Finanzamt Salzburg-Stadt Finanzamt Salzburg-Land Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See LEITFADEN ZUR KONTROLLE ILLEGALER ARBEITNEHMERBESCHÄFTIGUNG



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Transkript:

Finanzamt Salzburg-Stadt Finanzamt Salzburg-Land Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See LEITFADEN ZUR KONTROLLE ILLEGALER ARBEITNEHMERBESCHÄFTIGUNG 1

LEITFADEN ZUR KONTROLLE ILLEGALER ARBEITNEHMERBESCHÄFTIGUNG Steuer- und Abgabenbetrug führen zu Wettbewerbsverzerrungen und schaden der Wirtschaft und jedem einzelnen, der dadurch eine höhere Steuerleistung erbringen muss. Ziel der Betrugsbekämpfung ist die nachhaltige Sicherung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Steuerund Sozialbetrug gefährden diese Vorhaben, da redliche Wirtschaftsunternehmer massiv benachteiligt werden. Das Bundesministerium für Finanzen setzt daher gezielt Maßnahmen, um die heimische Wirtschaft vor dieser Bedrohung zu schützen. Betrugsbekämpfung bedeutet mehr Gerechtigkeit, mehr Chancengleichheit und mehr Schutz für die heimische Wirtschaft. Bei der Betrugsbekämpfung durch das Bundesministerium für Finanzen geht es nicht darum, die Wirtschaft durch verstärkte Kontrollen zu belasten, sondern faire Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben herzustellen. In dieser Zielsetzung wurden unter dem Titel Finanzpolizei mit 01.01.2011 die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden in 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) teils erweitert: Betretungsrecht : Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden. Identitätsfeststellung, Fahrzeuganhaltung und Auskunftsverlangen : Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. 2

Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Aufsichtsmaßnahmen nach BAO bzw. AS-Maßnahmen bei Gefahr im Verzug: Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand ( 158 f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch Sicherstellungsaufträge erlassen sowie Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes: Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontrollund Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann. Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt. Gleichzeitig mit dieser gesetzlichen Regelung wurde zur effizienten Betrugsbekämpfung auch am organisatorischen Aufbau einer Einheit gearbeitet, welche sich verstärkt der Bekämpfung von Abgabenverkürzungen widmen soll. Ein zentraler Teil dieser FINANZPOLIZEI ist die bereits bekannte KIAB als bisherige Sondereinheit zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und erfolgte dementsprechend auch bereits eine Umbenennung aller KIAB-Teams in Team Finanzpolizei. Diesen Teams kommt nunmehr ein erweitertes Aufgabengebiet zu: 3

Abgabenrechtliche Maßnahmen Aufdecken von Scheinselbständigkeit Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte Ordnungspolitische Maßnahmen Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung, Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des AVRAG, ASVG, Meldepflichten des AlVG, Aufdeckung von, Erstermittlungen in Richtung Sozialbetrug Aufdeckung von Verletzungen des Glücksspielmonopols des Bundes Überprüfungen von Betriebsstätten und Betriebsräumen Kernaufgabe der Teams Finanzpolizei (bisherige KIAB) im ordnungspolitischen Spektrum bleiben somit die Aufdeckung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung und von Verstößen gegen die Bestimmungen des AVRAG, ASVG, sowie Meldepflichten des AlVG und illegaler Gewerbeausübung. Aufgabe ist es dabei, durch Kontrollen faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu gewährleisten und somit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern. Die präventive Arbeit der FinPol in diesem Aufgabengebiet soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend verhindern. Dies dient der Sicherung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitskräfte, vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der österreichischen Arbeitsmarktlage. Anders, als man es vielleicht von anderen abgabenbehördlichen Prüfungsmaßnahmen (Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, etc.) gewöhnt ist, werden Kontrollen der FinPol nicht angekündigt und besteht überdies eine Verpflichtung, Kontrollen jedenfalls unter Einsatz mindestens zweier Kontrollorgane durchzuführen. Wie bereits einleitend dargelegt, geht es nicht darum, die Wirtschaft durch verstärkte Kontrollen zu belasten, sondern faire Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben herzustellen. Es versteht sich aber von selbst, dass die durchzuführenden Kontrollen letztlich nicht ganz ohne Beeinträchtigung des laufenden Betriebes stattfinden können. Diese Beeinträchtigung können Sie aber selbst gering halten, in dem Sie für eine rasche Verfügbarkeit aller, seitens der Kontrollorgane benötigten Informationen und Unterlagen Sorge tragen und folgende Ratschläge befolgen: Rechtzeitige Anmeldung! 4

Jeden Dienstnehmer VOR Dienstbeginn bei der Gebietskrankenkasse anmelden! Jede auch geringfügige Verspätung ist bereits strafbar! Als (nichtselbständiger) Dienstnehmer ist dabei jeder/jede Beschäftigte zu verstehen, der/die in organisatorischer, wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zum beschäftigenden Unternehmen steht. Ein vom Beschäftigten im Rahmen der Kontrolle vorgelegter Gewerbeschein ist bei der Beurteilung über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ebenso wenig ein Kriterium, wie dessen Erfassung bei der gewerblichen Sozialversicherung. Es zählt in der Beurteilung nur die tatsächlich vor Ort vorgefundene Situation. Identitätsfeststellung/Beschäftigungsbewilligung: Alle Arbeitskräfte sind dazu anzuhalten, sich jedenfalls ausweisen zu können. In Ausnahmefällen kann auch eine Kopie des Ausweisdokumentes für die Ausweisleistung vorgelegt werden, unter der Voraussetzung, dass die Kopie das Dokument und den Inhalt deutlich wiedergibt (schwarz- weiß- Kopien haben sich in der Praxis oft als unzureichend gezeigt). Eine Kopie zu akzeptieren oder das Originaldokument vorlegen bzw. die Identität durch die Sicherheitsbehörden feststellen zu lassen, obliegt in jedem Fall dem Erhebungsorgan. Insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitskräften legt 26 Abs. 4 AuslBG fest, dass eine Identitätsfeststellung von Arbeitnehmern durchzuführen ist, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um ausländische Arbeitskräfte handelt. Es ist hier darauf zu achten, dass für ausländische Arbeitskräfte auch das entsprechende Dokument für die Erlaubnis der Inlandsbeschäftigung vorzuweisen ist. Diese sind bei ausländische Dienstnehmer/Dienstnehmerin: Gültige Beschäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) Zulassung als Schlüsselkraft ( 12) Anzeigebestätigung ( 3 Abs. 5) Arbeitserlaubnis ( 14a) Gültiger Befreiungsschein ( 15 und 4c) Aufenthaltstitel: - unbeschränkte Niederlassungsbewilligung gem. 8/2/3 NAG, - Daueraufenthalt - EG gem. 45 NAG - Niederlassungsnachweis gem. 24 FrG bei entsendeten ausländischen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen: Gültige Beschäftigungsbewilligung ( 4 und 4c) Entsendebewilligung des AMS Anzeigebestätigung ( 3 Abs. 5 AuslBG) EU Entsendebestätigung ( 18 Abs. 12 AuslBG) SV Formular E 101 bzw. A1 5

Weisen Sie alle Mitarbeiter darauf hin, dass sie im Zuge einer Kontrolle zumindest nach den Basisinformationen zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragt werden; dabei sollten sie sich kooperativ zeigen. Die Befragungen dauern in diesen Fällen nur wenige Minuten. Stellen Sie für etwaige Befragungen eine zweckdienliche Räumlichkeit zur Verfügung. Vertretung: Es sollte unbedingt eine Vertretung im Unternehmen bestimmt werden, welche Zugang zu relevanten Dokumenten hat, Fragen der amtshandelnden Organe kompetent beantworten und auf Verlangen durch den Betrieb führen kann. Zu beachten ist: Die Außenprüfung der Finanzpolizei kann nicht bis zum Eintreffen des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin aufgeschoben werden! Daher sollte ein informierter, wissender und Bevollmächtigter Mitarbeiter oder Mitgeschäftsführer zumindest folgende Dokumente jederzeit erreichen bzw. vorlegen können: - Die Ausweiskopien der ausländischen Arbeitskräfte (sofern sich diese nicht selbst ausweisen) - Das Kassensystem, die Kassenbücher, den Kassenstand und die Tageslosung - Die laufenden Umsatzaufzeichnungen (zumindest des laufenden Jahres) - Die aktuellen Lohnkonten (zumindest des laufenden Jahres) - Die aktuellen Dienstpläne (zumindest des laufenden Jahres) - Die laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. die Tachometeraufzeichnungen (zumindest des laufenden Jahres) - Den aktuellen Warenbestand und die zugehörigen Eingangsrechnungen - Die Preislisten und Speisekarten, Öffnungszeitenliste, Gewerbeberechtigungen - Zulassungsscheine, Fahrtenbücher, km - Stände und technische Informationen zu betriebseigenen Kfz. Die Organe der Finanzpolizei sind zur umfassenden Einsicht und zur fotografischen Ablichtung berechtigt. Es reicht nicht aus, die aufgezählten Unterlagen als beim Steuerberater befindlich zu deklarieren, sondern sind sie in diesem Fall umgehend beizuschaffen. Schenken Sie diesen Ratschlägen Ihre Aufmerksamkeit und bieten Sie den Organen der FinPol damit die Möglichkeit, erforderliche Kontrollen unter möglichst geringfügiger und kurzer Beeinträchtigung Ihres laufenden Geschäftsbetriebes durchzuführen. Ihre Salzburger Finanzämter 6

CHECKLISTE ZUR KONTROLLE ILLEGALER ARBEITNEHMERBESCHÄFTIGUNG o Anmeldung o Informierte Vertretung o zweckdienliche Räumlichkeit für Befragungen o Ausweise o Beschäftigungsbewilligungen o Gültige Beschäftigungsbewilligung o Zulassung als Schlüsselkraft o Anzeigebestätigung o Arbeitserlaubnis o Gültiger Befreiungsschein o Entsendebewilligung des AMS o EU Entsendebestätigung o SV Formular E 101 bzw. A1 o Aufenthaltstitel o unbeschränkte Niederlassungsbewilligung gem. 8/2/3 NAG, o Daueraufenthalt - EG gem. 45 NAG o Niederlassungsnachweis gem. 24 FrG o Kassensystem, die Kassenbücher, den Kassenstand und die Tageslosung o laufende Umsatzaufzeichnungen o aktuelle Lohnkonten o aktuelle Dienstpläne o laufende Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Tachometeraufzeichnungen o aktueller Warenbestand und die zugehörigen Eingangsrechnungen o Preislisten und Speisekarten, Öffnungszeitenliste o Gewerbeberechtigungen o Zulassungsscheine, Fahrtenbücher, km - Stände und technische Informationen zu betriebseigenen Kfz. 7