Grundlagen des deutschen sozialen Sicherungssystems Kurze Geschichte der sozialen Sicherungssysteme in der Bundesrepublik Nach dem 2. Weltkrieg lagen nicht nur Wirtschaft und Infrastruktur am Boden, sondern das politische System, zu dem auch das soziale Sicherungssystem gehört, war zerstört. Es galt Elf Millionen Flüchtlinge und Vertriebene, Vier Millionen Witwen, Waisen und Invaliden Sechs Millionen ausländische Zwangsarbeiter und viele Millionen durch den Krieg Verarmte Menschen zu versorgen. Durch die absolute Unselbständigkeit Deutschlands kamen der Wiederaufbau und die Versorgung der Menschen nur sehr langsam voran. Auch die beginnenden Spannungen zwischen den westlichen Alliierten und Russland behinderten den Wiederaufbau. Erst mit der Einführung der D-Mark 1948 konnten Sozialleistungen die Not lindern, da Geld nun wieder einen Wert hatte. Erste Maßnahmen unter Konrad Adenauer waren: 1950 das Bundesversorgungsgesetz, dass der Kriegsopferversorgung diente 1950 Verabschiedung des Heimkehrergesetzes 1952 folgte das Lastenausgleichsgesetz was der Integration der Flüchtlinge und Vertriebenen dienen sollte 1953 Verabschiedung des Schwerbehindertengesetzes Eine steigende Geburtenrate und das Deutsche Wirtschaftswunder sorgten dafür, dass viele Beitragszahler einer kleinen Menge Leistungsempfängern gegenüberstanden. Damit wurde die von den Kriegsversehrten stark gebeutelte Sozialversicherung stark entlastet. Die wichtigsten Gesetze: 1957 Verabschiedung der Rentenreform o Ziel: nach 40 Jahren Beitragszahlung soll die Rente 60% des Bruttolohns betragen 1961 Einführung des Bundessozialhilfegesetzes o Ziel: Sicherung eines menschenwürdigen Daseins 1969 Verabschiedung Arbeitsförderungsgesetz o ermöglicht eine flexiblere Erweiterung der Arbeitslosenunterstützung und - vermittlung 1972 die Neureglung der Rentenreform beinhaltete: o Rente nach Mindesteinkommen, bedeutet Anhebung der Kleinstrenten, womit Geringverdiener begünstig werden o Erweiterung des Versichertenkreises: nicht Versicherungspflichtige können nun in die Rentenversicherung eintreten (Bsp. Selbständige, Hausfrauen, Studenten) o Einführung einer flexiblen Rentenaltersgrenze: Ein vorzeitige Pension ist nun möglich 1984 Rentner müssen nun einen Beitrag zur Krankenversicherung zahlen 1985 Einführung des Erziehungsgeldes und -urlaubes 1985 Beschäftigungsförderungsgesetz 1
o Einführung des befristeten Arbeitsverhältnis 1989 Einführung Dienstleistungsabend o Neureglung der Beurlaubung von Beamten, Richtern und Soldaten 1993 Einführung des Gesundheitsstrukturgesetz o Gesundheitssystem sollte damit effektiver und leistungsstärker werden 1994 Ablösung der Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe durch das Arbeitszeitgesetz 1995 Einführung der Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung o Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit 1999 Begrenzung der Kassenzulassung für Ärzte und Zahnärzte Wofür soziale Versicherung? Die Sicherung dient der Linderung oder Beseitigung von sozialen Notständen und der Erhaltung des Lebensstandards und des Sozialstatus im Alter. Wann greift soziale Versicherung? Versichert sind die wichtigsten Risiken wie: Invalidität Unfall Krankheit Arbeitslosigkeit Alter Aufbau des Sozialstaats Begriffserklärungen Pflichtversicherung o die sozialen Sicherungssysteme sind als Pflichtversicherung konstruiert. D. h. Beschäftigte können sich ihrer Pflicht zur Beitragszahlung der kollektivern Vorsorge nicht entziehen. Der pflichtversicherte Personenkreis umfasst alle Beschäftigten (Arbeitnehmer), Auszubildenden, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbständige Landwirte und Künstler, bestimmte behinderte Menschen, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, Übergangsgeld oder bestimmter Entgeltersatzzahlungen. o Das Prinzip der Pflichtversicherung soll garantieren, das Anspruchsberechtigte ihre erworbenen Ansprüche in Form von Geld oder anderen Leistungen erhalten und Nichtanspruchberechtigte kein Geld oder andere Leistungen erhalten Äquivalenzprinzip: o Die Leistungen hängen von der Beitragshöhe des Versicherten ab. Je höher der Beitrag, desto umfangreicher sind die Leistungen. Solidaritätsprinzip: o Bis zu einer definierten Beitragsgrenze zahlt jeder Versicherte einen bestimmten Prozentsatz seines Bruttoeinkommens. o Einkommensanteile über Beitragsgrenze werden nicht zur Bemessung des Beitrags berücksichtigt o Diese Art der Finanzierung entlastet untere Gehaltsgruppen sowie kinderreiche Familien. 2
o Durch den Beitrag werden Ansprüche erworben, die einen eigentumsähnlichen Charakter haben, d.h. der Staat ist verpflichte erworbene Ansprüche einzulösen Beitragsbemessungsgrenze o Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenzgröße, bis zu der Beiträge zum jeweiligen Versicherungszweig gezahlt werden müssen. Die Beiträge sind an den Bruttolohn gekoppelt. Steigt das Einkommen, steigt auch der Beitrag. O- bergrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen, die diese Grenze überschreiten werden nicht mehr zur Bemessung des Beitrages berücksichtigt. Die Bemessungsgrenzen sind in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich hoch. Rentenversicherung: 5.250 (2006) gesetzliche Krankenversicherung: 3.562,50 (2006) o Die möglichen Leistungen sind für alle Einzahlenden gleich. Versicherungspflichtgrenze o bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) o den KVen gehören automatisch alle Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an, die zur ambulanten Versorgung der Kassenpatienten zugelassen sind. Die KVen sind in 18 (bei Zahnärzten in 23) Bezirke aufgeteilt. o Vergütung der niedergelassenen Ärzte erfolgt über das Zusammenspiel zwischen (KVen) und Krankenkasse. Die Krankenkassen schließen Kollektivverträge mit den Krankenkassen ab. Die Krankenkassen zahlen eine Kopfpauschale pro versichertes Mitglied. Die KVen teilen die Gesamtvergütung in Budgets für Hausärzte und Fachärzte. Innerhalb des Budgets werden die Gelder dann nach dem bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und einer regionalen Honorarverteilung verteilt. Körperschaften des öffentlichen Rechts o sind Organisationen, die aus der Verwaltungshierarchie des Staates herausgenommen und in eigene rechtsfähige Organisationen umgewandelt wurden. die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) Ziel der GRV ist die Sicherung des zur Arbeitszeit gewohnten Lebensstils. Da die heutige Rente und auch die Zukünftige das nicht mehr garantieren kann, ist zur Sicherung ist heute eine private Vorsorge nötig (Riesterrente). Die GRV gliedert sich in die o Deutsche Rentenversicherung und o die Knappschaftliche Rentenversicherung der Bergleute Die GRV wird nach dem Äquivalenzprinzip finanziert. Dabei werden die Renten der heutigen Empfänger durch die derzeit arbeitende Bevölkerung (Beitragszahler) gewährleistet. Dieser Generationenvertrag sagt aus, dass die heutigen Beitragszahler e- ben diese Ansprüche auch für ihre Alterssicherung erwerben. Angestellte und Arbeiter sind in der GRV pflichtversichert. Selbständige bzw. frei Berufe versichern sich in eigenen Trägerschaften: o z.b. Versicherung Freier Berufe, Handwerksversicherung oder Altershilfe für Landwirte. Auch hier ist eine weitere Absicherung fürs Alter notwendig um seinen gewohnten Lebensstil aufrechterhalten zu können. Beamte sind in ein eigenes, steuerfinanziertes Versorgungssystem eingebunden. 3
Leistungshöhe richtet sich nach der Höhe der Beitragseinzahlungen. Angerechnet werden auch versicherungsfremde Leistungen wie Ausbildungszeit und Kindererziehungszeiten Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) verwaltet. Mit ca. 95.000 Mitarbeitern ist sie die größte Behörde innerhalb des Bundes. Die BA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gliedert sich in die o örtlichen Arbeitsagenturen, die Einfluss auf Vergabe von Mitteln haben. Die Hauptaufgaben sind die Arbeitsvermittlung und -beratung, Strukturanpassungsmaßnahmen, die Gewährung der Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I und II) und Insolvenzgeld. o Landesarbeitsagenturen (Regionaldirektion), die die örtlichen Agenturen steuert und in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesregierungen stehen. o und der Hauptstelle in Nürnberg. Hier sitzen der Verwaltungsrat, der Satzungen und Anordnungen erlässt Vorstand, welcher die die Geschäfte führt und dem Präsidenten. Ihm obliegt die Leitung der Verwaltungsgeschäfte, er erlässt Richtlinien und erteilt Durchführungsanweisungen o die Selbstverwaltungsorgane setzen sich aus Vertretern zu je 1 / 3 aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Mitglieder des Bundes und Mitglieder der Länder und Gemeinden zusammen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die BA. Krankenversicherung Die Krankenversicherung unterteilt sich in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und private Krankenversicherung (PKV). Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind: o alle Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, Studenten, Landwirte, Rentner und Arbeitslose. o Die GKV finanziert sich nach dem Solidaritätsprinzip. Die Beiträge der Arbeitnehmer werden zu einer Hälfte vom ihnen selbst und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt. Des weitern finanziert sich die GKV aus den Beiträgen von Rentnern, Studenten und der BA (diese zahlt Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld). DerBeitrag wird auf der Basis eines konstanten Prozentsatzes des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze ermittelt o Die Aufgaben der GKV sind Gesundheit erhalten, Gesundheit wiederherstellen, Verhütung und Vorbeugung von Krankheit. o Die Leistungen werden nach Bedarfsprinzip unabhängig von Alter, Vorerkrankungen oder Beruf gewährt. Die Leistung muss dem medizinischen Wissenschaft entsprechen, obliegen aber dem Wirtschaftlichkeitsgebot. o Die GKV gliedert sich in verschiedene Kassen, Bsp. AOK, TKK, BKK, Innungskrankenkassen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts o Ihre Organe sind der Verwaltungsrat, der die Kasse gegenüber dem Vorstand vertritt. Er wird alle sechs Jahre in der Sozialwahl von den Versicherten gewählt Vorstand, welcher die GKV verwaltet und die Kasse gerichtlich und außergerichtlich vertritt. 4
Geschäftsführer. Er führt die Verwaltungsgeschäfte der Kasse und wird auf Vorschlag des Vorstands vom Verwaltungsrat gewählt Die Mitglieder der private Krankenversicherung (PKV) können alle sein, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dies sind Beamte, Richter und die meisten Selbständigen. o Die PKV finanziert sich nach dem Äquivalenzprinzip o Anders als bei der GKV bezahlt der Patient erst die Arztrechnung und bekommt Teile oder den gesamten Betrag von der Kasse erstattet. Dies nennt sich Prinzip der Kostenerstattung. o Die Art und der Umfang der Leistungen sind von der Beitragshöhe abhängig. Art und Umfang entsprechend der Beitragshöhe o Die PKV gliedern sich ebenfalls in verschiedene Kassen, sind aber Privatunternehmen, Bsp. Allianz ag Inter Krankenversicherung ag Die Leistungen der Krankenkassen (GKV und PKV) können sein: o Kurative Leistungen, Darunter fallen die ärztliche, zahnärztliche und krankenhäusliche Behandlung. Ebenso gehören die Heilmittel, Hilfsmittel, Arznei- und Verbandmittelversorgung dazu. o Präventive Leistungen, Dies geschieht in Form der Früherkennung und Verhütung von Krankheiten. o Rehabilitationsleistungen im Sinne von medizinischer Rehabilitation und Arbeitstherapien. o Leistungen zur Familienplanung, Z. B. Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (stationäre Endbindung und Hebammenhilfe), Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation. o Flankierende Leistungen, Darunter sind die häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Krankentransporte zu verstehen. o Krankengeld dieses umfasst 70% des Regellohns und wird für max. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für die gleiche Krankheit gewährt. Die Kassenärzte sind verpflichtet ihren ärztlichen Leistungen zu erbringen verteilen die (nur) Sachleistungen. Als erste Anlaufstelle dienen hier besonders die Allgemeinmediziner in ihrer Funktion als Hausarzt. Sie ermitteln den Bedarf und sind der Zugang zu Zusatzleistungen wie z. B. Rezepte und die Weiterleitung an Fachärzte und Krankenhaus Die Budgets der Krankenhäuser werden zwischen Krankenkasse und Krankenhaus festgelegt. Die Basis ist ein leistungsorientiertes Vergütungssystem. Literatur: Lampert, Heinz Lehrbuch der Sozialpolitik, Springer Verlag Frerich, Sozialpolitik, 2. Auflage, Oldenbourg Verlag Pilz, Frank Der Sozialstaat, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2004 Informationen zur politischen Bildung, Bevölkerungsentwicklung, Bonn, 2004 5