Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6)

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Transkript:

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (6) EU-Beihilfenaufsicht Überblick WS 2016/17 Kurt Reindl 1

Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen Begriffsdefinition 4. UE Österr. Subventionen Vergabeverfahren 5. UE EU-Subventionen Überblick 6. UE EU-Beihilfenaufsicht Überblick 7. UE EU-Beihilfenaufsicht Begriffsdefinition 8. UE EU-Beihilfenaufsicht Vereinbarkeit mit Binnenmarkt 9. UE EU-Beihilfenaufsicht Verfahren 10. UE Innerstaatliche Rechtsschutzeinrichtungen 11. UE EU-Rechtsschutzeinrichtungen 2

Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen nach Primärrecht Grundsätzliches Beihilfenverbot (Art 107 Abs 1 AEUV) Verbot nur jener Beihilfen, die unter den europarechtlichen Beihilfenbegriff fallen Erlaubnis nur für bestimmte, genehmigungsfähige Beihilfen (Art 107 Abs 3 AEUV) Bestimmte Beihilfen bereits ex lege vom grundsätzlichen DAWI-Beihilfen Beihilfeverbot ausgenommen (Art 107 Abs 2 AEUV; Art 93 AEUV) De-minimis-Beihilfen Legalausnahmen Beihilfenverbot Genehmigungen Ermächtigungsverordnung Gruppenfreistellung Neue Beihilfen Anmeldepflicht Durchführungsverbot Bestehende Beihilfen Aussetzung bzw einstweilige Rückforderung KMU, F&E, Umwelt, Beschäftigung/Aus -bildung, Regionalbeihilfen Kultur, Naturkatastrophen, Fischerei, Forstwirtschaft, Nahrungsmittel, Wasserressourcen, Sport, Verkehr, Breitband 3

Überprüfung von neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV) Notifizierungspflicht für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 erster Satz AEUV) Durchführungsverbot für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV) Freistellung von der Notifizierung (Art 109 ivm 108 Abs 4 AEUV) Ermächtigungs-VO 2015/1588/EU, ABl L 2015/248, 1 De-minimis-VO 2013/1407/EU, ABl L 2013/352, 1 Allgemeine Gruppenfreistellungs-VO (AGVO) 2014/651/EU, ABl L 2014/187, 1 ErmächtigungsVO Gruppenfreistellungen De-minimis-Beihilfen 4

Fortlaufende Überprüfung bestehender Beihilferegelungen (Art 108 Abs 1 AEUV) Aufhebung oder Umgestaltung von rechtswidrigen oder missbräuchlich angewandten Beihilfen (Art 108 Abs 1 und 2 AEUV) Sonderregime für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) Wettbewerbsregeln (ua auch Art 107 AEUV) gelten auch für für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. (Art 106 Abs 2 AEUV) 5

Beihilfenaufsichtsverfahren nach Sekundärrecht Verfahrensverordnung (Art 109 AEUV) Verfahrens-VO 2015/1589/EU des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl L 2015/248, 9 Durchführungs-VO zur Verfahrens-VO: VO 2004/794/EG der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AUEV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl L 2004/140, 1, idf Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015, ABl L 2015/325, 1. 6

Beihilfe-Entscheidungen der Kommission Datenbank der GD Wettbewerb: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ Ausbildung State aid - SA.31390 (N 344/2010) Italy: Training aid to De Tomaso Automobili SpA. 7

Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten 8

Leitlinien und Mitteilungen: Festlegung von Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, zb Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1. 9

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 2014/249, 1 10