Verschmelzungsvertrag

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Verschmelzungsvertrag zwischen der KLEO Halbleitertechnik GmbH mit dem Sitz in Tettnang - nachstehend auch "übertragende Gesellschaft" genannt - als übertragender Gesellschaft und der Manz AG mit dem Sitz in Reutlingen - nachstehend auch "übernehmende Gesellschaft" genannt - als übernehmender Gesellschaft 1 Vermögensübertragung, Verschmelzungsstichtag (1) Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme nach 2 Nr. 1, 4 ff., 46 ff., 60 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. (2) Die Vermögensübertragung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2015. Vom Beginn des 1. Juni 2015 an (Verschmelzungsstichtag) gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. (3) Der Verschmelzung wird die Bilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Mai 2015 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt.

- 2-2 Gegenleistung (1) Es wird festgestellt, dass der übernehmenden Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft gehören. Es wird weiter festgestellt, dass der übertragenden Gesellschaft keine eigenen Geschäftsanteile und keine Aktien der übernehmenden Gesellschaft gehören. (2) Die Gewährung von Aktien als Gegenleistung für die Vermögensübertragung entfällt, da der übernehmenden Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile an der übertragenden Gesellschaft gehören. Bare Zuzahlungen werden nicht geschuldet. Nach 5 Absatz 2 UmwG entfallen damit die Angaben über den Umtausch der Anteile ( 5 Absatz 1 Nr. 2 bis 5 UmwG). (3) Die übernehmende Gesellschaft wird ihr Grundkapital zur Durchführung der Verschmelzung gemäß 68 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG nicht erhöhen. 3 Sonderrechte und besondere Vorteile Rechte oder Maßnahmen nach 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG sowie besondere Vorteile nach 5 Absatz 1 Nr. 8 UmwG werden nicht gewährt und sind nicht vorgesehen. 4 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen (1) Die Folgen der Verschmelzung für die bei der übertragenden Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer ergeben sich aus 20 Absatz 1 Nr. 1 und 2, 324 UmwG, 613a Absätze 1, 4, 5 und 6 BGB. Die Verschmelzung führt zu einem Betriebsübergang nach 324 UmwG i.v.m. 613a BGB. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gehen die Arbeitsverhältnisse der bei der übertragenden Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft über.

- 3 - (2) Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden vor dem Betriebsübergang nach 613a Absatz 5 BGB unterrichtet. Da die übertragende Gesellschaft mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt, steht den Arbeitnehmern gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse kein Widerspruchsrecht nach 613a Absatz 6 BGB zu. Den betroffenen Arbeitnehmern steht aber aufgrund des Erlöschens ihres bisherigen Arbeitgebers ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß 626 BGB gegenüber dem neuen Arbeitgeber zu. Die außerordentliche Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitnehmers von dem Vollzug der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft ausgesprochen werden. (3) Die übernehmende Gesellschaft beabsichtigt, den Betrieb der übertragenden Gesellschaft nach der Verschmelzung als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes fortzuführen. Personelle Veränderungen aufgrund des etwaigen Wegfalls von einzelnen Arbeitsplätzen sind nicht geplant, können aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Die bei der übernehmenden Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse werden durch die Verschmelzung im Übrigen nicht berührt. (4) Mit Wirksamwerden der Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft nach 324 UmwG i.v.m. 613a BGB in alle etwaigen Rechte und Pflichten bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung ein, soweit eine solche für Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft besteht. Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, die mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschieden sind oder Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen haben, gehen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. (5) Bei der übertragenden Gesellschaft besteht kein Betriebsrat. Der bei der übernehmenden Gesellschaft am Betriebsstandort Tübingen bestehende Betriebsrat bleibt mit Wirksamwerden der Verschmelzung im Amt. Seine Amtszeit läuft weiter. Folgen für die Vertretungen der Arbeitnehmer ergeben sich somit nicht. (6) Tarifvertragliche Regelungen bestehen weder bei der übertragenden Gesellschaft noch bei der übernehmenden Gesellschaft. (7) Bei der übertragenden Gesellschaft bestehen keine Betriebsvereinbarungen. Betriebsvereinbarungen bei der übernehmenden Gesellschaft gelten auch nach Wirksamwerden der Verschmelzung kollektivrechtlich weiter.

- 4 - (8) Unter Umständen könnten sich durch die Verschmelzung mitbestimmungsrechtliche Änderungen ergeben, da ein Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwerts des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden kann. (9) Bei der übertragenden Gesellschaft wurde keinem Arbeitnehmer Prokura erteilt. (10) Weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen. 5 Firma der übernehmenden Gesellschaft Die übernehmende Gesellschaft wird die Firma der übertragenden Gesellschaft nicht fortführen. 6 Abfindungsangebot Ein Abfindungsangebot gemäß 29 UmwG entfällt, da die übernehmende Gesellschaft alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ist. 7 Kosten und Steuern (1) Die durch die Verschmelzung und ihren Vollzug entstehenden Kosten und Steuern einschließlich etwaiger Grunderwerbsteuer trägt auch wenn die Verschmelzung nicht zustande kommt die übernehmende Gesellschaft. (2) Die übertragende Gesellschaft setzt in ihrer Schlussbilanz die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten (Buchwerten) an. Die übernehmende Gesellschaft wird die handels- und steuerrechtlichen Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der übertragenden Gesellschaft fortführen.

- 5-8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Verschmelzungsvertrags nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.