Fall 9 Sammlers Leid

Ähnliche Dokumente
Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB II? F

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 21. A. Frage 1

6. Tutorium Zivilrechtstutorium WS 15/16

Erste Hausarbeit im Grundkurs Zivilrecht im Sommersemester 2011

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Der inkompetente Vertreter

Skizze: Stellvertretung

Prof. Dr. Stephan Lorenz. Grundkurs BGB I Wintersemester 2002/03 2. Probeklausur

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Professor Dr. Peter Krebs

JURIQ-Klausurtipp. Vertretungsmacht. 4. Fiktion einer kundgegebenen Innenvollmacht ( 171, 173)

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Fall 1: 1. Abwandlung:

Stellvertretung, BGB

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

Probeklausur - Lösungsskizze

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Rechtsscheinhaftung im Stellvertretungsrecht bei der Verwendung elektronischer Signaturen

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009

1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt:

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

BGB AT Stellvertretung

Zahlungsdienstevertrag (1) 2. K hat die PIN gemeinsam mit der ec-karte aufbewahrt: Schadensersatz nach 675v Abs. 2 Nr. 1 ivm. 675l Satz 1 BGB.

2. Kapitel: Die Bürgschaft:

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

Lösungsskizze Fall 17

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

BGB AT - Fall 7 - Lösung

Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Lösungsskizze Klausurübung für Examenssemester (Samstagsklausur vom )

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Sven Scholze Fall 8

A. Frage 1: Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I BGB

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH, Urt.v VIII ZR 170/07, NJW 2009, 215

Normensystem des Minderjährigenrechts. Vorss.: beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106, 2 BGB. - Möglichkeit 1 -

Fall 10. O ( könnte gegen W (Waltrude Wichtig) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 2700,- aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben.

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Vorlesung Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler

Vorlesung BGB II - Übungsteil

Der Einflussdes modernisierten Schuldrechts auf das reformierte Mietrecht

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v ; Az. VIII ZR 244/10)

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Lösungsskizze Fall 1

Stellvertretung und Drittbezug

Der verbraucherrechtliche Widerruf

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6

Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen

Inhalt. Einführung in das Erbrecht

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Vorlesung Gesellschaftsrecht

BGB- Allgemeiner TM1. C.F.Müller Verlag Heidelberg. von Dr. Haimo Schack o. Professor an der Universität Kiel Richter am Oberlandesgericht

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U

Übung zum Grundkurs Recht II

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Prüfungsaufbau in der Klausur

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

15 Stellvertretung und Vollmacht

Fall Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen?

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, haben.

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

Die Beweislast im Anwaltshaftungsprozeß

Juristische Fakultät. Blockkonversatorium BGB AT Wintersemester 2015

Lösungsskizze zur Einsendeaufgabe des Kurses 00027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

FALL 9 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

Gesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Transkript:

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS: wirksamer Kaufvertrag zwischen U und K I. Angebot des U 1. Objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand (+) 2. Abgabe und Zugang Die Willenserklärung des U wird nicht in Richtung des K in den Verkehr gebracht, auch geht sie nicht dem K zu. V könnte aber insofern Empfangsvertreter des K sein, 164 III BGB. II. Annahmeerklärung des K Keine WE des K persönlich aber: Zurechnung der WE des V, wenn wirksame Stellvertretung, 164 I 1 BGB Zwischenergebnis: Es bestehen zwei Willenserklärungen von U und V. Zurechnung dieser Willenserklärungen an K? 1

III. Zurechnung Die WE des V wirkt für und gegen K, sofern V innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen (K) handelte, 164 I 1 BGB. Der Zugang des Angebots bei V könnte dem K dann auch gemäß 164 III BGB zugerechnet werden 1. Eigene WE des V (+), s.o. Im Fall des 164 III BGB entfällt dieser Punkt. 2. im Namen des Vertretenen K (+) Im Fall des 164 III BGB erfordert das Offenkundigkeitsprinzip, dass sich die Erklärung des U an den Vertretenen richtet. Hier (+), Angebot U an K 3. mit Vertretungsmacht, 164 I 1 BGB? hier rechtsgeschäftlich = Vollmacht ( 166 II 1 BGB) a. Erteilung Erteilung der Vollmacht Innenvollmacht: Vollmacht wird gegenüber dem Vertreter erklärt, 167 I Alt. 1 Vertretenem steht es frei, Dritte davon zu unterrichten, vgl. 171 I (sog. nach außen kundgegebene Vollmacht) Außenvollmacht: Vollmachtserteilung von vornherein gegenüber dem Dritten, 167 I Alt. 2 Im Innenverhältnis: Abschluss des Auftragsverhältnisses Im Außenverhältnis: zugleich konkludent erteilte Vollmacht in Form der Innenvollmacht ( 167 I 1 Alt. 1 BGB) 2

b. Erlöschen? Erlöschen durch Mitteilung des K an V, sich aus der Sache gänzlich heraus zu halten? Erlöschen der Vollmacht Gründe: Beendigung des Grundverhältnisses, 168 S. 1 BGB (ausnahmsweise Verknüpfung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis) Widerruf der Vollmacht, 168 S. 2, 3 BGB Fristablauf bei befristeter Vollmacht Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingter Vollmacht Tod ( 673 S. 1 i.v.m. 168 S. 1 BGB) Folgen: Grundsätzlich: Vertretung ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB Ausnahme: Fortbestand der erloschenen Vollmacht nach Rechtsscheinsgrundsätzen (u.a. 170 ff. BGB) Mehrere Deutungen denkbar: 1. Isolierter Widerruf der Vollmacht gem. 168 S. 3 i.v.m. 167 I Alt. 1 BGB oder 2. Widerruf des Auftrags im Innenverhältnis gem. 671 I BGB Widerruf des Auftrags führt auch zum Erlöschen der Vollmacht ( 168 S. 1 BGB) K hat kein Interesse am Fortbestand des Auftragsverhältnisses spricht für 2. Lösung Frage kann i.e. aber offen bleiben: Vertretungsmacht nach beiden Lösungen (-) c. Ergebnis: V ist Vertreter ohne Vertretungsmacht, falsus procurator 3

4. Rechtsfolge: WE des V ist K mangels Vertretungsmacht nicht zurechenbar, Kaufvertrag ist gemäß 177 I BGB schwebend unwirksam. Laut SV will K von dem Geschäft nichts wissen. Genehmigung des K gem. 177 I, 182, 184 I BGB endgültig verweigert Kaufvertrag zwischen K und U ist endgültig unwirksam IV. Ergebnis: U hat gegen K keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB B.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS: wirksamer Kaufvertrag zwischen U und K I. (Persönliches) Angebot des U ggü. K In der Erklärung die Sammlung kaufen zu wollen (+) II. Annahme durch K (-), K will von diesem Geschäft nichts wissen III. Erg.: Anspruch (-) C.Anspruch des K gegen U auf Bezahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB Da kein KV, s.o.: (-) 4

D. Ansprüche des U gegen V aus 179 I BGB I. Voraussetzungen 179 I BGB 1. Vertreter ohne Vertretungsmacht (+), s.o. 2. Keine Genehmigung (+), s.o. 3. Kein Ausschluss nach 179 III BGB Keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis seitens des U im Hinblick auf die fehlende Vertretungsmacht, somit (+) II. Rechtsfolge Wahlweise: Erfüllung oder Schadensersatz 1. Haftung auf Erfüllung, 179 I Alt. 1 BGB Grds. möglich, hier aber Problem: Stückkauf! Nach h.m. haftet V daher nicht auf Erfüllung. 179 I Alt. 1 BGB somit (-) 2. Haftung auf Schadensersatz, 179 I Alt. 2 BGB Positives und negatives Interesse Positives Interesse: zu ersetzen ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß zustande kommt oder der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht (ordnungsgemäß) erfüllt, sog. Erfüllungsschaden. Negatives Interesse: zu ersetzen ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit einer Erklärung (oder eines Geschäfts) vertraut, sog. Vertrauensschaden. Ersatzfähig ist i.r.v. 179 I Alt. 2 das positive Interesse: Entgangener Gewinn i.h.v. 100, vgl. 252 BGB (+) Fahrtkosten i.h.v. 15 (-), da diese ebenfalls bei gültigem Vertrag entstanden wären 5

III. Ergebnis: U hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus 179 I Alt. 2 BGB über 100. Teil 2 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB Vss.: Kaufvertrag zwischen U und K I. Angebot des U (+) das Angebot ist dem K zugegangen, 130 I 1 BGB; daher keine Zurechnung nach 164 BGB nötig. II. Annahme des K Keine WE des K persönlich aber: Zurechnung der WE des V, wenn wirksame Stellvertretung, 164 I 1 BGB III. Zurechnung der Willenserklärung des V 1. Eigene WE (+) 2. im Namen des Vertretenen (+) 3. mit Vertretungsmacht hier rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) 6

a. Vollmacht erteilt (+) als Innenvollmacht, 167 I Alt. 1 BGB b. Vollmacht erloschen? Durch Widerruf der Vollmacht, 168 S. 2 BGB ( 168 S. 3, 167 I Alt. 1 BGB: Erneutes Wahlrecht K kann den Widerruf gegenüber U oder V erklären.) hier: Widerruf gegenüber V Vollmacht erloschen c. Aber: Vertretungsmacht wegen des fortdauernden Rechtsscheins der Vollmachtsurkunde, 172 II i.v.m. 171 II BGB aa) Vollmachtsurkunde erteilt, 172 I BGB (+) bb) Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss dem Dritten vorgelegt, 172 I BGB (+) cc) Vollmachtsurkunde noch nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt, 172 II BGB dd) Keine Kenntnis oder Kennenmüssen (vgl. 122 II BGB) des U vom Erlöschen, 173 BGB (+) ee) Zwischenergebnis Vertretungsmacht (nicht: Vollmacht!) gilt als fortbestehend 172 II i.v.m. 171 II BGB ff) V handelte auch innerhalb der Vertretungsmacht d. Ergebnis V handelte mit und im Rahmen seiner Vertretungsmacht. 7

4. Ergebnis V hat K wirksam vertreten Erklärung des V wirkt für und gegen K gem. 164 I BGB Kaufvertrag (+) IV. Rechtsvernichtende Einwendungen/rechtshemmende Einreden (-) V. Ergebnis Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB (+) B. Anspruch des K gegen U aus 433 II BGB (+) Kaufvertrag (+), s.o. C. Anspruch des U gegen V aus 179 I BGB Scheitert, da V wirksamer Vertreter Exkurs: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Auftrags, 280 I i.v.m. 662 BGB Voraussetzungen von 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen, 280 I 2 BGB 8

I. Schuldverhältnis Auftragsverhältnis i.s.d. 662 BGB Ursprünglich (+), jedoch inzwischen beendet allerdings bestehen noch nachvertragliche Pflichten II. Pflichtverletzung (+), denn V handelt entgegen der Anweisung des K III. Vertretenmüssen, 280 I 2, 276 I 1 BGB (+) IV. Schaden? Vermögensschaden erforderlich, es kommt also entscheidend darauf an, ob Geschäft für K vor- oder nachteilhaft je nach Beurteilung des Schadens Anspruch (+) oder (-) 9