Teil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
I. Körperverletzung ( 223 StGB), gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) I. Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) II. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) III. Beteiligung an einer Schlägerei ( 231 StGB)
I. Körperverletzung ( 223 StGB, gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) s. GK Strafrecht I
II. Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) 1. Einleitende Bemerkungen 2. Einzelne Tatfolgen
II. Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
1. Einleitende Bemerkungen Erfolgsqualifiziertes Delikt. Vergleich zu 224 StGB: dort gefährliche Handlungsweisen, hier schwere Erfolge. Möglichkeit vorsätzlicher Begehung, s. 226 II: Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Einzelne Tatfolgen a) Nr. 1: Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit Verlust keine vollständige Beseitigung des Vermögens erforderlich OLG Hamm GA 1976, 304: 30% Erfolgschancen einer OP, die nur 5-10 % des Sehvermögens wieder herzustellen vermochte: (+) Heilung darf nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sein RGSt 72, 321 (322): Beeinträchtigung war bis zur Hauptverhandlung beseitigt: (-)
2. Einzelne Tatfolgen b) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds des Körpers aa) Glied (str.) Körperteil mit in sich abgeschlossener Existenz und besonderer Funktion im Organismus (RGSt 3, 391 [392]: Stück der Schädeldecke [-]) oder Körperteil, das mit dem Körper durch Gelenke verbunden ist (RGSt 6, 346 [347]: beide ersten Glieder des rechtlichen Zeigefingers [+]; BGHSt 28, 100 [101]) - Str., ob innere Organe Glieder sind, abl. BGHSt 28, 100 (102: Niere).
2. Einzelne Tatfolgen b) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds des Körpers bb) Wichtigkeit = str., ob genereller oder individueller Maßstab. Rspr.: BGHSt 51, 252 (255 f.): körperliche Besonderheiten des Individuums sind zu berücksichtigen (z.b. ob Rechts- oder Linkshänder; vorherige Schädigungen); ob auch soziale Besonderheiten (z.b. Beruf) von Relevanz sind, unklar. And. noch RGSt 64, 201 (202): linker Daumen eines Linkshänders nicht wichtig.
2. Einzelne Tatfolgen b) Nr. 2: Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds des Körpers cc) Dauernde Unbrauchbarkeit Früher str., seit 1998 (6. StRRG) geklärt
2. Einzelne Tatfolgen c) Nr. 3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung aa) Entstellung: Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes Auf die Gesamterscheinung kommt es an (RGSt 6, 4 [5]: Versteifung und Entstellung der linken Hand: [-]) Muss nicht ständig sichtbar sein (z.b. Abbrennen beider Brustwarzen einer Frau, LG Saarbrücken NStZ 1982, 204). Reicht aus, wenn sie im sozialen Leben wahrnehmbar ist (z.b. um 3,5 cm verkürztes Bein, erst beim Gehen bemerkbar, RGSt 3, 419). Opfer muss nicht ansehnlich sein (RGSt 3, 419 [420]).
2. Einzelne Tatfolgen c) Nr. 3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung bb) Erhebliche Entstellung = vergleichbar schwer wie die anderen Folgen von 226 StGB. z.b.: 12 cm lange, maximal 4 mm breite, blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe im linken Halsbereich vom Ohrläppchen nach vorne zum Unterkiefer verlaufend (-), BGH NStZ 2008, 32 (33); Narbe am Unterschenkel (-), BGH NStZ 2006, 686.
2. Einzelne Tatfolgen c) Nr. 3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung cc) Dauernde Entstellung = bleibend oder unbestimmt langwierig Beseitigungsmöglichkeit durch zumutbare ärztliche Maßnahme (P) bei der Möglichkeit einer Zahnprothese etwa keine dauernde Entstellung, BGHSt 24, 315 (318), str. (a.a. etwa Paeffgen, NK-StGB 226 Rn. 20a, 30)
2. Einzelne Tatfolgen c) Nr. 3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung dd) Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung Verfallen : chronische Zustände (RGSt 44, 59 [60]), d.h. solche, die einen längeren Zeitraum hindurch bestehen, und deren Heilung sich entweder überhaupt oder doch der Zeit nach nicht bestimmen läßt.
2. Einzelne Tatfolgen c) Nr. 3: Erhebliche dauernde Entstellung, Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung dd) Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung Siechtum: chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der die körperlichen und/oder geistigen Kräfte schwinden lässt und eine allgemeine Hinfälligkeit nach sich zieht (Paeffgen, NK-StGB 226 Rn. 33) Lähmung: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht (Paeffgen, NK-StGB 226 Rn. 34) - auf den ganzen Körper kommt es an, RGSt 6, 4 (6): Lähmung der linken Hand (-).
III. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr 1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder 2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
1. Einleitende Bemerkungen Im Wesentlichen eine qualifizierte Körperverletzung; Quälen erfasst auch psychische Leiden.
2. Objektiver Tatbestand a)tatobjekt Person im Alter von unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die unter einem der Schutzverhältnisse (Abs. 1 Nr. 1-4) steht Gefälligkeitsverhältnis nicht ausreichend, s. BGH NJW 1982, 2390 besonderes persönliches Merkmal i.s.v. 28 StGB, näher u. 3
2. Objektiver Tatbestand b) Tathandlungen: -Quälen: Verursachung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (BGH NStZ-RR 2007, 304 [306]) typischerweise Vornahme mehrerer Einzelakte sog. tatbestandliche Handlungseinheit : Figuren der fortgesetzten Handlung oder der Bewertungseinheit müssen nicht angewandt werden (BGHSt 41, 113 115). Leiden = psychische Beeinträchtigungen erfasst. auch durch Unterlassen.
2. Objektiver Tatbestand b) Tathandlungen: - rohe Misshandlung: Misshandlung = 223 I StGB h.a.; nicht unstr., s. etwa Lackner/Kühl, StGB 225 Rn. 5: auch seelische Misshandlung roh: gefühlslose Gesinnung, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (etwa BGH NStZ 2007, 405). Fraglich bei Erregung, BGHSt 3, 105, 109 f. Gesinnungsmerkmal: erhebliche Schmerzen müssen nicht objektiv zugefügt werden (BGHSt 25, 277: Opfer waren infolge geistiger Erkrankung nur eingeschränkt oder nicht mehr schmerzempfindlich; str.).
2. Objektiver Tatbestand b) Tathandlungen - Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht echtes Unterlassungsdelikt Böswilligkeit: gegeben, wenn man aus einem besonders verwerflichen Motiv handelt, nicht aus Gleichgültigkeit oder Schwäche (BGH NStZ 1991, 234).
3. Weitere Fragen - Besondere persönliche Merkmale Schutzverhältnis ist ein besonderes persönliches Merkmal, d.h.: 28 einschlägig. Konkret: 28 I, wenn es um psychische Beeinträchtigungen geht; ansonsten: 28 II, denn Straferhöhung im Vergleich zu 223 StGB. - Bedingter Vorsatz: problematisch bei der 3. Var. ( böswillig ) - Unterlassen: bei allen 3 Modalitäten möglich - Konkurrenzverhältnis zur Körperverletzung mit Todesfolge Wenn das Quälen durch mehrere Einzelakte begangen wird, Idealkonkurrenz. s. BGHSt 41, 113, 115 f.
IV. Beteiligung an einer Schlägerei ( 231 StGB) (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung ( 226) verursacht worden ist. (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
1. Einleitende Bemerkungen - Rechtsgut: körperliche Unversehrtheit und Leben der an der Schlägerei Beteiligten und nahestehender Personen; Allgemeininteresse mitgeschützt (?) - abstraktes Gefährdungsdelikt - Todeserfolg bzw. schwerer Körperverletzungserfolg: objektive Bedingungen der Strafbarkeit - Beseitigung von Beweisschwierigkeiten (BGHSt 15, 369, 370: Grundgedanke der Vorschrift!; BGHSt 16, 130, 132)
2. Objektiver Tatbestand Schlägerei : eine mit gegenseitigen Verletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken. mehr als 3 Personen Elemente des Schlagens erforderlich; fehlt, wenn man sich nur gegenseitig mit Steinen bewirft oder auf einander schießt (etwa Sch/Sch/Stree/Sternberg- Lieben, StGB 231 Rn. 2).
2. Objektiver Tatbestand b) Angriff mehrerer: die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zwei Parteien nicht erforderlich. Mittäterschaft nicht notwendig; Zusammenwirken, d.h. Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstands und des Angriffswillens, aber schon (BGHSt 31, 124, 127). Abzielen ausreichend; zu Gewalttätigkeiten muss es nicht kommen. z.b.: Verfolgung
2. Objektiver Tatbestand c) Beteiligung: jede physische oder psychische (str.) Mitwirkung. Beteiligung nicht gleichbedeutend mit 25 ff. StGB Mindermeinung: psychische Mitwirkung (z.b. Anfeuern) ist bloße Beihilfe. Fehlt: - bei Friedensstiftern, bei neugierigen Zuschauern - bei dem, der sich auf bloße Schutzwehr beschränkt. Wenn man zur sog. Trutzwehr übergeht, ist man schon ein Beteiligter (BGHSt 15, 369, 371).
3. Subjektiver Tatbestand Vorsatz
4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Grundproblem: objektive Strafbarkeitsbedingungen vs. Schuldprinzip Mm.: Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung auch eines Außenstehenden durch die Schlägerei (bzw. den Angriff) verursacht Bsp.: Herzinfarkt eines Zuschauers, schwerer Behandlungsfehler eines Arztes gerechtfertigter Eintritt der Bedingung (etwa: Tötung in Notwehr): irrelevant; auch für den, der tötet (BGHSt 39, 305, 307 ff.). Bedingung tritt am Schläger bzw. Angreifer ein: nach h.a. auch irrelevant (BGHSt 33, 100), str.
4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge (P) - h.m.: irrelevant. Ursächlicher Zusammenhang mit dem Gesamtvorgang ausreichend (BGHSt 14, 132, 134 f.; 16, 130, 132 f.) Argumente: Beweisschwierigkeiten; abstraktes Gefährdungsdelikt; Wortlaut; auch (nur für den Fall der erst später verursachten Folge) Argument der fortwirkenden Gefährlichkeit der Schlägerei. - Mindermeinung 1: Folge muss während der Beteiligung verursacht werden. - Mindermeinung 2: Folge kann nicht bereits vor der Beteiligung verursacht worden sein. Nahestehendes Problem: Folge wird herbeigeführt, wenn wegen Ausscheidens eines Beteiligten keine Schlägerei bzw. kein von mehreren verübter Angriff vorliegt: (-). RG JW 1938, 3157; OLG NJW 1962, 1688.
5. Sonstige Fragen a) Rechtswidrigkeit 231 II, nicht vorwerfbare Beteiligung. Verweis auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Einwilligung: viele erklären sie für unbeachtlich, Allgemeininteresse b) Teilnahme Beihilfe vor allem in Fällen, in denen der Beteiligte nicht am Tatort anwesend ist. c) Konkurrenzen Möglichkeit der Tateinheit zwischen 231 und 223 ff. StGB a.a.: Subsidiarität, Gefährdungsdelikt tritt hinter Verletzungsdelikt zurück.