Präsidium des Nationalrates Parlament Wien 1010 Wien Klagenfurt, am 26. Juli 2007



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Transkript:

36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Dipl. Ing. Dieter Mack Neptunweg 4 / 25 9020 Klagenfurt Tel: 0463-24 56 02 dmack@edu.uni-klu.ac.at Präsidium des Nationalrates Parlament Wien 1010 Wien Klagenfurt, am 26. Juli 2007 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) Durch das KBGG wird ein Teil des Betreungs-Existenzminimums eines Kleinkindes von der Öffentlichkeit übernommen. Aus dem Begutachtungsentwurf ist erkennbar, dass der Gesetzgeber das Betreuungs-Existenzminimum eines Kleinkindes in den ersten 18 Monaten mit mindestens 811 und in den folgenden 18 Monaten mit mindestens 440 Euro monatlich bewertet. Gegen eine Zuverdienstgrenze ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange verfassungsrechtliche Schranken nicht verletzt werden. Dabei wären aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes folgende Gesichtspunkte zu beachten: (Eine Einkommensbezieherin oder ein Einkommensbezieher mit Unterhaltspflichten für ein Kleinkind wird im Folgenden als Betreuungsperson bezeichnet). 1. Zum Vergleich einer Betreuungsperson mit Anspruch und einer Betreuungsperson ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Einer Betreuungsperson, die den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verliert, weil sie die Zuverdienstgrenze überschreitet, steht nach Abzug der Einkommensteuer laut Entwurf ein (ungleich) geringeres Netto-Einkommen zu als einer Betreuungsperson mit Kinderbetreuungsgeld. Das zusätzliche Einkommen wirkt sich im Ergebnis negativ aus. 2. Zum Vergleich von Einkommensbeziehern mit und ohne Betreuungspflichten. Eine Betreuungsperson, die den existenziell notwendigen Betreuungsbedarf ihres Kindes aus ihrem selbst erwirtschafteten Netto-Einkommen abdeckt, wird laut Entwurf (nach wie vor) mit einer höheren Einkommensteuer belastet als ein Einkommensbezieher ohne Unterhaltslasten und gleichem persönlich disponiblem Einkommen, dh mit einem um den Betreuungsbedarf niedrigeren Netto-Einkommen. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen bei den zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Berechtigten handelt es sich jedenfalls um Härtefälle zur Abdeckung existenznotwendiger Bedürfnisse gewährt, jedenfalls nicht unterschreiten. Beide Voraussetzungen werden sowohl durch die bestehende Regelung als auch durch den Begutachtungsentwurf nicht erfüllt; dadurch wird der Gleichheitsgrundsatz in zweifacher Hinsicht verletzt. W.RTF 1

2 von 5 36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Begründung zu 1. (Vergleich der Betreuungspersonen mit und ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld) a) Regelung 2005 bis 2007 Nach der bestehenden Regelung ( 8 KBGG ivm der Härtefälle-Verordnung 1a) entspricht die allgemein gültige (Mindest)Zuverdienstgrenze einem nach Tarif besteuerten Jahreseinkommen (E) von 13.047 Euro (E = 14.600 x 1,15 / 1,3 + 132); dem entspricht ein Härtefall-Nettoeinkommen nach Hinzurechnung des Kinderbetreuungsgeldes und nach Abzug der Einkommensteuer von 17.601 Euro. Um wenigstens das gleiche Härtefall-Nettoeinkommen ohne Kinderbetreuungsgeld zu erzielen, wäre ein um 8.600 Euro höheres, d.h. ein nach Tarif besteuertes Einkommen von 21.648 Euro erforderlich (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 8.600, Steuer dafür 3.297, Kinderbetreuungsgeld 5.303). Soll einer Betreuungsperson mit höherem Einkommen und dadurch ohne Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht ein geringeres Einkommen verbleiben als einer Betreuungsperson mit Anspruch und einem Einkommen von 13.047, so müsste die Zuverdienstgrenze mindestens 21.648 Euro betragen. Eine Rückforderung für die Jahre seit 2005 bei Einkommen unter dieser Grenze bedeutet nicht nur, dass das (vor Abzug der Steuer) höhere Einkommen keinen Vorteil bringt, sondern dass das höhere Einkommen zu einem niedrigeren (Netto)Einkommen führt. b) Regelung ab 2008 laut Begutachtungsentwurf b1) Kinderbetreuungsgeld 14,53 täglich (36 Monate) Laut Begutachtungsentwurf entfällt die Härtefälle-Verordung, die Zuverdienstgrenze nach 8 KBGG beträgt nun 12.594 statt bisher 13.047 Euro (E = 16.200 / 1,3 + 132), das Nettoeinkommen mit Kinderbetreuungsgeld (5.318) beträgt somit (nur mehr) 17.336 Euro (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 8.624, Steuer dafür 3.306, Kinderbetreuungsgeld 5.318). Die Zuverdienstgrenze müsste daher mindestens 21.217 Euro (12.594 + 8.624) betragen um das Härtefall-Netto-Einkommen von 17.336 Euro zu erzielen. Jedes zusätzliche Einkommen ab 12.594 und bis 21.217 wäre nicht nur wirkungslos, es führt jedenfalls zu einem niedrigeren Netto-Einkommen. Während dieser Nachteil bis zum Jahre 2007 5.303 Euro erreichen konnte, wird er durch die Einschleifregelung nach 8a abgemildert und erreicht nun maximal 2.039 Euro (bei einem Einkommen von 17.912). b2) Kinderbetreuungsgeld 26,60 täglich (18 Monate, Kurzleistung) Das Nettoeinkommen mit Kinderbetreuungsgeld (9.736) beträgt nun 21.754 Euro (zusätzliches Einkommen vor Abzug der Steuer 16.085, Steuer dafür 6.349, Kinderbetreuungsgeld 9.736). Die Zuverdienstgrenze müsste daher mindestens 28.679 Euro betragen um das Härtefall-Netto-Einkommen von 21.754 Euro zu erzielen. Jedes zusätzliche Einkommen ab 12.594 und bis 28.679 wäre nicht nur wirkungslos, es führt jedenfalls zu einem niedri- W.RTF 2

36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 geren Netto-Einkommen. Der maximale Schaden durch höheres Einkommen erreicht nun 3.732 Euro bei einem Einkommen von 22.329. Begründung zu 2. (Vergleich von Einkommensbeziehern mit und ohne Betreuungspflichten) Sowohl durch das Kinderbetreuungsgeld von 5.300 Euro jährlich in den ersten 36 Monaten als auch das Kinderbetreuungsgeld von 9.700 Euro in den ersten 18 Monaten kann das Betreuungs-Existenzminimum des Kindes nicht abgedeckt werden. Die Allgemeinheit ist zwar nicht verpflichtet, diesen Beitrag zu leisten, dieses Existenzminimum müsste aber zumindest steuerfrei bleiben, und zwar auch bei hohem Einkommen und hoher Steuerbelastung, um dem Gleichheitsgrundsatz gleiche Steuer bei gleicher persönlicher Leistungsfähigkeit gerecht zu werden. Diese Unterhaltbeträge sind aus dem Nettoeinkommen (nach Abzug der Steuer) zu leisten; zu erwirtschaften sind die dem entsprechenden Beträge vor Abzug der Steuer (abgesehen von den für den Betreuungsaufwand entstandenen Sozialversicherungs-Beiträgen). Bei hohem Einkommen und einem Steuersatz von 50 % dieser bezieht sich auf die für den Unterhalt notwendigen Einkommensteile vor Abzug der Steuer ist für den Nettobetrag von 5.300 bzw. 9.700 Euro ein Einkommensteil vor Abzug der Steuer von 10.600 bzw. 19.400 Euro erforderlich, die Steuer dafür beträgt 5.300 bzw. 9.700 Euro und entspricht somit dem nach Abzug der Steuer verbleibenden Kinderbetreuungsgeld von 5.300 bzw. 9.700 Euro. Betreuungspersonen mit hohem Einkommen haben somit wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze zwar keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, gerade sie hätten jedoch Anspruch auf Rückzahlung der zuviel eingehobenen Steuer in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Den Unterhalt in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes finanzieren sie auch dann zur Gänze selbst, eine Beihilfe im Sinne einer Familienförderung wird ihnen durch eine steuerliche Gleichbehandlung noch nicht gewährt. Zahlt man das Kinderbetreuungsgeld von 9.700 Euro jährlich (800 monatlich) in den ersten 18 Monaten und 5.300 jährlich (440 monatlich) in den folgenden 18 Monaten allen Betreuungspersonen z.b. in Form des um diesen Betrag erhöhten Kinderabsetzbetrages aus, könnte das KBGG ersatzlos entfallen. Nur Betreuungspersonen mit Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum erhalten dabei das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze als Beihilfe, Betreuungspersonen mit hohem Einkommen erhalten nur eine Steuer erstattet, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen (VfGH B 1340/00 zu den Familien-Transferzahlungen). Vorteile eines um das Kinderbetreuungsgeld erhöhten Kinderabsetzbetrages an Stelle des Kinderbetreuungsgeldes: Entfall des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Entfall von Einkommensgrenzen Entfall von Arbeitszeitgrenzen Entfall von Rückforderungen nicht überbietbare Transparenz jeder hat den gleich hohen Anspruch, sei es Kinderbetreuungsgeld oder Erstattung der Steuer auf das Kinderbetreuungsgeld Entfall des Verwaltungsaufwandes und Einsparung der Verwaltungskosten W.RTF 3

4 von 5 36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt sozial centgenau gestaffeltes Kinderbetreuungsgeld zwischen null und Nennwert steuerfreies Betreuungs-Existenzminimum für alle Kinder Gleichbehandlung aller Personen mit Betreuungspflichten Steuerliche Gleichbehandlung von Personen mit und ohne Betreuungspflichten Entlastung des Familienlastenausgleichsfonds von der Verpflichtung, eine als verfassungswidrig erkannte Steuer abzugelten. Nachteile eines Kinderabsetzbetrages an Stelle des Kinderbetreuungsgeldes: Für Eltern ist nicht erkennbar, in welchem Ausmaß der Kinderabsetzbetrag nur die Rückzahlung einer vorerst höher eingehobenen Steuer ist (so der Gesetzgeber schon bisher zur Begründung der Familien-Transferzahlungen in 1099 BlgNR 20.GP), und in welchem Ausmaß es sich tatsächlich um einen Beitrag zum Betreuungsaufwand handelt. Der Gesetzgeber kann wieder von Familienleistungen und Familienförderung schwärmen, auch wenn es sich nur um die Abgeltung einer Steuer handelt, die von Verfassungs wegen nicht hätte erhoben werden dürfen (VfGH B 1340/00). notwendiges Einkommen (Zuverdienstgrenze laut 8 KBGG) für gleiches Netto wie mit KBG bei Erreichen der Zuverdienstgrenze 100 Jahr 2002 2006 2008 2008 erh. KBG 110 KBG / Tag 14,53 14,53 14,53 26,60 120 Tage / Jahr 365 365 366 366 130 KBG / Jahr 5.303 5.303 5.318 9.736 140 ZVG 2 14.600 14.600 16.200 16.200 150 Härtefall 1 a 15 % 15 % 0 % 0 % 160 ZVG 2 16.790 16.790 16.200 16.200 Einkommensbezieher mit KBG ( Härtefall ) 200 Eink. (ZVG 8) 13.047 13.047 12.594 12.594 210 Steuer 1.322 750 576 576 220 Netto 11.725 12.298 12.018 12.018 230 Netto + KBG 17.029 17.601 17.336 21.754 240 ZVG 2 16.790 16.790 16.200 16.200 Einkommensbezieher ohne KBG ( gleicher Härtefall wie oben ) 300 Eink. für Netto + KBG = notwendige ZVG 8 21.045 21.648 21.217 28.679 310 Steuer 4.017 4.046 3.881 6.925 330 Netto 17.029 17.601 17.336 21.754 340 ZVG 2 27.187 27.970 27.411 37.111 Unterschied für selbst verdientes KBG ( Zeile 3xx - 2xx ) 400 Eink. für KBG 7.998 8.600 8.624 16.085 410 Steuer für KBG 2.694 3.297 3.306 6.349 430 Netto für KBG 5.303 5.303 5.318 9.736 440 ZVG 2 10.397 11.180 11.211 20.911 W.RTF 4

36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 ZVG: Zuverdienstgrenze Eink: Einkommen vor Abzug der Steuer Damit ein Einkommensbezieher ohne Anspruch auf KBG wenigstens das gleiche Netto-Einkommen (Zeile 330) erzielt wie ein Einkommensbezieher mit KBG (Zeile 230), müsste die Zuverdienstgrenze den Wert in Zeile 300 erreichen. Um verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Weg zu gehen und unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, das KBGG ersatzlos zu streichen und die dafür vorgesehenen Beträge als erhöhten Kinderabsetzbetrag auszuzahlen. Dieter Mack W.RTF 5