Nr. 10: Impressumspflicht Was ist bei Online- und Printmedien zu beachten?

Ähnliche Dokumente
Schülerzeitung. Stellung in der Schule/ Redaktionsarbeit

Vereinskommunikation in sozialen Netzwerken

Ihr Unternehmensauftritt in Print und Web

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/0723 Gesetz zur Änderung des Berliner Pressegesetzes

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG) in der Fassung vom 12. Dezember 2003

Gesetzliche Anforderungen an (Werbe-) s Übersicht über die Änderungen nach TMG RA Gerd M. Fuchs

Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite

RITT AUF DER RASIERKLINGE: IST DAS SCHON SCHLEICHWERBUNG?

Facebook und Google+ Rechtlich auf der sicheren Seite

Medienrecht 4. Teil. definiert in fast allen Landespressegesetzen (Ausnahme Thüringen): alle Arten von Druckwerken

Die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Landespresserechts - rechtliche Hinweise -

Kennzeichnungspflicht im Internet

betrieblichen Social Media

PR und Recht. Christian Weihe Rechtsanwalt/Justiziar

SächsPresseG. Sächsisches Gesetz. über die Presse (SächsPresseG) Vom 3. April Rechtsbereinigt mit Stand vom 6.

Der Rechtsrahmen der elektronischen Presse

Rechtliche Rahmenbedingungen für Online- Shops. Gerd M. Fuchs, BVDW. Berlin/Düsseldorf, 23. November 2006

Schülerzeitschriften. 1. Begriffsbestimmungen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit

Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Was müssen Hochschulen beachten?

Impressumpflicht, Facebook

Rechtliche Dos and Don'ts einer Social Media Präsenz media.netlaw. 6. März 2015 Olswang München

Online-Marketing Praxistag 2016

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite

Influencer Law

Rechtssichere Webseite. Verfasser: Frederic Fitzner

Das richtige Impressum So geht s!

Leitfaden zur Präsentation und Vermarktung Ihres Buches

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht)

MERKBLATT Bildnachweis: h-komm / istock / Thinkstock

Erfolgreich mit Sozialen Medien - Rechtliche Aspekte. von Rechtsanwalt Martin Hahn Händlerbund Rechtsabteilung

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum)

Rechtliche Anforderungen an Internetseiten von Tanzschulen 26. März 2013 INTAKO - Maritim Hotel Düsseldorf

Einbindung Ihrer Rechtstexte in ebay

AGB Newsletter. (Stand: )

Qualitätskriterien im egovernment

I N F O R M A T I O N S P F L I C H T E N F Ü R Ö F F E N T L I C H B E S T E L L T E U N D V E R E I D I G T E S A C H V E R S T Ä N D I G E

Für diese Website verantwortlicher Herausgeber: Verein Besser Wohnen Medieninhaber und Verleger: Besser Wohnen Verlagsges.m.b.h.

Notwendige Impressumsangaben bei Internetpräsenzen

Nutzen von Sozialen Medien für ein Unternehmen

Pflichtangaben im Internet Impressumspflicht

Impressum, Offenlegung und Pflichtexemplarrecht. I. Impressumspflicht gemäß 24 MedienG und Ausnahmen

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit )

IMPRESSUMSPFLICHT - SCHULHOMEPAGE

BVH B2B-Tag. Philipp Schröder, LL.M. Berlin, 6. Februar 2013

Unsere Themen: Was sind Soziale Medien? Wie funktionieren sie? Welchen Nutzen können sie für die Suchtprävention-/-beratung und - Therapie haben?

Erfolgreiche Websites 2: AGBs, Informationspflichten & Co. Rechtssicherheit für Ihre Website

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Der notwendige Inhalt des Impressums einer Abgeordnetenhomepage. Wissenschaftliche Dienste WD /13

Peter Neuhaus. Grafikdesigner neuhauswiedemann ohg.

Marketing Service Portal. Social Media Marketing: Nutzung sozialer Netzwerke Tip Sheet

Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social Media

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika

Online-Shops: Erfolgreich im Netz verkaufen. Rechtssicherheit in 10 Schritten

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler?

Social lcommerce und Recht MUK-IT, 57. Roundtable. Frankfurt, Dr. Matthias Orthwein, LL.M. (Boston) München,

Freie und Hansestadt Hamburg

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Telemedienrecht

Social Media & Onlineberatung

UNTERNEHMENSANALYSE CHECKLISTE ZUR

Impressumspflicht für Vereine

INFORMATIONSPFLICHTEN NACH DEM MEDIENGESETZ FÜR -NEWSLETTER

Werbung über soziale Medien Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze

Online-Preisliste gültig ab 01. Januar 2014

IHR KONZEPT. Facebook-Unternehmensseite erstellen

Urheberrecht versus Bildung

Impressum und Kontaktdaten

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Mediengesetz idf der MedienGNov 2005

Inhaltsverzeichnis Dieter Caspar, Krefeld

AM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012

Social Media. Möglichkeiten und Risiko am Beispiel der Feuerwehr München. Mit Leidenschaft dabei

ZUKUNFT BILDEN. Die Bildungsinitiative der Region. Mai Zeitungssprache verstehen

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Webdesign Checkliste. Webdesign Checkliste für Geschäftskunden

Ihre Regionale Lebenshilfezeitung. Stand: Juli Herausgeber Lebenshilfe NRW, Landesverband, Orts- und Kreisvereinigungen

Facebook. Recht. und. Jan Christian Seevogel

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater

Presserecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage

Online-Werke im Verlag Versorgungswirtschaft: Erläuterungen zum Aufbau und zur Struktur

EnEV ab Energieausweis. Melita Tuschinski. Geänderte Energieeinsparverordnung für Gebäude anwenden

Zulassung. für Veranstalter von landesweit oder lokal verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen. Hier: Muster der LMS nach 49 Abs.

WORKSHOP: SOCIAL MEDIA RECHT. Dr. Martin Schirmbacher HÄRTING

Schwerpunktbereich 1a Examinatorium

Kaufen und Verkaufen durch Kommunen bei ebay. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Mainz

DAS KORREKTE -IMPRESSUM

Checkliste für Ihre neue Webseite/Relaunch/Webshop

Recht kurz & knapp Der richtige Auftritt: Gewerberecht Vertrauen ist gut, Verträge sind besser Internet kein rechtsfreier Raum

DIE ZEITLOS DAS STUDENTENMAGAZIN KONZEPT

Rechtssichere B2C-Online-Shops. Was Online-Händler beim Verkauf an Verbraucher zu beachten haben

Bilder jetzt online bestellen - Hochzeit, eine Übersicht unserer Arbeiten.

Widenmayerstr. 29 D München Germany Telefon: +49(0) Telefax: +49(0)

WhoFinance.de Kunden finden Sie besser! Stand: Oktober 2012

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. PR-Einführung für Akteure der Kreativwirtschaft

FACEBOOK. facebook.com/nahrin.at

Anlage 4 Darstellung der Prüfergebnisse

Fibel: 7 kostenlose-traffic-quellen Andrea Pfeiffer Online-Marketing-Master

Transkript:

Nr. 10: Impressumspflicht Was ist bei Online- und Printmedien zu beachten? (Stand April 2013) Liebe Genossinnen, liebe Genossen, auf allen Gliederungsebenen werden Texte in Form von Broschüren, Flyern oder online auf Webseiten veröffentlicht. Was häufig vergessen wird ist, dass es für die Veröffentlichung auch rechtliche Voraussetzungen gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen. Dazu gehört das Impressum. Falls dort Angaben fehlen, kann der Veröffentlichende bzw. Verantwortliche sogar kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit dies nicht passiert und ihr in Zukunft wisst, was ihr beachten müsst, hat Saskia Freiesleben mit Unterstützung des Praktikanten Andreas Berger die wichtigsten rechtlichen Hinweise dazu in diesem Roten Faden zusammengetragen. Inhaltsverzeichnis: I. Die Impressumspflicht Seite 2 II. Das Online-Impressum Seite 2 III. Sonderfall Impressum und Facebook Seite 4 IV. Das Print-Impressum Seite 5 V. Musterimpressen Seite 6 VI. Ansprechpartner Seite 7 Seite 1 von 7

I. Die Impressumspflicht Zweck des Impressums ist es, dem angesprochenen Personenkreis eines Druckwerkes bzw. einer Website die wesentlichen Informationen über die Ansprechpartner/innen und n der Verantwortlichen zu liefern. Somit weiß jeder, wohin Anfragen und Leserbriefe zu richten sind. Außerdem ermöglicht das Impressum, die für den Inhalt Verantwortlichen jederzeit zivil-, presse- oder strafrechtlich haftbar zu machen. Ein Impressum ist immer dann anzugeben, wenn das Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Dies gilt sowohl für Online- als auch für Printimpressen. Websites der Partei sind also grundsätzlich mit einem Impressum zu versehen. Der Inhalt des Impressums richtet sich bei geschäftsmäßigen Angeboten nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 1 RStV. Bei redaktionell journalistisch gestalteten Angeboten gilt eine gesteigerte Informationspflicht nach den Regelungen des 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 2 RStV, da es hier um elektronische Presse geht. Fall-Bsp.: Der Unterbezirk A unterhält eine Website, auf der er Neuigkeiten aus der Region verbreitet. Zusätzlich gibt es Artikel mit Hintergrundinformationen über das Parteileben, Veranstaltungen, programmatische Texte, Interviews und Reportagen. A schafft hier ein redaktionell journalistisches Angebot, da die Website redaktionell gestaltet ist und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt. Die spd.de Seite ist ebenfalls ein redaktionell journalistisches Angebot. In der Regel stellen Websites der SPD und ihrer Gliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Foren etc. ein redaktionell-journalistisches Angebot dar, daher gilt die gesteigerte Informationspflicht nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs.2 RStV. Bei Printmedien richten sich die notwendigen Angaben im Impressum nach den jeweiligen Pressegesetzen der Länder (z.b. 8 BbgPG). Der entsprechende Paragraph wird jedoch i.d.r. gleich oder ähnlich lauten. Grundsätzlich ist in jedem öffentlich verbreiteten Druckwerk eine detaillierte Herkunftsangabe, das Impressum, aufzunehmen. Ausgenommen sind amtliche Druckwerke und sogenannte harmlose Druckschriften aus dem familiären, geselligen oder gewerblichen Bereich. II. Das Online - Impressum Auch bei Inhalt und Umfang des Impressums gibt es Unterschiede zwischen Online und Printimpressum. Für die SPD und ihre Gliederungen ist die Impressumspflicht nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 2 RStV maßgeblich, da die Websites der SPD i.d.r. über ein redaktionell journalistisches Angebot verfügen werden. Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für selbst erstellte Websites, sondern auch für Social- Media-Accounts (Twitter, Facebook, Flicr, Myspace etc.). Wenn die Accounts zu Marketingzwecken genutzt werden, liegt keine ausschließlich private Nutzung vor (vgl. LG Aschaffenburg, 2 HK O 54/11). Ein Landesverband oder Unterbezirk betreibt den Account, um die eigene Bekanntheit zu steigern, den Kreis der Interessenten zu erweitern und Werbung für die Partei zu machen, damit liegt keine private Nutzung vor. Seite 2 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

1.1 Inhalt des Impressums: Erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar Entscheidend ist, dass die folgenden Angaben (vgl. 5 TMG i.v.m. 55 RStV) auf der Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind (vgl. LG Aschaffenburg, 2 HK O 54/11): 1. Name 2. Anschrift 3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (Telefonnummer und E-Mail ) 4. bei juristischen Personen Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten 5. bei journalistisch-redaktionellen Angeboten zusätzlich einen oder mehrere Verantwortliche/n unter Angabe des Namens und der. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet, dass sich das Impressum direkt auf der fraglichen Seite befinden muss und auch solches als Impressum oder Anbieterkennung bezeichnet werden sollte. Eine Verlinkung auf eine andere Seite genügt dem Kriterium der Unmittelbarkeit nicht. 1.2. Wer ist vertretungsberechtigt? Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes der jeweiligen Gliederung. Für den Parteivorstand ist dies zum Beispiel der/die Generalsekretär/in. 1.3. Wer ist verantwortlich? Verantwortlich meint hier verantwortlich im Sinne des Presserechts (v.i.s.d.p.). Die Anforderungen ergeben sich aus 55 Abs. 2 RStV. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist (vgl. 104f BGB) und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Jedoch machen alle Pressegesetze beim Mindestalter des V.i.S.d.P. Ausnahmen (z.b. bei Publikationen, welche von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden). Fall-Bsp. 1: Der Ortsverein aus A hat auf seiner Facebookseite einen Link mit der Überschrift Impressum eingerichtet. Dieser Link führt auf die Internetseite des Ortsvereins, wo sich unter der Rubrik Kontakt und der weiteren Unterrubrik Verantwortlichkeit das Impressum findet. Hier gelangt der User nur durch mehrere (mehr als zwei) Klicks zum Impressum. Es findet sich auch auf der normalen Internetseite des Ortsvereins kein direkter Link auf das Impressum. Erst nach langem Suchen kann der User das Impressum finden. Damit ist die unmittelbare Erreichbarkeit nicht gegeben. Fall-Bsp. 2: Der siebzehn jährige A betreibt für den Ortsverein in B die Internetseite. Er schreibt die Berichte und Beiträge und pflegt sie in das Online Angebot ein. Im Impressum erscheint A mit Namen und als Verantwortlicher. A darf nicht als verantwortlicher Redakteur tätig sein. Da er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er gemäß 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Er kann natürlich Beiträge schreiben und diese auch ins Internet stellen. Als Verantwortlicher ist jedoch Jemand zu bestimmen, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Fall-Bsp. 3: Rentner A ist Mitglied des Unterbezirks B. Er hat seinen Wohnsitz in der Stadt B angemeldet, fährt aber jedes Jahr 2 Monate nach Mallorca, wo er eine Finca besitzt. Seite 3 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

A hält sich zwar 2 Monate im Jahr nicht in Deutschland auf, jedoch ist dies nur ein Bruchteil des Jahres. Sein Wohnsitz befindet sich ebenfalls noch in Deutschland, sodass man folgerichtig davon ausgehen kann, dass A seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Anders ist dies, wenn A zwar in Deutschland seinen Wohnsitz hat, aber 11 Monate im Jahr auf Mallorca ist. Sein Lebensmittelpunkt ist nicht mehr Deutschland, daher hat er auch keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland. 1.4. Muster eines Online- Impressums: Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] Dieses Internetangebot/diese Website (o.ä.) wird unterhalten von Name der SPD-Untergliederung vertreten durch den/die Vorsitzende/er XY (Name und Vorname) oder ein anderes Vorstandsmitglied Telefonnummer [zwingend!] Telefaxnummer [optional] E-Mail [zwingend!] verantwortlich gem. 55 Abs.2 RStV: Name und Vorname III. Sonderfall Impressum und Facebook 3.1 Facebook-Pflichtangaben Die Pflichtangaben beim Facebook-Auftritt müssen ebenfalls leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: Leicht erkennbar: Jede/r Nutzer/in muss sofort erkennen können, wo sich das Impressum befindet. Bezeichnungen wie Impressum, Über uns oder Kontakt sind ausreichend. Bei Facebook gibt es aber nur die Rubrik Info. Das LG Aschaffenburg (Urteil vom 19.8.11 2 HKO 54/11) hat entschieden, dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht einfach erkennen kann, dass hinter Info auch Informationen zum Anbieter der Facebookseite zu finden sind. Das OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 I-4 U 225/09) hat entschieden, dass Informationspflichten auch in den mobilen Apps erfüllt werden müssen. Unmittelbar erreichbar: Das Impressum muss von jeder Seite des Angebotes erreichbar sein. Es ist nicht ausreichend, wenn der User der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss. Ständig verfügbar Das Impressum muss immer erreichbar sein. Das gilt auch, wenn sich der Facebook-Auftritt noch im Aufbau befindet. Seite 4 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

3.2 Facebook: Impressum in der Infobox Die beste Stelle für ein Impressum ist die Infobox, weil sie auf jeder Seite sichtbar ist. Diese Infobox ist auch in der mobilen Facebook-App sichtbar. Wichtig: Ein bloßer Link auf die Website reicht nicht aus. Das Impressum darf nicht komplett in dem Mehr anzeigen Bereich versteckt sein. Zumindest die Überschrift Impressum muss sichtbar sein. IV. Das Printimpressum Alle Bundesländer schreiben in ihren Landespressegesetzen vor, dass jede periodische Publikation (z.b. Zeitung, Zeitschrift, regelmäßige Mitteilungen) ein Impressum enthalten muss. Periodisch sind Publikationen, wenn sie in ständiger, auch unregelmäßiger Folge und Abstand erscheinen. Auch für Druckwerke die keine periodischen Publikationen sind (z.b. Flyer, Plakate) gilt nach den Landespressegesetzen die Impressumpflicht. Druckwerk meint alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (vgl. z.b. 7 Abs.1 BbgPG). 1.1. Rechtliche Verantwortung Nach den Landespressegesetzen ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Impressumsangaben fehlen oder unvollständig sind. Der verantwortliche Redakteur trägt die rechtliche Verantwortung für das Medium. Diese umfasst in erster Linie die strafrechtliche und presserechtliche Verantwortung (zum Begriff d. Verantwortlichen s. I. Das Online-Impressum). Die strafrechtliche Verantwortung bedeutet, dass der verantwortliche Redakteur das Druckwerk von rechtswidrigen Inhalten freihalten muss. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nach einigen Landespressegesetzen Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr bedeuten. Die presserechtliche Verantwortung besagt, dass sich der verantwortliche Redakteur zum Beispiel um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder die Vollständigkeit des Impressums kümmern muss. Zivilrechtlich verantwortlich ist der V.i.S.d.P. nur in Fällen, in denen er seine Pflichten zur Freihaltung des Druckwerkes von rechtswidrigen Inhalten verletzt hat. So könnte eine Person oder ein Unternehmen gegenüber dem verantwortlichen Redakteur einen Schadensersatzanspruch bei beleidigenden oder verleumdenden Artikeln geltend machen. 1.2. Was muss im Impressum angegeben werden? Entscheidend ist, dass die jeweiligen Vorschriften des Landespresserechts eingehalten werden. Die jeweiligen Landesgesetze werden einen ähnlichen, wenn nicht den selben Wortlaut aufweisen. Grundsätzlich müssen die Verantwortlichen (Drucker, Verleger, Redakteur) in den Druckwerken immer benannt werden. Folgendes muss im Impressum enthalten sein: 1. Name und Anschrift Anzeigenleiter/in 2. Name und Anschrift Drucker/in (Firma bzw. Person, die es druckt) 3. Name und Anschrift Herausgeber/in oder Verleger/in Sämtliche Landespressegesetze finden sich im Internet, u.a. unter www.presserecht.de. Seite 5 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

V. Musterimpressen Nicht periodische Druckwerke (z.b. Flyer, Bücher, Broschüren) Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] bei Selbstverlag: Name und Vorname oder Firma und des Verfassers oder Herausgebers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers sonst: Name und Vorname oder Firma und des Verlegers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers (Druckerei oder Druckfirma) Telefonnummer [optional] Telefaxnummer [optional] Beispiel für ein Impressum im Selbstverlag Herausgeber: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin Beispiel für ein Impressum im Fremdverlag Verlag XY, Sodastr. 1, 10000 Irgendwo Periodische Druckwerke (z.b. regelmäßige Mitgliederzeitung, Bürgerinfo) Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] bei Selbstverlag: Name und Vorname oder Firma und des Verfassers oder Herausgebers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers sonst: Name und Vorname oder Firma und des Verlegers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers (Druckerei oder Druckfirma) Verantwortlicher gem. 55 Abs. 2 RStV: Name und Vorname bei mehreren Verantwortlichen sind alle mit Name, Vorname und zu nennen Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Name und Vorname Beispiel für ein Impressum im Selbstverlag Herausgeber: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin Verantwortlicher 1: Max Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo Verantwortlicher 2: Peter Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Gabi Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo Seite 6 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

Beispiel für ein Impressum im Fremdverlag Verlag XY, Sodastr. 1, 10000 Irgendwo Verantwortlicher 1: Max Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo Verantwortlicher 2: Peter Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Gabi Muster, Nirgendwostr. 1, 10000 Irgendwo VII. Ansprechpartner SPD Parteivorstand/Willy-Brandt-Haus Abteilung I Partei Referat Rechtsstelle Wilhelmstraße 141, 10963 Berlin Referat Rechtsstelle, Saskia Freiesleben: saskia.freiesleben@spd.de Wir bedanken uns bei dem Praktikanten Andreas Berger, der maßgeblich diesen Roten Faden erstellt hat. Über Eure Hinweise und Anregungen zu weiteren Themen und Fragestellungen freuen wir uns und versuchen, diese in weiteren Ausgaben aufzugreifen! Seite 7 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?