Anlage zum FM-Schreiben GZ. 21 P 1003/1-035 - 45329/10. Entwurf des Haushaltsgesetzes 2011/2012 - Ressortübergreifende Maßnahmen im Personalbereich



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Transkript:

Anlage zum FM-Schreiben GZ. 21 P 1003/1-035 - 45329/10 Entwurf des Haushaltsgesetzes 2011/2012 - Ressortübergreifende Maßnahmen im Personalbereich.. Art. X1 Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaats Bayern sowie an das Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern 1 In den Jahren 2011 und 2012 werden die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern nach Art. 16 Abs. 1 und Abs. 5 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (Bay- VersRücklG) gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 BayVersRücklG ausgesetzt. 2 Hiervon ausgenommen sind Versorgungszuschläge, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayVers- RücklG an das Sondervermögen zugeführt werden. 3 Ausgesetzt werden ferner die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG in den Jahren 2011 und 2012. Art. X2 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte Art. 101 Jubiläumszuwendung durch die Worte Art. 101 Dienstjubiläen ersetzt. 2. Art. 101 wird wie folgt geändert:

- 2 - a) In der Überschrift wird das Wort Jubiläumszuwendung durch das Wort Dienstjubiläen ersetzt. b) Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Beamte und Beamtinnen sollen bei Dienstjubiläen geehrt werden. 3. Dem Art. 110 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: 3 Unterlagen zur Geltendmachung von Rabatten nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel sind nicht zurückzugeben. Art. X3 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern Dem Art. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) 1 Bei einer vorübergehenden Minderung oder Aussetzung der Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaats Bayern nach Abs. 1 Nr. 2 gilt Art. 16 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. 2 Sofern der Freistaat Bayern die Zuführungen nach Abs. 1 Nr. 2 mindert oder aussetzt, können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayVersRücklG genannten Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Haushaltslage die Zuführungen in gleichem Maße mindern oder aussetzen. Art. X4 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt geändert:

- 3-1. In der Inhaltsübersicht werden im Teil 7 hinter den Worten Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen die Worte Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge angefügt. 2. Es wird folgender Art. 109 angefügt: Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge (1) 1 Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A zu einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30. April 2013 das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2 Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R zu einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherrn hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses bis zum 30. April 2013 einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v. H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R. 3 Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gelten insoweit die Sätze 1 oder 2 nicht. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen. (3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung. Art. X5

- 4 - Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes Das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert: 1. In Art. 4 Nr. 7 wird das Wort sechs durch das Wort acht ersetzt. 2. Art. 8 erhält folgende Fassung: Art. 8 Tagegeld 1 Die Höhe des Tagegeldes zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. 2 Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. 3. In Art. 9 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 durch die Worte des vollen Tagegeldsatzes ersetzt. 4. Art. 10 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte Art. 8 Abs. 2 Satz 1 durch die Worte Art. 8 ersetzt. b) In Abs. 2 werden die Worte Art. 8 Abs. 2 Satz 1 durch die Worte Art. 8 ersetzt.

- 5-5. Art. 13 erhält folgende Fassung: Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen 1 Bei Dienstgängen steht Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (Art. 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6) und Nebenkostenerstattung (Art. 12) zu. 2 Daneben werden die entstandenen notwendigen Auslagen für Unterkunft sowie bei Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer die entstandenen notwendigen Auslagen für Verpflegung bis zur Höhe von 4,50 Euro erstattet. 6. In Art. 25 Satz 1 Nr. 1werden die Worte Art. 8 Abs. 1 und 2 gestrichen. Art. X6 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes In Art. 54 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), werden die Worte Art. 8 Abs. 1 durch die Worte Art. 8 ersetzt. Art. X7 Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch. der Verordnung vom.. Dezember 2010 (GVBl S..), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

- 6 - Verordnung über die Ehrung von Beamten und Richtern bei Dienstjubiläen (Dienstjubiläumsverordnung - DjV) 2. In 1 Abs. 1 werden die Worte Jubiläumszuwendung und eine gestrichen. 3. 2 wird aufgehoben. 4. 4 erhält folgende Fassung 4 Fortfall und Zurückstellung (1) Die Ehrung entfällt bei Beamten, gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 15 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgelegen hätten. (2) Die Entscheidung über die Aushändigung einer Dankurkunde und die Gewährung einer Dienstbefreiung ist bei einem Beamten, gegen den am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen den Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen. 5. 5 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die gestrichen; das Wort Zuwendung wird durch das Wort Ehrung ersetzt. b) In Abs. 2 werden die Worte Gewährung der Jubiläumszuwendung durch die Worte Ehrung des Dienstjubiläums ersetzt.

- 7 - Art. X8 Änderung der Wegstreckenentschädigungsverordnung 1 der Verordnung zur Anpassung der Wegstreckenentschädigung (Wegstreckenentschädigungsverordnung WegstrV) vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493, BayRS 2032-4-5-F) wird aufgehoben. Art. Xn Inkrafttreten (1) Art. X2 Nr. 1 und 2, Art. X3, X4, X5, X6, X7 und X8 treten am.. in Kraft. (2) Art. X2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. (3) Art. X4 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft. (4) Art. X2, X3, X5, X6, X7 und X8 gelten unbefristet.

- 8 - Begründung Zu Art. X1 Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaats Bayern sowie an das Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern Der Gesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 4 Satz 2 BayVersRücklG die Möglichkeit der Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern für den Fall vorgesehen, dass eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts vorliegt. Die in Art. 16 BayVersRücklG genannten Voraussetzungen sind inhaltsgleich mit den in Art. 18 Abs. 2 BayHO genannten Voraussetzungen für einen Haushaltsausgleich durch Einnahmen aus Krediten. Die weltweite Finanzmarktkrise hat das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht in erheblichem Maße gestört und zu einem schweren Konjunktureinbruch geführt. In der Folge sind die Steuereinnahmen in Milliardenhöhe eingebrochen. Bis heute konnte das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht werden. In Abwägung des Ziels des Sondervermögens Versorgungsfonds des Freistaates Bayern einer ergänzenden Finanzierung zukünftiger Versorgungslasten einerseits und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist das Aussetzen der Zuführungen in den Jahren 2011 und 2012 notwendig und auch angemessen. Von der Aussetzung ausgenommen sind Versorgungszuschläge, die während einer Beurlaubung für ein zuführungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von Dritten geleistet werden. Da die Zahlung einen Ausgleich für die Ruhgehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit darstellt, sind diese dem Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern zuzuführen. Die Regelungen in Art. 18 BayVersRücklG bleiben von der Aussetzung der Zuführungen unberührt. Soweit die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern teilweise oder vollständig ausgesetzt wurden, werden die Kosten für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Art. 19 BayVersRücklG nur anteilig

- 9 - entnommen, da auch nur insoweit eine Berücksichtigung im Rahmen des Art. 16 BayVersRücklG erfolgt ist. Abweichend zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG werden die Zuführungen zu den Sondervermögen Versorgungsrücklagen des Freistaates Bayern der Jahre 2011 und 2012 ebenfalls ausgesetzt. Die Anforderungen des Art. 16 Abs. 4 Satz 2 BayVersRücklG müssen ebenfalls erfüllt sein, da an einen Eingriff in die Versorgungsrücklagen mindestens die gleichen Voraussetzungen zu stellen sind, wie an einen Eingriff in den Versorgungsfonds. Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ist gestört (s. o.). In Abwägung des Ziels der Versorgungsrücklage einer ergänzenden Finanzierung zukünftiger Versorgungslasten einerseits und des von der Staatsregierung beschlossenen Ziels eines Haushalts ohne Neuverschuldung ist das Aussetzen der Zuführungen in den Jahre 2011 und 2012 erforderlich und auch angemessen. Zuführungen, die auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVersRücklG beruhen, sind unverändert zu leisten. Zu Art. X2 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes Zu Nr. 1 Änderung der Inhaltsübersicht Zu Nr. 2 Mit der Maßnahme wird die Ermächtigung zur Gewährung einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums gestrichen. Die Maßnahme ist vor dem Hintergrund der notwendigen Kosteneinsparungen erforderlich. Zu Nr. 3 Im Rahmen des Arzneimittelneuordnungsgesetzes (AMNOG) werden pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, die den gesetzlichen Krankenkassen gewährten Rabatte u.a. auch den Beihilfeträgern einzuräumen. Nach den Vorgaben des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (Art...des Arzneimittelneuordnungsgesetzes vom... 11.2010, BGBl I S..) haben die Beihilfeträger im Nachgang zur Festsetzung den zustehenden Rabattbetrag bei den Pharmaunternehmen einzufordern.

- 10 - Die notwendige Prüfung und Kontrolle der Abschlagsabrechnung erfolgt nach 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel durch einen Treuhänder. Dieser kann in begründeten Verdachtsfällen einer falschen Abrechnung gezielt und im Übrigen stichprobenartig die Abschlagsabrechnung überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel die Offenlegung personenbezogener Daten von Versicherten und Beihilfeberechtigten zulässig. Um die hierfür erforderliche Weitergabe der Verordnung in Papierform zu gewährleisten, erfolgt keine Rückgabe von Arzneimittelverordnungen mehr. Die in der Regel als Kopien dem Beihilfeantrag beigefügten Arzneimittelverordnungen werden bis zu deren Vernichtung in den Beihilfefestsetzungsstellen aufbewahrt. Sofern der Beihilfeberechtigte für eigene Zwecke einen Abdruck des Rezepts benötigt, hat er diesen im Vorfeld der Beihilfeantragstellung zu fertigen. Zu Art. X3 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern Durch den Verweis im neuen Abs. 6 Satz 1 auf Art. 16 Abs. 4 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Bereich der Versorgungsrücklage Zuführungen nur durch (formelles) Gesetz und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 BayHO gemindert oder ausgesetzt werden können. Daher wurden bereits bei der Aussetzung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage für die Jahre 2011 und 2012 die Anforderungen des Art. 16 Absatz 4 Satz 2 beachtet. Mindert oder setzt der Freistaat Bayern seine Zuführungen zur Versorgungsrücklage aus, können die sonstigen Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayVersRücklG ebenfalls in gleicher Höhe und für den gleichen Zeitraum mindern oder aussetzen, sofern die jeweilige Haushaltslage eine Minderung oder Aussetzung erforderlich macht.

- 11 - Zu Art. X4 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes Zu Nr. 1 Änderung der Inhaltsübersicht Zu Nr. 2 Im Zuge der Konsolidierungsmaßnahmen für die öffentlichen Haushalte in Bayern sollen beginnend mit der erstmaligen Entstehung eines Anspruchs auf Grundgehalt nach dem 30. April 2011 bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze der Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen mit Einstieg in den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LlbG bezeichneten Qualifikationsebenen (zweite, dritte und vierte) längstens für die Dauer von zwei Jahren abgesenkt werden. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die regelmäßige Probezeit nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jahre dauert. Diese Zeitspanne bewertet das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (BVerfGE 117, 372) als Einarbeitungszeit, innerhalb derer Beamte und Beamtinnen ihre Eignung auf dem übertragenen Dienstposten nachzuweisen haben, weshalb im Anschluss an die erfolgte (erste) Amtsverleihung eine Beförderung auch erst nach einer bestimmten Wartezeit zulässig ist. Dementsprechend bestimmt Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG, dass eine Beförderung während der Probezeit regelmäßig nicht erfolgen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 356) hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Er kann zur Erreichung des Staatsziels des Haushalts ohne Neuverschuldung sowie zur Ausprägung des mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern verbundenen Leistungsgedankens die Besoldung während der ersten zwei Jahre nach Einstieg anpassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit von Beamten und Beamtinnen auf Probe, bei denen es sich typischerweise um Berufsanfänger und Berufsanfängerinnen handelt, eine abgestufte Besoldung dieses Personenkreises rechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 1985 23 BvR 1148/84 (BayVBl 1985 S. 364) festgestellt, dass der Gesetzgeber bei einer vergleichbaren früheren Absenkung der Besoldung von

- 12 - Beamten und Beamtinnen auf Probe den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Zu Abs. 1 Sätze 1 und 2 schaffen die gesetzliche Grundlage für die Absenkung des Grundgehalts der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die nach dem 30. April 2011 ihren Dienst bei einem bayerischen Dienstherrn beginnen. Das Statusamt der Betroffenen wird dadurch nicht berührt, seine durch die Besoldungsgruppe im Ämtergefüge der Besoldungsordnungen festgelegte Wertigkeit wird nicht verändert. Allerdings wird dem Statusamt einer konkreten Besoldungsgruppe zeitlich befristet ein niedrigerer Grundgehaltsbetrag zugewiesen. Die Folge ist, dass z. B. Amtszulagen, Strukturzulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen, die im Wesentlichen an das Statusamt anknüpfen, durch die - zeitlich befristete - betragsmäßige Absenkung des Grundgehalts des maßgeblichen Statusamtes nicht berührt werden. Folglich steht eine in einer Fußnote zu einer bestimmten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A geregelte Amtszulage (z. B. BesGr. A 9 Fußnote 1) auch dann zu, wenn das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe im Einzelfall aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abgeleitet wird. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für während der Zeit der Absenkung entstehende Ansprüche auf laufende Versorgungsbezüge, die sich nach dem Statusamt bemessen. Unter dem jeweils zustehenden Grundgehalt nach Satz 1 ist das Grundgehalt der Stufe zu verstehen, die sich nach Anwendung der Art. 30, 31 ggf. i. V. m. Art. 108 Abs. 9 BayBesG ergibt. Der sich daraus ergebende Grundgehaltsbetrag ist auf den Grundgehaltsbetrag derselben Stufe in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abzusenken. Im Fall des Satzes 2 reduziert sich der Grundgehaltssatz der nach Art. 30, 31 BayBesG maßgeblichen Stufe auf 90 v. H. Der gesetzlich festgelegte Zeitraum von längstens zwei Jahren ist aus den eingangs dargestellten Gründen sachgerecht. Ab dem 1. Mai 2013 erhalten die von der Regelung erfassten Personen das Grundgehalt nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BayBesG. Aus der Verwendung des Wortes erstmals in Satz 1 wird im Übrigen deutlich, dass Wiedereinstellungen, Reaktivierungen und die Wiederaufnahme der Dienstleistung nach Ablauf einer Beurlaubung

- 13 - oder Elternzeit nach dem 30. April 2011 von der Maßnahme nach Absatz 1 nicht erfasst werden. Satz 3 stellt klar, dass sich Abs. 1 ausschließlich auf die Reduzierung des Grundgehalts bzw. des Grundgehaltssatzes erstreckt. Besoldungsbestandteile, die an eine bestimmte Besoldungsgruppe anknüpfen, bleiben von der Absenkung unberührt. Das bedeutet, dass u. a. für Stellenzulagen, deren Höhe nach Besoldungsgruppen differenziert (Anlage 7 BayBesG), die Besoldungsgruppe des Statusamtes und damit die des nicht abgesenkten Grundgehalts maßgeblich bleibt. Desgleichen gilt für die Monatsbeträge, Anrechnungsbeträge sowie Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag (Anlage 5 BayBesG), die sonstigen Zulagen (Anlage 8 BayBesG), die Sätze der Mehrarbeitsvergütung (Anlage 9 BayBesG) sowie die nach Besoldungsgruppen differenzierte Anknüpfung des Anwärtergrundbetrages (Anlage 10 BayBesG). Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung (Art. 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBesG) bemisst sich nach dem im laufenden Kalenderjahr tatsächlich zustehenden Grundgehalt und dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG, der sich unter Zugrundelegung der dem Statusamt zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt. Hängen sonstige Leistungen des Dienstherrn von der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe ab (z. B. Fahrkostenerstattung nach Art. 5 Abs. 1 BayRKG), so gilt dafür der Grundsatz des Satzes 3 gleichfalls. Zu Abs. 2 Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene werden aus sozialen Gesichtspunkten von der Absenkung ausgenommen. Entsprechendes gilt, wenn vor dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf Grundgehalt aus einer Besoldungsordnung zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestanden hat. Zu Abs. 3 Im staatlichen Bereich entfällt für die Jahre 2011 und 2012 die Regelung über den Mindestbetrag, der im Haushalt für die Leistungsbezüge zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch wird es dem Haushaltsgesetzgeber ermöglicht, mit Rücksicht auf finanzwirtschaftliche Erfordernisse den Mittelansatz im Doppelhaushalt 2011/2012 bis auf Null zu reduzieren. Dem kommunalen Bereich bleibt es wie bisher unbenommen, in eigener Verantwortung Haushaltsmittel bereitzustellen.

- 14 - Zu Art. X5 Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes Zu Nr. 1 (Art. 4 BayRKG) Redaktionelle Folgeänderung (vgl. Nummer 5). Zu Nr. 2 (Art. 8 BayRKG) Durch die Neuregelung der Tagegelder wird das bayerische Reisekostenrecht an die entsprechende Regelung im Einkommensteuerrecht angepasst. Die Angleichung der Sätze bewirkt, dass die bisherige teilweise Versteuerung von Tagegeldern entfällt. Die Rechtsänderung umfasst sowohl die bei Dienstreisen von mehr als sechs Stunden zustehenden Tagegelder (Art. 8 BayRKG) als auch die bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG) zu erstattenden Auslagen. Anders als bisher werden die Abwesenheitszeiten bei mehreren Dienstreisen an einem Tag künftig zusammengerechnet. Zu Nr. 3 (Art. 9 BayRKG) Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nr. 4 (Art. 10 BayRKG) Redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nr. 5 (Art. 13 BayRKG) Durch den generellen Wegfall der Erstattung für Verpflegungsaufwendungen bei Dienstreisen und Dienstgängen bis zu einer Dauer von acht Stunden ist eine Sonderregelung für Dienstreisen mit einer Dauer von weniger als acht Stunden nicht mehr erforderlich. Die Anhebung der Abwesenheitszeit auf acht Stunden als zeitliche Mindestvoraussetzung für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstgängen resultiert aus der Angleichung des Art. 8 an die Regelungen des Einkommensteuerrechts, welches unter acht Stunden keinen Verpflegungsmehraufwand anerkennt. Mit Blick auf die bei einer Auswärtstätigkeit am Dienst- oder Wohnort anzunehmende bessere Ortskenntnis wird bei Dienstgängen als Erstattungsobergrenze für Verpflegungsmehraufwendungen der bisherige Betrag von 4,50 Euro beibehalten.

- 15 - Zu Nr. 6 (Art. 25 BayRKG) Wegen der dynamischen Verweisung in Art. 8 BayRKG auf die steuerrechtlichen Sätze bedarf es künftig keiner Ermächtigung zur Anpassung der Höhe der Tagegelder an veränderte steuerliche Verhältnisse. Zu Art. X6 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Reisekostenrecht. Zu Art. X7 Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung Durch die Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung fällt die bisher bei Dienstjubiläen gewährte Zuwendung künftig weg. Gleichzeitig wird der Wegfall der Zuwendung durch eine Ausweitung des Umfangs der aus diesem Anlass möglichen Dienstbefreiung von bisher zwei auf nunmehr drei Arbeitstage teilweise ausgeglichen. Bei den weiteren Änderungen Jubiläumszuwendungsverordnung handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Art. X8 Änderung der Wegstreckenentschädigungsverordnung Als Teil des Konsolidierungskonzepts für den Doppelhaushalt 2011/2012 wurde u. a. eine Rückführung der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG auf die Höhe der steuerrechtlichen Kilometerpauschalen beschlossen. Aufgrund der reisekostenrechtlichen Differenzierung zwischen den Kilometerpauschalen, welche bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit bzw. ohne triftige Gründe zustehen, ist eine Anpassung der Sätze nach Art. 6 Abs. 6 BayRKG erforderlich. Dem wird durch eine Aufhebung des 1 WegstrV Rechnung getragen; damit gelten künftig wieder die in Art. 6 BayRKG normierten, den steuerrechtlichen Pauschalen entsprechenden Sätze. Die Absenkung der Kilometerpauschalen ist auch geboten, weil sich die seinerzeit für die Anhebung der Wegstreckenentschädigung maßgeblichen Treibstoffpreise wieder auf niedrigerem Niveau stabilisiert haben und ein verstärktes ökologisches Bewusstsein zudem zu kontinuierlich sinkenden Verbrauchswerten der Kraftfahrzeuge geführt hat.

- 16 - Zu Art. Xn Inkrafttreten Da das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird mit der zeitgleichen Änderung des Beamtengesetzes eine sachgerechte Umsetzung dieses Gesetzes sichergestellt. Eine Belastung für die Beamtinnen und Beamte ist mit dem Inkrafttretenszeitpunkt nicht verbunden.