Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird - vorbehaltlich 2...... - folgender A r b e i t s v e r t r a g geschlossen: 1 (1) Frau/Herr... wird ab... auf unbestimmte Zeit als geringfügig Beschäftigte/r im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eingestellt. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich. 3
2 (3) 1 Die/Der Beschäftigte versichert, keine weiteren Beschäftigungen auszuüben. 2 Sie/Er verpflichtet sich, jede Aufnahme einer weiteren Beschäftigung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 3 Bei Verletzung der Mitteilungspflicht macht sich die/der Beschäftigte schadensersatzpflichtig. 4 (4) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Mehrarbeit verpflichtet. 2 1 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) 5 Krankenhäuser (TVöD-K) 5 Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) 5 Sparkassen (TVöD-S) 5 Flughäfen (TVöD-F) 5 Entsorgung (TVöD-E) 5 und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts ( 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). 2 Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. 3 Beim Wechsel in einen anderen Dienstleistungsbereich desselben Arbeitgebers gilt die jeweilige durchgeschriebene Fassung für diesen Dienstleistungsbereich. Die Probezeit beträgt sechs Monate. 6 3
3 4 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe... eingruppiert. 5 7 1 Die/Der Beschäftigte wird darauf hingewiesen, dass sie/er auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden kann. 2 Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( 6 Abs. 1b SGB VI). 6 Sofern eine Überschreitung der in 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV festgelegten Entgeltgrenze absehbar ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, über eine Anpassung des Arbeitsvertrages zu verhandeln. 7 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente vollendet hat, oder b) unter den Voraussetzungen des 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
4 8 (1) Zu diesem Arbeitsvertrag wird folgende Nebenabrede vereinbart:... (2) Die Nebenabrede kann unabhängig von diesem Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss 5 von... zum... 5 gesondert schriftlich gekündigt werden. (3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD).... (Ort, Datum)...... (Arbeitgeber) (Beschäftigte/r)
5 Nur für den Arbeitgeber 1. Dieses Muster ist nur für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu verwenden. Geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (sog. kurzzeitig Beschäftigte) fallen gemäß 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. 2. Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z.b. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 3. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV enthält keine zeitliche Höchstgrenze für die Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist darauf zu achten, dass das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der tarifvertraglich zustehenden Entgeltansprüche (insbesondere Tabellenentgelt einschließlich Stufensteigerungen, Jahressonderzahlung, Zeitzuschläge, Leistungsentgelt, Einmalzahlungen) die Grenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. 4. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle nach 28i Satz 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung ein ( 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IV). Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären ( 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). In diesem Fall kann auch eine Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume eintreten. 5. Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen! 6. Nach 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des 3 wie folgt zu fassen: Eine Probezeit ist nicht vereinbart. 7. Auf dem Befreiungsantrag nach 5 Satz 2 ist der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren ( 8 Abs. 2 Nr. 4a der Beitragsverfahrensverordnung). Der Zugang eines solchen Antrags ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden ( 5 Abs. 12 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung). Die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist vom Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers nach 28a SGB IV bei der zuständigen Einzugsstelle abhängig: Die Befreiung erfolgt rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag nach 5 Satz 2 dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber diesen Antrag mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat ( 6 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist ( 6 Abs. 3 SGB VI) folgenden Monats ( 6 Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Arbeitgeber sollten schon zur Vermeidung von etwaigen Schadenersatzpflichten die entsprechende Meldung rechtzeitig abgeben.