Rechts- und Handlungsfähigkeit

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Transkript:

Vorlesung am 14. November 2012 Rechts- und Handlungsfähigkeit Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953

Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit überhaupt Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach dem BGB sind alle Menschen rechtsfähig! Vgl. 1 BGB. Deutlicher 16 ABGB Österreich 1811): Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer sich darauf beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Pendant im Prozess: Parteifähigkeit. Handlungsfähigkeit: Die Fähigkeit durch eigene Rechtsgeschäfte Rechte zu erwerben oder zu verlieren (Geschäftsfähigkeit, 104 f. BGB) und sich durch eigenes Fehlverhalten die Haftung für Ansprüche Geschädigter zuzuziehen (Deliktsfähigkeit, 828 f. BGB). Pendant im Prozess: Prozessfähigkeit. 2

Prinzipiell rechtsunfähig sind: Frauen in der Hausgewalt ihres Ehemannes (uxores in manu) aber: die Manus-Ehe stirbt gegen Ende der Republik aus. Hauskinder, solange ihr Vater lebt und sie nicht aus der Hausgewalt entlassen hat. Sklaven. Ansonsten sind nach römischem Recht alle Menschen rechtsfähig. Jedoch ist die Rechtsfähigkeit von Nichtbürgern eingeschränkt. Bei der Handlungsfähigkeit bestehen Einschränkungen für o Frauen (soweit nicht in manu). o Minderjährige (soweit nicht in der Gewalt des Vaters). o Geisteskranke und Verschwender. 3

Lesen Sie Gaius 1, 52 und D.1, 5, 5, 1! Lucius Titius kämpft im Heer Iulius Caesars und gerät in gallische Kriegsgefangenschaft. Welche Folge hat das für seinen Rechtsstatus? 4

Lesen Sie Gaius 1, 52 und D.1, 5, 5, 1! Lucius Titius kämpft im Heer Iulius Caesars und gerät in gallische Kriegsgefangenschaft. Welche Folge hat das für seinen Rechtsstatus? Lucius Titius wird aus Sicht des römischen Rechts nach Völkergemeinrecht (ius gentium) Sklave der Gallier. 5

Die Stellung der Gewaltunterworfenen im Rechtsverkehr Sklaven sind rechtsunfähig und können nicht als Personen am Rechtsverkehr teilnehmen. Hauskinder können verklagt werden, nur die Vollstreckung ist unmöglich ein Sklave kann auch nicht verklagt werden. Was ein Gewaltunterworfener erwirbt, erwirbt er für den Gewalthaber. Sowohl rechtsgeschäftlicher als auch originärer Erwerb von Rechten aller Art. Durch das Handeln des Gewaltunterworfenen können dem Gewalthaber nur in begrenztem Umfang Nachteile entstehen. Durch Rechtsgeschäft: actiones de in rem verso, de peculio, quod iussu, institoria/exercitoria Durch unerlaubte Handlung: actiones noxales. 6

Verpflichtung des Herrn durch rechtsgeschäftliches Handeln des Gewaltunterworfenen Actio de peculio: Haftung des Gewalthabers bis zur Höhe des Sondervermögens des Gewaltunterworfenen. Actio de in rem verso: Haftung des Gewalthabers für eigene Bereicherung. Actio quod iussu: Haftung bei Ermächtigung des Gewaltunterworfenen. Actio institoria/exercitoria: Haftung für Sklaven (oder ausnahmsweise Freie!), die bestimmte Positionen (Schiffskapitän, Betriebsleiter) wahrnehmen. 7

Die Handlungsfähigkeit von Minderjährigen (soweit nicht in der Gewalt des Vaters) Infantes (unter 7 Jahren) Impuberes Infantiae maiores Puberes (Mädchen ab 12, Jungen ab 14 bzw. ab Eintritt der Geschlechtsreife) Minores XXV annis Maiores XXV annis Völlig handlungsunfähig, Vertretung durch den tutor (Vormund). Geschäfte mit Zustimmung des tutor sind wirksam. Ohne den tutor kommt nur ein negotium claudicans zustande: Wirkung für, aber nicht gegen den Minderjährigen. Deliktsfähig sind in klassischer Zeit nur noch die pubertati proximi. Volle Geschäfts- und Deliktsfähigkeit aber Schutz vor Übervorteilung durch die lex Laetoria. Betreuung durch einen curator (Pfleger). 8

Handlungsfähigkeit von Frauen (soweit nicht in der Hausgewalt ihres Vaters oder Ehemannes) Grundsätzlich nur mit Zustimmung eines Geschlechtsvormundes (tutor mulieris) zum Abschluss von Geschäften fähig. Befreiung für Frauen mit dem Dreikinderrecht (ius trium liberorum). Möglichkeit, den tutor durch den Prätor zur Zustimmung zwingen zu lassen. Praktisch agieren Frauen zunehmend selbständig. Eigene Freigelassene als Geschlechtsvormünder. Keine Beschränkungen der Deliktsfähigkeit. 9

Handlungsfähigkeit von Geisteskranken und Verschwendern Furiosi (Wahnsinnige) sind geschäfts- und deliktsunfähig und werden von einem curator betreut. Prodigi (Verschwender) können vom Prätor entmündigt werden, dadurch verlieren sie die Fähigkeit, Verbindlichkeiten einzugehen und Vermögensgegenstände zu veräußern. Nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte bleiben möglich. Formel des Prätors: Quando tibi bona paterna avitaque nequitia tua disperdis liberosque tuos ad egestatem perducis, ob eam rem tibi aere commercioque interdico. Da du das Vermögen deiner Väter verschleuderst und deine Kinder in die Armut führst, deshalb verbiete ich dir Schulden und Veräußerung. Der prodigus erhält einen curator. 10

Vorlesung am 21. November 2012 Besitz und Besitzschutz Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953