Der Gewinnfreibetrag. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?

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Transkript:

Der Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag wurde ab der Veranlagung 2010 eingeführt. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten können diesen Freibetrag unabhängig davon beanspruchen, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Damit wurde für UnternehmerInnen ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den DienstnehmerInnen erreicht. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,-- und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Analog zur Solidarabgabe bei den Sonderzahlungen für besserverdienende Dienstnehmer erfolgt auch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag eine Einschränkung ab dem Jahr 2013 durch eine Staffelung des Prozentausmaßes: Bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000,-- beträgt der Gewinnfreibetrag 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten EUR 175.000,-- ein Freibetrag von 7% und für weitere EUR 230.000,-- ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 580.000,-- steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Ab 2013 steht der Gewinnfreitrag für Gewinne bis zu EUR 580.000,-- zu, womit sich durch die Prozentstaffelung ein Maximalausmaß von EUR 45.350,-- ergibt. Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen? Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen. Bei Mitunternehmerschaften (z.b. OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Achtung: Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes geltend gemacht werden. Er wird also vom Gewinn des Betriebes einschließlich des zugeflossenen Gewinnes aus der Mitunternehmerschaft berechnet. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, wird der Grundfreibetrag automatisch angerechnet. Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist jedoch nicht zulässig. So funktioniert der Gewinnfreibetrag: Mit dem Gewinnfreibetrag besteht die Möglichkeit, 13% des Gewinnes des Betriebes steuerfrei zu lassen. Es gibt zwei Arten des Gewinnfreibetrages: den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Grundfreibetrag Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für die ersten EUR 30.000,-- Gewinn für Gewinnteile über EUR 30.000,--

keine Investition erforderlich automatische Berücksichtigung Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren Nachweis in der Steuererklärung Grundfreibetrag Für Gewinne bis EUR 30.000,-- steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal EUR 3.900,--) zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird. Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Den einzelnen Betrieben kann der Grundfreibetrag frei zugeordnet werden (höchstens jedoch 13% des Betriebsgewinnes). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne. Hinweis: Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch den Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,-- kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Maximal 13% des Gewinnes, der den Betrag von EUR 30.000,-- (Grundfreibetrag) übersteigt, können steuerfrei belassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ( begünstigtes Anlagevermögen ) oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Hinweis: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit der Höhe der Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen und andererseits mit maximal 13% des Gewinnes je Steuerpflichtigem begrenzt. Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis. Tipp! Somit wirken die Anschaffungskosten doppelt gewinnmindernd: Einerseits werden die Kosten im Jahr der Anschaffung über den Freibetrag abgesetzt und andererseits kann die volle Abschreibung geltend gemacht werden. Begünstigtes Anlagevermögen Voraussetzung ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Der Gewinnfreibetrag Seite 2 von 6

Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des Wirtschafgutes im Inland nicht unbedingt erforderlich, sondern es ist auf eine funktionelle Zugehörigkeit abzustellen. Tipp: Auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen sind vom Gewinnfreibetrag umfasst. Der Freibetrag steht jedoch erst im Fertigstellungszeitpunkt für die gesamten Herstellungskosten zu. Bei Fertigstellung nach dem Wirtschaftsjahr 2009 können daher die gesamten Herstellungskosten einbezogen werden, allerdings darf mit der tatsächlichen Bauausführung nicht vor dem 31.12.2008 begonnen worden sein. Zum begünstigten Anlagevermögen zählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahren gewidmet werden. Welche Wertpapiere geeignet sind, finden Sie im Infoblatt Wertpapiere zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung. Achtung: Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2014 sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.Juni 2014 enden, nur noch Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere möglich um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen zu können Diese Einschränkung der Wertpapiere auf Wohnbauanlagen ist bis zum Jahr 2016 befristet. Somit kommen für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2017 beginnen wieder alle begünstigten Wertpapiere in Betracht (Wertpapiere, die gem 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen). Die Geltendmachung des Freibetrages ist nicht möglich für: PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 400,--), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Höhe der Begünstigung Der Steuerfreibetrag beträgt max. 13% des Gewinnes. Bei Gewinnen über EUR 30.000,-- müssen dem übersteigenden Betrag auch Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen oder Wertpapiere in gleicher Höhe und im gleichen Kalenderjahr gegenüberstehen. Insgesamt ist die Begünstigung mit EUR 45.350,-- je Steuerpflichtigem und Jahr begrenzt. Beispiel 1: Ein Gastgewerbebetrieb erzielt im Jahr 2016 einen Gewinn ihv EUR 20.000,--. Der Unternehmer hat im Jahr 2016 in eine Geschäftseinrichtung EUR 1.000,-- investiert: Der Gewinnfreibetrag Seite 3 von 6

Gewinn vor Gewinnfreibetrag 20.000 Davon 13% 2.600 Investitionen in begünstigtes AV 1.000 Grundfreibetrag 2.600 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 0 Gewinnfreibetrag insgesamt 2.600 Steuerpflichtiger Gewinn endgültig 17.400 Der Freibetrag beträgt EUR 2.600,--, das sind 13% des Gewinnes, sodass im Jahr 2016 nur EUR 17.400,-- versteuert werden müssen. Auch ohne Investition stünde dieser Freibetrag zu. Beispiel 2: Ein Handelsbetrieb erzielt im Jahr 2016 einen Gewinn ihv EUR 50.000,--. Im Jahr 2016 hat der Unternehmer EUR 2.000,-- in begünstigte Wertpapiere investiert. Gewinn vor Freibetrag 50.000 Davon 13 % 6.500 (max. mögliche Begünstigung) Investitionen in begünstigte Wertpapiere 2.000 Grundfreibetrag (13% von EUR 30.000,--) 3.900 max. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 2.000 Gewinnfreibetrag insgesamt 5.900 (Maximum nicht ausgeschöpft) Steuerpflichtiger Gewinn endgültig 44.100 Der Gewinnfreibetrag beträgt EUR 5.900,--, und setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem durch Investitionen (EUR 2.000,--) gedeckten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der steuerpflichtige Gewinn vermindert sich daher im Jahr 2016 um EUR 5.900,--. Werden Investitionen in Verlustjahren getätigt, steht keine Begünstigung in Form des Gewinnfreibetrages zu. Übergangsgewinne (das sind Gewinne, die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart anfallen) sind in die Begünstigung einzubeziehen. Von Veräußerungsgewinnen (das sind Gewinne, die bei Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles bzw. bei der Betriebsaufgabe anfallen) kann kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden. Geltendmachung der Steuerbegünstigung Der Grundfreibetrag istin der Steuererklärung in der Kennziffer 9221 einzutragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen. Die Summe des Freibetrages ist, getrennt nach körperlichen Wirtschaftgütern und begünstigten Wertpapieren in den Kennziffern 9227 und 9229 einzutragen. Ergänzungen und Berichtigungen sind bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich. Der Gewinnfreibetrag Seite 4 von 6

Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis ist für jeden Betrieb, getrennt nach körperlichem Anlagevermögen und Wertpapieren, anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des Freibetrages dienen. Die Aufzeichnung der Freibeträge im Anlagenverzeichnis bzw. Anlagenspiegel bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ist ausreichend. Wertpapiere, für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Durch die Aufnahme in dieses Verzeichnis werden die Wertpapiere dem betrieblichen Anlagevermögen gewidmet. Achtung! Werden Wertpapiere für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt und somit im Betriebsvermögen gehalten, unterliegen Gewinne aus der Veräußerung grundsätzlich dem KESt-Abzug ihv 27,5% ohne Endbesteuerungswirkung, sofern sie ab dem 1.4.2012 angeschafft wurden. Vor der Gesetzesänderung unterlagen sie dem Grunde nach der Tarifbesteuerung. Nachversteuerung Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist nachträglich zu versteuern (gewinnerhöhender Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages), wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren, 48 Monate Tag genau) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden ins Ausland verbracht werden. Die Nachversteuerung unterbleibt: Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aufgrund höherer Gewalt oder infolge behördlichen Eingriffs. Bei Wertpapieren, wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft werden (Ersatzbeschaffung). Diese setzen den Rest der Behaltefrist fort. Achtung: Wertpapiere werden nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Das bedeutet, dass angeschaffte begünstigte Wertpapiere durchgehend vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Eine Nachversteuerung aufgrund eines vorzeitigen Verkaufs kann nur durch eine Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern in der entsprechenden Höhe verhindert werden. Somit sind bloße Wertpapierumschichtungen nicht mehr begünstigt. Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können innerhalb von zwei Monaten anstelle von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). Diese setzen den Fristenlauf unverändert fort. Wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen wird. Es kommt erst dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden. Der Gewinnfreibetrag Seite 5 von 6

Hinweis: Die Nachversteuerung ist dann ein wesentlicher Nachteil, wenn der Grenzsteuersatz im Jahr der Nachversteuerung auf Grund eines entsprechenden Gewinnes höher ist als im Jahr der Geltendmachung. Eine Betriebsaufgabe vor Ablauf der 4-Jahres-Frist führt zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes. Stand: Februar2017 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Einkommensteuer) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Der Gewinnfreibetrag Seite 6 von 6