Enkel = schädlich

VII. Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung als Arbeitsentlastung für die Erben Die Abwicklung des Nachlasses ist komplex und zeitaufwendig rechtlich schwierig und deshalb mit Haftungsrisiken verbunden. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker entlastet, berät und unterstützt die Erben.

Testamentsvollstreckung als Friedensstiftung Erbengemeinschaften müssen idr einstimmig handeln sind streitanfällig Ein neutraler Testamentsvollstrecker kann konstruktive Vorschläge unterbreiten Streit unter den Hinterbliebenen schlichten.

Testamentsvollstreckung als Durchsetzung des Erblasserwillens Der Geist des Testaments wird verwirklicht: keine voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien keine Zerschlagung eines Familienunternehmens Auflagen und Vermächtnisse werden auch wirklich erfüllt

Testamentsvollstreckung als Minderjährigenschutz Eine Testamentsvollstreckung sichert das Vermögen minderjähriger Kinder schaltet das Vormundschaftsgericht aus

Testamentsvollstreckung als Schutz Behinderter Behinderten droht der sozialhilferechtliche Rückgriff Aufzehrung des Nachlasses Eine Testamentsvollstreckung sichert das Vermögen des behinderten Kindes

Testamentsvollstreckung als Schutz vor Nachlassgläubigern Nachlass + Testamentsvollstreckung = Sondervermögen Vollstreckungsschutz

Wer soll als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden? Das Amt erfordert: fachliche Kompetenz hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft Fähigkeit zum Ausgleich innere Unabhängigkeit, Neutralität

Arten der Testamentsvollstreckung Abwicklungstestamentsvollstreckung Sie ist mit der Abwicklung der Anordnungen (z.b. Auskehrung von Vermächtnissen, grundbuchliche Sicherung von Rechten u.ä.) beendet. Verwaltungstestamentsvollstreckung Sie besteht in der Regel als DauerTV zum Schutz von Minderjährigen, behinderten Menschen u.ä.

Pflichten des Testamentsvollstreckers 1. Aufstellen eines Nachlassverzeichnisses 2. Herausgabe von Nachlassgegenständen, die er nicht mehr benötigt 3. Auskunft und Rechenschaft 4. Abgabe der Erbschaftsteuererklärung 5. Bezahlung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass

Bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers 1. Haftung auf Schadensersatz 2. Entlassung des Testamentsvollstreckers

Vergütung des Testamentsvollstreckers Anspruch auf angemessene Vergütung: Maßgeblich: Wert des Nachlasses Umfang, Dauer und Schwierigkeit der Verwaltungsaufgaben Besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers Höhe und Fälligkeit der Vergütung sollten im Testament geregelt werden.

VIII. Empfehlungen zum guten Schluss

1. Empfehlung Substanzfluss des Vermögens strukturieren - durch Erbeinsetzung - Vermeidung von Erbengemeinschaften - Anordnung von Vermächtnissen - Teilungsanordnung und Ausgleichspflichten - Pflichtteilsberechtigte bedenken! Vermögen ggfs schon zu Lebzeiten verteilen - durch Barschenkungen oder Übergabeverträge - Pflichtteilsberechtigte nicht vergessen - Ggfs Ausgleichung/Anrechnung anordnen

2. Empfehlung Vollmachten erteilen (für ganzes Vermögen oder eingeschränkt) - Notarielle Form bei Immobilienbesitz - Privatschriftlich für Gesundheitssorge - Spezielle Vollmachten für Unternehmensfortführung Betreuungsverfügung errichten Nur für den Notfall; ist bei notarieller Vollmacht überflüssig Patientenverfügung erwägen Sie wirkt gegenüber dem behandelnden Arzt

3. Empfehlung Lebensversicherung überprüfen! 1. Frage: Wer ist Versicherungsnehmer? Er zahlt i.d.r. die Beiträge. Auszahlung an den VN im Erlebensfall: gehört dann zu seinem Vermögen + späteren Nachlass Auszahlung an den VN im Todesfall: gehört zum Nachlass 2. Frage: Wer ist bezugsberechtigt? Er erhält die Auszahlung im Todesfall, wenn er als Bezugsberechtigter benannt wurde: fällt nicht in den Nachlass!

4. Empfehlung Vermögen im Ausland die Geltung von deutschem Erbrecht anordnen im Einzelfall klären, welche Vollmachten die Erben im Ausland benötigen häufig tritt Nachlassspaltung ein, d.h. es gibt u.u. kollidierendes Erbrecht Doppelbesteuerungsabkommen bestehen mit: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden (seit 1.1.2005 keine ErbSt mehr!), Schweiz, USA

Mein letzter Wille Ich, Dr. Hans Flick, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte, erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Vermögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leergetrunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen. Bonn, den 11.11.90 Dr. Hans Flick Aus: Flick/Hannes/von Oertzen, Erben ohne Streit und Steuern, Frankfurt a. Main 2003

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!