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5 K 1624/14.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des *****, - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Eckart Wittmann, Kaiser-Wilhelm-Ring 12, 50672 Köln, g e g e n den Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch den Landrat, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, - Beklagter - beigeladen: Stadt Wittlich, vertreten durch den Bürgermeister, Schlossstraße 11, 54516 Wittlich, w e g e n Bauvorbescheids

- 2 - hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Dierkes Richterin am Verwaltungsgericht Heinen Richterin Swietek ehrenamtliche Richterin Frau Hammes ehrenamtlicher Richter Herr Neises für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit seiner Klage streitet der Kläger um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Aufstockung eines bestehenden Pferdestalles zur Neuerrichtung von Wohnungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt auf der Parzelle ****, Flur **** der Gemarkung **** eine Reitanlage, bestehend aus einer Reithalle, einem Pferdestall sowie einem Longierplatz. Mit Voranfrage vom 27. November 2012 beantragte er unter anderem die Erteilung eines Vorbescheides zur Aufstockung und Erweiterung des bestehenden Pferdestalles um ein weiteres Geschoss zur Einrichtung von zwei Personalwohnungen mit einer Gesamtfläche von ca. 335 qm. Die ursprünglich ebenfalls verfolgte Absicht, einen weiteren Reitplatz anzulegen, ist im Laufe des Verfahrens vom Kläger aufgegeben worden. Die Umgebung der Reitanlage ist geprägt von weiteren Sportstätten wie Fußballfeldern, Tennisplätzen, einer Tennishalle und einem Schwimmbad. Die betroffenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Zentrale Sportanlage der - 3 -

- 3 - Stadt Wittlich aus dem Jahre 1971, neu ausgefertigt und bekanntgemacht 1992, der hier Flächen für den Gemeinbedarf festsetzt. Zulässig sind nach den Festsetzungen verschiedene Sportfelder. Zudem befindet sich der Standort der geplanten Gebäudeaufstockung in der Zone 2 der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet Stareberg/Brunnen an der Lieser, die 2009 außer Kraft getreten ist. Auch im geplanten neuen Wasserschutzgebiet soll dieser Bereich in der Zone 2 liegen. Die SGD Nord stimmte dem Bauvorhaben unter Einschränkungen zu. Die beigeladene Stadt Wittlich versagte indessen die Erteilung ihres Einvernehmens, weil die Errichtung von Personalwohnungen den Zielsetzungen des Bebauungsplanes Zentrale Sportanlage zuwiderlaufe. Mit Bescheid vom 13. März 2013 beschied der Beklagte den Kläger dahingehend, dass die Aufstockung des Pferdestalles den Zielen des Bebauungsplanes, der Sportflächen vorsehe, widerspreche und deshalb unzulässig sei. Gegen diesen negativen Vorbescheid erhob der Kläger am 8. April 2013 (Eingang bei dem Beklagten) Widerspruch, über den bislang nicht entschieden worden ist. Am 4. September 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage wegen der Untätigkeit des Beklagten erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Aufstockung des Pferdestalles um zwei Personalwohnungen sei genehmigungsfähig, weil untergeordnete Nebenanlagen ebenso wie in Gewerbeoder Industriegebieten auch bei Sportstätten zulässig seien. Deshalb befinde sich z.b. in der benachbart liegenden Tennishalle eine genehmigte Hausmeisterwohnung. Es sei auch notwendig, dass Personal in Notfällen schnell vor Ort sei. Insoweit sei keine betriebliche Unabdingbarkeit zu fordern. Es genüge vielmehr, dass dies objektiv sinnvoll sei. Deshalb könnten Personalwohnungen wie in Gewerbe- und Industriegebieten sehr wohl auch in Bereichen, die für Sportstätten vorgesehen seien, genehmigt werden. - 4 -

- 4 - Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Teilaufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. März 2013 zu verpflichten, die das Grundstück Gemarkung ****, Flur ***, Flurstück *** betreffende Bauvoranfrage für die Aufstockung des bestehenden Pferdestalles positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht zur Begründung geltend, dass eine Wohnnutzung mit einer Fläche von ca. 335 qm auf einem Pferdestall keine untergeordnete Nebenanlage sei. Zudem seien Wohnungen im Gebiet des Bebauungsplanes wesensfremd. Eine Wohnnutzung würde sich auch nicht nach 34 Abs. 1 BauGB in die durch Sportstätten geprägte Umgebung einfügen. Die Wohnung in der seit langem nicht mehr genutzten Tennisanlage stelle insoweit eine Ausnahme dar. Die Beigeladene verweist auf ihr versagtes Einvernehmen und schließt sich der Auffassung des Beklagten an, stellt aber in der Sache keinen eigenen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Letztere lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach 75 VwGO zulässig, da der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich über den Widerspruch des Klägers vom 8. April 2013 gegen den negativen Bauvorbescheid vom 13. März 2013 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne sachlichen Grund nicht entschieden hat. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. - 5 -

- 5 - Der Bescheid des Beklagten vom 13. März 2013, mit dem die Bauvoranfrage des Klägers vom 27. November 2012 zur Errichtung von Personalwohnungen durch Aufstockung des bestehenden Pferdestalles negativ beschieden worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn ihm steht kein Anspruch auf Erhalt eines positiven Bauvorbescheides für sein Bauvorhaben zu. Nach 72 Abs. 1, 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn das Bauvorhaben, so wie es zur Prüfung angestellt worden ist, keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt. Vorliegend hindert indessen Bauplanungsrecht die Erteilung des Bauvorbescheides. Grundlage der rechtlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sind 29, 30 und 34 Abs. 1 BauGB i.v.m. den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes der beigeladenen Stadt Wittlich Zentrale Sportanlage, gegen den formelle oder materielle Bedenken weder erhoben worden noch sonst für die Kammer ersichtlich sind. Nach den Festsetzungen des Planes bezüglich der Art der baulichen Nutzung ist nur eine Nutzung zulässig, die den in der dem Bebauungsplan beigefügten Liste aufgeführten Nutzungsarten entspricht. Danach sind Flächen für Wohnnutzung, auch nicht als Ausnahme, nicht vorgesehen. Die beiden geplanten Wohnungen können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - eingestuft werden. Betriebswohnungen als eigenständig geregelte Hauptnutzungsart (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) können nicht zugleich Nebenanlagen im Sinne von 14 BauNVO sein (so Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Band VI, 14 BauNVO, Rdnr. 34). Eine Unterordnung scheidet auch wegen der geplanten Größe der Wohnungen aus, denn diese muss auch in räumlich gegenständlicher und damit auch in optischer Sicht zum Ausdruck kommen. Nach ihren Abmessungen darf die Nebenanlage im Verhältnis zur Hauptanlage nicht gleichwertig erscheinen. Vorliegend soll sich die Wohnfläche über den gesamten vorhandenen Reitstall erstrecken und eine Größenordnung von ca. 335 qm aufweisen. Von daher wird die Errichtung eines zusätzlichen Geschosses über der gesamten Geschossfläche des vorhandenen Stalles nicht mehr als untergeordnet - 6 -

- 6 - erscheinen. Nach 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO ist deshalb die Wohnung nicht genehmigungsfähig. Gleiches würde aber auch in dem Fall gelten, wenn 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wie vom Kläger angesprochen ergänzend zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes herangezogen würden. Denn zwei Wohnungen in einer Gesamtgröße von ca. 335 qm, was in etwa zwei kleineren Einfamilienhäusern entspricht, wären auch als Wohnungen für Bereitschafts- oder Aufsichtspersonal überdimensioniert und würden sich demnach nicht in die Nutzung der Umgebungsbebauung einfügen. Von daher hat der Beklagte zu Recht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. - 7 -

- 7 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG). Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 übersteigt. - 8 -

- 8 - Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Dierkes Heinen Swietek