Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht

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Transkript:

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht Herbert Herzig Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Finanz- und Handelspolitik 05.10.2011

Haltung des BMF bzw. Empfehlung des bundesweiten Fachbereichs Zoll und Verbrauchsteuern Frachtbriefe sind gem. USt-Recht ausdrücklich als Versendungs- Nachweise geeignet. Die Ausstellung, Verwendung, Wirkung... von Frachtbriefen ist zivilrechtlich geregelt, Mängel in den Frachtbriefen oder das Fehlen von Frachtbriefen sind daher grundsätzlich nicht behördlich vorwerf- oder sanktionierbar, sondern im Streitfall eher von zivilrechtlicher Bedeutung. Bei der zoll- und umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Frachtbriefen wird sich das Zollamt daher an den zivilrechtlichen Vorgaben zu orientieren haben und im Falle von Mängeln im Frachtbrief von der im Art. 68 Buchstabe a ZK angeführten Möglichkeit, weitere Unterlagen (z.b. der Ladeschein) zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung, Gebrauch machen.

Haltung des BMF bzw. Empfehlung des bundesweiten Fachbereichs Zoll und Verbrauchsteuern KONSEQUENZ bei fehlender Unterschrift des Absenders auf dem CMR: odie vom ZA Linz-Wels den Spediteuren schriftlich angekündigte Vorgangsweise zur Änderung des Verfahrenscodes von 4200 auf 4000 in der Anmeldung ist unter den im Pkt. 2.2.4. der ZK-4200 beschriebenen Verfahrensschritten (ua. Gewährung des Parteiengehörs) möglich und vorgesehen. oweitere Belege z.b. Pack- oder Ladelisten mit Unterschrift des Verkäufers werden eingefordert.

Verkäufer Versender OGH -Entscheidungen ogeschäftszahlen 1Ob189/01b; 8Ob148/02a; 3Ob257/03w; 4Ob77/06m orechtssatz Absender im Sinn der CMR ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Entwicklung in Deutschland Urteil des Bundesfinanzhofs - Pressemitteilung Nr. 51 vom 13. Juli 2011 Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Binnenmarkt Anerkennung von Versendungsbelegen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs Das Urteil V R 28/10 betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH stützte dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der Sache hob der BFH auch hier das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer Belegangaben bestanden.

Entwicklung in Deutschland Urteil des Bundesfinanzhofs -Urteil V R 28/10 23 a) Soweit im Streitfall Versendungen mit CMR- Frachtbriefen erfolgten, hat das FG zu Recht entschieden, dass diese nicht vom Absender unterschrieben sein müssen. Nicht beachtet hat das FG aber, dass derartige Frachtbriefe nur als Versendungsbeleg anzuerkennen sind, wenn sie die in 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten.

Entwicklung in Deutschland 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen (1) Nr. 2 durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung, b) den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist, c) die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, d) den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet, e) den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet, f) eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, g) die Unterschrift des Ausstellers.

Entwicklung in Deutschland Referentenentwurf - Änderung der Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen 1) Grundsätzlich die mit einem Ausgangsvermerk versehene (elektronische) Zollanmeldung 2) in allen anderen Fällen durch folgenden Beleg: a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, Konnossement, Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder b) Spediteurbescheinigung Die Nachweisführung nach 2) ist nur dann gestattet, wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Nummer 1) zu führen. In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich zu den erforderlichen Angaben die Registrierungsnummer der Ausfuhranmeldung (movement Reference Number - MRN) enthalten. Österreichische Interpretation von nicht möglich oder nicht zumutbar = in begründeten belegbaren Einzelfällen!!!!

Entwicklung in Deutschland- Gelangensbestätigung bei ig Lieferungen Entwurf der Ust-DVO 17 (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Absatz 1 wie folgt zu führen: 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14 und 14a des Gesetzes) und 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).

Entwicklung in Deutschland- Gelangensbestätigung bei ig Lieferungen Dieser Beleg muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers; b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne von 1b Absatz 2 des Gesetzes; c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet; d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung; e) die Unterschrift des Abnehmers.

Entwicklung in Deutschland- Gelangensbestätigung bei ig Lieferungen In den Fällen der Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde binnen angemessener Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

Ist-Zustand in der Praxis Unterschriften der Absender sind auf den Frachtbriefen eher selten Keine Möglichkeit der leichten Nachprüfbarkeit bei Sammelsendungen für Verwaltung Fehlende einheitliche Vorgangsweise der Verwaltung Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen Unkalkulierbares Risiko

Forderungen Keine Verschärfungen der Nachweisführungen, die nur dem Bürokratieaufbau und keinesfalls der Betrugsbekämpfung dienen Anpassung der Nachweispflichten auf das sich rasch ändernde moderne elektronische Arbeitsumfeld der Wirtschaftsbeteiligten. Praxisbezug der Entscheidungsträger Vernetzungen der Verwaltungen der EU um betrügerische Karusselle und Vorgänge schneller zu unterbinden Risikominimierung für alle Wirtschaftsbeteiligten

Herbert Herzig Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Büroadresse: A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Bauteil: A, Stockwerk: 4, Zimmer: A4 14 Kommunikation: Telefon: +43 (0)5 90 900 4412 E-Mail: Herbert.Herzig@wko.at