Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Achtung: 2016 Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung

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Transkript:

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Definition von Begriffen bei Auslandseinsätzen Ein Einsatz von n im Ausland kommt heute immer häufiger vor, ist aber ein sehr komplexes Konstrukt, das durch viele Faktoren beeinflusst wird. Grundlage bildet in der Regel der Arbeitsvertrag, so dass seiner Ausgestaltung eine zentrale Bedeutung zukommt. Weiterhin ist zu prüfen, ob ein Visum für den Einsatz im Ausland notwendig ist, da das Fehlen eines solchen den gesamten Beginn des Auslandseinsatzes gefährden kann. Im Rahmen von Einsätzen in einem anderen Land werden viele verschiedene Begriffe verwendet, die nicht immer einheitlich besetzt sind. Im Regelfall soll damit die Zeitdauer des jeweiligen Einsatzes berücksichtigt werden. Um die Abstimmung zu vereinfachen, definieren wir nachfolgend die Begriffe aus unserer Sicht: Dienstreise ins Ausland Eine Dienstreise umfasst einen beruflich bedingten Einsatz eines s im Ausland, der eine Zeitdauer von maximal drei Monaten umfasst. Werkvertrag Tätigkeit im Ausland in Erfüllung eines Auftrags (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag; im Folgenden wird nur die Bezeichnung Werkvertrag gewählt) Im Rahmen eines Werkvertrags setzt ein inländischer Arbeitgeber seine eigentlich im Inland beschäftigten zur Erfüllung eines Auftrags vorübergehend im Ausland ein. Es besteht nur ein Arbeitsvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber und bestimmte Voraussetzungen sind zu erfüllen: Der ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Die Entscheidung über Art, Ort, Zeit und Umfang der Erbringung der Arbeitsleistung des s liegt beim Arbeitgeber im Inland, nicht beim Auftraggeber im Ausland. Beschäftigung in einem ausländischen Konzern- bzw. Tochterunternehmen Bei Beschäftigung des s in einem ausländischen Konzern- oder Tochterunterneh - men ist der wirtschaftlich für die ausländische Niederlassung tätig und meist auch dort in die betriebliche Organisation eingegliedert. Der erhält seine Vergütung von der ausländischen Niederlassung oder vom inländischen Arbeitgeber, der diese meist von der ausländischen Niederlassung erstattet bekommt. Der hat einen aktiven Arbeitsvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber oder einen ruhenden Arbeitsvertrag mit dem inländischen Arbeitgeber und einen aktiven Arbeits - vertrag mit der ausländischen Niederlassung oder einen aktiven Arbeitsvertrag mit der ausländischen Niederlassung. Das Direktionsrecht steht in der Regel grundsätzlich der ausländischen Niederlassung zu. Beschäftigung bei einem ausländischen Unternehmen Besteht mit dem inländischen Unternehmen KEIN oder aber ein ruhendes Arbeitsverhältnis, geht man von einer reinen Beschäftigung im Ausland aus und das Arbeitsverhältnis unterliegt nicht mehr den Kriterien der Entsendung. Steuerrechtliches Prüfschema für Entsendungen Bei der steuerlichen Beurteilung von Entsendungsfällen stellen sich grundsätzlich zwei Fragen: 1. Wo muss der sein Welteinkommen versteuern, d. h. wo unterliegt er der unbeschränkten Steuerpflicht? Häufig kommt es dabei auf den Lebensmittelpunkt des s an, aber auch andere Kriterien können relevant sein.

2. Welches Land hat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn? Grundsätzlich dürfen Gehälter nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Wird die Arbeit jedoch physisch im anderen Staat (also im Nicht-Ansässigkeitsstaat) ausgeübt, darf der Quellenstaat, auch Tätigkeitsstaat genannt, besteuern. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist zu prüfen, ob es ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen für die betroffenen Länder gibt. Die Besteuerung kann nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter Nutzung der sogenannten 183-Tage-Regelung wieder vom Tätigkeitsstaat zum Wohnsitz übergehen: Der Mitarbeiter hat sich nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufgehalten. Das Gehalt wird von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Das Gehalt des Mitarbeiters wird nicht einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat belastet. Da die Ausgestaltung dieser 183-Tage-Regel in den einzelnen Ländern unterschiedlich ist, lässt sich die Entsendung hiermit häufig steueroptimal gestalten. Kommt es bei diesem Besteuerungsrecht zu einer Doppelbesteuerung einmal im Tätigkeitsstaat und einmal im Wohnsitzstaat, wenn diese auseinanderfallen ist zu prüfen, ob und wie diese durch die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Ländern vermieden werden kann. Liegt kein DBA vor, muss die Doppelbesteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft werden. Bei Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten drohen mitunter erhebliche Strafen und Bußgelder. In einigen Ländern ist eine steuerliche Registrierung notwendig, wenn ein bestimmter Mindestaufenthalt überschritten wird, der teilweise bei nur 30 Tagen liegen kann. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten / Stichwort Hypotax Prinzipiell können bei Steuerpflicht im Ausland die dadurch entstehenden Unterschiede zwischen den Ländern durch vertragliche Gestaltungen ausgeglichen werden. Je nach Zielsetzung wird unterschieden nach: Tax protection: Der Arbeitgeber sagt zu, dass er die Mehrsteuer übernimmt, die im Ausland anfällt. Eine eventuelle Mindersteuer würde dann jedoch der Mitarbeiter einstreichen. Beispiel: Einkommen Inland 100.000 EUR, 40 % Steuersatz, Mitarbeiter erhält 60.000 EUR netto. Einkommen Ausland 100.000 EUR, 50 % Steuersatz, Mitarbeiter erhält 50.000 EUR netto. Ausgleichszusage für die Differenz 10.000 EUR netto, d. h. hier würde eine Nettohochrechnung erfolgen, damit sich der Mitarbeiter durch die höhere Steuerlast im Entsendeland nicht schlechter stellt. Tax equalization: Das Steuerniveau soll auf den Auslandseinsatz keinen Einfluss haben. Für den Mitarbeiter bleibt alles gleich. Damit würde der Arbeitgeber z. B. die Mindersteuer in einem steuerlich günstiger gestellten Land dem Mitarbeiter belasten. Beispiel: Einkommen Ausland 100.000 EUR, 30 % Steuersatz, Mitarbeiter erhielte 70.000 EUR netto und der Arbeitgeber würde ihm den Steuervorteil streichen und ihm nur 60.000 EUR netto bezahlen. Wie der Arbeitgeber entscheidet, wird u. a. davon abhängen, wie attraktiv der Auslandseinsatz ist. Daher müssen diese Themen sehr genau vertraglich formuliert werden.

Sozialversicherungsrechtliches Prüfschema für Entsendungen Bei einer Auslandsbeschäftigung stellt sich die Frage nach der Fortsetzung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland, die häufig bestehen bleiben soll. Dies wird durch eine entsprechende Vertragsgestaltung ermöglicht. Entsendung und Fortbestand der SV-Pflicht Die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht während der Auslandsbeschäftigung nur bei einer Entsendung, die ALLE nachfolgenden Kriterien erfüllt: Der wird auf Veranlassung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland tätig. Die Tätigkeit im Ausland ist von vorneherein vertraglich oder nach der Eigenart der Tätigkeit zeitlich begrenzt. Der bleibt weiterhin in den inländischen Betrieb eingegliedert. Die Entsendung endet mit der Rückkehr des s ins Inland. Eine kurzzeitige Rückkehr, z. B. für Besuche oder Urlaub, beendet die Entsendung nicht, sofern der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als zwei Monate umfasst. Grundsatz für die Sozialversicherung ist das Territorialprinzip. Bei der Entsendung in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist die Fortgeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts unterschiedlich geregelt und ergibt sich aus den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen: Land KV RV AV UV Dauer deutsches Recht Besonderheiten Australien x x 48 Monate Bosnien-Herzegowina x x x x unbegrenzt Chile x x 36 Monate China (ohne Hongkong und Macao) x x 48 Monate Indien x x 48 Monate Israel x x x unbegrenzt Japan x x 60 Monate Kanada x x 60 Monate Korea x x 24 Monate Marokko x x x x 36 Monate nur für Staataangehörige der Abkommensländer Mazedonien x x x x 24 Monate auch Pflegeversicherung Montenegro x x x x unbegrenzt Serbien x x x x unbegrenzt Türkei x x x x unbegrenzt Tunesien x x x 12 Monate USA x 60 Monate nur für Staataangehörige der Abkommensländer Ausnahmevereinbarungen sind möglich. Für die Dauer der Fortgeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bleibt in allen SV-Zweigen (RV/KV/AV/PV) die deutsche Versicherung bestehen. Die Höchstdauer der Anwendung von deutschem Recht ergibt sich aus den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen bzw. EU-Verordnungen. Wird die Frist prognostisch über - schritten, tritt bereits ab dem Zeitpunkt der Prognose SV-Pflicht im Land der Tätigkeit ein, die SV- Pflicht in Deutschland endet. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird zunächst für 12 Monate (z. B. vom 01. 01. 31. 12.) nach Frankreich entsandt. Am 15. 12. vereinbart er mit seinem Arbeitgeber eine Verlängerung der Entsendung für weitere 18 Monate. SV-Pflicht tritt damit in Frankreich ab 15. 12. ein, Ende SV-Pflicht in Deutschland am 15. 12., da an diesem Tag bereits feststeht, dass die Höchstdauer für eine Entsendung überschritten ist.

Keine SV-Pflicht nach deutschem Recht Keine Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht, wenn kein Fall der Entsendung vorliegt. Die Sozialversicherungspflicht in Deutschland endet in allen Zweigen, sobald die Auslandsbeschäftigung beginnt. Wurde der im Ausland ausschließlich für die Tätigkeit im Ausland eingestellt, besteht zu keinem Zeitpunkt Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht. Achtung: Endet die Sozialversicherungspflicht im Inland, gilt nur die Sozialversicherungs - pflicht im Beschäftigungsland, sofern eine solche dort besteht. Insbesondere in der Kranken - versicherung ist auf jeden Fall auf einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Arbeit - nehmer und gegebenenfalls seine Angehörigen zu achten. Endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Auslands - beschäftigung des Mitarbeiters, so erlischt auch der Versicherungsschutz für die familienversicherten Angehörigen. Die Anbindung an die deutsche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung kann jedoch aufgrund verschiedener Möglichkeiten ganz oder teilweise aufrechterhalten werden. Die Anbindung an die deutsche Sozialversicherung besteht dann aber NEBEN einer Versiche - rungspflicht im ausländischen Beschäftigungsstaat. Gesetzliche Rentenversicherung Nach Beendigung der Versicherungspflicht besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung Antrag Grundsätzlich gilt, dass der durch die Antrag etwas besser geschützt ist, diese allerdings unflexibler ist. Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung besteht die Möglichkeit, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen, wenn eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindes - tens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben. Kranken- und Pflegeversicherung Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung kann als freiwillige Versicherung oder als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden. Antragsfristen und beschränkter Personenkreis Die Pflicht- und freiwilligen Versicherungen müssen nicht sofort und zeitgleich mit der Aufnah - me der Tätigkeit im Ausland begonnen werden, allerdings ist eine Antragsfrist von drei Monaten ab Beginn der Voraussetzungen (Aufnahme der Auslandstätigkeit, Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses) einzuhalten. Voraussetzung ist zudem, dass der Deutscher oder EU-Bürger ist. Hinweise Das Fortbestehen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland und damit die Freistellung von der Sozialversicherungspflicht im Ausland bei Entsendung muss bescheinigt werden. Für, die in einen Mitgliedstaat der EU/EWR oder in die Schweiz entsandt werden, muss ein Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 beziehungsweise E 101 ausgefüllt werden. Ist der entsandte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern freiwillig versichert, wird die Bescheinigung vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt. Bei kurzzeitigen (bis zu einer Woche) oder kurzfristigen Entsendungen kann das Formular A1 auch nachträglich beantragt werden. Für, die in andere Staaten (außerhalb der EU/EWR beziehungsweise der Schweiz) entsandt werden, ist bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung und damit Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts zu stellen.

Tatbestand Dienstreise Werkvertrag, Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung Tätigkeit für inländischen AG in ausländischem Konzernoder Tochterunternehmen Versetzung in und Tätigkeit für ausländisches Konzern- oder Tochterunternehmen Tätigkeit für ausländisches Unternehmen (Konzern oder anderes) Tätigkeit für inländischen AG in ausländischem Nichtkonzern-Unternehmen Versetzung in ausländisches Unternehmen Zeitliche Dauer maximal 3 Monate am Stück Projektbezogen bzw. bei Dauerprojekten (z. B. Systemwartung) zeitliche Befristung im Vorfeld notwendig Zeitliche Befristung notwendig bei Tätigkeit im EWR max. 24 Monate, bei Drittstaatsangehörigen max. 12 Monate, Verlängerung um 12 Monate möglich, Verlängerungen durch Ausnahmevereinbarung realisierbar Zeitliche Befristung im Vorfeld nötig bei Tätigkeit im EWR max. 24 Monate, bei Drittstaatsangehörigen max. 12 Monate, Verlängerung um 12 Monate möglich, Verlängerungen durch Ausnahmevereinbarung realisierbar Einsatz zeitlich befristet Anwendung deutsches Sozialversicheungsrecht liegt vor liegt vor Wegen fehlender Integration in Inlandsbetrieb/ fehlendem Weisungsrecht keine Entsendung, Erstattung Gehalt durch ausländischen Konzern für bis zu zwei Monate un - schädlich, sonst Risikofall keine Entsendung möglich keine Entsendung möglich Wegen fehlender Integration in Inlandsbetrieb (fehlendes Weisungsrecht) keine Entsendung, Zeitliche Befristung im Vorfeld bei Tätigkeit im EWR- maximal 24 Monate bei EWR-Angehörigen, maximal 12 Monate bei Drittstaatsangehörigen, Verlängerung um 12 Monate möglich, Verlängerungen durch Ausnahmevereinbarung möglich Kennzeichen Erfüllung eines Auftrags durch das inländische Unternehmen, Weisungsrecht nur beim inländischen AG. Ende Auslandstätigkeit nach Erledigung des Auftrags Weisungsrecht besteht auch beim Arbeit kommt inländischem AG zugute kein Restweisungsrecht beim Eingliederung in ausländisches Unternehmen, Arbeit kommt ausländischem AG zugute Arbeitsvertrag mit ausländischem AG, Arbeitsverhältnis mit inländischem AG ruht, Zahlung Vergütung durch ausländischen AG, Weisungsrecht beim ausländischen AG Arbeit kommt inländischem AG zugute, Weisungsrecht besteht auch beim inländischen AG Arbeitsverhältnis besteht beim inländischen AG Zahlung Gehalt durch inlän - dischen AG und Erstattung durch ausländischen AG, Arbeit beim ausländischen UN, Eingliederung in ausländisches Unternehmen, kein Restweisungsrecht beim inländischen AG Zuständig für Sozialversicherung Bei Ende Versicherungspflicht Freiwillige Versicherung RV, KV/PV und Pflichtversicherung in der AV:, Freiwillige Versicherung RV, KV/PV und Pflichtversicherung in der AV:, Freiwillige Versicherung RV, KV/PV und Pflichtversicherung in der AV:, Freiwillige Versicherung RV, KV/PV und Pflichtversicherung in der AV:, Formular EWR: A1 Bei kurzzeitigen (1 Woche) oder kurzfristigen Entsendungen auch nachträglich Andere Länder: Antrag auf Feststellung Vorliegen einer Entsendung