Europäisches und deutsches Kartellrecht

Ähnliche Dokumente
Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Europäisches und deutsches Kartellrecht (mit einem Überblick über das Regulierungs-, Beihilfen- und Vergaberecht)

Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

it-recht kanzlei münchen

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Leseprobe: Das 1x1 der Gruppenfreistellungsverordnungen. Kartellrechtskonforme Vertriebs-, Lizenz- und F&E-Verträge

Neue Technologietransfer- Verordnung

Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften

it-recht kanzlei münchen

Inhaltsverzeichnis VIII

Inhaltsverzeichnis. Einleitung

Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen

Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Examinatorium SB 3

Horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Einheit 2: Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV / 1 GWB) Dr. Jochen Bernhard Menold Bezler, Stuttgart Würzburg, 15. Oktober 2014

Wettbewerbsbeschränkung

PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge

Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE.

Freistellung vom Kartellverbot

Deutsches und Europäisches Kartellrecht (2016/17) 5. Ausnahmen vom Kartellverbot Josef Drexl

Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik

Lösung (Selektivvertrieb)

Nomos. Marktanteilsabhängige safe harbours für horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im europäischen und deutschen Kartellrecht

Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis

Ligasport und Kartellrecht

Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen

it-recht kanzlei münchen

Ab gelten neue Regeln im Kartellrecht der Europäischen Union. Wir erläutern sie und stellen sie anhand eines praktischen Falles vor:

Leseprobe. Vertriebsverträge & Kartellrecht. So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder

Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen:

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT)

Das neue Vertriebskartellrecht

Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen

DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL. Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht

Vertriebsverbote im Internethandel

Kartellrechtsfragen gemeinsamer Vergütungsregeln

Die Arbeit des Bundeskartellamtes

Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht Mo Uhr, HS I (Alte Universität)

EU-Kartellrecht. Kommentar. von. Dr. Rainer Bechtold Rechtsanwalt in Stuttgart Honorarprofessor an der Universität Würzburg

Katja Sprenger. Einkaufsgemeinschaften der öffentlichen Hand. Grenzen der Zulässigkeit I/I/F

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht

Die Sicherung von Bankeinlagen in Deutschland und der Europäischen Union

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)

Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz

Neues aus dem EU-Kartellrecht - wettbewerbsrechtliche Aspekte bei gemeinsamen Werbeaktionen in Verbundgruppen

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Das Kartellverbot des Art. 101 AEUV Deutscher Bundestag WD /17

Kartellrechtliche Aspekte der Gebrauchtsoftware

Schutzrechtsfremde Wettbewerbsverbote in immaterialguterrechtlichen Lizenzvertrâgen

Die Auslandstàtigkeit der Deutschen Telekom

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Vorlesungseinheit Nov Freistellung: Horizontal-GVOs (F&E, Spezialisierungen und Technologietransfer) und -Leitlinien

Professor Dr. Peter Krebs. Lösungshinweise für die 2. Klausur im Wettbewerbsrecht SS 2005

Horizontale Kooperationvereinbarungen

EG-Kartellrecht und Vertriebssysteme, insbesondere der Kfz-Vertrieb

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Das Werberecht der Qualitätskennzeichen

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Übersicht. Rechtswissenschaftliches Institut

2. Berechnung der relevanten Marktanteile

Vertikale Beschränkungen bei Online-Verkäufen

Die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 3932/92 für die Versicherungswirtschaft

MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M. (LSE) KARTELLRECHT

Wettbewerbsrecht. Wintersemester 2015/ , Dr. Daniel Könen, LL.M.

Wirtschaftswachstum. Realisierung von technischem. Fortschritt. Entdeckungsbzw. Fortschrittsfunktion

Geoblocking und Kartellrecht

Cross-Border Outsourcing und kartellrechtliche Fragen

(EuGH, Urteil v. 11. September 2008, Rs. C-279/06 CEPSA) Sachverhalt (teilweise modifiziert):

L 129/52 Amtsblatt der Europäischen Union

II. Rechtliche Beurteilung des Franchising in Österreich

Amtsblatt der Europäischen Union L 335/43

Instrumente der Wettbewerbspolitik als Reaktion auf Wettbewerbsbeschränkungen

EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT

Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu

PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION. Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (2004/C 101/08)

Inhaltsverzeichnis. Tabellen- und Abbildungsverzeichnis 15. Abkürzungs Verzeichnis 17. A. Einführung 19. I. Thematik 22 II. Gang der Untersuchung 25

Begründung. A. Allgemeines. 1. Vorgeschichte

Die Preisbindungfür Zeitungen und Zeitschriften

Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung

EU-Kartellrecht: EU-KartellR

Waldbauerntag 2014 in Werl

Kartellrecht EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Volker Emmerich. em. o. Professor an der Universität Bayreuth Richter am Oberlandesgericht Nürnberg a.d.

Amtsblatt der Europäischen Union L 93/17

1. Kann das Bundeskartellamt eine Abstellungsverfügung gegenüber BSH erlassen?

(Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BGBl I Nr. 61/2005 idf BGBl I Nr. 56/2017) I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen

Vahlen Jura / Lehrbuch. Kartellrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Michael Kling, Prof. Dr. Stefan Thomas

Die Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag

Selektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht

Abkurzungsverzeichnis. Kapitel 1 Einleitung zum EU-Kartellrecht Harald. Lettner 1

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor

Die Angleichung der Wettbewerbsregeln in den neuen und zukünftigen Mitgliedstaaten an das Unionsrecht (III)

Standorte: Köln Leipzig Berlin Düsseldorf Stuttgart München. Workshop: Gesetzliche Beschränkungen von Vertriebsvereinbarungen

Möglichkeiten und Grenzen markenrechtlicher Exklusivlizenzen aus der Sicht des Kartellrechts

Europäische Wettbewerbspolitik und Beihilfenkontrolle

II. Horizontale Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen außerhalb des Bereichs der Schutzrechte

Transkript:

12. Mai 2017 VI. Kartellverbot des rt. 101 EUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen Dr. Christian einichen - Bezwecken oder Bewirken - Bagatellschwelle - Tatbestandsrestriktionen 2 Bezwecken oder Bewirken 1. Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung... wenn eine Maßnahme aus ökonomischen oder rechtlichen Gründen als typischerweise nachteilig für den Wettbewerb zu bewerten ist. objektive Tendenz der Maßnahme maßgeblich (nicht subjektive Zielsetzung der Parteien) Prüfung wettbewerbsbeschränkender Wirkungen entbehrlich Bezwecken oder Bewirken 2. Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung... wenn eine Maßnahme, die (auch) einen wettbewerbskonformen Zweck haben kann, sich tatsächlich oder potentiell wettbewerbsbeschränkend auf dem relevanten Markt auswirkt. VI. Kartellverbot des rt. 101 EUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ungeschriebenes TBM von rt. 101 bs. 1 EUV, 1 GWB usgrenzung von Bagatellkartellen Prüfungsmodus der Kommission (de-minimis-bekanntmachung) und des BKart (Bagatellbekanntmachung): - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken - Bagatellschwelle - Tatbestandsrestriktionen 5 - horizontal -> Spürbarkeitsschwelle bei Marktanteil von 10 % - vertikal -> Spürbarkeitsschwelle bei 15 % - [keine nwendung auf sog. Kernbeschränkungen] 1

VI. Kartellverbot des rt. 101 EUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken Tatbestandsrestriktionen 1. Europäische Rule of Reason? bwägung der wettbewerbsbeschränkenden und wettbewerbsfördernden spekte einer Maßnahme im Rahmen des rt. 101 bs. 1 EUV? blehnung einer europäischen Rule of Reason aus systematischen Erwägungen (rt. 101 bs. 1 EUV vs. bs. 3 EUV) - Bagatellschwelle - Tatbestandsrestriktionen 7 Tatbestandsrestriktionen Zusammenfassung 2. Immanenzgedanke Nebenabreden zu schuldrechtlichen Verträgen (ancillary restraints), z. B. Wettbewerbsverbote in Unternehmensveräußerungsverträgen RGE-Gedanke Markterschließungsdoktrin Genossenschaftsprivileg 1. Normadressaten = Unternehmen = wirtschaftlich tätige Einheiten 2. Vereinbarungen + abgestimmte Verhaltensweisen, d. h. mind. zweiseitige Koordination 3. Wettbewerbsbeschränkung: Regelbeispiele + Generalklausel 4. lternativität von Bezwecken oder Bewirken der Wettbewerbsbeschränkung 5. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal 6. Teleologische Reduktion (Immanenztheorie) 10 Das Prinzip der Legalausnahme Rechtslage bis 30.04.2004 Rechtslage seit 01.05.2004 VO 17/62 Prinzip der Einzelfreistellung konstitutive kartellbehördliche Einzelfreistellung gem. rt. 9 VO 17/62 VO 1/2003 System der Legalausnahme unmittelbare nwendbarkeit v. rt. 101 bs. 3 EUV, d. h. Selbstveranlagung 11 Gruppenfreistellungsverordnungen deklaratorisches Negativattest s sog. comfort letter Gruppenfreistellungsverordnungen deklaratorische Positiventscheidung der Kommission gem. rt. 10 VO 1/2003 Beratungsschreiben 2

1.a Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung Verbesserung der Warenerzeugung = v.a. Rationalisierungseffekte, z.b. - Kosteneinsparungen, Erschließung neuer Produktmärkte - nach der Rspr. auch Umweltschutz, Erhalt von rbeitsplätzen Verbesserung der Warenverteilung = v.a. zur schnelleren gegenseitigen Durchdringung der Märkte, z.b. - Erschließung neuer geographischer Märkte 13 1.b Verbesserung des technischen o. wirtschaftlichen Fortschritts schnellere Entwicklung und Durchsetzung neuer Technologien als bei Wettbewerb 2. Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung usprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Wettbewerbsbeschränkung = unerlässlich, wenn - Effizienzgewinne ohne sie nicht und nur in deutlich geringerem Umfang möglich oder - Realisierung von Effizienzgewinnen deutlich unwahrscheinlicher 3. ngemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn Verbraucher = alle bnehmer der Ware oder Dienstleistung, z.b. - Endverbraucher, Groß- und Einzelhandel - auch Weiterverarbeiter eines Zwischenprodukts - nicht die Beteiligten der Wettbewerbsbeschränkung Gewinn = Vorteile, die aus der Wettbewerbsbeschränkung entstehen angemessen = zumindest usgleich der mit der Wettbewerbsbeschränkung verbundenen Nachteile 4. Keine Möglichkeit zur usschaltung wesentlichen Wettbewerbs Marktstrukturkontrolle mit dem Ziel, funktionsfähigen Wettbewerb zu erhalten Kontrollkriterien: - Marktanteil der beteiligten Unternehmen - Wettbewerbsintensität vor/nach Wettbewerbsbeschränkung - Entstehung/Verstärkung von Marktzutrittsschranken 3

Gruppenfreistellung durch GVOen 1. Rechtsgrundlage rt. 103 bs. 1 EUV i.v.m. Ermächtigungsverordnungen des Rates 2. Wesentliche Gruppenfreistellungsverordnungen GVO für Vertikalvereinbarungen Nr. 330/2010 GVO für Spezialisierungsvereinbarungen Nr. 1218/2010 GVO für F&E-Vereinbarungen Nr. 1217/2010 GVO für Technologietransfer-Vereinbarungen Nr. 316/2014 19 1. ufbau der Vertikal-GVO rt. 1 Definition der GVO-relevanten Begriffe rt. 2 rt. 3, 7 rt. 4 rt. 5 sachlicher nwendungsbereich Marktanteilsgrenzen für Freistellung verbotene Kernbeschränkungen nicht freigestellte Einzelbeschränkungen 21 2. Eröffnung des nwendungsbereichs der Vertikal-GVO Der Produzent lpha G vertreibt seine Waren sowohl im Wege des Direktvertriebs als auch mittels eines ändlernetzes. In ihren Lieferverträgen verpflichten sich die ändler der lpha G, ihre Waren nicht an die Kunden zu verkaufen, die sich die lpha G als Direktkunden vorbehalten hat. nwendungsbereich gem. rt. 2 bs. 1, 5 Vertikalvereinbarung zwischen Wettbewerbern gem. rt. 2 bs. 4 S. 1 grundsätzlich unzulässig usnahme des rt. 2 bs. 4 S. 2 lit. a) 3. Marktanteilsgrenzen In Europa besteht ein Salzsäurebedarf von 120 kt/a bei einem bsatzwert von 100 Mio/a. Die lpha G besitzt Salzsäurekapazitäten von 50 kt. Ihre bsatzmenge beträgt (nur) 45 kt/a zu einem Wert von 27 Mio/a. Freistellungsgrenze von 30% Marktanteil (rt. 3) jeweils Marktanteil des Lieferanten auf dessen bsatzmarkt und Marktanteil des bnehmers auf dessen Bezugsmarkt (rt. 3 bs. 1) Mehrparteienvereinbarungen (rt. 3 bs. 2) 4

2016 2017 Referenzjahr (rt. 7 lit. b) Beurteilungszeitpunkt nicht freistellungsfähig Marktanteil > 30%, aber < 35% Freistellung bis Ende 2018 (rt. 7 lit. d) Marktanteil > 35% Freistellung bis Ende 2017 (rt. 7 lit. e) schwarze Klauseln (rt. 4) lles-oder-nichts -Prinzip graue Klauseln (rt. 5) isolierte Unwirksamkeit t 4. Verbotene Kernbeschränkungen (rt. 4) Preisbindung der zweiten and (lit. a) a) Preisbindung der zweiten and (rt. 4 lit. a) Beschränkungen des Gebietes oder des Kundenkreises (lit. b) Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen (lit. c) Beschränkung von Querlieferungen in selektiven Vertriebssystemen (lit. d) L Verkaufsbeschränkungen für Lieferanten von Einbau-/Ersatzteilen (lit. e) Beschränkung der Preisfestsetzungshoheit b) Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises (rt. 4 lit. b) usnahmen, d. h. zulässig sind: Beschränkungen des aktiven Verkaufs an Vorbehaltskunden b) Beschränkung des Gebietes oder Kundenkreises (rt. 4 lit. b) usnahmen, d. h. zulässig sind: Verbot des Verkaufs an ußenseiter eines selektiven VS Sprunglieferungsverbote L G E V L Beschränkungen des Verkaufs gelieferter Einbauteile 5

c) Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher in selektiven Vertriebssystemen (rt. 4 lit. c) d) Beschränkung von Querlieferungen in selektiven Vertriebssystemen (rt. 4 lit. d) e) Verkaufsbeschränkungen für Lieferanten von Einbau-/Ersatzteilen 5. Nicht freigestellte Einzelbeschränkungen Legaldefinition der Wettbewerbsverbote (rt. 1 lit. b) Freistellungsfähigkeit v. Wettbewerbsverboten (rt. 5 bs. 1 lit. a, bs. 2) - (bestimmte) Dauer 5 Jahre oder - Beschränkung auf Dauer der Nutzung von Lieferantenräumlichkeiten 5. Nicht freigestellte Einzelbeschränkungen Freistellungsfähigkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote (rt. 5 bs. 1 lit. b, bs. 3) (Boykott-)Verbot von gezielten Konkurrenzklauseln in selektiven Vertriebssystemen (rt. 5 bs. 1 lit. c) 34 Mittelstandskartelle ( 3 GWB) Zusammenfassung orizontalvereinbarung Sachverhalt ohne Zwischenstaatlichkeit Beteiligung von kleinen oder mittelständischen Unternehmen Rationalisierungseffekt Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit 1. Prinzip der Legalausnahme 2. Einzelfreistellung + safe harbour der GVOen 3. GVO: Marktanteil + schwarze/graue Klauseln 4. Freistellungsfähigkeit von Mittelstandskartellen Keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs 36 6