Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, gelten auch Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung als Beschäftigungszeiten im Sinne der Sozialversicherung. Diese Form der Arbeitszeitflexibilisierung (Arbeitszeitkonto) erstreckt sich jedoch nicht auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sondern gilt nur für versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro im Monat ( 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV). Infolgedessen führt ein Wertguthaben aus versicherungsfreier geringfügig entlohnter Beschäftigung nicht zu einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung. In einer Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums heißt es hierzu, dass der Gesetzgeber mit der vorgenannten Vorschrift eine Regelung vorgesehen hat, die sich mit der Einbeziehung von geringfügig Beschäftigten in Modelle zur Bildung von Wertguthaben nur schwer in Einklang bringen lässt. Diese Regelung solle nicht nur die Aufrechterhaltung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes mit Kleinstbeträgen ausschließen, sondern auch Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung vermeiden. Vor diesem Hintergrund halten auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung das Führen von Arbeitszeitkonten zum Zwecke der Bildung von Wertguthaben für eine spätere Freistellungsphase für geringfügig entlohnte Beschäftigungen für unzulässig (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 29.08.2003 zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, Ziffer II Nr. 1). Allerdings ist aus Sicht der Sozialversicherung zwischen folgenden Sachverhalten zu unterscheiden: 1. Wurde tarif- oder arbeitsvertraglich ein festes Stundenentgelt und dementsprechend eine Vergütung nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden vereinbart, ist stets das Arbeitsentgelt Grundlage der Beitragsberechnung, auf das der Arbeitnehmer entsprechend seiner erbrachten Arbeitsleistung einen Anspruch erworben hat. Im Sozialversicherungsrecht gilt für laufendes Arbeitsentgelt das sogenannte Entstehungsprinzip, das heißt, Beiträge werden fällig, wenn ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt entstanden ist, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Geldzufluss ( 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Folglich ist das Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung dem Monat zuzuordnen, in dem es erzielt wird. Eine Verbeitragung aufgrund eines verstetigten Arbeitsentgelts unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ist nicht möglich. 2. Wurde tarif- oder arbeitsvertraglich ein festes Monatsentgelt vereinbart, ist dieses Grundlage für die Beitragsberechnung. Auf die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an. Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des 7 Abs. 1a SGB IV (z. B. Zeitkonten) sind für geringfügige Beschäftigungen jedoch ausgeschlossen.
Beispiel Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer einen Stundenlohn in Höhe von 8,75 Euro und, dass die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt wird. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist für die Berechnung der Beiträge für Monat Juli ein Arbeitsentgelt in Höhe von 525 Euro (8,75 Euro x 60 Stunden) zugrunde zu legen, weil der Anspruch auf diese Zahlung entstanden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die monatliche Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht zwangsweise zur Versicherungspflicht führt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber zu Beginn einer Beschäftigung im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung zu ermitteln. Zu diesem Zweck zieht er alle für ein Beschäftigungsjahr (nicht Kalenderjahr) zu erwartenden laufenden und einmaligen (z.b. vertraglich zugesichertes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Einnahmen zusammen und teilt den Gesamtbetrag durch 12. Das so ermittelte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf 400 Euro nicht übersteigen, damit das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bejaht werden kann.
Dies gilt ebenfalls für Beschäftigungen, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt (z.b. saisonbedingt) schwankt und auch Monate mit einem laufenden Arbeitsentgelt über 400 Euro vorhersehbar sind. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln; d.h., bei einem geschätzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 4.800 Euro liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Sollte sich die Feststellung des Arbeitgebers infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände im Nachhinein als falsch erweisen, ist eine Umstellung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen, für die Vergangenheit verbleibt es bei der ursprünglich getroffenen Feststellung. Bei einer unterjährigen Beschäftigung ist die jährliche Entgeltgrenze von 4.800 Euro entsprechend zu reduzieren (z.b. sind bei dreimonatiger Beschäftigung maximal 1.200 Euro zulässig). Beispiel Ein Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines festen Arbeitsentgelts von 350 Euro pro Monat. Dafür verpflichtet sich der Arbeitnehmer monatlich 40 Stunden (Stundenlohn: 8,75 Euro) zu arbeiten. Sollten in einzelnen Monaten mehr oder weniger Stunden anfallen, werden diese in anderen Monaten ausgeglichen. Im Monat Juli arbeitet der Arbeitnehmer 60 Stunden, vom Arbeitgeber werden ihm die vereinbarten 350 Euro gezahlt. Grundlage für die Beitragsberechnung ist ebenfalls das arbeitsvertraglich vereinbarte feste Arbeitsentgelt von 350 Euro. Der Ausgleich der Stunden erfolgt in einem folgenden Monat.
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