Ausschreibungsmodell für Biomasseanlagen im EEG 2016

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Transkript:

Ausschreibungsmodell für Biomasseanlagen im EEG 2016 1. Ausbaupfad Steigerung der installierten Leistung um 100 MW netto1 2. Ausschreibungsvolumen Das Ausschreibungsvolumen umfasst die zur Erreichung des Ausbaupfades von 100 MW netto erforderliche Bemessungsleistung. Davon abgezogen wird das Volumen von Anlagen, die im Vorjahr über die Festvergütung in Betrieb genommen wurden; hinzugerechnet wird das Volumen von Anlagen, die im dritten Folgejahr zur Ausschreibung (erstmals 2020) aus der EEG-Vergütung fallen. 3. Auszuschreibende Größe: Auszuschreibende Größe ist der anzulegende Wert. Ausschreibungsvolumen, Abstufungen und Bagatellgrenzen richten sich jeweils nach der Bemessungsleistung (entsprechend 44 EEG 2014).

4. Biomassetechnologien und Bagatellgrenzen Um das Ausschreibungsvolumen in den einzelnen Ausschreibungsrunden nicht zu segmentieren erfolgt eine gemeinsame Ausschreibung über alle Biomassetechnologien, für neue Anlagen und Bestandsanlagen. Eine Differenzierung erfolgt über Korrekturfaktoren im Zuschlagsverfahren (s.u.2 ) Keine Ausschreibungspflicht und damit Fest-Vergütungsanspruch nach EEG 2016 besteht für: Biomasseanlagen unter 150 kw Güllekleinanlagen Bioabfallanlagen Biomasseanlagen unter 150 kw können jedoch an Ausschreibungen teilnehmen. Die Vergütungshöhe ergibt sich aus dem höchsten bezuschlagten Gebot der Aus-schreibung. Für Bestandsanlagen unter 150 kw ist dies die einzige Möglichkeit eine Anschlussförderung zu erhalten, da eine Festvergütung zur Anschlussförderung im EEG nicht vorgesehen ist.

5. Korrekturfaktor im Zuschlagsverfahren Um die Vergleichbarkeit in einer gemeinsamen Ausschreibung herzustellen, werden die Gebote bei der Festlegung der Zuschlagsreihenfolge durch die BNetzA im Zuschlagsverfahren faktorisiert. Diese Faktoren sind differenziert nach: Größenklassen (GK 0 <150 kw, GK I 150-500 kw, GK II 500 kw-1 MW, GK III 1 5 MW, GK IV > 5 MW) Zwei Einsatzstoffklassen (NawaRo, Bioabfall und Feste Biomasse) sowie Neu- und Bestandsanlagen (gasförmige bzw. feste Biomasse) 6. Präqualifikation Bei Gebotsabgabe ist ein Flexibilisierungsnachweisen zu erbringen. Weitere Nachweise, wie bspw. Vorbescheid BImSchG, Netzzusage, Finanzierungszusage sind denkbar. Zur Absicherung der Pönale ist eine geringe Erstsicherheit (i. H. v. 5 /kw; Rückerstattung abzgl. Gebühr) und eine höherer Zweitsicherheit (i.h. v. 50 /kw) vorgesehen. Ziel: Erhalt der Akteursvielfalt und hohe Realisierungsquote

7. Ausschreibungszeitpunkt und intervalle Zwei Ausschreibungen pro Jahr. (BNetzA kann ggf. zu einer Ausschreibung zusammenfassen). Bestandsanlagen können sich auch vor Ablauf ihres bisherigen Förderanspruchs bewerben, verlieren aber im Zeitpunkt der Ausstellung der Förderberechtigung ihren ursprünglichen Förderanspruch. Erste Ausschreibung: 01.06.2017 (Termine: jeweils 1. Juni, 1. Dezember) 8. Förder-/Realisierungsdauer Die Förderperiode für Neuanlagen beträgt 20 Jahre, für Bestandsanlagen 10 Jahre. Die Realisierungsdauer zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme beträgt max. 30 Monate. 9. Höchstwerte Für Bestandsanlagen ist der Höchstwert der durchschnittliche anzulegende Wert der vorangegangenen fünf Kalenderjahre vor der Ausschreibung. Für Neuanlagen ist dieser durch eine Monitoring zu ermitteln (bis dahin gelten die festen Höchstgebotspreise auf Grundlage der vom BMWi ermittelten Gestehungskosten).

10. Teilnahmevoraussetzungen / Flexibilität Neuanlagen sollen die Voraussetzung für mindestens 50 % flexible Fahrweise vorweisen (vgl. 47 EEG 2014). Allen Anlagen (Güllekleinanlagen, Bioabfallund Feste Biomasseanlagen) soll die flexible Fahrweise für die Erzeugung von Strom und Wärme ermöglicht werden. Bestandsanlagen sollten die Voraussetzung für ( xxx%) 20 % flexible Fahrweise vorweisen. Die Flexibilitätsprämie 52 EEG 2014 soll außerhalb der Ausschreibung die tatsächliche flexible Fahrweise in jeder Form anreizen. Alle Grenzen hinsichtlich technischer Gegebenheiten im EEG 2014 ab 100 kw installierter Leistung bleiben bestehen.

10. Teilnahmevoraussetzungen / Flexibilität Neuanlagen sollen die Voraussetzung für mindestens 50 % flexible Fahrweise vorweisen (vgl. 47 EEG 2014). Allen Anlagen (Güllekleinanlagen, Bioabfallund Feste Biomasseanlagen) soll die flexible Fahrweise für die Erzeugung von Strom und Wärme ermöglicht werden. Bestandsanlagen sollten die Voraussetzung für ( xxx%) 20 % flexible Fahrweise vorweisen. Die Flexibilitätsprämie 52 EEG 2014 soll außerhalb der Ausschreibung die tatsächliche flexible Fahrweise in jeder Form anreizen. Alle Grenzen hinsichtlich technischer Gegebenheiten im EEG 2014 ab 100 kw installierter Leistung bleiben bestehen.

Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb 1. Guter technischer Zustand - erweiterbar 2. Gutes Wärmekonzept - erweiterbar 3. Preiswerte Rohstoffe 4. Flächenausstattung 5. Gutes Management