Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht Wiederholung
Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft 7. Faktische Lebensgemeinschaft 8. Intersexualität 9. Kindschaft 10. Wiederholung 2
Vorbemerkungen Klausur: 18.7.2015, 12-14 Uhr Hörsaal A - Bitte anonym verfassen (nur Matrikel-Nr. angeben) - Studierendenausweis und Identifikationsdokument (mit Foto) mitbringen Gesetzestexte: Bitte den Schönfelder oder Nomos- Gesetzessammlung BGB mitbringen Heute: Ehe/Partnerschaft, Qualifikation, Anpassung 3
Ankündigung 18.7.2016 8:30 Uhr Vorlesung GK Familienrecht in Hörsaal E Richterin am OLG berichtet aus Praxis des Familienrechts 4
!!! Neuigkeit (nicht klausurrelevant)!!! Ab dem 29.1.2019 in Kraft: EU-VO (verstärkte Zusammenarbeit zwischen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Zypern) zum Internationalen Ehegüterrecht Internationalen Registrierte Partnerschaftsgüterrecht (ABl. 8.7.2016, Nr. L 183, S. 1 ff.) 5
Ernst Rabel 6
Fall 1: Die deutsche D und der Jordanier J wollen in Deutschland heiraten. J ist bereits in Jordanien (wirksam) mit der X verheiratet. Wie ist die Rechtslage? Anmerkung: Nach jordanischem Recht ist es zulässig, dass ein Mann bis zu vier Frauen ehelicht, soweit er in der Lage ist, sie zu versorgen. Es ist zu unterstellen, dass das jordanische Kollisionsrecht dem deutschen entspricht. 7
Lösungsskizze I. Zuständigkeit des deutschen Standesamts für Eheschließung in Deutschland II. Anwendbares Recht: Keine vorrangigen Regelungen (EU-Recht oder VR) III. Art. 13 I EGBGB für J: jordanisches Recht (nimmt die Verweisung nach Art. 4 I 1 EGBGB an) Ehevoraussetzungen erfüllt IV. Art. 13 I EGBGB für D: deutsches Recht 1302 ff. BGB 1. Voraussetzung, unverheiratet zu sein (+) 2. Zweiseitiges Ehehindernis auch potentieller Ehepartner muss unverheiratet sein (-) Ergebnis: keine Eheschließung möglich 8
Fall 2: Der Spanier E und der Franzose F heiraten auf der Dune du Pyla (Frankreich). Gelten sie in Deutschland als wirksam verheiratet? Anmerkung: Sowohl in Spanien als auch in Frankreich ist die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. 9
Vorüberlegungen 10
Lösungsskizze I. Keine vorrangigen völker- oder unionsrechtlichen Regelungen II. IPR-Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe Art. 13 I EGBGB? III. Ehe i.s.d. Art. 13 EGBGB? IV. Ergebnis (h.m.): Verfassungskonforme Auslegung: Sobald gleichgeschlechtliche Partner Art. 13 EGBGB (-), (a.a. vertretbar) V. Stattdessen Art. 17b I EGBGB: französisches Sachrecht anwendbar Eheschließung (+) VI. Aber: Art. 17b IV EGBGB (Kappungsgrenze): wird in Deutschland als eingetragene Lebenspartnerschaft anerkannt 11
Fall 3: Der Malteser M und die Französin F gehen auf Malta eine CivilUnion ein. Dies ist eine Möglichkeit nach maltesischem Recht, eine Partnerschaft formal registrieren zu lassen. Sie ist unabhängig vom Geschlecht der Partner, ansonsten der Ehe nahezu gleichgestellt. Nach einigen Jahren zieht das Paar nach Deutschland. Sie verbleiben dort einige weitere Jahre und beantragen schließlich das Einleiten eines Trennungsverfahrens nach maltesischem Recht. Maltesisches Recht haben sie bereits bei Abschluss der CivilUnion schriftlich mit beidseitiger persönlicher Unterschrift vereinbart. Welches Recht ist auf die Frage ob bzw. wie die Trennung durchzuführen ist, anwendbar? 12
Vertiefung IPR - 6 f. Partnerschaft 13
Vorüberlegungen Ist die Rom III-VO anwendbar? 14
I. Anwendbarkeit der Rom III-VO (vgl. Art. 3 Nr. 1 lit. d EGBGB) 1. Vorfrage: Ehe autonomer Begriff vs. separate Vorfragenanknüpfung (selbstständig oder unselbstständig) 2. Selbständige Anknüpfung: Qualifikation nach deutschem IPR (a.a. vertretbar) Art. 13 (analog) oder Art. 17b EGBGB (analog) keine Ehe 3. Zwischenergebnis: Rom III-VO nicht anwendbar (a.a. vertretbar, dann Rechtswahl zu prüfen maltesisches Recht) II. Anwendbarkeit von autonomen IPR 1. Problem: Welche Kollisionsnorm ist auf Ehetrennungsverfahren verschiedengeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach ausländischem Recht anwendbar? 2. Qualifikation entsprechend der Ehe oder entsprechend der LPart? Art. 17b EGBGB oder Artt. 5, 9 Abs. 1 Rom III-VO analog (str.) (wohl) h.m.: Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB auch Trennung erfasst (parallel zu Rspr. zu Trennung von Tisch und Bett unter altem Recht) Art. 17b Abs. 4 EGBGB (Anwendung str.), ebenfalls, ob aufwändigere Scheidung erfasst hinausgeht oder zurück bleibt 15
Fall 4: Die neuseeländische Person X ist intersexuell. In Einklang mit neuseeländischem Recht wird das Geschlecht personenstandsrechtlich mit X erfasst. X zieht nach Deutschland und lernt den Deutschen D kennen. Die beiden möchten heiraten. Wie ist die Rechtslage? 16
. Vertiefung IPR -Wiederholung Lösungshinweise I. Qualifikation Art. 13 EGBGB oder Art. 17b EGBGB (bzw. eines von beiden analog) 1. h.m.: Abgrenzung anhand des Geschlechts der Eheschließenden bzw. als Partnerschaftsform neben der Ehe 2. Vorfrage (im Kollisionsrecht): Geschlecht von X Heimatrecht ( 7 EGBGB analog, wegen 22 III PStG wohl nicht ordre publicwidrig) i.zw. Art. 17b Abs. 1 LPartG II. Deutsches Recht: 1 LPartG I. Vorfrage Geschlecht (im materiellen Recht) Art. 7 EGBGB analog (s.o.) II. Folge: X hat das Geschlecht X 1 LPartG (-), ebenfalls 1306 ff. BGB (-) Problem: Normenmangel Was ist die Folge? 17
. Vertiefung IPR -Wiederholung 18
Folge Problem: keine Ehe/LPartvorhanden, die X eingehen könnte 1. Substitution (ist X funktionsäquivalent zu männlich oder weiblich?) 2. Transposition (kann X in männlich oder weiblich transponiert werden?) 3. Sonstige Anpassung ( Wahlrecht oder überwiegendes Geschlecht ) (Voraussetzungen: dépeçage + ungewolltes/unschlüssiges Ergebnis; Folge: kollisionsrechtliche oder sachrechtliche Anpassung) 19
Viel Erfolg bei der Klausurvorbereitung! 20