TEXTLICHE FESTSETZUNGEN



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Transkript:

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 22 EINZELHANDELSSTANDORT HEMERINGEN STADT HESSISCH OLDENDORF ST HEMERINGEN Auszug aus TK25 1995 LGLN Stand: 10.02.2014 Fassung: Satzungsbeschluss ( 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB))

0. Rechtsgrundlagen Für den vorliegenden Bebauungsplan sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1548) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1548) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58), zuletzt geändert das Gesetz vom 22.07.2011 (BGBI. I Nr. 39 S. 1509) I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB, 11 BauNVO) 1.1.1 Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Lebensmittel-Einzelhandel (L-EH) ist ausschließlich die Unterbringung eines Verbrauchermarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und dem Hauptsortiment Lebensmittel einschl. Getränke zulässig. Auf bis zu 10 % der Verkaufsfläche sind zentrenrelevante Randsortimente zulässig. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Anlagen und Einrichtungen allgemein zulässig: Ein Marktgebäude, einschließlich betriebsbezogener Büro- und Lagerflächen innerhalb der überbaubaren Fläche, Stellplätze, einschließlich deren Zufahrten sowie private Verkehrsflächen, jedoch nur für den durch die zulässige Nutzung verursachten Bedarf, 1 Werbepylon mit einer Werbefläche bis 10 m² und einer Höhe von max. 6,0 m über Oberkante Straßenverkehrsfläche, Begrünung, Bepflanzungen, Nebenanlagen gemäß 14 Baunutzungsverordnung. 2

1.1.2 Folgende Sortimente gelten im Sinne dieser Festsetzung als zentrenrelevant (Quelle: Einzelhandelskonzept Hessisch Oldendorf, BBE Retail Experts Unternehmensberatung GmbH & Co. KG, Hamburg, vom 21.07.2009): Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software Telekommunikationsgeräte Geräte der Unterhaltungselektronik Haushaltstextilien (z.b. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidungen und Wäsche ohne Bettwaren Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken) elektrische Haushaltsgeräte (nur Kleingeräte ohne Öfen, Herde, Kühlschränke, Spül- und Waschmaschinen) keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) Bücher Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel bespielte Ton- und Bildträger Fahrräder, Fahrradteile und zubehör Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportgeräte) Spielwaren und Bastelartikel Bekleidung Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck medizinische und orthopädische Artikel Schnittblumen Uhren und Schmuck Augenoptik Foto- und optische Erzeugnisse Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren 3

1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) 1.2.1 Überschreitung der Grundflächenzahl ( 17 (2) BauNVO) Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche über die max. Grundflächenzahl von 0,8 ist bis zu einem Maß von 0,85 zulässig, wenn die zusätzliche Bodenversiegelung durch wasserdurchlässige Materialien ausgeglichen wird. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen ( 18 BauNVO) Die max. Gebäudehöhe (GH) wird auf 10,0 m über Bezugsebene festgesetzt. Bezugsebene für die Höhenfestsetzung ist die am geplanten Gebäude vorhandene gewachsene Geländehöhe (bzw. Oberkante Oberflächenbefestigung) am höchsten Punkt. 1.3 Maßnahmen für die Oberflächenwasserbeseitigung und die Regelung des Wasserabflusses Regenrückhaltebecken ( 9 (1) Nr. 14, 16 und 20 BauGB) Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Maßnahmenfläche) ist die Anlage eines Regenrückhaltebeckens zulässig. Das Becken ist zur Aufnahme des im Sondergebiet anfallenden Niederschlagswassers zu dimensionieren. Die übrigen Flächen sind mit Gehölzen zu bepflanzen und extensiv zu pflegen (siehe 1.5.1). 1.4 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Schallschutz - ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) 1.4.1 Aktiver Schallschutz (Lärmschutzwand) Auf der gemäß 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzten Fläche ist eine lückenlose Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m über angrenzendem Stellplatzniveau und einem Schalldämmmaß von R`w 22 db herzustellen und dauerhaft funktionstüchtig zu erhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Lärmschutzwand bei Aufnahme der Marktnutzung fertiggestellt ist. Die Lärmschutzanlage kann in Lage, Höhe und Ausführung abweichend ausgeführt werden, wenn durch einen gesonderten schalltechnischen Nachweis eine gleichwer- 4

tige schallabschirmende Wirkung festgestellt wird und bauordnungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 1.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 1.5.1 Anlage von Landschaftsgehölzpflanzungen (Maßnahmenfläche A) ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft A (Maßnahmenfläche A) sind die nicht für die Anlage des festgesetzten Regenrückhaltebeckens benötigten Flächen (siehe 1.3) mit 3 standortheimischen Obstbäumen zu bepflanzen. Diese sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Geeignete Arten sind der Anlage 2 des Umweltberichtes zu entnehmen. Gehölzqualität der Bäume: StU 12 14 cm, 3 x verpflanzt In Bereichen einer notwendigen Neuansaat ist eine artenreiche Landschaftsrasenmischung für feuchte Verhältnisse zu verwenden. Die gesamte Maßnahmenfläche ist extensiv zu pflegen. 1.5.2 Anlage eines Gewässerrandstreifens (Maßnahmenfläche B) ( 9 (1) Nr. 20 BauGB) Die Maßnahmenfläche B ist von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten sowie in ihrem Habitus zu erhalten und zu pflegen. Die Fläche ist zweimal jährlich zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren. Dünger- und Pestizideinsatz ist zu unterlassen. 1.5.3 Anlage von Gehölzflächen ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine einreihige Landschaftsgehölzpflanzung aus Sträuchern der nachstehenden Auswahlliste anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzqualität: Pflanzabstand: Sträucher Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Sträucher 60 / 100 cm hoch 1,50 m (Roter Hartriegel) (Wald-Hasel) (Weißdorn) (Pfaffenhütchen) 5

Lonicera xylosteum Salix caprea Sambucus nigra Viburnum opulus Alnus glutinosa (Gew. Heckenkirsche) (Sal-Weide) (Schwarzer Holunder) (Gemeiner Schneeball) (Schwarz-Erle) 1.5.4 Baumpflanzungen innerhalb der Stellplatzanlage ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Für jeweils 10 Stellplätze auf dem Baugrundstück ist ein hochstämmiger Laubbaum innerhalb der Stellplatzfläche zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Pflanzscheiben sind ausreichend groß zu bemessen (mindestens 6 m 2 sind durchlässig zu halten). Die Baumpflanzungen sind innerhalb der Stellplatzfläche zu verteilen. Geeignet sind folgende Arten (Auswahlliste): Acer platanoides Acer pseudoplatanus Acer campestre Carpinus betulus Sorbus aucuparia (Spitz-Ahorn) (Berg-Ahorn) (Feld-Ahorn) (Hainbuche) (Eberesche) Die Pflanzung hat als Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit mindestens 16-18 cm Stammumfang zu erfolgen. 1.5.5 Begrünung der Lärmschutzwand ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Die Lärmschutzwand ist beidseitig ca. alle 3 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Geeignete Kletterpflanzen sind: Gemeiner Efeu (Hedera helix) und Kletterhortensie (Hydrangea petiolaris) für die Nordseite und Wilder Wein (Parthenocissus spec) für die Südseite. 1.5.6 Durchführung der Maßnahmen Die unter 1.5.1, 1.5.3 bis 1.5.5 beschriebenen Maßnahmen sind durch den Bauherrn rechtzeitig durchzuführen, so dass sie zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahmen abgeschlossen sind. 6

II. HINWEISE 2.1 Trinkwasserschutzgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 Einzelhandelsstandort Hemeringen befindet sich in der Trinkwasserschutzgebietszone III A Haarbach der GWS Stadtwerke Hameln GmbH. Die entsprechende Verordnung ist bei konkreten Bauvorhaben zu beachten. 2.2 Kampfmittelbeseitigung Sollten bei Erdarbeiten Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) gefunden werden, sind umgehend die zuständige Polizeidienststelle, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst des LGLN - Regionaldirektion Hannover - zu benachrichtigen. 2.3 Landwirtschaftliche Immissionen Es wird darauf hingewiesen, dass es zu landwirtschaftlich spezifischen Immissionen in Form von Gerüchen, Geräuschen und Stäuben kommen kann. Diese werden durch die vorhandenen Hofstellen, den landwirtschaftlichen Verkehr sowie durch die Bearbeitung der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen hervorgerufen. Sie können jahreszeitlich und witterungsbedingt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden auftreten (z.b. Mähdrusch, Bodenbearbeitung). Die Immissionen sind unvermeidbar, im ländlichen Raum ortsüblich und zu tolerieren. 2.4 Externe Kompensation im Ortsteil Texas (Gemarkung Höfingen) Anlage einer Streuobstwiese Innerhalb der externen Kompensationsfläche sind Obstbäume regionaltypischer Sorten als Hochstämme im Verband von 10 x 10 m zu pflanzen. Geeignete Arten sind der Anlage 2 des Umweltberichtes zu entnehmen. Die gesamte Fläche ist extensiv zu pflegen. Entlang der östlichen Grenze der Streuobstwiese ist eine durchgängige zweireihige Heckenpflanzung aus Sträuchern der unter 1.5.3 stehenden Artenliste anzulegen (Pflanzabstand 1,5 x 1,5 m). Die Sicherung der externen Maßnahme ist über einen städtebaulichen Vertrag geregelt. 7

Übersichtslageplan mit Kennzeichnung der externen Kompensationsfläche (M 1:5.000) 8

Gestaltung der externen Kompensationsfläche (M 1:1.000) 9