Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen 15. Juli 2011 Referat III B 1 Landesentwicklung, Europäische Raumentwicklung

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Telefon: 0 40/ Telefax: 0 40/ Internet: Datum:

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Transkript:

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen 15. Juli 2011 Referat III B 1 Landesentwicklung, Europäische Raumentwicklung Anlage 2 Konzept zur Durchführung der Umweltprüfung zum LEP NRW 1. Grundlagen der Umweltprüfung Die Umweltprüfung ist integrativer Bestandteil des Verfahrens zur Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) mit dem Ziel, durch eine frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen ein hohes Umweltschutzniveau bereits auf der Entscheidungsebene des LEP sicherzustellen. Das Kernstück der Umweltprüfung bildet die Erstellung eines Umweltberichtes. Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des LEP auf - Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, - Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - Kulturgüter und sonstige Sachgüter - einschließlich etwaiger Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern, die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt werden, zu beschreiben und zu bewerten. Die erforderlichen Inhalte bzw. der Aufbau des Umweltberichtes ergeben sich aus Anlage 1 zu 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG). 2. Aufbau des Umweltberichtes Auf der Grundlage der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 ROG soll der Umweltbericht für den LEP folgende Gliederung haben: 1. Einleitung - Rechtsgrundlagen und Ziele der Umweltprüfung - Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele des geplanten LEP - Grundkonzept und Inhalte der Umweltprüfung - Methodik der Umweltprüfung 2. Darstellung der für die LEP-Aufstellung bedeutenden Ziele des Umweltschutzes - Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Aufstellung des LEP NRW 3. Beschreibung und Bewertung des aktuellen Umweltzustands einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung der Fortschreibung des LEP - Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit - Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt 1

- Schutzgut Boden - Schutzgut Wasser - Schutzgut Klima und Luft - Schutzgut Landschaft - Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 4. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der textlichen und zeichnerischen Festlegungen des geplanten LEP - Übergreifende Festlegungen - Räumliche Struktur des Landes - Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung - Klimaschutz und Klimaanpassung - Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit - Siedlungsraum - Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum - Ergänzende Festlegungen für den allgemeinen Siedlungsbereich - Ergänzende Festlegungen für GIB - Landesbedeutsame Standorte für flächenintensive Großvorhaben - Großflächiger Einzelhandel - Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus - Freiraum - Freiraumsicherung - Natur und Landschaft - Wald und Forstwirtschaft - Wasser - Landwirtschaft - Verkehr und technische Infrastruktur - Verkehr und Transport - Transport in Leitungen - Entsorgung - Rohstoffversorgung - Lagerstättensicherung - Nichtenergetische Rohstoffe - Energetische Rohstoffe - Energie - Energiestruktur - Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien - Kraftwerkstandorte Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung. Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen - Kumulative Auswirkungen 2

- Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen 7 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen 8. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 9 Geplante Maßnahmen zur Überwachung 10. Allgemein verständliche Zusammenfassung 3. Methodische Aspekte zum Untersuchungsumfang der Umweltprüfung Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung wird bestimmt durch - die Regelung in 9 Abs. 3 ROG zur Beschränkung der Umweltprüfung auf erhebliche Auswirkungen, für die nicht bereits in anderen Plänen oder Programmen eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, - die Beschränkung der Umweltprüfung auf voraussichtlich erhebliche Auswirkungen gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 ROG, sowie - die Regelung des 9 Abs. 1 Satz 3 ROG zu Untersuchungsumfang und tiefe. 3.1 Beschränkung der Umweltprüfung auf erhebliche Auswirkungen, für die nicht bereits in anderen Plänen oder Programmen eine Umweltprüfung durchgeführt wurde Gemäß 9 Abs. 3 ROG soll die Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach 9 Abs. 1 ROG durchgeführt wurde. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf andere Raumordnungspläne als auch auf andere Pläne und Programme des Bauplanungs- und Fachrechts. Sie zielt darauf ab, dass Mehrfachprüfungen von Umweltauswirkungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des LEP kann insbesondere auf eine Umweltprüfung der Festlegungen verzichtet werden, die bereits in Regionalplänen enthalten sind und hier einer Umweltprüfung unterzogen worden sind. Die Ergebnisse der Umweltprüfungen aus anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen sollen in die Gesamtplanbewertungen der aktuell durchgeführten Umweltprüfung einschließlich der Prüfung von Wechselwirkungen und Planungsalternativen einbezogen werden. 3

3.2 Beschränkung der Umweltprüfung auf voraussichtlich erhebliche Auswirkungen Gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 ROG sind in der Umweltprüfung grundsätzlich alle Planinhalte zu prüfen, von denen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf näher bestimmte Umweltschutzgüter ausgehen können. Daraus ergibt sich, dass - Umweltauswirkungen nur dann näher zu untersuchen, wenn die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, - grundsätzlich sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu untersuchen sind. Die Erheblichkeitsschwelle ergibt sich aus der Sachlage des jeweiligen planerischen Einzelfalls, bei dessen Beurteilung ein planerischer Einschätzungsspielraum besteht. Soweit eine Beeinflussung der zu betrachtenden Umweltschutzgüter von einigem Gewicht oder einiger Dauer ist, ist die Erheblichkeitsschwelle regelmäßig überschritten. Dadurch werden Bagatellfälle von der Umweltprüfung freigestellt; Einwirkungen von erhöhter Tragweite oder Schwere werden im Fokus der Prüfung stehen. Hinweise zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle ergeben sich auch aus Anlage 2 zum ROG in Verbindung mit 9 Abs. 2 ROG, in der für die Vorprüfung Kriterien zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle festgelegt sind. Durch 9 Abs. 1 Satz 1 ROG werden sowohl positiv als auch negativ wirkende, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen erfasst. Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt jedoch bei der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblich negativen Umweltauswirkungen. In ihrer praktischen Anwendung soll die Umweltprüfung damit den Vorsorgegesichtspunkten der SUP- Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG) folgen. Erheblich positiv wirkenden Umweltauswirkungen sollen zusammenfassend und pauschalierend ermittelt und bewertet werden. Beispielsweise soll bei der Prüfung der zeichnerischen Darstellungen von Gebieten zum Schutz der Natur (GSN) oder von Überschwemmungsbereichen auf eine differenzierte, auf Teilbereiche bezogene Bewertung der Auswirkung verzichtet und eine summarische Ermittlung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter durchgeführt werden. Im Rahmen der Gesamtbewertung des LEP sollen positive und negative erhebliche Auswirkungen in einer Gesamtbilanz gegenübergestellt werden. Der Prognosemaßstab, der im Rahmen der Umweltprüfung anzulegen ist, wird dadurch definiert, dass die erheblichen Umweltauswirkungen des LEP voraussichtlich eintreten können. Der Begriff der Voraussichtlichkeit bezieht sich zum einen auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, trägt aber zum anderen auch der Tatsache Rechnung, dass sowohl die Planung als auch die Bewertung ihrer Auswirkungen ein prognostisches, die Entwicklungen in der Zukunft antizipierendes Element beinhalten. 4

Für den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung wird damit herausgestellt, dass die Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen keine komplexen Zukunftsbetrachtungen erforderlich machen und sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Untersuchung auch im Hinblick auf die Prognosegenauigkeit der Planung nach vernünftigem planerischem Ermessen richten soll. Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange sind darauf abzustellen, inwieweit die Ermittlung für eine sachgerechte Abwägung erforderlich ist. 3.3 Regelung des 9 Abs. 1 Satz 3 ROG zu Untersuchungsumfang Gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der gegenwärtige Wissensstand umschreibt den Stand der in Fachkreisen geführten Diskussion. Er schließt die Berücksichtigung sowohl der herrschenden Ansichten, die sich überwiegend durchgesetzt haben, als auch die Ansichten von Minderheiten in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung über bestimmte naturwissenschaftliche Prozesse oder Kausalzusammenhänge ein und ist durch besondere Aktualität gekennzeichnet. Unter allgemein anerkannten Prüfmethoden sind grundsätzlich diejenigen Methoden zu verstehen, die sich in der Praxis bereits durchgesetzt haben und die in der Praxis die herrschende Auffassung bilden. Mit dem Hinweis auf Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans wird dem Umstand Rechung getragen, dass sich die Umweltprüfung auf Pläne und Programme unterschiedlicher Planungs- und damit auch Konkretisierungsstufen bezieht. Damit wird hervorgehoben, dass die Festlegung des Untersuchungsrahmens auch auf den Abstraktions- und Konkretisierungsgrad der planerischen Festlegungen Rücksicht zu nehmen hat, etwa dahingehend, dass mit steigender Genauigkeit von Planinhalten regelmäßig auch die Untersuchungstiefe zunehmen sollte. Auf der Ebene des LEP besteht insoweit jedoch ein relativ hoher Abstraktionsgrad der Festlegungen, der sich auch in der Umweltprüfung widerspiegeln wird. Die Umweltprüfung dient keinem wissenschaftlichen Selbstzweck, sondern der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Abwägungsentscheidung zu den im LEP getroffenen Festlegungen. 4. Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum für die Umweltprüfung zum LEP NRW entspricht dem Planungsraum (Land NRW). Die Nachbarländer sowie die angrenzenden Nachbarstaaten von Nordrhein-Westfalen werden im Rahmen des Scopings zu möglichen Auswirkungen auf ihre Territorien beteiligt. Im Rahmen der Umweltprüfung wird mit untersucht, ob Auswirkungen auf Schutzgüter bzw. Gebiete außerhalb der 5

Landesgrenzen von NRW voraussichtlich möglich sind. Diese werden der Maßstabsebene des geplanten LEP entsprechend mit untersucht. 5. Vorhandene Unterlagen Für die Umweltprüfung stehen insbesondere folgende Unterlagen zur Verfügung: - die Regionalpläne im Land NRW einschließlich der bereits durchgeführten Umweltprüfungen (Umweltberichte), - ökologische, forstliche und wasserwirtschaftliche Fachbeiträge auf der Ebene der Regionalpläne, - fachbezogene shapefiles für das Programm ArcGIS der Fa. ESRI (es wird vorausgesetzt, dass über das MKULNV kurzfristig aktualisierte Daten und shapefiles insbesondere zu ökologischen und wasserwirtschaftlichen Themen bereitgestellt werden). - der Umweltbericht des MKULNV aus dem Jahr 2009. 6