GUERDAN HATZEL & PARTNER



Ähnliche Dokumente
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Sonderbeitrag ab

Inhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Bezugsgröße Beitragssatz 5 2.

Maik Großmann, Teamleiter Beiträge Krankenkassenbetriebswirt Leipzig, im März 2013

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Stark fürs Leben.

54.600, , Bezugsgröße p.a. mtl , , Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

Beschäftigung von Rentnern

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Potenzial für den KV Verkauf

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Merkblatt über die Krankenversicherung der Studentinnen und Studenten1

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org,

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Herzlich willkommen!

Bekanntmachung. Merkblatt über die Kranken- und Pflegeversicherung der Studentinnen und Studenten

Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs

Kurzfristige Beschäftigung

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2010/2011

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Eine Information der Knappschaft. Kranken- und Pflegeversicherung

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab )

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Butter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit :30 Uhr Universität Hamburg, Career Center

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld

Was bleibt unterm Strich?

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Beitragsaufkommen und Beitragsrückstände in der Sozialversicherung

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

1. Wohnort Deutschland Beschäftigter + Familienangehörige Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

33 - Leistungsvoraussetzungen

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Herzlich willkommen zur Arbeitsgruppe B7. Krankenversicherung, Beitragsschulden, Präventionsgesetz. Lars Schubert AOK Baden-Württemberg

(Ort, Datum)

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Was ist das Budget für Arbeit?

Rente und Hinzuverdienst

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Krankenversicherung Spezial

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)

Elternzeit Was ist das?

b) Mitgliedschaft aa) Die Bedeutung der Mitgliedschaft

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Beiträge aus Einmalzahlungen

Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

seit 1974 eine gute Sache

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Tipps für Studenten. Jobben und Studieren

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

1. Änderungsmitteilungen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Eingangsformel. 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten. 2 Versicherungsbescheinigung. 3 Zuständigkeitsregelung SKV-MV

Seminar Versicherungspflicht/-freiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. SBK für Arbeitgeber. Starke Leistung. Ganz persönlich.

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Ort, Datum

Meldungen zur Sozialversicherung

Säumniszuschläge, Beitragsschulden und Unversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV

Muster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert.

Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Wissenswertes zur Classic Line

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Senatsverwaltung für Finanzen

Transkript:

DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL & PARTNER W i r t s c h a f t s p r ü f e r S t e u e r b e r a t e r G b R Gesundheitsreform 2006 / 2007 Änderungen bei der Krankenversicherungspflicht ab 1. April 2007 Der Bundesrat hat am 16.02.2007 der vom Bundestag beschlossenen Gesundheitsreform 2006/2007 zugestimmt. Die Reform tritt in mehreren Stufen wie folgt in Kraft: 01.04.2007: - Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (dies soll schon rückwirkend ab 02.02.2007 gelten) - Öffnung der Knappschaft, soll ab diesem Zeitpunkt an von jedem Arbeitnehmer wählbar sein - Einführung von Wahltarifen, mit Auswirkungen auf das Krankenkassenwahlrecht (Bindung an die Krankenkasse für die Dauer von drei Jahren) - Einführung einer Versicherungspflicht für bislang Nicht-Versicherte (Bürger- oder Rückkehrerversicherung) 01.07.2007: - Aufnahmeverpflichtung der PKV (Private Krankenversicherung) für bislang Nicht-Versicherte 01.01.2009: - In-Kraft-Treten des Basistarifs in der PKV - In-Kraft-Treten der Bestimmungen zum Gesundheitsfonds und der neuen Grundlagen für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Regelungen über einen einheitlichen Beitragssatz bei allen Krankenkassen 01.01.2011: - Von diesem Zeitpunkt an sollen die Krankenkassen den Arbeitgebern Verfahren anbieten, nach denen sie alle Beiträge und Meldungen einer Einzugsstelle übermitteln können.

Neueinstellungen ab 01.04.2007 Damit bei Neueinstellung von Arbeitnehmern, die mit ihrer Vergütung über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, eine richtige Beurteilung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit vorgenommen werden kann, sollten Ihre Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben, wie sie in den drei vorangegangenen Kalenderjahren krankenversichert waren. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer sollten eine Bescheinigung ihrer Versicherung vorlegen, aus der nicht nur der aktuelle Beitrag sondern auch der Beginn der privaten Versicherung hervorgeht. Bestehende Arbeitsverträge Sofern Sie uns mit der Erstellung der Entgeltabrechnung beauftragt haben, werden wir Ihnen in den nächsten Tagen eine Liste mit den betreffenden Mitarbeitern und den einzureichenden Unterlagen zuschicken. Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Bisher scheiden Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze dieses Jahres und die des Folgejahres übersteigt ( 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V). In Zukunft sind Arbeitnehmer erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in den drei vorangegangenen aufeinander folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Keine Unterbrechung der Dreijahresfrist Wird bei fortlaufendem Beschäftigungsverhältnis das Arbeitsentgelt vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (sechs Wochen) unterbrochen, dann wird für die Beurteilung der Versicherungspflicht das Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt, das ohne die Unterbrechung bezogen worden wäre. In beiden Fällen, bei kurzfristiger Unterbrechung der Beschäftigung oder kurzzeitiger Absenkung des Einkommens, wäre es nicht sachgerecht, wenn die Dreijahresfrist für den Wechsel zur privaten Krankenversicherung nach dieser Unterbrechung erneut vollständig zurückgelegt werden müsste. Die Elternzeit oder der Bezug von Elterngeld ist für die Dreijahresfrist unschädlich. Gleiches gilt für Zeiten, in denen Wehr- oder Zivildienst geleistet wird. Unterbrechung der Dreijahresfrist - durch Selbständigkeit - durch Arbeitslosigkeit Weitergeltung der Versicherungsfreiheit Die Neuregelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und in diesem Zeitpunkt bereits in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Diese Arbeitnehmer können eine private Krankenversicherung abschließen, ohne dass ihr Arbeitsentgelt noch einmal nach dem In-Kraft-Treten für drei Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss. Seite 2

Beispiel: Arbeitnehmer A ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.100 seit 2004 bei Arbeitgeber B beschäftigt. Das monatliche Entgelt ist seit 2004 gleich geblieben. Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmer A überschreitet sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden Jahres (2007) als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze der drei vergangenen Jahre (2004 bis 2006). Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin versicherungsfrei. Allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Für privat versicherte Arbeitnehmer gilt weiterhin die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007 47.250 jährlich = 3.937,50 monatlich), wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 privat krankenversichert war. Für privat versicherte Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2002 in die private Krankenversicherung gewechselt sind, ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2007 47.700 jährlich = 3.975 monatlich) zu berücksichtigen. Übergangsregelung Nach der neuen Vorschrift des 6 Abs. 9 SGB V sollen versicherungsfreie Arbeitnehmer, - die nicht die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in den letzten drei Kalenderjahren erfüllen und die am 02.02.2007 - bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren oder - gesetzlich versichert sind und vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, versicherungsfrei bleiben. Beispiel: Arbeitgeber B stellt zum 01.04.2007 Arbeitnehmer A mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 3.950 ein. Seit Jahren ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert. Arbeitnehmer A war vom 01.01.2005 bis 31.03.2007 bei Arbeitgeber C beschäftigt und hatte durchgängig ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.940 erhalten. Im Kalenderjahr 2004 war der Arbeitnehmer selbständig tätig und hatte ein monatliches Einkommen von 3.800 erzielt. Lösung Obwohl der Arbeitnehmer mit seinem Bruttoentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007 übersteigt, wäre er, wenn man die letzten drei Kalenderjahre 2004 bis 2006 betrachtet, ab 01.04.2007 versicherungspflichtig, da er in 2004 selbständig tätig war. Der Versicherte war jedoch am 02.02.2007 als versicherungsfreier Arbeitnehmer Mitglied einer privaten Krankenversicherung; daher braucht eine Prüfung, ob in den drei letzten Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden ist, nicht vorgenommen zu werden. Arbeitnehmer A bleibt versicherungsfrei. Seite 3

Sonderfälle Die Befreiung nach dieser Übergangsregelung gilt nicht auf Dauer für das gesamte Versicherungsleben, sondern nur für das Beschäftigungsverhältnis, das am 02.02.2007 bestand oder wegen dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 02.02.2007 gekündigt wurde. Unterbrechungen in der Beschäftigung beseitigen die Wirkung der Übergangsvorschrift. Bei nahtlosem Übergang von einem Beschäftigungsverhältnis in ein neues besteht die Übergangsregelung fort. Arbeitnehmer, die am 02.02.2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren und zu diesem Zeitpunkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze noch nicht in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten haben, werden zum 01.04.2007 versicherungspflichtig. Die freiwillige Versicherung kann bis zum 31.03.2007 weitergeführt werden. Zum 01.04.2007 muss dann die Ummeldung im Rahmen der DEÜV mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 statt bisher 9111 vorgenommen werden. Zum besseren Verständnis haben wir Ihnen nachfolgend einige Beispiele aufgeführt: Beispiel 1: Arbeitnehmer A ist mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 3.150 seit Jahren bei Arbeitgeber B beschäftigt. Ab 01.04.2007 erhöht der Arbeitgeber B das monatliche Entgelt auf 4.350. Seit Jahren besteht eine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse Y. Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmer A übersteigt zwar die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Da aber in den drei vorangegangenen Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, tritt zum 01.04.2007 Versicherungspflicht ein. Nur wenn auch das Jahresarbeitsentgelt der Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheidet der Arbeitnehmer A zum 31.12.2009 aus der Versicherungspflicht aus. Beispiel 2: Arbeitgeber B stellt zum 01.04.2007 den Arbeitnehmer A mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.600 ein. Seit Jahren besteht eine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse Y. In den Kalenderjahren 2004, 2005 und 2006 sowie bis 31.03.2007 war Arbeitnehmer A bei Arbeitgeber C beschäftigt und hatte durchgängig ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.100 erhalten. Obwohl die Beschäftigung beim Arbeitgeber B für sich allein gesehen bereits die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann die versicherungsrechtliche Beurteilung nur unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Vorbeschäftigung bei Arbeitgeber C beurteilt werden. Da auch bei Arbeitgeber C die Jahresarbeitsentgeltgrenze jeweils überschritten wurde, ist der Arbeitnehmer A in der Beschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungsfrei. Wird eine versicherungsfreie Beschäftigung dagegen durch das Eintreten von Versicherungspflicht unterbrochen, bevor die Frist von drei Jahren erfüllt ist, beginnt diese Frist bei nachfolgender erneuter Versicherungsfreiheit als Beschäftigter von neuem zu laufen. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für solche, die zuvor z. B. als Selbständige oder Freiberufler tätig waren. Beispiel 3: Arbeitgeber B stellt zum 01.04.2007 den Arbeitnehmer A mit einem monatlichen Entgelt von 4.600 ein. Seit Jahren besteht eine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse Y. Seite 4

Arbeitnehmer A war vom 01.01.2005 bis 31.03.2007 bei Arbeitgeber C beschäftigt und hatte durchgängig ein monatliches Entgelt von 4.100. Im Kalenderjahr 2004 war Arbeitnehmer A selbständig tätig und hatte aus der selbständigen Tätigkeit monatlich ein Arbeitseinkommen in Höhe von 3.800. Obwohl die Beschäftigung beim Arbeitgeber B für sich gesehen bereits die für das Jahr 2007 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, kann die versicherungsrechtliche Beurteilung nur unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus Vorbeschäftigungen durchgeführt werden. Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich auf die Kalenderjahre 2004 bis 2007. Da der Arbeitnehmer in 2004 selbständig tätig war, besteht in der Beschäftigung, die zum 01.04.2007 aufgenommen worden ist, Versicherungspflicht, denn das Jahr 2004 kann wegen der Ausübung der selbständigen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Es liegt also keine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren vor. Rückkehrerversicherung (Versicherung der Nichtversicherten) Wer bisher nicht krankenversichert war, bekommt ab 01.04.2007 einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Alle Personen, die keine Absicherung im Krankheitsfall haben, erhalten eine Rückkehrmöglichkeit in ihre jeweils letzte Versicherung, der sie angehört haben, sei es eine private oder gesetzliche Krankenversicherung. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist gleichzeitig mit einer Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung verbunden. Eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Person a) hauptberuflich selbständig tätig ist b) zu den versicherungsfreien Personen wie z. B. Beamte zählen c) während ihrer beruflichen Tätigkeit zu den hauptberuflich selbständig Tätigen oder zu anderen versicherungsfreien Personengruppen im Sinne von a) oder b) gehört haben. Diese Personen können nur der privaten Krankenversicherung beitreten, diese muss sie im sog. Basistarif versichern. Arbeitnehmer, die nicht krankenversichert sind und eine geringfügig entlohnte Beschäftigung unter 400 monatlich ausüben, werden ab 01.04.2007 versicherungspflichtig. Werden solche Arbeitnehmer versicherungspflichtig, hat der Arbeitgeber weiterhin Pauschalbeiträge zur Bundesknappschaft für die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen. Darüber hinaus wird eine zusätzliche Anmeldung bei der letzten Krankenkasse des Arbeitnehmers notwendig. Diese Anmeldung obliegt dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber. Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen in der Lohnabteilung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Kfm. Rolf Guerdan Dipl.-Betriebswirt René Hatzel Dipl.-Betriebswirt Ulrich Weber Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerberater Steuerberater Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Seite 5