Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen A. Problem und Ziel Die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse dient der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. Die Verordnung über Qualitätsnormen über Bananen gilt für die Durchführung der im Unions- und Gemeinschaftsrecht festgelegten Qualitätsnormen für Bananen. Grundlage der genannten Vermarktungs- und Qualitätsnormen war bisher die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO). Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt. Auch wurde die Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise auf das EU-Recht müssen daher Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 27/14-2- aktualisiert werden. Weiter soll eine nicht mehr praxisrelevante Vorschrift aufgehoben werden. B. Lösung Erlass der Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Gemeinden entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 30. Januar 2014 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Stephan Weil Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 27/14 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Vom Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund - des 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 und 3, des 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des 5 Absatz 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), die jeweils zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist:

Drucksache 27/14-2- Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse Die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet. Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 2 werden die Wörter Artikel 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 304, S. 17) durch die Wörter Artikel 4 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. EU L 336 vom 20.12.2011, S. 23) ersetzt. 2. In 4 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 durch die Wörter Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 ersetzt.

-3- Drucksache 27/14 3. In 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 durch die Wörter Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 ersetzt. 4. 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm nicht entspricht. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Drucksache 27/14-4- Begründung A. Allgemeiner Teil Die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse dient der Durchführung der im Unions- oder Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vorschriften über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. Die Verordnung über Qualitätsnormen über Bananen gilt für die Durchführung der im Unions- und Gemeinschaftsrecht festgelegten Qualitätsnormen für Bananen. Grundlage der genannten Vermarktungs- und Qualitätsnormen war bisher die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO). Diese Verordnung wurde im Rahmen der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt. Auch wurde die Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätsnormen für Bananen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor ersetzt. Die im nationalen Recht enthaltenen Verweise auf das EU-Recht müssen daher aktualisiert werden. Weiter soll eine nicht mehr praxisrelevante Vorschrift aufgehoben werden. Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar. Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt, da es sich lediglich um Verfahrensvorschriften zur Durchführung von EU-Recht handelt. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse) Zu Nummer 1 Diese Vorschrift hatte in der Praxis keinen relevanten Anwendungsbereich und wird daher aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben.

-5- Drucksache 27/14 Zu Nummer 2 Neufassung zur Anpassung an geändertes EU-Recht. Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen) Zu Nummer 1 bis 4: Neufassung zur Anpassung an geändertes EU-Recht. Zu Artikel 3 Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Drucksache 27/14 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (NKR Nr. 2768) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Verwaltung Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand keine Auswirkungen keine Auswirkungen keine Auswirkungen Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. II. Im Einzelnen Mit diesem Regelungsvorhaben sollen in erster Linie die im nationalen Recht enthaltenen Verweise auf kürzlich aufgehobene EU-Verordnungen ersetzt werden durch Verweise auf die entsprechenden aktuellen EU-Verordnungen. Materiell-rechtlich hat sich dadurch nichts geändert. Außerdem wird eine nationale Vorschrift, die keine Praxisrelevanz hatte, aufgehoben. Durch das Regelungsvorhaben entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsitzender Störr-Ritter Berichterstatterin