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Transkript:

SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2014 Obligatorische Unfallversicherung (UV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 13 Keine Maximale Punktzahl: 60 Erzielte : Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich und stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich verlangt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2

Aufgabe 1: Träger 8 Die Unternehmung Metallbau Reiser AG (20 Mitarbeitende, mitunter auch Saisonbeschäftigte) befasst sich seit Jahren mit dem Erstellen von Wintergärten, Fitness und Kraftsport-Gerät, sowie anderen Metallbauarbeiten. Im Rahmen eines 2. Standbeins expandiert die Metallbau Reiser AG in den Fitnessbereich und betreibt neu ab dem 1.1.2014, an einem externen Domizil, ein eigenes Fitness-Studio. Das Personal für den Fitnessbereich wird neu angestellt (ca. 7 Mitarbeitende). Es wird festgehalten, dass sämtliches Personal nicht wechselseitig tätig ist. Einzig die Verwaltung (Buchhaltung, Inkasso und Marketing) wird auch vom Personal der Metall Reiser AG erledigt. Die Geschäftsleitung erkundigt sich bei Ihnen betreffend Veränderung der Zuständigkeit des UVG-Versicherungsträgers. Frage/Auftrag: 1.1. Wie beurteilen Sie die Situation bis zum 31.12.2013? 1.2. Welcher UVG-Versicherer ist ab dem 1.1.2014 für die Tätigkeiten nach dem Gesetz zuständig? 1.3. Wie beurteilen Sie die Situation der eigenen Verwaltung? 1 5 2 Begründen Sie Ihre Antworten unter Angabe der massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) 1.1. Bis zum 31.12.2013: Metallbau Reiser AG ist nach Art. 66 Abs. 1 lit. e (1) bei der Suva versichert. 1.2. Ab dem 1.1.2014: Es handelt sich um einen gemischten Betrieb (1), da kein sachlicher Zusammenhang (1) der Tätigkeiten besteht. Art. 66 Abs. 2 lit. c UVG (1/2) Art. 88 Abs. 2 UVV (1/2) Metallbau weiterhin gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. e UVG bei der Suva (1) Fitness Studio gemäss Art. 68 UVG: anderer Versicherer (1) 1.3. Das reine Verwaltungspersonal wird gemäss Art. 68 UVG (1) beim anderen Versicherer zugeteilt, sofern es sich nicht um technisches Büropersonal handelt (1). Seite 2

Aufgabe 2: Versicherte Personen 3 Der selbständige Rechtsanwalt und Notar Dr. lic. jur. Falkenstein ist im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer privaten Versicherung gegen Unfall versichert. Zusätzlich ist Herr Falkenstein auch als Verwaltungsrat bei der Firma Metallbau Reiser AG eingetragen. In diesem Mandat finden ¼ jährliche Sitzungen statt, für welche er ein Honorar von CHF 40'000.00 p. a. erhält. Anlässlich einer Sitzung im Areal der Metallbau Reiser AG stürzt Herr Dr. Falkenstein im Treppenhaus und verletzt sich mittelschwer. Frage/Auftrag: Welcher Versicherer ist zuständig - begründen Sie und nennen Sie allfällige Gesetzesartikel? 3 Zuständig ist der private Versicherer (1) von Dr. lic. jur. Falkenstein. Gemäss Art. 2 lit. f UVV (1) sind Verwaltungsräte, welche für den Betrieb nicht tätig sind, nicht obligatorisch versichert. (1) (Ausnahme von Versicherungspflicht) Seite 3

Aufgabe 3: Versicherte Personen 3 Herr Reiser, Geschäftsführer der Reiser Metallbau AG, ist im Nebenamt Präsident der örtlichen Schulpflege. Für die regelmässigen Sitzungen erhält er Sitzungsgelder. Fragen/Auftrag: Wie ist die Unfallversicherungsdeckung nach UVG für Herrn Reiser in Bezug auf die Schulpflegetätigkeit geregelt? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 3 Kommissionsmitglieder und Parlamentarier sind nicht obligatorisch versicher (1), sofern kein Dienst- oder Arbeitsvertrag vorliegt. (1) Art. Art. 2 Abs. 1 lit. h (1) (Ausnahme von Versicherungspflicht Seite 4

Aufgabe 4: Die drei Lohnbegriffe 6 Anfangs des Jahres wird ein neues Lohnprogramm eingeführt. Die verantwortlichen Mitarbeitenden sind nun verpflichtet die prämienpflichtigen Lohnarten zu bestimmen. Fragen/Auftrag: 4.1. Bestimmen Sie, welche der nachfolgenden Lohnarten prämienbestimmend sind: 3 Lohnarten pflichtig nicht pflichtig Monatslohn Überstunden Dienstaltersgeschenk Kinderzulagen Abgangsentschädigung Lohnnachgenuss Erfolgsgratifikation Schmutzzulage Sozialversicherungstaggelder Wohnungszuschuss Schulgelder Wegentschädigung Lohnarten pflichtig nicht pflichtig Monatslohn Überstunden Dienstaltersgeschenk Kinderzulagen Abgangsentschädigung Lohnnachgenuss Erfolgsgratifikation Schmutzzulage Sozialversicherungstaggelder Wohnungszuschuss Schulgelder Wegentschädigung (Korrekturhinweis: pro richtige Lösung 0.25 P) Seite 5

4.2. Infolge einer Flaute im Metallbaugewerbe musste die Metallbau Reiser AG für den ganzen Januar 2014 Kurzarbeit einlegen. Dies führte bei den Mitarbeitern zu einer Lohneinbusse von 20 %. Die Anmeldung bei der ALV ist rechtzeitig erfolgt, und diese hat Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet. Man wendet sich vom Unternehmen an Sie und fragt, ob für die Lohndeklaration gegenüber dem UV-Versicherer die ALV-Leistungen für Kurzarbeit vom gekürzten Lohn abgezogen werden können? 3 Wie beraten Sie das Unternehmen? Geben Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) an. Werden Kurzarbeitsentschädigungen der ALV ausgerichtet, ist der Arbeitgeber gemäss Art. 115 Abs. 4 UVV (1) verpflichtet die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Entsprechend kann er hier nicht den gekürzten Lohn deklarieren, und schon gar nicht unter Abzug der ALV-Entschädigung, sondern muss den normalen Lohn bei voller Beschäftigung angeben. (2) Seite 6

Aufgabe 5: Beurteilung Leistungspflicht 10 Franz Hofer, österreichischer Staatsangehöriger, arbeitet vom 01.05.2013 bis 07.10.2013 in der Metallbau Reiser AG als Saisonbeschäftigter. Eine Woche später verletzt er sich am 13.10.2013 auf dem Sportplatz in Graz/AT anlässlich eines privaten Fussballspiels. Bei einer abrupten Drehbewegung verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Knie. Er erleidet dabei einen Meniskusriss links. Frage/Auftrag: Weshalb ist der UV-Versicherer in der Schweiz für diesen Vorfall zuständig? Begründen Sie ausführlich unter Angabe der massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 10 Der 7.10.2013 war der letzte Tag mit Lohnanspruch. Somit begann am 8.10.2013 die Nachdeckung von 30 Tagen gem. Art. 3 Abs. 2 UVG (1) zu laufen. Der Unfall hat sich innerhalb der Nachdeckung (1) zugetragen. Da gemäss der Fragestellung die Leistungspflicht des UV-Versicherers in der Schweiz gegeben ist, muss angenommen werden, dass Herr Hofer in Österreich keine neue Anstellung angetreten hat (1). Es handelt sich nicht um einen Unfall, weil die Ungewöhnlichkeit (1) des äusseren Faktors fehlt. Die restlichen Faktoren des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (1) sind erfüllt: plötzlich = einmalige Einwirkung unbeabsichtigt = kein Hinweis auf Absicht schädigende Einwirkung = es liegt eine Körperverletzung vor (für restliche Merkmale des Unfallbegriffs gesamthaft 1 P) Hingegen muss von einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV (1) ausgegangen werden, weil ein Meniskusriss (1) (Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) vorliegt und das abrupte Abdrehen ein sinnfälliges Ereignis (1) darstellt. Sinnfällig ist das Ereignis, weil eine mehr als physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers vorliegt (1). (Alternativ ist auch das gesteigerte Gefährdungspotential die allgemein gesteigerte Gefahrenlage zu akzeptieren.) Seite 7

Aufgabe 6: Taggeld 10 Vom 13.10.2013 bis 17.10.2013 wird Herr Hofer stationär im Spital behandelt. Der Arzt bescheinigt ab 1.1.2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab 5.2.2014 eine solche von 75 %. Ab 26.2.2014 besteht wieder volle Arbeitsfähigkeit. Vor dem Unfall Franz Hofer folgenden Lohn: Monatslohn CHF 3'300.00 Kost und Logis CHF 900.00 Reinigungszulage Arbeitskleider CHF 150.00 Grati 8.33 % Franz Hofer ist ledig, hat ein Kind aus einer früheren Beziehung, für welches er aber nicht mehr aufkommen muss. Frage/Auftrag: Berechnen Sie den Taggeldansatz sowie das zur Auszahlung gelangende Taggeld. Zeigen Sie den Berechnungsweg auf. 10 Taggeldansatz: Lohn vom 01.05.2013-07.10.2013 ((3'300 x 160) : 365) CHF 17'358.90 Kost und Logis in gleicher Zeit ((900 x 160) : 365) CHF 4'734.25 Reinigungszulage Arbeitskleider ((150 x 160) : 365) CHF 789.04 Grati (8.33 % von 17'358.90) CHF 1'446.00 Total CHF 24'328.19 TG-Ansatz: (CHF 24'328.19 : 365) x 80 % = CHF 53.32 100 % vom 16.10.2013-31.12.2013 = 77 Tg. à CHF 53.32 = CHF 4'105.64 50 % vom 01.01.2014-04.02.2014 = 35 Tg. à CHF 26.66 = CHF 933.10 25 % vom 05.02.2014-25.02.2014 = 21 Tg. à CHF 13.33 = CHF 279.93./. Spitalabzug 16. + 17.10.2013 = 2 Tg. à CHF 10.66 = CHF 21.32 Total CHF 5'297.35 [Korrekturhinweis: Lohn pro rata gerechnet = 1 P; richtiger Lohn genommen (Art. 23.4 UVV) = 2 P; Reinigungszulage = 1 P; richtiger TG-Ansatz = 1 P; Karenztage richtig = 1 P; richtige Zwischentotale bei TG-Berechnung = je 0.5 P; AUF-Dauer richtig = 0.5 P; Spitalabzug Dauer = 1 P; Spitalabzug Höhe = 1 P] Seite 8

Aufgabe 7: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen 2.5 Franz Hofer geniesst verschiedene Heilbehandlungen und macht beim UVG- Versicherer folgende Heilbehandlungskosten geltend. Der Physiotherapeut ist ein guter Kollege, zu dem er in Therapie geht, ohne seinen Arzt zu fragen. Der Arzt hat die Aktivierung im Fitnesscenter empfohlen. Fragen/Auftrag: Welche Kosten übernimmt der UVG-Versicherer? 2.5 Art der Auslagen ja nein Spitalaufenthalt Physiotherapie Beteiligung Fitnesscenter Muskelaufbaupräparate Arztbehandlung Medikamente Krückstöcke Kosten Verwandtenbesuche Reisekosten Therapie Kniebandage Art der Auslagen ja nein Spitalaufenthalt Physiotherapie Beteiligung Fitnesscenter Muskelaufbaupräparate Arztbehandlung Medikamente Krückstöcke Kosten Verwandtenbesuche Reisekosten Arztbesuche Kniebandage (Korrekturhinweis: pro richtige Antwort 0.25 P Fitnesscenter: wenn ja auch richtig, da ständige Praxis UVG Reisekosten: wenn ja auch richtig, da nicht definiert ist, welche Therapiebesuche gemeint sind.) Seite 9

Aufgabe 8: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen 6 Durch den Vorfall erleidet Herr Hofer trotz Wiedereingliederungsmassnahmen der IV eine bleibende Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund einer vorbestehenden unfallfremden Arthrose am gleichen Knie, welche durch das jetzige Ereignis richtungsweisend verschlimmert wurde, war die Erwerbsfähigkeit bereits zum Unfallzeitpunkt eingeschränkt. Fragen/Auftrag: 8.1. Wie wirkt sich dieser Umstand auf die entschädigungspflichtige Höhe der Integritätsentschädigung aus? 8.2. Berechnen Sie den relevanten Invaliditätsgrad. Gehen Sie dabei von folgenden Zahlen aus: 1 3 Mutmasslicher Lohn als Metallbauer ohne Gesundheitseinschränkungen: Mutmasslicher Lohn als Metallbauer unter Berücksichtigung der Einschränkung durch den Vorzustand: Lohn aktuell nach Wiedereingliederungsmassnahmen: im Jahr CHF 70'000.00 im Jahr CHF 45'000.00 im Jahr CHF 35'000.00 8.3. Welche Rechtsgrundlage(n) ist/sind für die Beantwortung dieser Fragen massgebend? 2 8.1. Die Integritätsentschädigung wird im Umfang des Vorzustandes gekürzt. (1) 8.2. Validenlohn: (2) CHF 45'000.00 = 100 % Invalidenlohn: CHF 35'000.00 = 77.78 % = 78 % Invaliditätsgrad: (1) 22 % 8.3. Art. 36 Abs. 2 UVG (1), Art. 28 Abs. 3 UVV (1) Seite 10

Aufgabe 9: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen 4 Gleiches Beispiel wie in Aufgabe 8. Jedoch bestand vor dem uns betreffenden Ereignis keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Die jetzt bestehende Erwerbsunfähigkeit ist Folge sowohl des Vorzustandes wie dem jetzigen Vorfall. Fragen/Auftrag: Welche Auswirkungen ergeben sich hier auf die Berechnung des Invaliditätsgrades sowie die Integritätsentschädigung? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 4 Die Integritätsentschädigung wird im Umfang des Vorzustandes gekürzt. (1) Der UVG-Versicherer muss hier auch für die Folgen des Vorzustandes aufkommen, da eine Kürzung gem. Art. 36 Abs. 2 UVG (1) nicht möglich (1) ist, da vorgängig keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestanden hat (1). Seite 11

Aufgabe 10: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen 5 Nochmals gleiches Beispiel wie in Aufgabe 8. Die vorbestehende Arthrose, welche zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat, ist jedoch Folge eines Unfalles, als Herr Hofer als Skilehrer in der Schweiz tätig war. Für den damaligen Unfall ist die AXA Winterthur der zuständige UVG-Versicherer. Fragen/Auftrag: Welche Leistungen entrichtet die Suva unter dem Titel Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung? Wie verhält sich die AXA Winterthur? Nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 5 Da die AXA Winterthur damals die IE schon ausgerichtet hat, kommt die Suva heute nur noch für die Differenz zwischen dem damaligen Integritätsschaden und dem heute bestehenden auf. (1) Der jetzige UVG-Versicherer muss für die gesamten Rentenleistungen aufkommen (1) (Art. 100 Abs. 3 UVV) (1). Die AXA wird ihre Leistungen einstellen (1) und der Suva das verbleibende Deckungskapital ohne Teuerungszulage überweisen (1). Seite 12

Aufgabe 11: Hilflosenentschädigung 2.5 Herr Hofer beschäftig seit dem Unfall auf eine Haushalthilfe, welche für ihn jene Hausarbeiten erledigt, welche er aufgrund seiner Knieverletzung nicht mehr selber ausführen kann. So kann er z.b. seine Wohnung nicht staubsaugen. Auch kann er seine Wäsche nicht machen, da er im dritten Stock wohnt (kein Lift), und den schweren Wäschekorb nicht in die Waschküche tragen kann. Frage/Auftrag: Er ist der Ansicht, dass er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, da er regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Er wendet sich an Sie und erkundigt sich, wie er vorgehen muss, damit er vom UV-Versicherer die entsprechende Versicherungsleistung erhält. Wie beraten Sie ihn? Nennen Sie auch die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n) 2.5 Als hilflos gemäss Art. 9 ATSG (1) gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Führen des Haushalts gilt aber nicht (1) als alltägliche Lebensverrichtung in diesem Sinne, weshalb Herr Hofer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat (0.5). Seite 13