Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS: wirksamer Kaufvertrag zwischen U und K I. Angebot des U 1. Objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand (+) 2. Abgabe und Zugang Die Willenserklärung des U wird nicht in Richtung des K in den Verkehr gebracht, auch geht sie nicht dem K zu. V könnte aber insofern Empfangsvertreter des K sein, 164 III BGB. II. Annahmeerklärung des K Keine WE des K persönlich aber: Zurechnung der WE des V, wenn wirksame Stellvertretung, 164 I 1 BGB Zwischenergebnis: Es bestehen zwei Willenserklärungen von U und V. Zurechnung dieser Willenserklärungen an K? 1
III. Zurechnung Die WE des V wirkt für und gegen K, sofern V innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen (K) handelte, 164 I 1 BGB. Der Zugang des Angebots bei V könnte dem K dann auch gemäß 164 III BGB zugerechnet werden 1. Eigene WE des V (+), s.o. Im Fall des 164 III BGB entfällt dieser Punkt. 2. im Namen des Vertretenen K (+) Im Fall des 164 III BGB erfordert das Offenkundigkeitsprinzip, dass sich die Erklärung des U an den Vertretenen richtet. Hier (+), Angebot U an K 3. mit Vertretungsmacht, 164 I 1 BGB? hier rechtsgeschäftlich = Vollmacht ( 166 II 1 BGB) a. Erteilung Erteilung der Vollmacht Innenvollmacht: Vollmacht wird gegenüber dem Vertreter erklärt, 167 I Alt. 1 Vertretenem steht es frei, Dritte davon zu unterrichten, vgl. 171 I (sog. nach außen kundgegebene Vollmacht) Außenvollmacht: Vollmachtserteilung von vornherein gegenüber dem Dritten, 167 I Alt. 2 Im Innenverhältnis: Abschluss des Auftragsverhältnisses Im Außenverhältnis: zugleich konkludent erteilte Vollmacht in Form der Innenvollmacht ( 167 I 1 Alt. 1 BGB) 2
b. Erlöschen? Erlöschen durch Mitteilung des K an V, sich aus der Sache gänzlich heraus zu halten? Erlöschen der Vollmacht Gründe: Beendigung des Grundverhältnisses, 168 S. 1 BGB (ausnahmsweise Verknüpfung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis) Widerruf der Vollmacht, 168 S. 2, 3 BGB Fristablauf bei befristeter Vollmacht Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingter Vollmacht Tod ( 673 S. 1 i.v.m. 168 S. 1 BGB) Folgen: Grundsätzlich: Vertretung ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB Ausnahme: Fortbestand der erloschenen Vollmacht nach Rechtsscheinsgrundsätzen (u.a. 170 ff. BGB) Mehrere Deutungen denkbar: 1. Isolierter Widerruf der Vollmacht gem. 168 S. 3 i.v.m. 167 I Alt. 1 BGB oder 2. Widerruf des Auftrags im Innenverhältnis gem. 671 I BGB Widerruf des Auftrags führt auch zum Erlöschen der Vollmacht ( 168 S. 1 BGB) K hat kein Interesse am Fortbestand des Auftragsverhältnisses spricht für 2. Lösung Frage kann i.e. aber offen bleiben: Vertretungsmacht nach beiden Lösungen (-) c. Ergebnis: V ist Vertreter ohne Vertretungsmacht, falsus procurator 3
4. Rechtsfolge: WE des V ist K mangels Vertretungsmacht nicht zurechenbar, Kaufvertrag ist gemäß 177 I BGB schwebend unwirksam. Laut SV will K von dem Geschäft nichts wissen. Genehmigung des K gem. 177 I, 182, 184 I BGB endgültig verweigert Kaufvertrag zwischen K und U ist endgültig unwirksam IV. Ergebnis: U hat gegen K keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB B.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS: wirksamer Kaufvertrag zwischen U und K I. (Persönliches) Angebot des U ggü. K In der Erklärung die Sammlung kaufen zu wollen (+) II. Annahme durch K (-), K will von diesem Geschäft nichts wissen III. Erg.: Anspruch (-) C.Anspruch des K gegen U auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB Da kein KV, s.o.: (-) 4
D. Ansprüche des U gegen V aus 179 I BGB I. Voraussetzungen 179 I BGB 1. Vertreter ohne Vertretungsmacht (+), s.o. 2. Keine Genehmigung (+), s.o. 3. Kein Ausschluss nach 179 III BGB Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis seitens des U im Hinblick auf die fehlende Vertretungsmacht, somit (+) II. Rechtsfolge Wahlweise: Erfüllung oder Schadensersatz 1. Haftung auf Erfüllung, 179 I Alt. 1 BGB Grds. möglich, hier aber Problem: Stückkauf! Nach h.m. haftet V daher nicht auf Erfüllung. 179 I Alt. 1 BGB somit (-) 2. Haftung auf Schadensersatz, 179 I Alt. 2 BGB Positives und negatives Interesse Positives Interesse: zu ersetzen ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß zustande kommt oder der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht (ordnungsgemäß) erfüllt, sog. Erfüllungsschaden. Negatives Interesse: zu ersetzen ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit einer Erklärung (oder eines Geschäfts) vertraut, sog. Vertrauensschaden. Ersatzfähig ist i.r.v. 179 I Alt. 2 das positive Interesse: Entgangener Gewinn i.h.v. 100, vgl. 252 BGB (+) Fahrtkosten i.h.v. 15 (-), da diese ebenfalls bei gültigem Vertrag entstanden wären 5
III. Ergebnis: U hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus 179 I Alt. 2 BGB über 100. Teil 2 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB Vss.: Kaufvertrag zwischen U und K I. Angebot des U (+) das Angebot ist dem K zugegangen, 130 I 1 BGB; daher keine Zurechnung nach 164 BGB nötig. II. Annahme des K Keine WE des K persönlich aber: Zurechnung der WE des V, wenn wirksame Stellvertretung, 164 I 1 BGB III. Zurechnung der Willenserklärung des V 1. Eigene WE (+) 2. im Namen des Vertretenen (+) 3. mit Vertretungsmacht hier rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) 6
a. Vollmacht erteilt (+) als Innenvollmacht, 167 I Alt. 1 BGB b. Vollmacht erloschen? Durch Widerruf der Vollmacht, 168 S. 2 BGB ( 168 S. 3, 167 I Alt. 1 BGB: Erneutes Wahlrecht K kann den Widerruf gegenüber U oder V erklären.) hier: Widerruf gegenüber V Vollmacht erloschen c. Aber: Vertretungsmacht wegen des fortdauernden Rechtsscheins der Vollmachtsurkunde, 172 II i.v.m. 171 II BGB aa) Vollmachtsurkunde erteilt, 172 I BGB (+) bb) Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss dem Dritten vorgelegt, 172 I BGB (+) cc) Vollmachtsurkunde noch nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt, 172 II BGB dd) Keine Kenntnis oder Kennenmüssen (vgl. 122 II BGB) des U vom Erlöschen, 173 BGB (+) ee) Zwischenergebnis Vertretungsmacht (nicht: Vollmacht!) gilt als fortbestehend 172 II i.v.m. 171 II BGB ff) V handelte auch innerhalb der Vertretungsmacht d. Ergebnis V handelte mit und im Rahmen seiner Vertretungsmacht. 7
4. Ergebnis V hat K wirksam vertreten Erklärung des V wirkt für und gegen K gem. 164 I BGB Kaufvertrag (+) IV. Rechtsvernichtende Einwendungen/rechtshemmende Einreden (-) V. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB (+) B. Anspruch des K gegen U aus 433 II BGB (+) Kaufvertrag (+), s.o. C. Anspruch des U gegen V aus 179 I BGB Scheitert, da V wirksamer Vertreter Exkurs: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Auftrags, 280 I i.v.m. 662 BGB Voraussetzungen von 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB 8
I. Schuldverhältnis Auftragsverhältnis i.s.d. 662 BGB Ursprünglich (+), jedoch inzwischen beendet allerdings bestehen noch nachvertragliche Pflichten II. Pflichtverletzung (+), denn V handelt entgegen der Anweisung des K III. Vertretenmüssen, 280 I 2, 276 I 1 BGB (+) IV. Schaden? Vermögensschaden erforderlich, es kommt also entscheidend darauf an, ob Geschäft für K vor- oder nachteilhaft je nach Beurteilung des Schadens Anspruch (+) oder (-) 9