Lebensmittelrechtliche Bestimmungen für Großveranstaltungen im Freien

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Transkript:

Lebensmittelaufsicht Verbraucherschutz Lebensmittelrechtliche Bestimmungen für Großveranstaltungen im Freien Grundlage: VO (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene INHALTSVERZEICHNIS 1. Betriebsstätten/Sanitärbereich 2. Einrichtungen/Geräte/Geschirr 3. Beförderung/Lagerung/Verarbeitung/Verkauf 4. Hygieneschulung und Personengesundheit 5. Reinigung/Desinfektion 6. Eigenkontrolle/Schädlingsvorbeugung und -bekämpfung 7. Abfälle 1. Betriebsstätten /Sanitärbereich Der Boden im Bereich der Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln und Getränken muss staub- und weitgehend fugenfrei sein und laufend sauber gehalten werden (d.h. kein Schotter, keine Wiese etc.). Die Wände und Decken im Bereich der Zubereitung von Lebensmitteln müssen glatt, leicht zu reinigen und allenfalls desinfizierbar sein. Es muss eine ausreichende Beleuchtung mit Splitterschutz im Bereich der Zubereitung und Abgabe von Lebensmitteln vorhanden sein. www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 - Gesundheit und Sport Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042 0* post@salzburg.gv.at DVR 0078182

2 Verkaufsstände müssen gegen äußere Einflüsse wie Staub, Regen, Sonne, Tiere aber auch gegenüber Kunden/Gäste etc. ausreichend geschützt sein. (d.h.: Überdachung, Wände, Spuckschutz oder ausreichende Entfernung zu den Gästen). Personaltoiletten: Zur Gewährleistung einer angemessenen Personalhygiene müssen zumindest in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstellen geeignete WC-Anlagen, die ausschließlich durch das Personal benützt werden, zur Verfügung gestellt werden. Es müssen ausreichend hygienische Handwaschmöglichkeiten mit kaltem und warmem Fließwasser, Seifenspendern, Einweghandtüchern vorzugsweise aus Papier - und Abfallbehältern vorhanden sein. 2. Einrichtungen/Geräte/Geschirr Die Arbeitsflächen für die Zubereitung der Lebensmittel müssen aus glattem, abwaschbarem und leicht zu reinigendem Material bestehen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Es müssen ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sein. Sie sind (auch für den Verkauf) und zwischen den Arbeitsgängen vorzugsweise mit Einwegtüchern zu reinigen. Um eine starke Keimvermehrung und verschleppung zu verhindern, sind Reinigungstücher nicht mehr als einmal zu verwenden. Eine Handwaschgelegenheit mit Kalt- und Warmwasserzufuhr, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender und Einweghandtüchern ist direkt im Verarbeitungsbereich bei der Tätigkeit mit offenen Lebensmitteln erforderlich. Für die gebrauchten Einweghandtücher sind entsprechende Abfallbehälter aufzustellen. Geschirr und Arbeitsgeräte müssen für Lebensmittel geeignet sein und sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten (kein Bruch, Rost, Absplitterung, etc.). Für die Reinigung der Gläser sowie des Geschirres und der Arbeitsgeräte sind eine entsprechende Anzahl von Geschirrspülmaschinen mit Heißwasser und entsprechender Reinigungs- und Desinfektionswirkung einzusetzen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, dürfen für Kunden nur einmal benützbare Einwegbecher, -teller, und -bestecke verwendet werden. Die Reinigung der Arbeitsgeräte muss auf jeden Fall hygienisch möglich sein.

3 3. Beförderung/Lagerung/Verarbeitung/Verkauf Bei der Anlieferung ist auf die Einhaltung der Kühlkette sowie auf saubere geschlossene Behälter und das Mindesthaltbarkeitsdatum zu achten. Für die Lagerung von leicht verderblichen Lebensmitteln sind ausreichende Kühlmöglichkeiten vorzusehen: Fisch (frisch) Frischfleisch, Geflügel, Fleischerzeugnisse und Faschiertes Milch Milchprodukte, Torten, Wurstwaren, Salate, etc. Speiseeis bei Abgabe Tiefkühlware Max. 0-2 C Max. 2-4 C Max. 6 8 C Max. 6-8 C Min. minus 5 C Min. minus 18 C Die Temperaturen sind mit einem entsprechenden Thermometer zu überwachen. Lebensmittel müssen sachgemäß gelagert und behandelt werden: a) Keine Bodenlagerung von Lebensmitteln und Speisen sowie Behältnissen, die auf Vorbereitungs- oder Verarbeitungsflächen gestellt werden. Der Abstand zum Boden muss ausreichend sein, damit eine Kontamination zb. mit Staub verhindert wird. b) Getrennte Lagerung von verzehrsfertiger und roher Ware c) Speisen, die zum sofortigen Verzehr gedacht sind, müssen vor Anhusten, Anhauchen, Verstauben und Angreifen geschützt werden (zb. Plastikabdeckung). Bei der Abgabe sind Gabeln, Zangen, Schaufeln, Einweghandschuhe etc. zu verwenden. d) Rohes Geflügel muss getrennt von den anderen Lebensmitteln gelagert werden. Für die Verarbeitung von rohem Geflügel muss ein eigener Arbeitsplatz und eigene Arbeitsgeräte vorhanden sein und verwendet werden. Alles ist unmittelbar nach jedem Arbeitsgang gründlich zu reinigen und zu desinfizieren, um die Gefahr der Kontamination mit Salmonellen auszuschalten.

4 e) Das Auftauen von Gefriergut (Geflügel, Fisch, Fleisch, Faschiertes etc.) hat gekühlt und in hygienisch einwandfreien Behältern bzw. Verarbeitungsräumen zu erfolgen. Keinesfalls bei warmen Temperaturen auftauen lassen! f) Bei der Zubereitung von Lebensmitteln (z.b. Geflügel, Hamburger, Fleischlaibchen) ist darauf zu achten, dass sie vollständig durcherhitzt werden (Kerntemperatur mind. 75 C. Messung z.b. mit einem Einstichthermometer) g) Ist eine Durcherhitzung nicht garantiert, dürfen keine rohen Eier verarbeitet werden (Salmonellengefahr) h) Zu unverpackt verkauften Speisen muss eine Allergeninformation gegeben werden. Diese ist schriftlich oder mündlich möglich. Bei der mündlichen Durchführung muss diese Art der Information für die Kunden deut lich sichtbar zur Kenntnis gebracht werden (zb. Aushang, Hinweis in der Karte). Die Rezeptdokumentation ist in beiden Fällen zu führen und bei der Kontrolle vorzuweisen. Bei mündlicher Information ist zusätzlich der Schulungsnachweis für die Personen, die mündlich über Allergene informieren, für die Kontrolle bereit zu halten. i) Werden Speisen verkauft, die von privaten Personen zu Hause zubereitet worden sind, ist darauf zu achten, dass eine Liste zur Rückverfolgbarkeit geführt wird (wer hat was mitgebracht?) und dass diese Waren nicht ohne Abdeckung offen auf Biertischen angeboten werden. 4. Hygieneschulung und Personengesundheit Alle Personen sind entsprechend ihrer Tätigkeit in Fragen der Lebensmittelhygiene zu unterweisen. Der Nachweis darüber ist am Veranstaltungsort zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane bereit zu halten vorzugsweise zentral beim Veranstalter. Es ist ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit einzuhalten. Auf Grund der sensiblen Tätigkeit haben Personen, die Lebensmittel herstellen und abgeben, sowie das Reinigungspersonal auf eine gute Hygiene (Haare, Fingernägel usw.) zu achten. Bei der Verarbeitung und Ausgabe der Lebensmittel ist eine helle, kochfeste und saubere Arbeitskleidung (Mantel, Schürze) und eine ausreichende Kopfbedeckung (zb. Kappe, Tuch, Einwegkopfbedeckungen) zu tragen.

5 Während der Zubereitung der Speisen dürfen weder Schmuck noch Armbanduhren getragen werden. Die Leitlinie für Personengesundheit ist zu beachten. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen. Der schriftliche Nachweis darüber ist für die Kontrollorgane zugänglich aufzubewahren. link: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitl i- nien/leitlinie_sicherung_gesundheitliche_anforderungen_personen.pdf?5i8 17s Schnittwunden oder kleinere Verletzungen sind mit einem wasserdichten, festsitzenden Verband zu versorgen. Vor Arbeitsbeginn, nach Schmutzarbeiten und nach jeder Toilettenbenutzung sind die Hände gründlich mit Flüssigseife nur bei den dafür vorgesehen Handwaschbecken zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Handwaschbecken mit mechanischen Armaturen sind diese nach dem Händewaschen mit einem Papierhandtuch zu schließen. Zum Trocknen der Hände sind Einweghandtücher aus Papier zu verwenden. Bei den Handwaschbecken sind die Seifenspender sowie Einmalhandtuchbehälter regelmäßig nachzufüllen. Das Rauchen ist im Bereich der Herstellung und Ausgabe von Speisen verboten. Eine Verunreinigung von Lebensmitteln durch Anhusten, Niesen, Anhauchen usw. ist zu vermeiden. Durch Reinigungs- und Desinfektionstätigkeiten dürfen Lebensmittel nicht nachteilig beeinflusst werden. 5. Reinigung/Desinfektion Die Arbeitsflächen sind einschließlich angrenzender Wände nach Bedarf, mindestens jedoch täglich nach Betriebsschluss zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Es ist ein Flächendesinfektionsmittel zu verwenden. Insbesondere ist nach jeder Verarbeitung von rohem Fleisch, Geflügel, Fisch und Eiern eine Reinigung der Arbeitsflächen mit anschließender Desinfektion durchzuführen (genaue Dosierung des Herstellers beachten bzw. s.o.).

6 Die Kühleinrichtungen und Kühlräume sind sauber zu halten und regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. 6. Eigenkontrolle/Schädlingsvorbeugung und -bekämpfung Das Eigenkontrollsystem verlangt eine laufende Überprüfung der Temperaturen bei der Lieferung der Ware, der Lagerung und die Überprüfung der erfolgten Durcherhitzung der zubereiteten Lebensmittel (Kerntemperaturen). Die Verkaufsstände sowie alle Lagerräume sind frei von Schädlingen zu halten. Alle Verkaufsstellen sind nach Betriebsschluss dicht zu verschließen. Sollten tierische Schädlinge auftreten so sind sie wirksam zu bekämpfen. Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht auf Lebensmittel gelangen. 7. Abfälle Zur Aufnahme der Abfälle sind verschließbare Behälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Die Deckel sind mit Fußbedienung auszustatten. Die Behältnisse müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Abfälle der Verkaufsstellen sind in regelmäßigen Abständen aus dem Zubereitungsbereich zu entfernen. Ausreichend große Sammel-Müllbehälter müssen zur Verfügung stehen. Seitens des Veranstalters ist sicher zu stellen, dass in der Nähe der Müllplätze keine Warenanlieferung stattfindet. Stand: Februar 2017