Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Ähnliche Dokumente
Abtretung und Schuldübernahme

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion. B. Rücktritt und Kündigung

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Repetitorium Familien- und Erbrecht am :

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Die Rechtsfolgen des Rücktritts

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Test. Zession/Schuldübernahme

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden.

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis

Verwandtschaft und Abstammung / Verwandtenunterhalt / Gesetzliche Vertretung des Kindes. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

BG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

am : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Silke Haschberger. Kreditverkäufe. Risiken und Ansätze zum Schutz des Kreditnehmers und des Sicherheitengebers. Diplomica Verlag

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Kreditsicherung durch Grundschulden

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur vierten Auflage 10. Vorwort zur dritten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 14

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III)

Fräsmaschine auf Abwegen

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Karlsruher Immobilienrechtstag RiBGH Dr. Peter Günter. Übersicht

Repetitorium Familien und Erbrecht (5) Vorlesung am 7. Februar Familienrecht V. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Zession 1392 ff. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud

II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht

11. Besprechungsfall

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

Gegenstände 2: Besitz und Eigentum

ZIS-Abendsymposion am Vereinbarungen bei der Verwertung von Sicherheiten in der Insolvenz. Von VorsRiBGH Dr. H. G.

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 8. Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung, Factoring, Zwangsvollstreckung (Donnerstag,

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398)

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Der Begriff des Schuldverhältnisses

Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss)

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28

Transkript:

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Überblick und Präzisierung Abtretung ( 398 ff. BGB): Übertragung eines Anspruchs auf einen neuen Gläubiger. oder eines sonstigen Rechts auf einen neuen Inhaber. Bei Abtretung t vertraglicher Rechte bleibt der Abtretende t Vertragspartei! Schuldübernahme ( 414 ff.): Übertragung g einer Schuld auf einen neuen Schuldner. Bei Übernahme vertraglicher Schulden bleibt der bisherige Schuldner Vertragspartei! Von einem echten Wechsel der Vertragspartien kann man sprechen Beim Eintritt von Angehörigen in das Mietverhältnis nach 563 BGB Bei einer Veräußerung der Mietsache nach 566 BGB. aber das Gesetz nennt den Veräußerer weiter Vermieter! Beim Betriebsübergang nach 613a BGB Bei der gesetzlich nicht geregelten Vertragsübernahme Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 2

Voraussetzungen der Abtretung Objekt: Forderung oder sonstiges Recht ( 413 BGB), für das keine andere Regelung gilt. Abweichende Regelung für Forderungen in 1154 BGB; für andere Rechte z.b. in 925, 929, 15 III GmbHG Abtretung künftiger Forderungen ist möglich. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Berechtigung g des Veräußerers Grds. kein gutgläubiger Erwerb, aber: 405 BGB bei 1138 BGB wird der Bestand der Forderung nur für die Geltendmachung der Hypothek fingiert! Abtretbarkeit der Forderung Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 3

Die Abtretbarkeit von Forderungen (I) Spezielle gesetzliche Abtretungsverbote: 473, 613 S. 2, 664 II, 717 BGB. Unabtretbarkeit nach 399 1. Alt. BGB z.b.: Anspruch aus Vorvertrag (vgl. 473 BGB). Unterhaltsansprüche in Natur (für Unterhalt in Geld vgl. 850b I Nr. 2, II ZPO und BGH NJW 2004, 2450) und andere familienrechtliche Ansprüche. Unabtretbarkeit nach 400 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 4

Die Abtretbarkeit von Forderungen (II) Unabtretbarkeit kraft Vereinbarung nach 399 2. Alt. BGB Üblich z.b. beim Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens (Zweckbindung). Einschränkungen in 354a HGB. Nach 851 II ZPO führt die Vereinbarung idr nicht zur Unpfändbarkeit daher ist die offene Kreditlinie pfändbar vgl. BGHZ 147, 193. Unabtretbarkeit nach 134 BGB Z.B. bei ärztlichen Honorarforderungen wegen Verstoß gegen 203 I Nr. 1 StGB, vgl. BGHZ 115, 123, vgl. auch BGH NJW 2007, 1196 zum Anwaltshonorar). Unabtretbar ist auch der Anspruch aus 985 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 5

Fall (nach BGH, U. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08) K nimmt bei der Sparkasse S ein Darlehen über 100.000,- auf, das durch eine Grundschuld gesichert ist. Kurz nach Abschluss des Darlehensvertrages verkauft die S ein größeres Kreditportofolio an den Finanzinvestor C. Im Zuge dieser Transaktion werden auch die Ansprüche gegen K und die von diesem bestellte Grundschuld an C abgetreten. Kklagt auf Feststellung, dass S nach wie vor Gläubigerin der Darlehensforderung und Inhaberin der Grundschuld ist. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 6

Lösung (vgl. auch BGHZ 171, 180) Kein Verstoß gegen 203 I StGB: Bankangestellte gehören nicht zu den aufgeführten Berufsgruppen. Kein Verstoß gegen g 203 II Nr. 1 StGB: Amtsträgereigenschaft der Sparkassenmitarbeiter fraglich, jedenfalls müssen öffentliche und private Banken gleich behandelt werden. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis d.h. die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit im Rahmen der Vertragsbeziehung g ( 241 II BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung. Das BDSG tritt hinter den Pflichten aufgrund des Bankgeheimnisses zurück. Abtretung wirksam; Klage unbegründet. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 7

Rechtsfolgen der Abtretung Übergang des Anspruchs auf den Neugläubiger (Zessionar). Übergang von akzessorischen Sicherheiten: 401 BGB. Spezielle Regelungen in 1153 I, 1250 I BGB. Auch anwendbar auf Vormerkung, Bürgschaft und nach BGH NJW 1972, 437 auf eine sichernde Schuldmitübernahme aber nicht auf Sicherungsübereignung, Grundschuld etc. Vgl. auch 566a BGB für den Vermieterwechsel. Ansprüche nach 402 f. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 8

Schuldnerschutz bei der Abtretung Erhaltung von Einwendungen, 404 BGB. Auch Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung noch nicht bestanden, aber im ursprünglichen Schuldverhältnis ihren Grund finden, können entgegengesetzt werden (Bsp. Verjährung). Erhalt von Aufrechnungsmöglichkeiten, 406 BGB. Vgl. auch 566d, 578a II 3 BGB Leistungen an den Altgläubiger (Zedenten) mit befreiender Wirkung bleiben möglich, 407. Schuldner kann zwischen Berufung auf 407 BGB und Rückforderung nach 812 BGB wählen. Vgl. auch 566c, 578a II 2 BGB. Vertrauensschutz bei Abtretungsanzeigen, 409 BGB. Vgl. auch 566e BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 9

Die Schuldübernahme Modelle: Vertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner, 414 = Verfügung des Gläubigers über seinen Anspruch Zurückweisungsrecht des Schuldners analog 333 BGB? Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner der Altschuldner verfügt als nicht Berechtigter, der Gläubiger genehmigt (str.). Vereinfachte Form bei Hypothekenschuld, 416 BGB. Rechtsfolge Übergang der Schuld (nebst Gegenrechten, 417 BGB) auf den Neuschuldner. Befreiung des Altschuldners (außer im Fall des 415 III BGB). Erlöschen der Sicherheiten nach 418 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 10

Der Vermieterwechsel nach 566 BGB Emptio non tollit locatum - Kauf bricht nicht Miete Voraussetzungen: Mietobjekt: Wohnraum oder sonstige Grundstücke, Räume oder ein Schiff ( 578 f. BGB) bei beweglichen Sachen schützt den Mieter schon 931 BGB ivm 986 II BGB. Besitz bereits beim Mieter. Veräußerung. Rechtsfolge: Eintritt des Erwerbers in die Vermieterstellung. Aber: Weiterhaftung des Veräußerers nach 566 II BGB. Regelungen in Analogie zu 401 ff. BGB weil es sich um einen Vertragsübergang, nicht einen gesetzlichen Forderungsübergang im Sinne des 412 BGB handelt. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 11

Der Mieterwechsel nach 563 BGB Sondererbfolge in das Mietverhältnis. Rangfolge 1. Ehepartner oder Lebenspartner nach LPartG. 2. Kinder 3. Andere Angehörige g 4. Personen die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen = nicht eheliche oder LPartG-liche Partner. 5. Erbe, 564 BGB. Zweck: Erhaltung der Mietwohnung und des Kündigungsschutzes für die Eintretenden. Aber: Kündigungsrechte nach 563 Abs. 4 und 564 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 12

Der Arbeitgeberwechsel b nach 613a BGB Voraussetzungen: Übergang von Betrieb oder Betriebsteilen. Problematisch bei Betrieben, in denen die sächlichen Produktionsmittel nur eine untergeordnete Rolle spielen (Reinigungskräfte). Wechsel des Rechtsträgers. Auch bei Übernahme durch GmbH, nicht bei Stilllegung des Betriebs. Übergang durch Rechtsgeschäft Auch bei Verpachtung u.ä., nicht bei Erbfolge (dann aber Übergang der Arbeitgeberstellung nach 1922, 1967 BGB). Rechtsfolge: Vertragsübergang g g Erhalt des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes, 613a IV BGB. Haftung des bisherigen Arbeitgebers nach 613a III. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 13

Die Vertragsübernahme Vertragsübernahme ist nicht eine Kombination aus Abtretung und Schuldübernahme, sondern ein eigenes, im BGB nicht geregeltes Geschäft. Form: Dreiseitiger iti Vertrag oder Vertrag zwischen Aus- und Eintretendem mit Genehmigung des verbleibenden Partners analog 415 BGB. Th. Rüfner Vertragliches Schuldrecht 14

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914