ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN INHALTEN DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES In den werden einzelne Inhalte des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erklärt und näher definiert. Die Verweise auf Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011. 1 FREIHALTEFLÄCHEN 31 Abs. 1 lit. a Freihalteflächen Nach 27 Abs. 2 lit. h, i und j TROG 2011 ist es u.a. Ziel der örtlichen Raumordnung, Gebiete zu bewahren und zu erhalten, die - für eine funktionierende Land- und Forstwirtschaft von Bedeutung sind, - eine hohen ökologischen Stellenwert besitzen, - natürliche oder naturnahe Landschaftselemente und Landschaftsteile enthalten oder - einen wichtigen Erholungsraum darstellen. In Bereichen, für die eine oder mehrere der obigen Funktionen vorliegen, soll keine diesen Zielen widersprechende Nutzung erfolgen. Dazu werden Freihaltegebiete, in denen eine Baulandwidmung nicht zulässig ist, ausgewiesen. Weiters erfolgt eine Spezifizierung allfällig zulässiger Sondernutzungen. Planalp ZT-GmbH 1
Landwirtschaftliche Freihalteflächen Die landwirtschaftlichen Freihalteflächen (FL) umfassen die landwirtschaftlichen Produktionsflächen westlich des Ortsgebietes, den Grünkeil der Landwirtschaftsflächen südöstlich des Ortsgebiets sowie die landwirtschaftlichen Produktionsflächen im Bereich der Polizeischule Wiesenhof. Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen sind die landwirtschaftlichen Freihalteflächen (FL) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme der nach 41 Abs. 2 TROG 2011 und 42 TROG 2011 im Freiland zulässigen Gebäude und baulichen Anlagen, freizuhalten. In den landwirtschaftlichen Freihalteflächen (FL) sind Sonderflächenwidmungen für Gebäude und Anlagen, die der unmittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung dienen, wie z. B. Hofstellen, Wirtschaftsgebäude, unter Beachtung der Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung gem. 27 Abs. 2 TROG 2011, dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Freihalteziele kommt. Erforderliche landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind möglichst im Nahbereich bestehender Siedlungen zu errichten, um neue Siedlungsansätze in den landwirtschaftlichen Flächen zu vermeiden. Forstwirtschaftliche Freihalteflächen Im Interesse der Erhaltung zusammenhängender forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen sind die forstwirtschaftlichen Freihalteflächen (FF) von einer diesem Ziel widersprechenden Bebauung, mit Ausnahme der nach 41 Abs. 2 TROG 2011 und 42 TROG 2011 im Freiland zulässigen Gebäude und baulichen Anlagen, freizuhalten. In den forstwirtschaftlichen Freihalteflächen (FF) sind Sonderflächenwidmungen für Gebäude und Anlagen, die der unmittelbaren forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, sowie der Wildhege und Jagdausübung dienende Gebäude unter Beachtung der Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung gem. 27 Abs. 2 Planalp ZT-GmbH 2
TROG 2011, dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Freihalteziele kommt. Ökologisch wertvolle Freihalteflächen Die ökologisch wertvollen Freihalteflächen (FÖ) umfassen Bereiche, die aufgrund ihres ökologischen Wertes von einer Bebauung freizuhalten sind. Folgende Flächen werden auf Grundlage der durchgeführten naturkundlichen Bearbeitung als ökologische Freihalteflächen festgelegt: FÖ 1, FÖ 2: Artenreiche Nasswiese östlich von Wiesenhof FÖ 3: Schwarzerlenbruch südöstlich von Wiesenhof FÖ 4: Artenreiche Nasswiesen und Weiher südlich von Wiesenhof FÖ 5: Feldgehölze östlich der Polizeischule FÖ 6: Artenreiche Nasswiese südwestlich von Wiesenhof FÖ 7: Weißenbach mit Weißenbachgraben und bachbegleitender Vegetation FÖ 8: Feldgehölzstreifen nördlich des Seniorenheimes FÖ 9: Retentionsbecken in den Feldern zwischen Absam und Thaur FÖ 10: Feldgehölze und Terrassen an der Gemeindegrenze zu Thaur FÖ 11: Uferbereich Amtsbach In den ökologisch wertvollen Freihalteflächen dürfen nur die im Freiland gem. 41 Abs. 2 TROG 2011 sowie 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden. Landschaftlich wertvolle Freihalteflächen Als landschaftliche Freihalteflächen sind der Bereich um das Schloss Melans sowie der Monikbichl festgelegt. Planalp ZT-GmbH 3
In den landschaftlich wertvollen Freihalteflächen dürfen nur die im Freiland gem. 41 Abs. 2 TROG 2011 sowie 42 TROG 2011 zulässigen Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden. Unter Bedachtnahme auf die Ziele der örtlichen Raumordnung sind in besonders begründeten Fällen Sonderflächen im Bereich bestehender Gebäude in den landschaftlich wertvollen Freihalteflächen zulässig. Sonstige Flächen Auf den in Anlage A als sonstige Flächen bezeichneten Flächen, d.h. den Flächen außerhalb der Siedlungsgrenzen und -ränder ohne besondere Freihaltefunktion, sind neben den im Freiland zulässigen Gebäuden und baulichen Anlagen nur Sondernutzungen auf Sonderflächen gem. 43, 44, 46, 47, 50 und 50a und auf Vorbehaltsflächen gem. 52 TROG 2011 zulässig, wenn deren Errichtung in keinem Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumordnung gemäß 27 Abs. 2 TROG 2011 und den Zielsetzungen des Verordnungstextes steht und der jeweilige Standort für die angestrebte Nutzung eine besondere Eignung aufweist. Die außerhalb der in den Verordnungsplänen enthaltenen Ausschnitte liegenden Teile des Gemeindegebietes gelten ebenfalls als sonstige Flächen. 2 SIEDLUNGSABGRENZUNG Gemäß 31 Abs. 1 lit. d und e TROG 2011 sind im Örtlichen Raumordnungskonzept das Ausmaß und die großräumige Anordnung des zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für die Zwecke der Wirtschaft erforderlichen Baulandes festzulegen. Im Örtlichen Raumordnungskonzept werden drei unterschiedliche Abgrenzungen vorgesehen: Planalp ZT-GmbH 4
Maximale Siedlungsgrenze Baulandwidmungen über die maximalen Siedlungsgrenzen hinaus sind nur in jenem Umfang zulässig, als dies zur Sicherung einer einheitlichen Bauplatzwidmung erforderlich ist und das Grundstück an der Siedlungsgrenze nicht zweckmäßig im Sinne des 15 Abs. 2 TBO 2011 unterteilt werden kann oder um die für eine zweckmäßige Bebauung notwendigen Abstandsflächen zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Widmungsgrenze über die maximale Siedlungsgrenze hinaus zur Sicherung der einheitlichen Widmung bzw. der Erstellung von Bebauungsplänen ist auch mit zu berücksichtigen, dass Mauern und Einfriedungen vor einer Baugrenzlinie zulässig sind. Siedlungsrand Der Siedlungsrand stellt einen Grenzsaum dar, der geringfügige Baulanderweiterungen und bauliche Erweiterungen zulässt, soweit dadurch keine weitere Bautiefe außerhalb des Siedlungsrandes eröffnet wird. Grenzen unterschiedlicher Festlegungen der Bebauung Diese Grenze stellt die Grenze unterschiedlicher Festlegungen der Bebauung innerhalb des Siedlungsgebietes dar. Die Festlegung erfolgte für die bisher nicht als Bauland gewidmeten Bereiche, um hier eine eindeutige räumliche Zuordnung der zulässigen Nutzungen, Dichten und Zeitzonen zu gewährleisten. Planalp ZT-GmbH 5
3 FESTLEGUNGEN ZUR KÜNFTIGEN FLÄCHENNUTZUNG UND ZUR KÜNFTIGEN BAULICHEN ENTWICKLUNG IN DEN ENTWICKLUNGSFÄHIGEN BEREICHEN 31 Abs. 1 lit. d, e, g, j TROG 2011 Bauliche Entwicklung Die Planzeichenverordnung für das Örtliche Raumordnungskonzept sieht Entwicklungssignaturen vor, mit denen Vorgaben für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung (vorwiegend angestrebte Nutzung, Festlegungen zu Bauweise und Baudichte) sowie der zeitliche Rahmen für die künftige Siedlungsentwicklung in den einzelnen Siedlungsteilen festgelegt werden. Die Signaturen sind in vier Felder geteilt: - Das obere Feld schreibt den angestrebten Zeitraum einer Widmung bzw. Bebauung fest: z1 bauliche Nutzung des Bereichs bereits gegeben bzw. unmittelbar möglich z1a bauliche Nutzung des Bereichs unter bestimmten Bedingungen möglich z2 z3 bauliche Nutzung des Bereichs bei gegebenem Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung möglich bauliche Nutzung des Bereichs bei gegebenem Bedarf durch die ortsansässige Bevölkerung und zweckmäßiger Grundteilung / Erschließung möglich Bei jenen Bereichen, die vorwiegend für eine öffentliche Nutzung bzw. Sondernutzung vorgesehen sind, wurde auf die Festlegung einer Zeitzone verzichtet. - Das linke Feld gibt die überwiegend anzustrebende Nutzung vor, wobei die Bezeichnung großteils den Widmungskategorien lt. Raumordnungsgesetz entspricht. W Vorwiegend Wohnnutzung Planalp ZT-GmbH 6
G Vorwiegend gewerblich-industrielle Nutzung L Vorwiegend landwirtschaftliche Nutzung M Vorwiegend gewerblich gemischte Nutzung K S Vorwiegend zentrumstypische Nutzung Vorwiegend Sondernutzung mit erheblichen baulichen Anlagen SF Vorwiegend Sondernutzung für Sport und Erholung Ö Vorwiegende öffentliche Nutzung Durch die Festlegung im Örtlichen Raumordnungskonzept wird bestimmt, dass im jeweiligen Gebiet überwiegend eine der angestrebten Nutzung entsprechende Widmung erfolgen soll. Dies schließt jedoch nicht aus, dass einzelne Grundstücke innerhalb des Gebietes aufgrund einer anderen Nutzung auch mit einer anderen Widmung belegt werden (z.b. Widmung einer Hofstelle als landwirtschaftliches Mischgebiet bzw. Sonderfläche Hofstelle in einem Bereich, für den überwiegend die Nutzung Wohnen angestrebt wird), vor allem in Berücksichtigung bestehender Nutzungen. - Das rechte Feld beinhaltet einen für jede Nutzungskategorie durchlaufenden Zähler. - Das untere Feld regelt die Intensität der Bebauung, wobei zwei Stufen unterschieden werden: D1 niedrige Dichte gebietsbezogene BMD höchst 1,8 D2 hohe Dichte Geschoßwohnungsbau, Gewerbegebiete, Sonderformen Der Zusatz B! legt Gebiete mit der Verpflichtung zur Bebauungsplanung fest. Bei jenen Bereichen, die vorwiegend für eine öffentliche Nutzung bzw. Sondernutzung vorgesehen sind, wurde auf die Festlegung einer Dichtezone verzichtet. Die Bestimmungen stellen gebietsweise Festlegungen dar, die Vorgaben für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung bilden, die an der spezifischen örtlichen Situation zu prüfen und wenn notwendig dieser anzupassen sind. Planalp ZT-GmbH 7