Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

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Transkript:

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit 3. Pflegegrade 4. Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim 5. Beihilfe zu Aufwendungen im Rahmen der vollstationären Pflege 6. Pflegeeinrichtungen der Behindertenhilfe 7. Werkstattgebühren 9. Zusätzliche Betreuungsleistungen/Vergütungszuschläge 87b SGB XI 10. Erhöhte Beihilfe für vollstationäre Pflege 11. Kann ich den Antrag formlos stellen? 12. Antragsfristen 13. Muss ich jeden Monat einen Antrag stellen? 14. Schlussbemerkung Rechtsgrundlagen Hilfe bei weiteren Fragen 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? Pflegebedürftig ist, wer durch Krankheit oder Behinderung bei personenbezogenen Verrichtungen die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit Als erstes muss ein Pflegegrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Für Versicherte der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist deren Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Wer ist pflegebedürftig? Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? an Ihre Pflegeversicherung Die Festsetzungsstelle schließt sich bei der Gewährung von Beihilfen zu den pflegebedingten Aufwendungen in diesen Fällen der Entscheidung der Pflegekasse bei entsprechendem Nachweis (Pflegekassenbescheid) an. Die Beihilfestelle benötigt den Pflegekassenbescheid 3. Pflegegrade Nach den seit Wirksamwerden des Pflegeversicherungsgesetzes geltenden Bestimmungen ist jeweils eine Zuordnung der pflegebedürftigen Person in einen Pflegegrad erforderlich. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die gleichzeitige Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) der privaten oder sozialen Pflegeversicherung. Einstufung in einen Pflegegrad durch MDK der eigenen Pflegekasse Dieses Gutachten ist nicht nur maßgeblich für die von der Pflegever-

sicherung zustehenden Leistungen. Es ist auch maßgebend für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Beihilfe im Pflegefall gezahlt werden kann. Dies bedeutet, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beantragt werden müssen. Erst zur Pflegekasse dann zur Beihilfe Der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherungsunternehmens ist der Beihilfestelle unverzüglich zuzuleiten. Änderungsbescheide der Pflegekasse oder des privaten Pflegeversicherungsunternehmens sind der der Beihilfestelle umgehend zuzuleiten. Einwendungen gegen die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad sind grundsätzlich an die Pflegekasse bzw. das private Pflegeversicherungsunternehmen zu richten. Achtung: Der Pflegekasse ist der Beihilfeanspruch mitzuteilen! Beihilfeberechtigte, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Pflegeleistungen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Bitte beachten, wenn Sie Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind Diese Information ist für die Kasse wichtig, da beihilfeberechtigte Mitglieder die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten. 4. Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim Die vollstationäre Pflege muss in einer nach 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, mit denen die Pflegeversicherungen Versorgungsverträge geschlossen haben. Aus diesem Grund ist Beihilfe stets dann zu gewähren, wenn auch die Pflegeversicherung Leistungen erbringt. Als zugelassene Pflegeeinrichtungen kommen allgemeine Krankenanstalten, Pflegeheime, Heil- und Pflegeanstalten und Pflegeabteilungen und -plätze in Altenheimen in Betracht. Die vollstationäre Pflege umfasst das Entgelt für die vollstationäre Pflegeleistung, für medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für Pflegeleistungen 1. in Pflegegrad 1 125 EUR 2. in Pflegegrad 2 770 EUR 3. in Pflegegrad 3 1.262 EUR 4. in Pflegegrad 4 1.775 EUR 5. in Pflegegrad 5 2.005 EUR Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten bleiben von der Pflegeversicherung unberücksichtigt. Die vollstationäre Pflege muss in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen! Was sind zugelassene Pflegeeinrichtung? Was umfasst die vollstationäre Pflege Leistungsrahmen der Pflegversicherung

5. Beihilfe zu Aufwendungen im Rahmen der vollstationären Pflege Sie wohnen in einem Pflegeheim und erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflegekosten. Zu den übrigen Aufwendungen wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten erhalten Sie keine Beihilfe. Diese Kosten bestreiten Sie aus Ihren Einkünften. Sollten Sie in die Lage kommen, dass Ihre Einkünfte dafür nicht ausreichen, füllen Sie bitte den Punkt 7d des Pflegeantrages aus. Wer als Pflegebedürftiger in einer nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht ist ( 71 Abs. 2 SGB XI), kann ebenfalls eine Beihilfe für vollstationäre Pflege erhalten. Hier gilt jedoch die Einschränkung, dass höchstens die niedrigsten, nach der jeweiligen Pflegestufe vergleichbaren Kosten (Pflegekosten, Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung der Beihilfeberechnung zugrunde gelegt werden. Auch in diesen Fällen benötigt die Beihilfestelle den entsprechenden Nachweis der Pflegekasse. 7. Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe Für Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen, gilt eine Sonderregelung. Die von dieser Regelung betroffenen pflegebedürftigen Personen erhalten Leistungen von der Pflegeversicherung nach 43a SGB XI Auch hier ist der Leistungsbescheid der Pflegeversicherung bei der Beihilfestelle vorzulegen. Ihre Einkünfte decken nicht die anfallenden Heimkosten. Was können Sie tun? Pflege in einer nicht zugelassen Pflegeeinrichtung Auch hier benötigt die Beihilfestelle den Leistungsbescheid der Pflegeversicherung Pflegeaufwendungen sind nur bis zur Höhe von monatlich 266 EUR beihilfefähig. Auf diese Gesamtsumme erfolgt eine Beihilfe zum jeweiligen Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind bei Unterbringung in diesen Einrichtungen nicht beihilfefähig. 9. Zusätzliche Betreuungsleistungen Bei Pflegebedürftigen mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf in vollstationären Pflegeeinrichtungen können die mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge gemäß 43 SGB XI neben den Aufwendungen für die Pflegeleistungen als beihilfefähig berücksichtigt werden. 10. Erhöhte Beihilfe für vollstationäre Pflege - Sie wohnen in einem Pflegeheim und erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen für die Pflegekosten, zu den übrigen Aufwendungen wie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten erhalten Sie keine Beihilfe. Diese Kosten bestreiten Sie aus Ihren Einkünften. Sollten Sie in die Lage kommen, dass Ihre Einkünfte dafür nicht ausreichen, 8. Werkstattgebühren - Die Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des Beihilferechts. Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für den Behinderten sind deshalb nicht beihilfefähig. Werkstattgebühren sind nicht beihilfefähig Vergütungszuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen beihilferechtlich berücksichtigt werden. Erhöhte Beihilfe

füllen Sie bitte den Punkt 7d des Pflegeantrages aus. Das Sozialamt ist für Sie nicht zuständig. 11. Antragsfristen Die Beihilfe für Pflegeaufwendungen wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Leistungsbeginn Wurde der Antrag zunächst bei der Pflegeversicherung gestellt, ist der Leistungsbeginn für die Leistungen der Pflegeversicherung auch für die Beihilfeleistungen maßgebend. - Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde maßgebend. Jede Änderung ist der Beihilfestelle umgehend durch Vorlage des Pflegekassenbescheids mitzuteilen. 12. Kann ich den Antrag formlos stellen? Nein. Der Antrag auf Beihilfeleistungen für eine vollstationäre Pflege erfolgt mit dem Antrag auf Beihilfe für Pflegeleistungen (Pflegeantrag). 13. Muss ich jeden Monat einen Antrag stellen? Nein. Die Anträge können jeweils für einen Zeitraum von 6 Monaten gestellt werden. In den 6 Monaten wird monatlich ein Abschlag in der Höhe der berechneten Beihilfe zu den stationären Pflegekosten gezahlt. Zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen kann kein Abschlag gewährt werden. Diese Leistungen sind ggf. monatlich mit einem Pflegeantrag zu beantragen. Jahresfrist Änderungen umgehend mitteilen!! Auch für Pflegeleistungen ist ein Pflegeantrag auszufüllen Ein Antrag ist nicht jeden Monat notwendig, es gibt Abschlagzahlungen. Die konkrete Abrechnung erfolgt am Ende der 6 Monate. Erst dann sind die Heimrechnungen der letzten 6 Monate einzureichen und ein neuer Abschlag kann beantragt werden (siehe Punkt 7c des Pflegeantrages). 14. Schlussbemerkung Bitte haben Sie Verständnis, dass dieses Informationsblatt nur einen Überblick über die bestehenden beihilferechtlichen Bestimmungen zu dem Bereich Pflege und Hilfe im Alter geben kann. Nicht jeder Einzelfall lässt sich detailliert darstellen. daher in Zweifelsfragen an Ihre Beihilfestelle, die Ihnen nach Möglichkeit auch telefonisch helfen kann. Durch rechtzeitiges Nachfragen lassen sich oftmals Missverständnisse vermeiden, die bei der späteren Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge zu Pflegekosten entstehen können. Sie tragen so zu einem reibungsloseren Bearbeitungsablauf und einer beschleunigten Zahlung der Beihilfen bei.

Was sind die Rechtsgrundlagen dieser Informationen Die wichtigsten Bestimmungen, die diesem Informationsblatt zugrunde liegen, sind die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (LBhVO) vom 8. September 2009, in der jeweils geltenden Fassung, darin insbesondere die 37 bis 39, i.v.m. den Bestimmungen des SGB XI das Landesbeamtengesetz des Landes Berlin (LBG) in der Fassung vom 19. März 2009, darin insbesondere die 76 und 108. Das Informationsblatt gibt Ihnen nur einen Überblick über die geltenden Bestimmungen. Es kann nicht alle im Einzelfall erheblichen Besonderheiten erfassen. Sie können aus diesem Informationsblatt keine Rechtsansprüche herleiten. Haben Sie weitere Fragen? Bitte schauen Sie ins Internet: http://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/beihilfe/ Sie können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service- Punkt der Zentralen Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin wenden. Informationen zu den Sprechzeiten des ServicePunktes Sie können sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Telefon- Service für Pflege der Zentralen Beihilfestelle im Landesverwaltungsamt Berlin wenden. Informationen zu den Sprechzeiten des Telefonservice für Pflege Sie können uns per E-Mail erreichen: vbb@lvwa.berlin.de Schauen Sie in die Originaltexte der Gesetze und Verordnungen. Das Informationsblatt gibt Ihnen nur einen Überblick. Schauen Sie ins Internet. zu den Sprechzeiten an den ServicePunkt des LVWA. zu den Sprechzeiten an den Telefonservice für Pflege Schreiben Sie uns eine E-Mail. Stand: 01.2017