Orientierungsatz: Einstweilige Löschung personenbezogener Daten aus dem SIS; kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; keine Dringlichkeit

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Transkript:

VG München, Beschluss v. 05.03.2012 10 E 12.561 Titel: Normenketten: VwGO 123 I 2 SDÜ Art. 96 III, 110, 111 AufenthG 84 II 1 Art. 110 SDÜ Art. 96 Abs. 3 SDÜ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Art. 14 BayVwVfG Art. 110 SDÜ Art. 96 Abs. 3 SDÜ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Art. 14 BayVwVfG Orientierungsatz: Einstweilige Löschung personenbezogener Daten aus dem SIS; kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; keine Dringlichkeit Schlagworte: Anordnungsanspruch, Dringlichkeit, Löschung, personenbezogener Daten, Schengener Informationssystem, Ausweisung, Personenfahndung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS). Der Antragsteller, ein am... Juni 1985 in... geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 20. April 2010 erstmals in das Bundesgebiet ein. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts... vom 19. August 2011 wurde er wegen Urkundenfälschung zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt. Da sich in der Behördenakte der Antragsgegnerin eine Kopie der Strafprozessvollmacht für Rechtsanwalt...,... in... aus dem Strafverfahren befand, stellte die Antragsgegnerin diesem Rechtsanwalt das Anhörungsschreiben vom 16. Juni 2011 zur beabsichtigten Ausweisung des Antragstellers zu.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 äußerte sich daraufhin Rechtsanwalt... zur Sache, ohne einen Mangel der Vollmacht zu rügen, und teilte mit, dass der Antragsteller zwischenzeitlich ausgereist sei. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom... September 2011 wurde der Antragsteller dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde an Rechtsanwalt... zugestellt; das Empfangsbekenntnis wurde von diesem unterzeichnet. Auf Veranlassung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2011 wurde der Antragsteller wegen der Ausweisung zur Personenfahndung im SIS und im INPOL ausgeschrieben. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 2012, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, ließ der Antragsteller gegen den Bescheid vom... September 2011 sowie auf Verpflichtung zur Rücknahme der Ausschreibung im SIS Klage erheben (Az. M 10 K 12.19), über die noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers ferner, die Löschung der personenbezogenen Daten des Antragstellers aus dem Schengener Informationssystem einstweilig anzuordnen. Die Antragsgegnerin sei mit Fax vom 18. Januar 2012 unter Fristsetzung bis 23. Januar 2012 aufgefordert worden, die Ausschreibung im SIS zu löschen. Der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin habe dem Bevollmächtigten des Antragstellers in einem Telefonat vom 24. Januar 2012 mitgeteilt, dass eine Löschung nicht erfolgen werde. Der Ausweisungsbescheid vom... September 2011 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und habe daher keine Fristen ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Ausweisungsbescheides habe eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt... nicht bestanden. Eine Vollmacht für ein öffentlich-rechtliches Verfahren sei von der Antragsgegnerin auch nicht angefordert worden. Erst am 19. Dezember 2011 sei den Rechtsanwälten... und Kollegen vom Antragsteller aus Serbien eine entsprechende verfahrensbezogene Vollmacht erteilt worden, die vorgelegt werde. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 110 SDÜ, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom... September 2011 rechtswidrig sei. Der Antragsteller sei hinsichtlich der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat selbst Opfer eines offensichtlich organisiert kriminellen Handels mit zu Unrecht erteilten Aufenthaltserlaubnissen geworden. Ein Anordnungsgrund liege vor. Dem Antragsteller werde die Einreise in den Schengen-Raum verweigert. Dies stelle eine erhebliche finanzielle Beeinträchtigung dar, da der Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Kfz-Händler in den Schengen-Raum einreisen müsse. Werde ihm die Einreise verweigert, so könne er seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen und müsse existenzbedrohende finanzielle Einbußen hinnehmen. Ferner bestehe eine erhebliche Ungleichbehandlung durch die Eintragung im SIS, je nachdem, ob ein Ausländer bereits ausgereist sei oder nicht. Sei er noch nicht ausgereist, könne sich der Ausländer bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Landesinneren aufhalten, da die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung gehemmt sei. Sofern der Ausländer ausgereist sei, entfalte die Ausweisungsverfügung intensive Wirkungen in Form eines Einreiseverbots aufgrund der Ausschreibung im SIS. Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 Stellung und beantragt: Der Antrag vom 31. Januar 2012 wird abgelehnt. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme im Klageverfahren M 10 K 12.19 verwiesen. Die Klage gegen den Ausweisungsbescheid sei unzulässig, da sie nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei. Der Ausweisungsbescheid vom... September 2011 sei dem Bevollmächtigten des Antragstellers ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Bevollmächtigte sei gegenüber der Ausländerbehörde so aufgetreten, als handle er im Auftrag des Antragstellers. Daher müsse die Behörde den Vertreter so behandeln, als wäre er bevollmächtigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 12.19, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Veranlassung der einstweiligen Löschung der personenbezogenen Daten des Antragstellers im SIS hat keinen Erfolg. 1. Der gestellte Antrag auf Anordnung der einstweiligen Löschung der Daten des Antragstellers im SIS ist gemäß 88, 86 Abs. 3 VwGO als Antrag auf Veranlassung der einstweiligen Löschung dieser im SIS gespeicherten Daten durch die Antragsgegnerin beim zuständigen Bundeskriminalamt (Art. 110, 111 Abs. 1 SDÜ i. V. m. 3 Abs. 1 a BKAG, vgl. hierzu: VG Wiesbaden vom 4.3.2010 NVwZ-RR 2011, 4) auszulegen. 2. Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Er erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet, da der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat ( 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2, 294 ZPO). 2.1 Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Löschung seiner Ausschreibung im SIS und im INPOL gemäß Art. 110, 111 Abs. 1 SDÜ hat. Gemäß Art. 110 SDÜ hat jeder im SIS ausgeschriebene Drittausländer das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Dieser Anspruch kann gemäß Art. 111 Abs. 1 SDÜ auch durch Klage vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht verfolgt werden. Materielle Grundlage für die Speicherung von Daten im SIS und damit für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit ist Art. 96 SDÜ. Gemäß Art. 96 Abs. 3 SDÜ werden Daten aufgrund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, wenn der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muss. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf Löschung i. S. d. Art. 110 SDÜ, da die Speicherung der Daten des Antragstellers rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 3 SDÜ sind erfüllt, da der Antragsteller mit ordnungsgemäß bekanntgegebenem Bescheid vom... September 2011 ausgewiesen und die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden ist. Die Ausweisung führt auch zum Einreiseverbot gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und beruht auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über den Aufenthalt von Ausländern. Der Bejahung dieser Voraussetzungen steht wegen der Wirkungen des 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausweisungsbescheid entgegen. Gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Damit wird klargestellt, dass die innere Wirksamkeit, d. h. die materiellen Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes, ungeachtet etwaiger prozessualer Maßnahmen gegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unberührt bleiben soll. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen aufenthaltsbeendende Verwaltungsakte schließt daher nur die Vollstreckbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht aus, während die Ausreisepflicht als solche bestehen bleibt (Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2010, 84, RdNr. 34). 2.1.1 Die Ausweisung entfaltet im konkreten Fall innere Wirksamkeit, da sie ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist (Art. 41, 43 BayVwVfG). Rechtsanwalt... war zur Zeit der Zustellung des Bescheides vom... September 2011 bevollmächtigt i. S. d. Art. 14 BayVwVfG. Der Bescheid konnte ihm daher wirksam nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 8 VwZVG zugestellt werden. Ein etwaiger Mangel der Bekanntgabe wäre jedenfalls durch den nachträglichen tatsächlichen Zugang des Bescheides beim Antragsteller gemäß Art. 9 VwZVG geheilt worden.

2.1.1.1 Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom... September 2011 war Rechtsanwalt... bevollmächtigt i. S. d. Art. 14 BayVwVfG. Zwar war lediglich eine Strafprozessvollmacht für Rechtsanwalt... aus den Strafakten zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt. Eine solche genügt den Anforderungen an einen Nachweis einer Vollmacht für das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG grundsätzlich nicht. Jedoch trat Rechtsanwalt... gegenüber der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung vor Bescheidserlass als Bevollmächtigter auf. Er ließ sich mit Schreiben vom 15. Juli 2011 zur Sache ein, ohne einen Mangel der Vollmacht zu rügen. Eine diesbezügliche Rüge lässt sich auch nicht in eindeutiger Weise aus dem Vortrag, der Antragsteller befinde sich nicht mehr in Deutschland, ableiten. Insoweit durfte die Antragsgegnerin jedenfalls von einer konkludent erteilten Vollmacht ausgehen (hierzu: Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, 14, RdNr. 14). Zudem kann bei der Bestellung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Behörde, die hier jedenfalls konkludent in der Einlassung zur Sache gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2011 zu sehen ist, regelmäßig eine Bevollmächtigung unterstellt werden (Pietzner/Ronellenfitsch, S. 313; vgl. auch zur Bevollmächtigung i. S. d. Art. 14 BayVwVfG bei Vorlage einer Strafprozessvollmacht im Verwaltungsverfahren: HessVGH vom 10.8.1992, NVwZ-RR 1993, 432 ff.). 2.1.1.2 Jedenfalls wäre ein etwaiger Bekanntgabemangel gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, da der Antragsteller den Bescheid vom... September 2011 inzwischen nachweislich erhalten hat. Er hat seinen Bevollmächtigten beauftragt, Klage gegen diesen Bescheid zu erheben und zum Nachweis der Bevollmächtigung am 19. Dezember 2011 eine schriftliche Vollmacht erteilt. 2.1.2 Die Ausweisung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Anhaltspunkte für willkürliches Handeln sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung kommt es im Einzelnen im Rahmen der Frage, ob personenbezogene Daten aus dem SIS zu löschen sind, nicht an. Dies würde ansonsten die entsprechende Prüfung im Anfechtungsverfahren umgehen. 2.1.3 Aufgrund der Wirkung der Ausweisung gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind alle Änderungen der Rechtsstellung, die durch den Ausweisungsbescheid herbeigeführt wurden, mit Ausnahme der Vollziehbarkeit im engeren Sinn grundsätzlich sofort zu beachten (Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, Stand Oktober 2010, 84, RdNr. 42). Demgemäß sind das Einreiseverbot gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (hierzu: Hailbronner a. a. O. RdNr. 38) und damit auch die Vorschrift über die Speicherung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 Abs. 3 SDÜ anwendbar. Eine Ungleichbehandlung von freiwillig ausgereisten Ausländern und im Bundesgebiet verbliebenen Ausländern tritt hierdurch nicht ein. Ein Ausländer, der infolge seiner Ausweisung ausreist, begibt sich freiwillig in die Situation, in der das Einreiseverbot eingreift, da dieses immer (erst) mit der Ausreise gilt. Da die Ausweisung Konsequenz der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Urkundenfälschung zur Erlangung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU ist, beruht die Einreiseverweigerung auch auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über den Aufenthalt von Ausländern. 2.2 Der Antragsteller hat ferner einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach Auffassung der Kammer besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Dringlichkeit der Anordnung, da eine solche weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verweist lediglich pauschal ohne einen Nachweis darauf, der Antragsteller müsse als Autohändler in den Schengen-Raum einreisen, ansonsten drohten finanzielle Einbußen bis hin zur Existenzgefährdung. Hieraus ergibt sich für das Gericht nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller unmittelbar erhebliche, irreparable Nachteile drohen. Es wird nicht dargelegt, wie sich die Tätigkeit des Antragstellers im Einzelnen gestaltet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht lediglich in seinem Heimatland als Autohändler tätig werden kann oder warum er seine Auslandsgeschäfte bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in der Hauptsache nicht anderweitig abwickeln kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG, Nr. 8.2 und 1.5 Streitwertkatalog. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes.