PHOTOVOLTAIK - STEUERN

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Transkript:

PHOTOVOLTAIK - STEUERN 6. November 2008

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zur Land- und Forstwirtschaft (LuF) gehören insbesondere die Pflanzen- und Tierproduktion mit Hilfe der Naturkräfte sowie land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (vergleiche 21 EStG und 22 UStG) 05.11.2008 /Folie 2

Photovoltaik grundsätzlich Gewerbebetrieb Laut Finanzministerium ist die Erzeugung von Energie durch Wind- und Solarkraft weder eine Nutzung des Bodens noch eine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen oder die Verwertung selbst gewonnener Erzeugnisse Auch in Richtlinie 2006/112 EG Anhang VII und VIII wird Photovoltaik nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit erwähnt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkommensteuer: grundsätzlich Einnahmen- Ausgabenrechnung Umsatzsteuer: Regelbesteuerung bzw. Steuerbefreiung für Kleinunternehmer 05.11.2008 /Folie 3

Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bei Umsätzen bis 30.000/Jahr keine Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt erforderlich kein Recht zum Ausweis von Umsatzsteuer in den Rechnungen (beim Stromverkauf usw.) kein Recht zum Vorsteuerabzug (für Investitionen usw.) 05.11.2008 /Folie 4

Freiwillige Umsatzsteuerverrechnung Option (freiwillige Umsatzsteuerverrechnung) Kleinunternehmer können gegenüber dem Finanzamt schriftlich auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten (Bindungsfrist mindestens 5 Jahre, Formular U 12). Nicht zu verwechseln mit dem Antrag auf freiwillige Umsatzsteuerverrechnung durch pauschalierte Landwirte gemäß 22 Abs. 6 UStG für den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb (Bindungsfrist ebenfalls 5 Jahre, Termin 31.12., schriftlicher Antrag, aber kein amtliches Antragsformular vorhanden) 05.11.2008 /Folie 5

Anrechnung der landwirtschaftlichen Umsätze Für Umsätze im Rahmen der (voll)pauschalierten Land- und Forstwirtschaft gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zwar nicht, die Umsätze aus der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft sind aber auf die 30.000 Grenze anzurechnen (bei Unternehmeridentität) Mangels Aufzeichnung erfolgt eine Schätzung des pauschalierten LuF-Umsatzes mit 150 % des Einheitswertes Beispiel: Einheitswert 10.000 geschätzter Umsatz 15.000 05.11.2008 /Folie 6

UFS Linz - Photovoltaik als Teil der Landwirtschaft möglich Berufungsentscheidung UFS Linz 17.04.2008, RV/0391-L/07 Produktion 10.500 KWh/Jahr Verbrauch in der Landwirtschaft 18.000 KWh/Jahr Montage auf landwirtschaftlichen Gebäude gleicher Preis für erzeugten und bezogenen Strom keine Speichermöglichkeit daher großteils Lieferung ans Netz geschätzter Umsatz 1.200/Jahr geschätzter Gewinn 483/Jahr Entscheidung: Finanzamt Perg und UFS haben die Photovoltaikanlage einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich als Teil der pauschalierten Land- und Forstwirtschaft eingestuft und den Vorsteuerabzug versagt! 05.11.2008 /Folie 7

UFS Linz - Photovoltaik als Teil der Landwirtschaft möglich Herrschende Lehre: eine grundsätzlich gewerbliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, die nur den Bedarf der Landwirtschaft deckt, bildet zusammen mit dieser einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, 21, Tz 67). 05.11.2008 /Folie 8

Vorsteuerabzug ( Umsatzsteuervergütung ) Bei buchführungspflichtigen Landwirten oder Regelbesteuerung für den gesamten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb (Verzicht auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß 22 Abs. 6 UStG und allenfalls zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung gemäß 6 Abs. 3 UStG Doppeloption) Pauschalierte Landwirte, welche den Vorsteuerabzug (insbesondere 20 % der Investitionskosten) und in der Folge die Umsatzsteuerverrechnung nur für den Betrieb der Photovoltaikanlage haben wollen, sollten auf verschiedene Unternehmer (Splitting) achten 05.11.2008 /Folie 9

Umsatzsteuerpauschalierte Landwirte Steuergestaltung? Beispiel: Mann und Frau bewirtschaften die Land- und Forstwirtschaft, nur die Frau betreibt die Photovoltaikanlage. Damit ist hinsichtlich der Photovoltaikanlage wegen Unternehmerverschiedenheit (Photovoltaik-Einzelunternehmer, Landwirtschaftsbetrieb Gesellschaft) grundsätzlich von einem Gewerbebetrieb auszugehen und ein Vorsteuerabzug (allenfalls nach Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung) möglich. 05.11.2008 /Folie 10