Vertragsgestaltung bei Auslandsgeschäften Rechtsanwalt Dr. Bernhard Huber, LLM 4020 Linz, Schillerstrasse 12 Tel. 0732 / 65 69 69 E-mail b.huber@hep.co.at Linz, im Juni 2009
Beispiel Österreichisches Unternehmen liefert an deutschen Kunden Ware, die sich als mangelhaft herausstellt. Welches Recht ist anwendbar? (Wenn nichts vereinbart, Recht des Lieferanten, also Ö-Recht mit UN- Kaufrecht) Wo findet ein allfälliger Rechtsstreit statt? (Am Sitz des Beklagten oder Wahlweise am Gerichtsstand der Erfüllung) Bestehen überhaupt Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche? (Unterschiedliche Rechtssysteme beachten und vergleichen)
Besonderheiten bei internationalen Verträgen Anzuwendendes Recht Gerichtsstand Vollstreckbarkeit von Urteilen Gewährleistung / Schadenersatz Zahlungs- und Sicherungsmittel (Banken!) Lieferort
Anzuwendendes Recht Rechtswahl empfehlenswert Abstimmung mit Gerichtsstand (sonst wird Verfahren kompliziert) Einkauf Verkauf: wenn möglich gleiches Recht IPRG bzw. EVÜ (ab 17.12.2009 Rom I bzw. bereits ab 11.1.2009 Rom II) UN-Kaufrechtsabkommen
Gerichtsstand Vereinbarung Gerichtsstand (schriftlich!) Vollstreckbarkeit beachten! Ansonsten Schiedsgericht vereinbaren Innerhalb EU: EuGVVO Nicht ausschließliche / ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung bei Vertragsgestaltung beachten
Schiedsgerichtsbarkeit Richtige Schiedsklausel verwenden! Empfohlene Schiedsklausel verwenden Anzahl der Schiedsrichter Sprache des Schiedsgerichtes Ort des Schiedsverfahrens Empfehlung: institutionalisierte Schiedsgerichte vereinbaren (keine ad-hoc Schiedsgerichte)
Schiedsgericht Vorteile: Fast weltweit vollstreckbar Nur 1 Instanz, daher schneller Nachteile: Kosten Kein Instanzenzug
UN-Kaufrecht (CISG) Sachlicher Anwendungsbereich: Kauf von Waren (körperliche bewegliche Waren) Bei gemischten Verträgen (also mit Arbeitsleistung) kommt es auf das Überwiegen an Nicht anwendbar: Lohnveredelung Reine Werkverträge Rechte, Know How, Forderungen Konsumentengeschäfte
Örtlicher Anwendungsbereich UN-Kaufrecht Niederlassung in unterschiedlichen Vertragsstaaten Wenn nur 1 Vertragsteil Niederlassung in Vertragsstaat hat: Vorschaltlösung (UN-Kaufrecht anwendbar, wenn nach IPR oder Vereinbarung das Recht des Vertragsstaates anwendbar ist)
Gewährleistung / Schadenersatz Gewährleistung grundsätzlich nicht versicherbar! Kosten für Behebung vor Ort! Regelungsbedarf Außerhalb Gewährleistung: Schadenersatz Ausschluss Folgeschaden entgangener Gewinn Haftung für Zulieferanten? (Ö: eher nein, UN- Kaufrecht: ja) Nach Ö-Recht: 30 Jahre! Nach UN-Kaufrecht: Mangel bzw. Schaden muss innerhalb von 2 Jahren auftreten, sonst keine Haftung
Schadenersatz nach UN-Kaufrecht Ersatzfähig: Der gesamte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinnes Schaden ist konkret zu berechnen (inkl. Vorteilsausgleich, sofern in hinreichendem Zusammenhang stehend) Kein Verschulden erforderlich! Begrenzung durch Voraussehbarkeitsregel Beyond of control-bestimmung (eine Art force majeure)
Schadenersatz nach UN-Kaufrecht Frist: 2 Jahre für Gewährleistung und Schadenersatz ab Ablieferung (keine Klagsfrist; relevant ist der Zeitpunkt der Mängelrüge) Gewährleistungsbehelfe: zunächst Reparatur, dann Neulieferung (Wahlrecht des Lieferanten)
Lieferung / Erfüllungsort Incoterms 2000 verwenden! Erfüllungsort relevant für Gerichtsstand nach EuGVVO (richtet sich nicht unbedingt nach den Incoterms)
Aktuelle Rechtsentwicklung Europäisches Bagatellverfahren (Aktenverfahren bis EUR 2.000,00) Europäische Mahnverordnung (internationaler Zahlungsbefehl, ohne betragliche Beschränkung) Voraussetzungen: Gegner hat Sitz in anderem EU-Land Zuständigkeit richtet sich nach EuGVVO (insbesondere Erfüllungsgerichtsstand)