Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss

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Transkript:

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss 2016 Deutscher Bundestag

Seite 2 Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 17. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil- Straf und Verfahrensrecht, Umweltschutz, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.

Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. 104 ff. BGB Geschäftsfähigkeit 4 2.1. Geschäftsunfähige 4 2.2. Beschränkt Geschäftsfähige 4 2.2.1. 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 5 2.2.2. 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung 5 2.2.3. 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln 5 3. 1629 ff. BGB Elterliche Sorge 6 3.1. 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung 6 3.2. 1641 BGB Schenkungsverbot 6 3.3. 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte 7 3.4. 1646 BGB Erwerb mit Mitteln des Kindes 7

Seite 4 1. Einleitung Minderjährige besitzen infolge ihres Alters oftmals nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit um selbstständig im Rechtsverkehr aufzutreten. Insoweit hat der Gesetzgeber verschiedene Schutzvorschriften für Minderjährige geschaffen, die ihnen zwar teilweise eine Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen, aber gleichwohl dem Umstand Rechnung tragen, dass sie regelmäßig nicht in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen. 1 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern der Gesetzgeber zivilrechtliche Vorschriften geschaffen hat, die Minderjährige bei dem Abschluss von Verträgen vor drohenden Nachteilen schützen. Dieser Frage soll im vorliegenden nachgegangen werden. 2. 104 ff. BGB Geschäftsfähigkeit Insoweit dienen die 104 ff. BGB 2 vorwiegend dem Schutz geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger Personen und somit auch insbesondere dem Schutz Minderjähriger. Die 104 ff. BGB enthalten ein abgestuftes Schutzsystem, sodass hinsichtlich der Schutzvorschriften zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsunfähigen unterschieden werden muss. 3 2.1. Geschäftsunfähige Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. 104 Nr. 1 BGB. Geschäftsunfähige sind dabei nicht in der Lage wirksame Willenserklärungen abzugeben, da Willenserklärungen Geschäftsunfähiger per se nichtig sind, vgl. 105 Abs. 1 BGB. In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf den Vertragsabschluss noch zu beachten, dass eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung nicht wirksam wird, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, vgl. 131 Abs. 1 BGB. 2.2. Beschränkt Geschäftsfähige Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Hierdurch wird den Minderjährigen eine begrenzte Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht. 4 Auch in Hinblick auf beschränkt Geschäftsfähige muss bei Vertragsabschluss beachtet werden, dass eine ihm gegenüber abgegebene Willenserklärung nicht wirksam wird, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, vgl. 131 Abs. 2 Satz 1 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, Vor 104 Rn. 2. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (zuletzt abgerufen am: 17.02.2016). 3 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, Vor 104 Rn. 1 f. 4 Staudinger/Steinröter, JuS 2012, 97, 98.

Seite 5 1, Abs. 1 BGB. Sie wird nur ausnahmsweise in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem beschränkt Geschäftsunfähigen zugeht, wenn die Erklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, vgl. 131 Abs. 2 Satz 2 BGB. 2.2.1. 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Die Vorschrift des 107 BGB stellt zunächst klar, dass der Minderjährige für die Abgabe einer Willenserklärung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige zwar in gewissen Grenzen am Rechtsverkehr teilnehmen kann, insoweit aber besonders schutzbedürftig ist. Gleichwohl macht 107 BGB von diesem Grundsatz eine Ausnahme, indem er die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Fälle entbehrlich erklärt, in denen die Willenserklärung für den Minderjährigen lediglich einen Vorteil bringt. Insoweit fehlt es dann an der Schutzbedürftigkeit. 5 Es kommt dabei allein darauf an, dass es sich um einen rechtlichen Vorteil handelt. Ein lediglich rechtlicher Vorteil scheidet dabei insbesondere dann aus, wenn das fragliche Geschäft zwar wirtschaftlich vorteilhaft, aber rechtlich nachteilig für den Minderjährigen ist. Denn nach dem Schutzzweck des Minderjährigenrechts obliegt die Entscheidung über rechtlich nachteilige Geschäfte allein dem gesetzlichen Vertreter. 6 Ein rechtlicher Nachteil ist dabei insbesondere im Abschluss gegenseitig verpflichtender Verträge zu sehen. 7 2.2.2. 108 BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung Soweit ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abschließt, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von seiner Genehmigung ab, 108 Abs. 1 BGB. Man spricht von der sog. schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bis zur Versagung oder Erteilung der Genehmigung. 8 In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Genehmigung des Minderjährigen an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters treten kann, wenn der Minderjährige inzwischen unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, 108 Abs. 3 BGB. 2.2.3. 110 BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Eine weitere Schutzvorschrift enthält 110 BGB, wonach ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag von Anfang an als wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Dieser sog. Taschengeldparagraph eröffnet damit die Möglichkeit dem Min- 5 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, 107 Rn. 2. 6 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, 107 Rn. 33. 7 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, 107 Rn. 35. 8 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, Vor 104 Rn. 2.

Seite 6 derjährigen eine gewisse wirtschaftliche Betätigungsfreiheit einzuräumen und dient dabei gleichzeitig seinem Schutz, indem verhindert werden soll, dass sein Vermögen gefährdet wird. 9 Sind die Voraussetzungen des 110 BGB erfüllt, so ist der Vertrag auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam. Fehlt es hingegen an den Voraussetzungen, weil der Minderjährige die ihm überlassenen Mittel zweckwidrig verwendet hat, so ist der Vertrag schwebend unwirksam. Eine Wirksamkeit kann in diesem Fall nur durch die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters herbeigeführt werden. 10 3. 1629 ff. BGB Elterliche Sorge Im Übrigen finden sich weitere Schutzvorschriften in den 1629 ff. BGB, die insbesondere auf den Schutz der Minderjährigen bei der gesetzlichen Vertretung durch die Eltern abzielt. 3.1. 1629 a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung Die Vertretung des minderjährigen Kindes obliegt grundsätzlich seinen Eltern gemeinschaftlich, vgl. 1629 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB. Es besteht insoweit die Möglichkeit, dass die Eltern ihre Vertretungsbefugnis nutzen, um nachteilige Geschäfte für ihre Kinder abzuschließen, die eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für sie darstellen können. Die in 1629 a BGB vorgesehene Haftungsbeschränkung trägt diesem Bedürfnis insoweit Rechnung, als dass Minderjährige bei Eintritt der Volljährigkeit davor geschützt werden sollen, durch Verbindlichkeiten in Überschuldung zu geraten, die während ihrer Minderjährigkeit zu ihren Lasten von ihren Vertretern begründet worden waren. 11 Demnach kann der inzwischen unbeschränkt Geschäftsfähige nach 1629 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Haftung für solche Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt seiner Geschäftsfähigkeit begründet worden sind, auf das bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Altvermögen begrenzen. 12 3.2. 1641 BGB Schenkungsverbot Auch das Schenkungsverbot des 1641 Satz 1 BGB bezweckt einen umfassenden Schutz des Kindesvermögens. 13 Danach können Eltern nur solche Schenkungen in Vertretung ihres Kindes vornehmen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, vgl. 1641 Satz 1, 2 BGB. 9 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auflage 2015, 110 Rn. 1. 10 Schmitt, in Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auflage 2015 110 Rn. 35. 11 Peschel-Gutzeit, FPR 2006, 455, 455. 12 Peschel-Gutzeit, FPR 2006, 455, 456. 13 Huber, in Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012, 1641 Rn. 2.

Seite 7 3.3. 1643 BGB Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte Das Kindesvermögen wird weiterhin dadurch geschützt, dass nach 1643 BGB für bestimmte Rechtsgeschäfte, die geeignet sind die Vermögensinteressen des Minderjährigen in besonderem Maße zu berühren, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Welche Rechtsgeschäfte im Einzelnen einer solchen Genehmigung bedürfen, wird in der Vorschrift selbst festgelegt. Hierzu wird zum einen in Abs. 2 der Kreis der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte eigenständig festgelegt und zum anderen wird in Abs. 1 auf die Genehmigungserfordernisse aus dem Vormundschaftsrecht Bezug genommen. 14 3.4. 1646 BGB Erwerb mit Mitteln des Kindes Nach 1646 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Vermögen des Kindes dadurch geschützt, dass, soweit seine Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen erwerben, das Eigentum mit dem Erwerb auf das Kind übergeht. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass die Eltern nicht für die Rechnung des Kindes erwerben wollen. Ende der Bearbeitung 14 Huber, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, 1643 Rn. 1.