Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

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Die Vormerkung im Überblick

Transkript:

Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch

Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen und zähen Ringen mit dem Grundbuchbeamten am Amtsgericht Leipzig wurde die Gohliser Immobilien GbR bestehend aus A und B im Grundbuch eingetragen. Aufgrund privater finanzieller Schwierigkeiten entschließen sich A und B nach einiger Zeit, ihre Gesellschaftsanteile an C und D zu übertragen. Ein entsprechender Vertrag wird schriftlich abgeschlossen. Allerdings reicht der erzielte Erlös nicht zur Begleichung aller Schulden aus, weshalb A und B hoch erfreut sind, dass der russische Großindustrielle R Interesse an dem Grundstück zeigt. Kurzerhand vereinbaren A und B mit R einen Notartermin, in dem sie namens der Gohliser Immobilien GbR das Grundstück formgerecht an R verkaufen und auflassen. R wird daraufhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Als C und D hiervon erfahren, schäumen sie vor Wut. Sie verlangen von R Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, schließlich gehöre die Gesellschaft ihnen. Hilfsweise verlangen sie Rückübereignung. Zu Recht? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2

Lösung Anspruch GbR à R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB Voraussetzungen: Unrichtigkeit des Grundbuchs Eigentum der GbR (statt des R) Rechtsfähigkeit der GbR Grundbuchfähigkeit der GbR» materiell» formell PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3

Grundbuchfähigkeit der GbR Wie wird die GbR im Grundbuch eingetragen? Rspr. war lange Zeit uneinheitlich 1. Ansicht: GbR selbst ist nicht eintragungsfähig also weiterhin: 2. Ansicht: GbR selbst ist eintragungsfähig also: so schließlich auch BGHZ 179, 102 PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4

Grundbuchfähigkeit der GbR BGHZ 179, 102 (Leitsätze): 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben. 2. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen. 3. Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5

Grundbuchfähigkeit der GbR 2009: Reaktion des Gesetzgebers Einführung der 47 II GBO, 899a BGB 47 GBO (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6

Grundbuchfähigkeit der GbR Problem: 29 GBO verlangt für Eintragungen öffentliche oder öffentlich beglaubigte Nachweise Erwerb durch eine bereits bestehende GbR? OLG München NZG 2010, 341: kein sicherer Nachweis, dass GbR besteht» selbst wenn notarieller Gründungsvertrag vorliegt, da mglw. späteres Erlöschen BGH NJOZ 2011, 1359: Nachweis von Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität in Form des 29 GBO grds. nicht erforderlich anders nur, wenn das Grundbuchamt über konkrete Anhaltspunkte verfügt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig würde» theoretische Möglichkeit, dass Gesellschaftsvertrag mündlich abgeändert wurde, genügt nicht PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7

Lösung Anspruch GbR à R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB Eigentum der GbR? ursprünglich [+] Eigentumsverlust durch Übereignung an R? Problem: dingliche Einigung ( 873, 925 BGB) Wurde die GbR wirksam vertreten?» 714 I BGB: Vertretung grds. durch alle Gesellschafter» Gesellschafter waren nicht A und B, sondern C und D 311b I BGB auf Übertragung der Geschäftsanteile nicht anwendbar» daher Übereignung eigentlich [-] PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8

899a BGB 899a BGB Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Vermutung, dass eingetragene GbR existiert, die als Gesellschafter eingetragenen Personen auch Gesellschafter sind und die Gesellschaft keine weiteren Gesellschafter hat abstrakter Vertrauensschutz über 892 ff. BGB PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9

Lösung Anspruch GbR à R, Grundbuchberichtigung AGL: 894 BGB Eigentum der GbR? Eigentumsverlust durch Übereignung an R? nach 899a BGB darf R darauf vertrauen, dass A und B (und nur diese) Gesellschafter der GbR sind» legt man dies zugrunde, hätte die GbR durch A und B auch vertreten werden können» Schutz des guten Glaubens an die Vertretungsmacht hier weder Kenntnis des R von Unrichtigkeit noch Eintragung eines Widerspruchs GbR wurde bei dinglicher Einigung also wirksam durch A und B vertreten daher Eigentumsverlust [+] Ergebnis: Anspruch [-] PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10

Lösung Anspruch GbR à R, Rückübereignung AGL: 812 I 1 Alt. 1 BGB Voraussetzungen: etwas erlangt [+] Eigentum am Grundstück durch Leistung [+] ohne Rechtsgrund? Gilt 899a BGB nur für dingliche Verfügung oder auch für schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (causa)? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11

Reichweite des 899a BGB Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? 1. Ansicht: 899a BGB sei sachenrechtliche Norm à Abstraktionsprinzip! nach Reg.Begr. nur bei Rechtshandlungen, die einenunmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen à Verpflichtungsgeschäft nicht erfasst Konsequenz: Erwerb nicht kondiktionsfest so etwa: Kiehnle, ZHR 174 (2010), 209 Wellenhofer, JuS 2010,1048 Eckert in BeckOK-BGB, 899a Rn. 5 f. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12

Reichweite des 899a BGB Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? 2. Ansicht: Konsequenz: Einzelfallentscheidung so etwa Kuckein/Jenn, NZG 2009, 848 Lautner, DNotZ 2009, 650 PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13

Reichweite des 899a BGB Gilt 899a BGB auch für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft? 3. Auffassung: aus Reg.Begr. gehe klar hervor, dass der Gesetzgeber mit 899a BGB einen vollständigen Erwerbsschutz zugunsten desjenigen, der sich auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand verlässt, erreichen wollte Gegenauffassung führe dazu, dass Norm weitgehend leerliefe ( Steine statt Brot ) Konsequenz: Erwerb kondiktionsfest so etwa Wertenbruch, ZIP 2010, 1884 Miras, DStR 2010, 604 Lieder, Jura 2012, 335 PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 14