Erben und Vererben. Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe. 3. Auflage. Beratung inklusive. Der Notar.



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Transkript:

Ein Wegweiser mit Erläuterung wichtiger Grundbegriffe 3. Auflage

Wer soll mein Erbe sein? Wer bekommt mein Haus, wer mein Geld, wer meinen Schmuck? Wer soll sich um die Grabpflege einmal kümmern? Oder soll ich schon jetzt etwas verschenken? Oft gestellte Fragen, häufig verdrängt. Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sorgen für den Fall vor, dass ihnen etwas zustößt. Das gesetzliche Erbrecht ist nicht ganz einfach und kann zu manchen Überraschungen führen. Nur wer es kennt, kann richtig entscheiden. Ihre Notarin bzw. Ihr Notar berät Sie gern. Gesetzliche Erbfolge Jeder hat die Möglichkeit und sollte auch davon Gebrauch machen, anhand eines Testaments oder eines Erbvertrags seine Erben selbst zu bestimmen und seinen Nachlass zu regeln. Ohne entsprechende Verfügung von Todes wegen gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Erbfall: Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Erbschaft meint hierbei sowohl sämtliche Vermögensgegenstände als auch etwaige Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht: Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können Sonderregeln gelten. 1

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge ( Ordnung ). Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Hierzu zählen auch Adoptivkinder. Werden diese nicht Erben, z. B. weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder, diese untereinander wieder zu gleichen Anteilen. Auf die Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätten. Hat der Verstorbene ( Erblasser ) keine Kinder, Enkel oder Urenkel ( Kindeskinder ), kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften haben eine besondere Stellung. Gibt es Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, werden sie neben diesen Miterbe. Solange der verstorbene Partner z. B. Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, werden diese am Erbe beteiligt. Die Erbquote des Partners hängt von dem in der Ehe oder Lebenspartnerschaft geltenden Güterstand ab. Andere Lebensgefährten, vor allem aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben als solche kein gesetzliches Erbrecht. Gestalten mit Testament und Erbvertrag Oft hat der Erblasser andere Vorstellungen als im Gesetz schematisch für jedermann vorgesehen. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann jeder die Übertragung seines Vermögens maßgeschneidert regeln. Verfügung von Todes wegen: Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe wird und damit das Vermögen erhält. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z. B. kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten. Ein Testament lässt sich jederzeit aufheben oder abändern. Mit Ausnahmen: Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehe- oder Lebenspartner errichtet, kann er sich davon nur unter Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten lösen. So bedarf der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments der notariellen Beurkundung und ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Auch die Partner eines Erbvertrages sind an dessen Inhalt gebunden und können diesen einseitig nur eingeschränkt rückgängig machen. 2 3

Erbvertrag: Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Pflichtteilsrechte Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Kinder und wenn keine Kinder vorhanden sind die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sind Kinder des Erblassers vorverstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine erbberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich bezahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist seltene Ausnahme und an strenge, abschließend im Gesetz aufgeführte Gründe gebunden. Erbschaftsteuer Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie müssen bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Freibetrag. So steht z. B. dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner ein Freibetrag in Höhe von 500.000,--, jedem Kind pro Elternteil ein Betrag von 400.000,-- zur Verfügung. Die erbberechtigten Personen sind je nach Verwandtschaftsverhältnis in eine der drei Steuerklassen eingeteilt. Der jeweilige Steuersatz bemisst sich neben dem Verwandtschaftsgrad nach dem überlassenen Vermögen. Als Erbrechtsspezialist arbeitet die Notarin bzw. der Notar eng mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen. Dies zeigt: Das Erbrecht ist kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich unmittelbar auf das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse und die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden. 4 5

Testament und Erbvertrag in bester Form Ein Erbvertrag kann nur vor einer Notarin bzw. einem Notar geschlossen werden. Testamente können auch in anderer Weise errichtet werden. Viele errichten ein eigenhändiges Testament. Eigenhändiges Testament: Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn einer eigenhändig schreibt und beide unterzeichnen. Immer sollte deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden angegeben, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit entstehen. Eigenhändige Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder geben wegen unklarer Formulierungen Anlass für kostspieligen Streit, der nicht selten vor Gericht endet. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente verlegt, nach dem Erbfall nicht gefunden oder nicht an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Dann entfalten sie keinerlei Rechtswirkungen. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament. Die Notarin bzw. der Notar berät eingehend, schlägt auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen vor und setzt sie in eindeutige Formulierungen um. Er prüft auch, ob der Erblasser geistig in der Lage ist, ein Testament zu errichten (sogenannte Testierfähigkeit). Nach der Beurkundung erstattet die Notarin bzw. der Notar eine Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister und leitet das Testament versiegelt an das Amtsgericht weiter. Dort wird es für den Erblasser amtlich verwahrt. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell gefunden, an das Nachlassgericht abgeliefert und von diesem eröffnet. Zentrales Testamentsregister: Seit 1.1.2012 wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin das Zentrale Testamentsregister geführt. In diesem werden Testamente und Erbverträge registriert. Dies hilft, das Testament schnell und auf jeden Fall nach dem Tod einer Person zu finden und zur Eröffnung zu bringen. So ist gewährleistet, dass Ihr Testament auch die von Ihnen gewünschten Wirkungen entfaltet. Die Daten im Zentralen Testamentsregister werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt und sind nicht öffentlich einsehbar. Diese Vorteile wiegen die Kosten für die notarielle Beurkundung bei Weitem auf. Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein Erbschein entbehrlich. Die Kosten für einen Erbschein übersteigen in der Regel die Kosten für die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrages deutlich. Erbschein: Das Nachlassgericht stellt auf Antrag des Erben und nach eingehender Prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist. Der Erbe muss seinen Antrag entweder notariell oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, diverse Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind. 6 7

Nach dem Erbfall Besonderheit: Behindertentestament Die Abfassung eines Testaments bereitet für Eltern dann erhebliche Probleme, wenn zum Kreis der potenziellen Erben ein behindertes Kind gehört. Zum einen möchte man dieses Kind gut versorgt wissen, zum anderen droht der Zugriff des Sozialamts auf das Erbe des Kindes bei einer etwaigen Heimunterbringung. Das Kind hat nämlich vorrangig sein gesamtes Eigenvermögen einzusetzen, bevor Sozialleistungen gewährt werden. Demnach ist es häufig der Wunsch der Eltern, dem Kind Zuwendungen zukommen zu lassen, die zum einen der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen, zum anderen aber aufgrund der sozialrechtlichen Freibetragsgrenzen nicht vom Sozialhilfeträger beansprucht werden können. Für Eltern behinderter Kinder ergeben sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Instrumentarien zur Umsetzung der vorstehend genannten Regelungsziele. Jedoch ist die genaue Formulierung eines Behindertentestaments äußerst kompliziert. Notarielle Beratung und Beurkundung sind hier dringend anzuraten. Der Erbfall tritt ein. Jetzt müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kürzester Zeit wichtige Entscheidungen treffen. Der Todesfall muss dem Standesamt gemeldet werden. Testamente müssen beim Nachlassgericht abgegeben werden. Eine Erbschaft ist nicht immer willkommen, denn der Verstorbene vererbt auch seine Schulden. Wer erfährt, dass er Erbe ist, muss sich entscheiden. Nur innerhalb einer kurzen Frist regelmäßig sechs Wochen kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht auf die Erbschaft verzichten, sie ausschlagen. Dabei berät Sie gern Ihre Notarin oder Ihr Notar. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden nachweisen, dass er Erbe ist. Eine notarielle Erbregelung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts wird als Nachweis anerkannt. Bei handschriftlicher Verfügung oder dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mangels Testaments ist ein Erbschein erforderlich. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten den Nachlass gemeinsam. Aus dem Nachlass werden zunächst die Schulden des Erblassers und eine etwa anfallende Erbschaftsteuer bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Der Rest kann unter den Miterben einvernehmlich aufgeteilt werden. 8 9

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge Vorsorge für den Krankheitsfall Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon unter Lebenden übertragen werden (vorweggenommene Erbfolge). Oft werden Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen so an den Ehepartner oder an die Kinder übertragen. Jedoch ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn es gilt grundsätzlich: Geschenkt ist geschenkt, was weg ist, ist weg! Die Notarin bzw. der Notar berät Sie, ob für Sie eine Übertragung zu Lebzeiten oder eine Nachfolgeplanung durch entsprechende letztwillige Verfügung von Todes wegen sinnvoll ist. Auch Unfall oder Krankheit kann jeden treffen unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht setzt in diesen Fällen einen Betreuer ein. Der Betreuer entscheidet dann für einen in Vermögensangelegenheiten und persönlichen Dingen, wie z. B. über eine ärztliche Behandlung. Wer eine oder mehrere Vertrauenspersonen hat, kann das gerichtliche Betreuungsverfahren vermeiden und eine entsprechende Vollmacht erteilen. Mit einer General- und Vorsorgevoll macht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z. B. Überweisungen veranlassen oder einer Operation zustimmen kann. 10 11

Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. Zu wichtigen Geschäften ist eine notariell beurkundete Vollmacht vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten, insbesondere Arztbehandlungen, müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich aufgeführt werden. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll. Vorsorgevollmachten können Sie durch Ihre Notarin oder Ihren Notar im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Damit ist gewährleistet, dass diese im Vorsorgefall auch gefunden werden. Natürlich ist eine solche Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch die Notarin bzw. den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen. Mit einer Patientenverfügung kann man darüber hinaus Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Die notarielle Beurkundung leistet ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Nicht nur dort, wo sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Als unparteiischer Berater begleitet die Notarin bzw. der Notar die Generationen durch das Erbrecht und hilft, dessen Klippen zu umschiffen, sprich die richtigen Entscheidungen zu treffen und teure Streitigkeiten zu vermeiden. Immer gilt: 12

Ein Produkt des Deutschen Notarverlags in Kooperation mit dem Deutschen Notarverein. Bestell-Nr.: 80001418 3. Auflage Ihr Notar/Ihre Notarin