Steuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater

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Beispielbild Steuerliche Anreize für gemeinwohlorientiertes Engagement Privater Univ.-Prof. Dr. Markus Heintzen

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52 Abgabenordnung Absatz 1 Satz 1 lautet bisher: Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Es sollen nun folgende Sätze 4 und 5 angefügt werden: Allgemeinheit sind die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen h Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Die Allgemeinheit it wird auch gefördert, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben den in Abs. 2 genannten Zwecken in nicht nur unbedeutendem Umfang auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland dient. EuGH-Fall Stauffer (Sachverhalt) In Siena (Italien) ist eine nach italienischem Steuerrecht gemeinnützige Stiftung ansässig, deren Stiftungszweck darin besteht, die musikalische Ausbildung junger Schweizerinnen und Schweizer zu fördern. Diese Stiftung legt Teile ihres Vermögens in München an und erzielt so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hätte es sich, bei sonst gleichem Sachverhalt, um eine deutsche Stiftung gehandelt, so wären diese Einkünfte steuerfrei. Nach noch geltendem deutschen Steuerrecht wird die Steuervergünstigung aber einer Stiftung versagt, die in Deutschland weder Geschäftsleitung noch Sitz hat. 4

EuGH-Fall Jundt (Sachverhalt) Herr Jundt, ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, nahm einen Lehrauftrag an der Universität Strasbourg wahr und erhielt dafür umgerechnet 1.612 DM. Zwischen Herrn Jundt und dem Finanzamt ist streitig, ob dieser Betrag in Deutschland steuerfrei ist. Gemäß 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten... im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft. Hätte Herr Jundt den Lehrauftrag nicht an der Universität Strasbourg, sondern, bei sonst gleichem Sachverhalt, an der Universität Freiburg (Breisgau) wahrgenommen, so hätte der deutsche Fiskus ihm Steuerfreiheit gewährt. Der EuGH beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Ungleichbehandlung eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist. EuGH-Fall Persche (Sachverhalt) Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Herr Persche leistet eine größere Sachspende an eine Einrichtung in Portugal, die an der Algarve ein Seniorenheim mit angeschlossenem Kinderheim betreibt. Herr Persche erhält von der Einrichtung eine sachlich und rechnerisch korrekte Spendenquittung, die er im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt vorlegt. Das Finanzamt weigert sich, die Spende als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte von Herrn Persche steuermindernd abzusetzen. Gemäß 10b Abs. 1 EStG könnten nur Spenden an inländische gemeinnützige Körperschaften berücksichtigt werden. Hätte, bei sonst gleichem Sachverhalt, Herr Persche seine Spende nicht einer portugiesischen, sondern einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft zukommen lassen, so hätte er die Steuervergünstigung erhalten. 5